LVwG-650734/9/Bi/CG

Linz, 28.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C P, vom 13. September 2016 gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 29. August 2016, GZ: 17917/2016, wegen Abweisung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. November 2016

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde  Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B die gesundheitliche Eignung besitzt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 19. Jänner 2016 auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klasse B gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 iVm 8 Abs.3 Z4 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Begründend wurde auf das Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der belangten Behörde verwiesen, wonach er „derzeit nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken“.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 1. September 2016.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 28. November 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und des medizinischen Amtssachverständigen AA Dr. A K, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sehe nicht ein, dass eine Person im Auftrag des Landes beurteilen könne, wie reif er sei, weil sie die Reife seines geistlichen Wesen nicht kenne. Er lerne Kfz-Techniker und habe vorbildliche Berufsschulnoten, was er auch belegen könne. Die Aussage, er könne sich nicht an Regeln halten, stimme nicht. Er habe nie etwas gestohlen, Menschen verletzt oder sonst irgendetwas. Er konsumiere keine Drogen – der Test, den er direkt nach der aä Untersuchung gemacht habe, sei negativ gewesen. Er sehe nicht ein, dass er sein hart erarbeitetes Geld der Firma Land schenken solle; das Land könne einen erneuten Drogentest anfordern auf seine Kosten. Er habe den Cannabiskonsum beendet; die Feststellung, er konsumiere weiterhin Drogen, sei durch einen positiven Drogentest zu beweisen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt und ein Gutachten des Amtsarztes zur gesundheitlichen Eignung eingeholt wurde.

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Fest steht, dass der Bf laut Vormerkungsverzeichnis seiner Wohnsitzbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, aus dem Jahr 2014 drei, aus dem Jahr 2015 eine und aus dem Jahr 2016 eine rechtskräftige Vormerkung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung aufweist. Die letzte Vormerkung wegen Übertretung nach §§ 1 Abs.3 iVm 37  Abs.1 FSG stammt vom 21. Juni 2016. Er gesteht auch zu, bis November 2014 etwa ein Jahr lang Cannabis mehr oder weniger regelmäßig konsumiert zu haben. In der Verhandlung hat der Bf betont, er arbeite – er ist Lehrling im Beruf Kfz-Techniker im 3. Lehrjahr und verdient ca 800 Euro monatlich – habe seit etwa einem halben Jahr eine Freundin und habe mit dem ehemaligen Freundeskreis, der in Verbindung mit seinem Cannabiskonsum stand, nichts mehr zu tun.  

 

Er sei im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse AM gewesen, habe bei der Fahrschule die normale Ausbildung für den Führerschein Klasse B gemacht und die Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klasse B beantragt, als sich ergeben habe, dass er dafür offenbar nicht „verkehrstauglich“ sei. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe ihn zur verkehrspsychologischen Untersuchung geschickt; er habe einen Termin in einem Labor wahrgenommen, der Drogentest vom 22. Februar 2016 sei negativ gewesen. Bei der VPU habe man ihm alles, was früher gewesen sei, „hinaufgeschmissen“, er sehe das nicht ein.

 

Nach dem vorliegenden Akteninhalt hat der Bf am 24. November 2014 bei einer Beschuldigten-Einvernahme vor der Landespolizeidirektion , Kriminal­referat – FB 3/Suchtmittel, Linz, wegen des Verdachts auf § 27 SMG zugestanden, etwa ein Jahr lang von November 2013 bis November 2014 Cannabis konsumiert zu haben; andere Drogen habe er nie versucht.   

Nach seinen nunmehrigen Aussagen in der Verhandlung hat er zu den damaligen Freunden keinen Kontakt mehr, hat nun eine Freundin und absolviert sein 3. Lehrjahr.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme zur Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung wurde zur Feststellung der derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung begründend auf eine eingeschränkte Reife und geringe Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, verwiesen, zumal er mehrfach im Verkehr aufgefallen sei, weil er ohne Lenkberechtigung ein Kfz gelenkt habe und über ein Jahr regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Er sage zwar, er habe den Konsum beendet, könne aber keine Veränderungen seines Lebens durch die Abstinenz beschreiben. Aus den Ergebnissen der VPU könne auf keine gefestigte Einstellungs- oder Verhaltens­änderung geschlossen werden, wie es für eine Erteilung einer Lenkberechtigung erforderlich wäre. Voraussetzung wäre eine gefestigte Einstellungs- und Verhaltensänderung in Bezug auf Drogen. Bei Bestehen einer Vorfalls- und Drogenfreiheit von einem Jahr könne nach einer aä Untersuchung wider eine Zuweisung zum Verkehrspsychologen erfolgen.

 

Der Amtsarzt hat in der Verhandlung nach einem ausführlichen Gespräch mit dem Bf im Sinne eines Gutachtens gemäß § 8 FSG festgehalten, dass im Hinblick auf § 14 FSG-GV eine Cannabis-Abhängigkeit beim Bf nach seinem persönlichen Eindruck nicht vorzuliegen scheint. Der Bf gebe an, seit mehr als einem Jahr kein Cannabis mehr zu konsumieren – siehe seine Angaben bei der aä Untersuchung am 22.2.2016 – und auch sein suchtmittelaffines Umfeld geändert zu haben. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass die Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht beeinträchtigt ist. Somit sei der Bf bezüglich Cannabiskonsums geeignet zur Erteilung der Lenkberechtigung. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur sei festzuhalten, dass sich der Bf grundsätzlich an die gesetzlichen Regelungen halte und auch ein gewisses Verständnis bezüglich Verkehrsanpassung habe. Er sei sicherlich persönlich noch nicht vollständig ausgereift. Ein eindeutiger Grund bezüglich der Nichteignung sei aber in der VPU nicht angeführt und sei auch nicht wirklich nachvollziehbar.

Demnach bestehe die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

 

Auf dieser Grundlage ist seitens des Landesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf § 3 Abs.1 Z3 FSG iVm § 14 FSG-GV davon auszugehen, dass der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger