LVwG-650743/4/KOF/HK

Linz, 21.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G F,
geb. 1956, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. August 2016, GZ. VerkR21-208-2016, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG,

 

den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.       

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 24 Abs.4 und § 8 FSG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist

-              eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und

-              den Arztbericht des Krankenhauses Steyr vom Juni und Juli 2016 vorzulegen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf am Tag der Ausstellung,

am Mittwoch, dem 24. August 2016 ausgefolgt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in diesem Bescheid ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Beschwerde spätestens am Mittwoch,

dem 21. September 2016 erhoben werden müssen.

 

Der Bf hat am Montag, dem 17. Oktober 2016 – somit

(um drei Wochen und fünf Tage) verspätet – eine Beschwerde eingebracht.

 

Mit Schreiben des LVwG Oö. vom 24.10.2016, LVwG-650743/2 wurde dem Bf dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

(= „Verspätungsvorhalt“).

 

Der Bf hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und

bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme nicht abgegeben.

 

Es war daher die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen;

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich

zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler