LVwG-601163/2/Py

Linz, 29.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn D P S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: VStV/915301310751/2015, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 60 Euro (ESF 1 Tag) herabgesetzt wird.

 

II.      Für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. November 2015, GZ: VStV/915301310751/2015, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gegen die in der Strafverfügung vom 12. November 2015 verhängte Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO insofern Folge gegeben, als diese mit 70 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag 8 Stunden neu bemessen wurde.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass als Milderungsgrund die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit gewertet wurde und eine Herabsetzung der in der Strafverfügung verhängten Strafe gerechtfertigt war. Zu den
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde ausgeführt, dass diese der Behörde nicht bekanntgegeben wurden und daher von einem geschätzten Mindesteinkommen von 1.000 Euro, keinem Vermögen und keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten ausgegangen werde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 7. Dezember 2015. Darin wird vorgebracht, dass erneut gegen die Höhe der Strafe Einspruch erhoben wird, da das Einkommen mit 1.000 Euro bemessen wurde, in Wahrheit aber bei 600 Euro liege.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 entfallen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Die belangte Behörde führt in der Begründung ihres Straferkenntnisses vom 25. November 2015 zur verhängten Strafhöhe aus, dass als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet werde und – mangels konkreter Angaben – von einem geschätzten Mindesteinkommen von 1.000 Euro monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Der Bf hat dazu in seinem Einspruch ausgeführt, dass er derzeit arbeitslos ist und in der nunmehrigen Beschwerde angegeben, dass sein Einkommen nicht – wie geschätzt – bei 1.000 Euro, sondern bei 600 Euro monatlich liege. Die zum Tatzeitpunkt bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf wurde bereits von der belangten Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Anlässlich der vom Bf ins Treffen geführten Einkommensverhältnisse ist es dem Landesverwaltungsgericht Oö. zwar möglich, die verhängte Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß geringfügig herabzusetzen, eine weitere Herabsetzung scheidet jedoch bereits aus dem Umstand, dass der Bf die im gegenständlichen Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit doch erheblich überschritten hat, aus. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit im Straßenverkehr und stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen höheren Ausmaßes auch eine hohe Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Eine weitere Herabsetzung war daher sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen nicht ins Auge zu fassen, zumal die vom Bf angeführte Einkommenssituation keinen Milderungsgrund bildet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. ist die nunmehr über den Bf verhängte Strafe geeignet, ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird er jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.  

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny