LVwG-601348/11/FP

Linz, 30.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von U M, geb. x 1968, vertreten durch Mag. K K, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 21. März 2016, GZ: VerkR96-8262-2015, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  52 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 21. März 2016 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) Nachstehendes vor:

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Ried im Traunkreis, Autobahn Freiland, Nr. 9 bei km 5.568 in Fahrtrichtung Wels,

Tatzeit: 17.09.2015, 09:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Porsche 911 Carrera 4, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

260,00 Euro

 

96 Stunden

 

§ 99 Abs. 2e StVO

 

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): ---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

26,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 286,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Begründung:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und Sie rechtfertigten sich im Wesentlichen dahingehend, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei Klaus und durch die Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Lasergerät festgestellt. Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben. In seiner Stellungnahme vom 13.11.2015 gibt Gl A der API Klaus zusammenfassend an, dass die Geschwindigkeitsmessung vom Standort AKm. 5,270 aus auf eine Entfernung von 298 Meter bei AKm. 5,568 erfolgte. Es wurde ein Lasermesswert von 192 KmH (ohne Abzug Messtoleranz) abgelesen.

Eine Kopie des Eichscheines des Messprotokolles und der Verwendungsbestimmungen wurden beigebracht.

Der technische Amtssachverständige Ing. H hat zusätzlich ein Gutachten erstellt.

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten bei der Anzeigeerstattung und in seiner Stellungnahme, welche detailliert und überzeugend erscheinen und den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen im Gutachten hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auf die weiteren Beweisanträge vom 21.3.2016 wird von der hiesigen Behörde nicht weiter eingegangen, da die Tatbestände durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinreichend bewiesen erscheinen. Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 150 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen vorgesehen. Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 4.3.2016 bis dato nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“ [Hervorhebungen nicht übernommen]

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19. April 2016 rechtzeitig Beschwerde, in der er wie folgt vorbrachte:

 

„In außen rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer durch seine umseits ausgewiesenen Rechtsfreunde gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf vom 21.03.2016, ergangen zur GZ: VerkR96-8262-2015, welches den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers am 23.03.2016 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und führt diese wie folgt aus:

 

1. Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen, im Gemeindegebiet Ried im Traunkreis, Autobahn Freiland, Nr. 9 bei km 5.568 in Fahrtrichtung Wels am 17.09.2015 um 09.50 Uhr die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten zu haben.

Dieser Vorhalt ist jedoch unrichtig!

 

2. Als Beschwerdegründe gegen das vorliegende Straferkenntnis werden Verfahrensmängel sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht.

 

3. Das oben näher bezeichnete Straferkenntnis der BH Kirchdorf wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und hätte im Rahmen eines mängelfrei abgeführten Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden müssen.

 

4. Die BH Kirchdorf begründet das gegenständliche Straferkenntnis damit, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei Klaus und durch die Geschwindigkeitsmessung mittels geeichten Lasergeräts festgestellt worden wäre.

Trotz vom Beschwerdeführer bereits unmittelbar bei der seinerzeitigen Anhaltung durch den GI A der API Klaus erhobene Zweifel und Einwendungen gegenüber der Ordnungsgemäßheit bzw. Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, hat die BH Kirchdorf dem gegenständlichen Straferkenntnis die unrichtige und nicht zweifelsfrei begründete Annahme zugrunde gelegt, dass die Aussagen des Gl A anlässlich seiner Stellungnahme über die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung und deren behauptete Ordnungsgemäßheit durch das Gutachten DI R H vom 28.02.2016 gestützt bzw. getragen werden würden und daher kein Grund zur Annahme bestünde, anstatt im Wege der materiellen Wahrheitsfindung Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung erhoben und den Ausführungen des Gl A keinen Glauben zu schenken.

 

Im Gutachten des ASV DI R H vom 28.02.2016 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder aus den Aktunterlagen, noch aus dem nachgereichten E-Mail des Messbeamten hervorgeht, welches Objekt zur Nullmessung anlässlich der seinerzeitigen Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes TruSpeed am 17.09.2015 verwendet wurde.

Es ist daher kein Nachweis für eine korrekte Nullmessung (Kalibierung) für den gegenständlichen Messvorgang vorhanden!!!

 

Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme vom 21.03.2016 darauf hingewiesen, dass die im Gutachten enthaltene Vermutung des ASV, dass im Hinblick auf die Schulung von Polizisten angenommen werden könne, dass die zur Kalibrierung des Geschwindigkeitsmessgerätes notwendige Nullmessung korrekt durchgeführt worden wäre, eine nicht aus dem Akteninhalt ergründbare, darüber hinaus einem Sachverständigen nicht vorbehaltene Beweiswürdigung darstellt, sodass diese Ausführungen daher unbeachtet hätten bleiben müssen.

 

Die BH Kirchdorf hat sich mit diesem begründeten Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und ist daher das Verfahren mit einem Mangel behaftet.

 

Richtigerweise wäre davon auszugehen gewesen, dass für den gegenständlichen Messvorgang kein Nachweis für eine ordnungsgemäße Nullmessung - sohin für eine ordnungsgemäße Kalibrierung des Geschwindigkeitsmessgerätes - vorliegend ist, sodass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren geforderten mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die gegenständliche Messung mängelfrei erfolgt ist.

 

Aufgrund dieser begründeten Zweifel ob der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bzw. der richtigen Inbetriebnahme des Geschwindigkeitmessgeräts wäre das gegenständliche gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen gewesen.

 

Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Anhaltung durch den Anzeigenleger (Gl A) diesem bekanntgegeben hat, dass es unmöglich sei, dass der Beschuldigte so schnell gefahren wäre.

 

5. Die BH Kirchdorf hat im Rahmen einer unrichtig vorgenommenen Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen, dass der Amtssachverständige DI H ferner ausgeführt hat, dass unter der Annahme, dass der Polizist die Zielerfassung und die Nullmessung entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes durchgeführt hat, lediglich dann von einer korrekten Messung zu sprechen wäre, sofern sich im Nahebereich des Fahrzeuges des Beschuldigten kein weiteres Fahrzeug befunden hätte.

Zu    diesem    wichtigen    Punkt    im    Zusammenhang    mit    der    Kalibrierung des Geschwindigkeitsmessgeräts, welche eine ordnungsgemäße Geschwindigkeit erst ermöglicht, ist festzuhalten, dass sich weder in der Anzeige, noch im Behördenakt dazu eine Feststellung findet, ob im Zeitpunkt der Messung das Fahrzeug des Beschwerdeführers dieses allein auf der Autobahn A9 in Fahrtrichtung Wels unterwegs war, oder nicht.

Die BH Kirchdorf wäre im Rahmen materiellen Wahrheitsfindung verpflichtet gewesen  diesbezüglich entsprechende Erhebungen und Feststellungen zu treffen.

 

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der ihm eingeräumten Stellungnahme vom 21.03.2016 dargelegt, dass ihm erinnerlich ist, dass sich am angeblichen Messpunkt, im Bereich der dort befindlichen Brücke, sich neben ihm ein weiteres Fahrzeug befunden hat.

 

Betreffend diese Tatsache hat der Beschwerdeführer auch einen Zeugenbeweis angeboten, nämlich die Einvernahme der Beifahrerin des Beschwerdeführers, Frau A F.

Auch dieser Beweis wurde von der BH Kirchdorf nicht aufgenommen, sodass das Verfahren mit einem weiteren Mangel behaftet ist.

 

6. Der Beschwerdeführer hat zur Messung ausgeführt, dass der Anzeigenleger sitzend aus einem Fahrzeug heraus die Messung vornahm und es an Ort und Stelle zu keiner Anhaltung kam. Der Beschwerdeführer legte betreffend die Messung  des  Gl  A  dar,  es  für  den Beschwerdeführer auch keinerlei äußere Anzeichen (Haltebefehl des Polizisten etc.) gab, dass der Beschwerdeführer sich nicht konform der StVO verhalten bzw. eine weit überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten hätte.

 

Völlig unbeachtet gelassen hat die BH Kirchdorf auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit seine Fahrt mit unveränderter Geschwindigkeit (Autobahnlimit) fortgesetzt hat und ihm der Anzeigenleger offensichtlich nachgefahren sein muss, da der Beschwerdeführer letztendlich kurz vor dem Voralpenkreuz auf der A9 von Gl A angehalten wurde.

 

Hätte der Beschwerdeführer - wie die nunmehr in Zweifel gezogene Geschwindigkeitsmessung ausgeworfen hat - tatsächlich eine Fahrtgeschwindigkeit von über 180 km/h eingehalten, so wäre es dem Anzeigenleger unmöglich gewesen, den Beschwerdeführer einzuholen.

 

Diese Tatsache hat der die BH Kirchdorf im Rahmen ihrer (unrichtigen) Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen und hätte eine Beachtung dieses Umstand es im Rahmen einer richtigen Beweiswürdigung zumindest Zweifel an der Richtigkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung aufkommen lassen, welche Zweifel zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hätten führen müssen.

 

7. Zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Kirchdorf die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen beantragt.

 

Die Durchführung dieses Beweises unterblieb ebenfalls, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit einem weiteren gravierenden Mangel behaftet ist, der jedenfalls geeignet war, ein für den Beschwerdeführer schlechteres Ergebnis hervorzurufen.

 

Ferner hat der Beschwerdeführer zum Beweis für die im Zeitpunkt der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit, des Messvorgangs (Polizist sitzend aus dem Fahrzeug) und der bis zur später erfolgten Anhaltung auf der A9 vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (Möglichkeit des Einholens des Beschwerdeführers durch den Anzeigenleger) - wie bereits oben erwähnt - die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Beifahrerin, Frau A F, S, beantragt.

 

Diesen konkret gestellten Beweisantrag hat die BH Kirchdorf unbegründet unbeachtet gelassen, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit einem eklatanten Mangel behaftet ist.

 

Hätte die BH Kirchdorf nämlich die beantragte Zeugin A F einvernommen, so hätte sich ergründet, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mit einem Mangel behaftet ist, sodass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.

 

8. Vor dem Hintergrund, dass die BH Kirchdorf unter Missachtung ihrer Verpflichtung zur Erforschung der umfassenden materiellen Wahrheit wesentliche vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht amtswegig aufgenommen hat, liegt zum einen ein gravierender Verfahrensmangel vor und stellt zum anderen der Beschwerdeführer daher nachstehende

 

BEWEISANTRÄGE

welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchzuführen sein werden:

 

·         Einvernahme des ASV DI R H, p/A Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion, Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr - Referat UREKO, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, als Zeuge

·         Einvernahme der A F, p/A S als Zeugin

·         Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen

 

9. Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer daher nachstehenden

 

ANTRAG:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der BH Kirchdorf vom 21.03.2016, GZ: VerkR96-8262-2015 aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen. […]“ [Hervorhebungen nicht übernommen]

 

I.3. Mit Schreiben vom 21. April 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsstraf-akt zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

   

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und öffentliche mündliche Verhandlung, in der der Meldungsleger und die vom Bf beantragte Zeugin vernommen wurden, und der Amtssachverständige Dipl-HTL-Ing R H ein Gutachten erstattete.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf hat am 17. September 2015 um 9:50 Uhr auf der Autobahn A9, in Fahrtrichtung Wels, im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis, bei Straßenkilometer 5,568, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten (Messtoleranz bereits berücksichtigt). (Anzeige, Messprotokoll, Stellungnahme Meldungsleger vom 13. November 2015 und dessen Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ASV-Gutachten)

 

Die Messung wurde mittels geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts TruSpeed 3292 der Fa. Laser Tecnology Inc. vorgenommen. Das Gerät ist spätestens am 31. Dezember 2016 nachzueichen. (Eichschein)

 

Messort war: Pyhrnatobahn A9, Rfb: Wels, Strkm 5,270, Gemeindegebiet 4551 Ried im Traunkreis.

Um 9:30 Uhr fand die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0-Messung auf einen Brückenpfeiler bzw. einen Vorwegweiser statt. (Gutachten Dipl-HTL-Ing. H, Aussage Meldungsleger)

 

Es befand sich kein anderes Fahrzeug im Messbereich. (Aussage Meldungsleger)

  

II.3. Beweiswürdigung 

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

 

Zum Tatort:  

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung machte der Bf erstmalig geltend, dass seines Erachtens die Geschwindigkeitsmessung an einem anderen Ort als jenem, der bislang unbestritten war. Der Bf begründete diese Ansicht damit, dass man am Tag der Verhandlung dieselbe Strecke gefahren und festgestellt habe, dass die Verwaltungsübertretung im Bereich des Straßenkilometers 19 stattgefunden habe.

Im Zuge des Beweisverfahrens konnte der Bf diese Annahme aber nicht schlüssig untermauern.

So hat der Meldungsleger im Messprotokoll, der Anzeige und in seiner späteren Stellungnahme, als Tatort StrKm 5,568 bzw. als Ort, von dem aus gemessen wurde 5,270 angegeben.

Der Meldungsleger hat glaubwürdig dargestellt, dass der vorliegende Ort ein üblicher Messort ist, also oftmals für Messungen herangezogen wird, er versieht Dienst bei der Autobahnpolizei Klaus und kennt deshalb die A9 bestens. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein erfahrener Polizeibeamter auf einem Messprotokoll, in einer Anzeige und einer Stellungnahme eine Örtlichkeit, die sich aus einer Dezimalzahl mit 4 Ziffern (5.568) zusammensetzt und einen Ziffernsturz in Richtung der Angaben des Bf (19,5; 19,0) nicht zulässt, fehlerhafte Angaben macht, sodass diesbezüglich ein Irrtum so gut wie ausgeschlossen ist. Es ist auch kaum denkbar, dass der Meldungsleger derartige Angaben bewusst falsch macht, zumal er sich einerseits dem Risiko der strafrechtlichen Verfolgung und des Amtsverlustes aussetzen würde und ein solches Vorgehen völlig sinnentleert wäre, zumal es einerlei ist an welchem Ort eine Messung erfolgt.

 

Trotz Verfolgung der Strecke im Geodatensystem des Landes Oberösterreich im Umkreis von Strkm. 19 konnte im Übrigen kein Ort aufgefunden werden, den der Bf als Anhalteort beschrieben hat. Dies jedoch am vom Meldungsleger angegebenen Ort. Der Bf musste in der Verhandlung selbst zugestehen (TB-Protokoll S 4.), dass es sich beim vom Meldungsleger angegebenen Ort um den Anhalteort handeln könne und ist darauf zu verweisen, dass der Bf noch in seiner Beschwerde eine fehlerhafte Lasermessung damit zu begründen versucht, dass „ihm erinnerlich ist, dass sich am angeblichen Messpunkt, im Bereich der dort befindlichen Brücke, sich ein weiteres Fahrzeug befunden hat“. Der Bf bezieht sich hiebei bereits auf seine Stellungnahme vom 21. März 2016 (S. 3), sodass er zu einer dem Tatzeitpunkt näher liegenden Zeit, noch selbst von dem von der Polizei erhobenen Tatort ausging. Tatsächlich befindet sich bei StrKm 5,5 eine Brücke, was nahelegt, dass der Bf konkrete Erinnerungen zu diesem Ort hatte. Auch in seinem Einspruch vom 7. Oktober 2015, also gerade 3 Wochen nach der Messung, bezog sich der Bf ausdrücklich auf den vorgeworfenen Tatort. Bei Annahme des in der Anzeige angegebenen Tatortes ergab sich rechnerisch auch schlüssig der Anhalteort (ASV, TB-Protokoll S. 5). Alleine der Umstand, dass der Bf über ein Jahr nach dem Vorfall einen neuen Tatort konstruiert, erscheint dem Gericht wenig nachvollziehbar und ist augenscheinlich, dass sich der Bf, der dem Gericht grundsätzlich (subjektiv) glaubwürdig erschien, irren muss.

Auch die vagen und von Annahmen gekennzeichneten Angaben der Zeugin F schienen, wie auch jene des Bf erheblich durch die Wahrnehmungen während der Fahrt zum Gericht gefärbt zu sein, während der man offenbar die Örtlichkeit aufzufinden versucht hat und sich selbst von einer bestimmten Örtlichkeit überzeugt hat, die sich jedoch im Rahmen des Beweisverfahrens als unrichtig herausgestellt hat. Sie stimmte, wie sich bei Einsichtnahme in das Geodatensystem DORIS, nicht mit den Beschreibungen insbesondere des Bf überein.

Zwar erschien es dem Gericht, dass die Zeugin überzeugt davon war, dass der Messort an anderer Stelle lag, jedoch vermochte auch sie das Gericht nicht zu überzeugen. Gerade jene Anhaltspunkte, auf die sich die Zeugin stützte, also etwa das Vorhandensein eines „längeren“ Tunnels, lassen angesichts des Vorhandenseins einer Tunnelkette, die Annahmen der Zeugin nicht zu. Zudem betonte sie, keinerlei Wahrnehmungen zu einem Polizeifahrzeug oder der Fahrgeschwindigkeit zu haben. Der Umstand, dass die Zeugin, ganz generell EIN Fahrzeug wahrgenommen haben will, lässt jedoch keine konkrete Feststellung in Hinblick auf einen bestimmten Ort, zumal auch diesbezüglich jegliche Erinnerung mit Ausnahme jener, dass es sich um einen Ort nach einem längeren Tunnel handelte, zu. Letztendlich konnte sie in Zusammenhang mit der Fahrgeschwindigkeit nur auf ein traumatisches Erlebnis in ihrer Kindheit verweisen, aus dem sich ergibt, dass sie, was hohe Geschwindigkeiten betrifft sensibel ist und es „merken würde“ wenn jemand 200 km/h schnell fährt. Aus diesem Rückschluss lässt sich aber nicht ableiten, dass der Bf die gemessene Geschwindigkeit nicht eingehalten hat.

 

Der Bf übersieht im Übrigen, dass bei Zugrundelegung seiner Angaben zum Messort und seiner Darlegung in der Beschwerde, eine Anhaltung habe kurz vor dem Voralpenkreuz stattgefunden (der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den vom Polizisten angegebenen Ort als möglichen Anhalteort bestätigt) eine Nachfahrt von etwa 18 Kilometern hätte stattfinden müssen, was jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und auch nur damit schlüssig erklärbar wäre, dass es dem Meldungsleger mit seinem etwa 200 PS starken Polizeifahrzeug aufgrund einer extrem hohen Geschwindigkeit des Bf nicht gelingen konnte, ihn einzuholen. Diese Annahme widerspricht aber den Beweisergebnissen, nach welchen der Bf seine Geschwindigkeit drastisch reduziert hat und bereits nach 1 – 2 Minuten, bzw. kurzer Wegstrecke eingeholt wurde.  

 

Sowohl die vagen Angaben des Bf, als auch jene der Zeugin, und das Vorbringen des Bf, das im Wesentlichen aus unbelegten Behauptungen und Vermutungen besteht, konnten die im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden und insbesondere, die mit den örtlichen Verhältnissen in Einklang zu bringenden Angaben des glaubwürdigen Zeugen A nicht erschüttern.

 

Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der bislang angenommene Tatort auch der Richtige ist. Nachvollziehbare Beweismittel, die eine andere Annahme zuließen, existieren nicht.

Auch die Abhaltung eines Ortsaugenscheines ist für das Verfahren nicht von Bedeutung, zumal sämtliche erforderlichen Feststellungen aufgrund der Zeugenaussagen und mithilfe von Luftbildern getroffen werden konnten, die aufgrund des Umstandes, dass sie die A9 und sämtliche für das Verfahren wesentlichen Orte (Regionen um StrKm 1, 5 und 19) übersichtsweise zeigen, wesentlich besser geeignet sind, sich einen Überblick zu verschaffen. Das Vorbringen des Bf war dabei nicht geeignet, die Erforderlichkeit eines Ortsaugenscheines zu belegen (vgl. zur Unbestimmtheit von Beweisanträgen etwa VwGH 14. Oktober 2016, Ra 2016/18/0260).

 

Zur Geschwindigkeitsmessung:

Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Eichschein eine öffentliche Urkunde bildet. Öffentliche Urkunden haben nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Sie machen insofern vollen Beweis und führen zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den Nachweis der Unrichtigkeit des durch die Urkunde bezeugten Vorganges (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 47 AVG, S 553 ff; VwGH 21. Oktober 1994, 94/11/0132).

 

Was die Korrektheit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung betrifft, konnte der meldungslegende Polizeibeamte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig die Vorgehensweise und den Ablauf in Zusammenhang mit der vom Bf in Zweifel gezogenen Nullmessung darstellen.

 

Der Zeuge ist nach Eindruck des Gerichtes ein versierter Polizeibeamter, der mit der Verkehrsüberwachung bestens betraut ist und dem aufgrund seiner Ausbildung, Schulung und langjährigen Erfahrung die vorschriftsmäßige Verwendung eines Lasermessgerätes zuzumuten ist. Bei der gegenständlichen Messung handelte es sich augenscheinlich um einen Routinevorgang. Er führt derartige Messungen regelmäßig durch. Umstände, welche die Richtigkeit der Messung in Frage stellen würden, sind nicht hervorgekommen. Das dazu erstattete Vorbringen des Bf, insbesondere zur Frage der Position des messenden Beamten im Fahrzeug ist dabei weder schlüssig noch erheblich, zumal die Verwendungsbestimmungen ein Messen aus dem Fahrzeug heraus nicht untersagen (im Gegenteil, Punkt 2.1 der Verwendungsbestimmungen) und auch die Anwesenheit eines zweiten Beamten keinesfalls erforderlich ist. Insgesamt hat der Bf keinerlei nachvollziehbares Vorbringen dazu erstattet worauf er seine Annahme, die Messung sei unrichtig gewesen, stützt, sondern behauptet er eine Unrichtigkeit lediglich, ohne diese Behauptung durch entsprechende Argumente zu untermauern.

 

Das Schlussvorbringen des Bf, Unsicherheiten im Hinblick auf eine korrekte Nullmessung hätten nicht ausgeräumt werden können, ist dabei schlicht unrichtig. Der Zeuge stellte dar, dass er für die Nullmessung jenen Vorwegweiser verwendete, den er an dieser Stelle immer verwendet. An der korrekten Kalibrierung des Messgerätes besteht daher kein Zweifel.   

 

Einem mit einer Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes im Übrigen zuzumuten (u.a. VwGH 5. Juni 1991, 91/18/0041 uvm.).

 

Der Zeuge konnte sich anlässlich seiner Befragung noch im Detail an den konkreten Vorfall erinnern und konnte alle Fragen des Gerichtes und des Bf-Vertreters beantworten. Das Gericht hatte an den Angaben des Zeugen keinerlei Zweifel und ist nicht anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht und an seinen Diensteid gebundene Meldungsleger das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hat, um den Bf zu Unrecht zu belasten. Er hatte dazu keinerlei Anlass.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (vgl. ua. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172). Gegenteilige Hinweise haben sich im Beweisverfahren nicht ergeben.

 

Das eingesetzte Lasermessgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25. September 2013 auf der Grundlage der Maß- und Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser und der erteilten Zulassung unter Anschluss an die österreichischen Normale des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gültig geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist des Gerätes ist bis 31. Dezember 2016 festgesetzt. Aufgrund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 7. März 2016, Ra 2016/02/0037, ausgesprochen, dass, wenn aufgrund des Eichscheines davon ausgegangen werden kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden und darauf die Feststellung gründen kann, dass der Lenker eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl. dazu auch VwGH 18. November 2011, 2008/02/0334).

 

Schließlich bestätigte der Bf in der Verhandlung selbst, dass ihm das hohe Messergebnis am Display der Radarpistole gezeigt wurde, sodass das Gericht an dessen Richtigkeit keine Zweifel hat. Die Behauptung des Bf, er sei unmöglich so schnell gefahren, sei sie auch schon im Zuge der Anhaltung erfolgt, vermag dabei ein mit einem sicheren und tausendfach erfolgreich eingesetzten Messinstrument erzieltes Ergebnis nicht zu erschüttern, zumal sie auch ohne fachlich fundierte Argumentation erfolgt und vom Bf durch nichts als seine Annahme belegt wurde. Die Angabe der Zeugin, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Bf so schnell gefahren sei, kann das Messergebnis nicht erschüttern.

 

Soweit der Bf darzustellen versucht, dass er nicht eingeholt hätte werden können, ist auf die Angaben des Meldungslegers zu verweisen, nach welchen der Bf seine Geschwindigkeit, nachdem er das Polizeifahrzeug gesehen hat, stark verringert hat, sodass er vom Polizeifahrzeug eingeholt werden konnte. Das ASV-Gutachten hat ergeben, dass ein solches Einholen möglich war und ergab sich sogar, dass die Angaben des Meldungslegers zum Anhalteort mit den angenommenen Geschwindigkeiten im Hinblick auf die Nachfahrt gut in Einklang zu bringen waren. Es ist im Übrigen zu erwarten, dass ein Fahrzeuglenker, der eine zu hohe Geschwindigkeit einhält, seine Geschwindigkeit reduziert, wenn er eines Polizeifahrzeuges ansichtig wird.

 

Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen Anlass, an dem mit einem sicheren und vielfach verwendeten Lasermessgerät ermittelten Messergebnis und dem von einem versierten Polizeibeamten festgehaltenen Tatort zu zweifeln. Es folgt demgemäß den Angaben im Akt.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

 

a)   § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005) lautet:

 

 

 

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

 

[…]

 

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

[…]

 

 

 

 

b)   § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) lautet:

 

 

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

[…]

 

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

[…]

 

    

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Dem abgeführten Beweisverfahren zufolge lenkte der Bf den PKW Porsche mit dem Kennzeichen x am 17. September 2015 um 9:50 Uhr auf der Autobahn A9, in Fahrtrichtung Wels, im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis, bei Straßenkilometer 5.568 mit einer Geschwindigkeit von 186 km/h, wie mittels gültig geeichtem Lasermessgerät festgestellt wurde, obwohl auf Autobahnen mit höchstens 130 km/h gefahren werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeitsmessung aufgrund technischer Mängel oder sonstiger Fehler nicht korrekt wäre, finden sich nicht.

 

Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers bei einer Radarmessung aus (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).

 

Der Bf hat den Tatbestand der §§ 99 Abs. 2e iVm § 20 Abs. 2 StVO daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.2.2. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Einem geprüften und aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss zugemutet werden können, dass er die auf Autobahnen gültige Höchstgeschwindigkeit einhält.

 

III.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen der Bf in Höhe von ca. 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, über ein Einkommen von 2.500 Euro pro Monat zu verfügen. Den übrigen Bemessungsgrundlagen hat der Bf nicht widersprochen.

 

Strafmildernd hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bf gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Bf, indem er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hat, zuwidergehandelt. Es ist daraus eine hohe Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm des § 20 Abs. 2 StVO, welche die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt, abzuleiten, wobei der Schuldgehalt eklatanter Geschwindigkeitsverstöße dabei bereits weitgehend durch § 99 Abs. 2e StVO vorweggenommen wird.   

  

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 260 Euro als tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist dabei noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt gerade 12 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro kann die verhängte Geldstrafe auch angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens des Bf von 2.500 Euro nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.

 

III.4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 52 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. P o h l

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. Juni 2017, Zl.: Ra 2017/02/0038-4