LVwG-601556/4/MB/HG

Linz, 02.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Brandstetter über die Beschwerde von W K (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte K & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. August 2016, GZ: VerkR96-3950-2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. August 2016, GZ: VerkR96-3950-2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 3 x 100 Euro (somit insgesamt 300 Euro) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 x 36 Stunden (somit insgesamt 108 Stunden) jeweils gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 14 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 28. März 2016 als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des gegenständlichen Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat.

 

Im Detail liegt dem Straferkenntnis folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I A C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerfer­reinigungsanlage vorhanden war.

Tatzeit: 28.03.2016, 18:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I A C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Kraftfahrzeug Gasentladungslampen (Xenon) in Halogenscheinwerfer­gehäuse HC/R eingebaut waren.

Tatzeit: 28.03.2016, 18:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I A C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine automatische Leuchtweitenregulierung vorhanden war.

Tatzeit: 28.03.2016, 18:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG

 

Tatort: Gemeinde Schlierbach, Autobahn Freiland, Richtung: Graz, Nr. 9 bei km 12.700, Parkplatz Maisdorf West.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Toyota Landcruiser, grau/silberfarbig

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

100,00

36 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

100,00

36 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

100,00

Euro

36 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

[Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Umbau der Scheinwerferanlage und die damit verbundenen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizei­beamten der Autobahnpolizei Klaus festgestellt wurden.

 

Die belangte Behörde sah keinerlei Veranlassung, den diesbezüglichen Ausführungen in der Anzeigenerstattung der Autobahnpolizei keinen Glauben zu schenken, insbesondere da Polizeibeamte aufgrund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen würden.

 

Nach Angaben der Polizeiinspektion Klaus handle es sich bei der rechtlichen Grundlage, nach der derartige Umbauten nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, um keine nationale (österreichische) Bestimmung, sondern um die EG-Bestimmung „Richtlinie des Rates 76/756/EWG“ und „ECE-Regelung 48“. Der PKW würde auch nicht den deutschen Standards entsprechen, wobei auf die §§ 49 Abs. 6 und 50 Abs. 10 deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie auf die Pressemitteilung Nr. 33/2002 des Kraftfahr-Bundesamtes verwiesen wurde.

 

Abschließend wurde festgestellt, dass der Bf nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

 

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass das Ausmaß des Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen bei der Behörde gewertet wurden sowie bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnissen von einer Schätzung ausgegangen worden sei, weil der Bf trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Angaben bekannt gegeben habe.

 

2. Mit Schreiben vom 12. September 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammenfassend aus, dass das beanstandete Fahrzeug ordnungsgemäß in Deutschland zugelassen sei und schon aus diesem Grund nicht ersichtlich sei, warum das Kfz den österreichischen Zulassungsvorschriften unterliegen solle.

 

Ebenso sei die Rechtsgrundlage für die Beanstandung nicht ersichtlich, weil die genannte Richtlinie des Rates 76/756/EWG sowie die ECE-Regelung 48 zwar internationales Recht, aber somit keine österreichischen Regelungen seien, und es sich daraus daher nicht ergeben würde, dass die belangte Behörde zu einer Ahndung berechtigt wäre. Bei einer europarechtlichen Richtlinie handle es sich um sekundäres Unionsrecht, welches in nationales Recht vom jeweiligen Mitglieds­staat umzusetzen sei. Eine Richtlinie gelte jedoch nie unmittelbar und die belangte Behörde dürfe ihre Kompetenz daher nicht darauf stützen. Ähnlich verhalte es sich mit der ECE-Regelung 48, weil diese als internationale Vereinbarung zur Erlassung von nationalen einheitlichen Vorschriften dienen würde.

 

Somit ergäbe sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Quellen keinerlei Kompetenz, ein im Ausland ordnungsgemäß zugelassenes und überprüftes Fahrzeug zu beanstanden. Wenn überhaupt, kann der in Deutschland ansässige TÜV bzw. die deutsche Polizei die angeblich nicht der dortigen StVZO entsprechenden Einrichtungen am Fahrzeug des Bf monieren und entsprechend sanktionieren.

 

Überdies treffe den Bf auch kein Verschulden, weil das betreffende Fahrzeug am 5. März 2013 vom TÜV Süd geprüft worden sei und mit dem Ergebnis „ohne festgestellte Mängel“ bewertet wurde. Die von der belangten Behörde beanstandeten Scheinwerfer wurden zuvor von einer Fachfirma eingebaut. Erst im Anschluss an den Einbau und die Abnahme durch den TÜV erfolgte die Zulassung durch den Bf auf seinen Namen.

 

Der Bf durfte sich aufgrund des fachmännischen Einbaus und der Abnahme durch die öffentlich bestellte Stelle des TÜV Süd darauf verlassen, dass das Fahrzeug den aktuellen technischen Anforderungen des deutschen Rechts entspricht. Ihn treffe somit kein Verschulden, was konsequenterweise dazu führe, dass er ohne eine schuldhafte Handlung auch nicht bestraft werden könne.

 

Zudem wurde zwar bei der Fahrzeuglenkerin davon ausgegangen, dass diese den angeblich nicht ordnungsgemäßen Einbau der Gasentladungslampen nicht erkennen habe könne, weil diese Erkennbarkeit eine gewisse Fachkenntnis voraussetze, vom Bf als Zulassungsbesitzer, der für Einbau und Abnahme nur die Dienste von Fachpersonal in Anspruch genommen habe, werden hingegen diese Fachkenntnisse erwartet. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise sei durch nichts gerechtfertigt, da der Bf ebenso ein Laie in technischen Dingen sei, wie die Fahrzeuglenkerin. Die belangte Behörde sei also von der Laienstellung der Fahrzeuglenkerin ohne Weiteres ausgegangen, während vom Bf hingegen das Fachwissen vorausgesetzt werde.

 

Der Bf stellte daher den Antrag, dass die Strafe aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird, hilfsweise, dass die Strafe gemindert wird. Ferner beantragte der Bf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. September 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen sowie einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme des TÜV Süd zur technischen Begutachtung vom 5. März 2013.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ließ am 4. März 2013 eine Scheinwerferanlage mit Gasentladungslampe in das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt noch einen anderen Besitzer hatte, in einer Fachwerkstätte einbauen. Dabei wurden weder eine Scheinwerfer­reinigungsanlage noch eine automatische Leuchtweitenregulierung verbaut. Ebenso wurde kein Gehäuseglas für Gasentladungslampen eingebaut, sondern das im Fahrzeug verbaute Glas ist für Halogenlampen ausgelegt.

 

Am 5. März 2013 wurde das Fahrzeug vom TÜV Süd gemäß § 19 Abs. 2 und § 21 StVZO geprüft und festgestellt, dass es keine Mängel habe und den geltenden (deutschen) Vorschriften entspreche.

 

In der Folge veranlasste der Bf am 8. März 2013 (in Deutschland) die Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen.

 

Am 28. März 2016 wurde das Fahrzeug des Bf von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgehalten, wobei die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden. Das Fahrzeug wurde zu diesem Zeitpunkt nicht vom Bf gelenkt.

 

 

II.             

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Auf die Frage, ob das gegenständliche Fahrzeuge in Deutschland ordnungsgemäß zugelassen ist, wurde seitens der belangten Behörde nicht näher eingegangen. Dieser Umstand wurde von der Behörde aber auch nicht in Abrede gestellt. Es bestand daher für das erkennende Gericht kein Grund dafür, an der Angabe des Bf zu zweifeln, dass das Fahrzeug am 8. März 2013 auf seinen Namen zugelassen worden ist.

 

Für den fachmännischen Einbau der Gasentladungslampen wurde vom Bf bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eine entsprechende Rechnung vorgelegt. Ebenso findet sich die Abnahme des Fahrzeugs durch den TÜV Süd im Akt. Warum auf der Rechnung zum Einbau der Gasentladungslampen der Name des Bf aufscheint, auf der Begutachtung durch den TÜV Süd jedoch ein anderer Name, ergibt sich nachvollziehbar aus den Angaben des Bf. Demnach hat der Bf das Fahrzeug gebraucht gekauft, den Umbau selbst veranlasst (Rechnung vom 4. März 2013) und durch den TÜV Süd zu einem Zeitpunkt überprüfen lassen, als das Fahrzeug noch auf den Vorbesitzer angemeldet war (5. März 2013). Erst danach (8. März 2013) hat der Bf das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen.

 

Im Überprüfungsprotokoll des TÜV Süd vom 5. März 2013 wurden diverse Änderungen angeführt, welche begutachtet worden sind. Bezüglich der eingebauten Gasentladungslampen ist diesem Protokoll nichts zu entnehmen. Mit Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016 wurde die begutachtende Stelle des TÜV Süd daher um Mitteilung ersucht, ob im Rahmen der oben genannten Begutachtung auch der Scheinwerferumbau überprüft worden sei und ob das Fahrzeug mit dieser Scheinwerferanlage zum deutschen Straßenverkehr zugelassen sei. Der Sachverständige des TÜV Süd erklärte per E-Mail vom 13. Oktober 2016, dass die Änderung der Beleuchtungsanlage am 5. März 2013 überprüft wurde und das Fahrzeug mit diesen Änderungen auch zum Straßenverkehr zugelassen sei.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann die Verhandlung entfallen, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher verzichtet.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm. § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 14 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2015, müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

 

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 134 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden.

 

3. Es steht unbestritten fest, dass das Fahrzeug des Bf in Österreich in Betrieb genommen wurde und das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt weder über eine Scheinwerferreinigungsanlage noch über eine automatische Leuchtweiten­regulierung verfügte, obwohl dies gemäß § 14 Abs. 1 KFG 1967, welcher auf die EU-Richtlinie 76/756/EWG verweist, vorgeschrieben gewesen wäre. Zudem war auch das Glasgehäuse des Scheinwerfers nicht für die Verwendung der eingebauten Gasentladungslampen gekennzeichnet.

 

Der Bf verkennt in seiner Beschwerde, dass § 14 Abs. 1 KFG 1967 auf die Richtlinie 76/756/EWG verweist, und die dort normierten Vorschriften sehr wohl Teil des österreichischen Rechts sind und daher eingehalten werden müssen.

 

Allerdings benötigen ordnungsgemäß im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge, welche in einem der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 auf Grund von internationalen Verkehrs­übereinkommen festgelegten Ländern zugelassen wurden, keine gesonderte Zulassung in Österreich. Dies trifft jedenfalls auf Fahrzeuge zu, die in Deutschland zugelassen sind. Es entspricht den Grundsätzen der internationalen Verkehrsübereinkommen, dass Fahrzeuge, welche vorübergehend im internationalen Verkehr verwendet werden, in jenem Zustand verwendet werden dürfen, in dem sie in ihrem Heimatstaat – auf Grund der dortigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften - zum Verkehr zugelassen wurden. Der Lenker hat sich hingegen an die Verhaltensvorschriften des besuchten Staates zu halten.

 

Bezüglich der Scheinwerferanlage ist festzustellen, dass es sich bei § 14 Abs. 1 KFG 1967 um eine solche Bau- bzw. Ausrüstungsvorschrift handelt. So hat auch der Oberste Gerichtshof zu § 16 KFG 1967, welcher die Beleuchtung von Anhängern regelt, festgestellt, dass auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des § 16 Abs. 2 KFG 1967, nicht zur Anwendung kommen (OGH vom 29.02.1984, 2 Ob 87/83, hier zur Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers). Bezüglich der Bestimmungen des § 14 KFG 1967 kann nichts anderes gelten.

 

Eine Ausnahme davon sieht lediglich § 82 Abs. 5 KFG 1967 betreffend Bestimmungen zu Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie der Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern vor, welche auch von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen eingehalten werden müssen. Ebenso ist gemäß § 82 Abs. 7 KFG 1967 das Einbringen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet zu verhindern, bei deren Verwendung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

 

Da das Fahrzeug des Bf in Deutschland ordnungsgemäß zugelassen worden ist, darf das Fahrzeug in diesem Zustand daher in Österreich verwendet werden. Dies auch unabhängig davon, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass ebenso in Deutschland die Bestimmungen der EU-Richtlinie 76/756/EWG zur Anwendung kommen bzw. die deutsche StVZO entsprechende Bestimmungen betreffend Scheinwerferanlagen mit Gasentladungslampen enthält. Dies wäre jedoch durch die deutschen Behörden bzw. den diesbezüglich betrauten Stellen zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat jedenfalls von einer Zulässigkeit des Einbaus auf Grund der ordnungsgemäßen Zulassung in Deutschland auszugehen.

 

Der Bf hat somit kein strafbares Verhalten gesetzt.

 

5. Selbst wenn jedoch geltend gemacht werden könnte, dass die gegenständliche Scheinwerferanlage trotz ordnungsgemäßer Zulassung in Deutschland nach österreichischem Recht nicht verbaut hätte sein dürfen, und es daher strafbar gewesen wäre, dass der Bf nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, setzt die Bestrafung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ein Verschulden des Bf voraus.

 

Für das in Rede stehende Delikt ist keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens normiert, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. "Ungehorsamsdelikt"). Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

Dem Bf kann zu Gute gehalten werden, dass er den Einbau der Gasentladungslampen von einer Fachwerkstätte durchführen ließ und das Fahrzeug danach durch den TÜV Süd überprüfen lassen hat. Auch ein mit der objektiv gebotenen Sorgfalt handelnder Mensch hätte genauso wie der Bf die Scheinwerfer in einer Fachwerkstätte fachgerecht einbauen und durch eine dafür betraute Stelle technisch überprüfen lassen, weil er auf diese Weise darauf vertrauen konnte, dass das Fahrzeug damit alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werde. Der Bf hat sich somit nicht sorgfaltswidrig verhalten.

 

Aus diesem Grund liegt jedenfalls kein Verschulden seitens des Bf vor.

 

6. Es war somit im Ergebnis der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Nachdem der Beschwerde stattgegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufzuerlegen.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob eine Strafbarkeit eines Zulassungsbesitzers gegeben sein kann, wenn sein Kraftfahrzeug nicht den österreichischen Regelungen entspricht, das Fahrzeug aber im Ausland ordnungsgemäß zugelassen ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Insbesondere für den Fall, dass das Kraftfahrzeug im Ausland zwar ordentlich zugelassen ist, diese Zulassung aber möglicherweise auch den dortigen Vorschriften widerspricht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Brandstetter