LVwG-800161/28/Bm/AK

Linz, 24.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über den Vorlageantrag des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, X, X, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt vom 7. September 2015, GZ: Ge96-30-2015, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 25. November 2015, 15. Juni 2016, 12. Oktober 2016 und 11. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Vorlageantrag Folge gegeben, die angefochtene Beschwerde­vorent­scheidung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. September 2015, GZ: Ge96-30-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zu Spruchpunkt I. eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwal­tungs­­über­tretung gemäß
§ 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 368 GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass, wie aus der Anzeige durch die Polizeiinspektion X vom 30.06.2015 hervorgeht:

 

I.     am 26.06.2015, zumindest im Zeitraum von 20.15 Uhr bis 20.40 Uhr am Standort X, X, auf der Nord-Ost-Seite des Betriebsgeländes ein LKW der Marke X, Kz.: X abgestellt wurde und dadurch die genehmigte Betriebsanlage durch den Betrieb eines LKW-Abstellplatzes geändert wurde, obwohl hierfür keine gem. § 74 GewO 1994 idgF. erforderliche Betriebs­anlagen­genehmigung erwirkt wurde.

Eine Betriebsanlagegenehmigung ist deshalb erforderlich, weil es infolge der Ände­rung der Betriebsanlage bzw. des Betriebes des LKW-Abstellplatzes zu Belästigungen der Nachbarn durch Lärm oder Geruch kommen kann.

II.   und Sie dadurch gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.12.2014, Ge20-122-2014 verstoßen haben, in welchem das Verbot des Betriebes des ggst. Abstellplatzes festgestellt und Ihnen aufgetragen wurde, den Betrieb des LKW-Stellplatzes mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen.“

 

2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Bf bei der Bezirks­haupt­mannschaft Freistadt der Vorlageantrag innerhalb offener Frist eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung der Bezirkshaupt­mann­schaft Freistadt, warum eine Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb eines LKW-Abstellplatzes notwendig wäre, völlig weltfremd sei. Begründet werde dies damit, dass es zu einer Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch kommen könne.

Nun sei der Behörde bekannt, dass auf dem Betriebsareal Tankstellen betrieben würden, diese Tankstellen seien bewilligt und dürften auch nach 20.40 Uhr betrieben werden. Durch das Zu- und Wegfahren zum Tankstellengelände würden natürlich Lärm und Abgase erzeugt werden, dies sei aber behördlicher­seits bewilligt. Mit den firmeneigenen LKW würden die Tankstellen auch mit Treibstoff versorgt werden, dazu dürfe natürlich der LKW zufahren und die entsprechenden Entladetätigkeiten bei den Tankstellen durchführen. Dabei würden natürlich Lärm und Abgase entstehen, was aber behördlicherseits bewil­ligt worden sei. Allein durch das Abstellen eines LKW würden weder Lärm noch Abgase entstehen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde völlig übersehe, dass der Bescheid vom 29. Dezember 2014 niemals hätte erlassen werden dürfen, weil eine gesonderte Bewilligung zum Abstellen des LKW überhaupt nicht notwendig gewesen sei. Dies sei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt offensichtlich, zumindest bis 29. Dezember 2014, auch bekannt gewesen, weil LKW der Firma X GmbH seit nahezu 50 Jahren auf diesem Platz abgestellt würden. Es könne doch nicht allen Ernstes behauptet werden, die Behörde hätte 50 Jahre nichts gewusst und wäre nur zufällig jetzt durch einen Nachbarn, der sich sehr wohl in Kenntnis des bewilligten Tanklagers und in Kenntnis des LKW-Betriebes direkt an der Mauer zum Tanklager ein Gartenhaus erbaut habe, das in der Folge, ohne dazu von der Behörde die not­wendige Bewilligung zu erhalten, zu Wohnzwecken verwendet werde, aufmerk­sam geworden.

Es werde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Vorlageantrag samt bezug­ha­benden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich vor­ge­­legt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG Oö.) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte zu den GZ: Ge96-30-2015 (X), Ge20-122-2014 (X), Ge20-36-2005 (X), Ge21-3-2004 (X), Ge21-18-2003 (X), Ge20-70-1999 (X) und Ge-806-1976 (X).

Weiters wurden mündliche Verhandlungen für den 25. November 2015,
15. Juni 2016, 12. Oktober 2016 und 11. November 2016 anberaumt und durch­geführt. Im Zuge dieser Verhandlungen waren der Bf und sein anwaltlicher Vertre­ter anwesend und wurden gehört. Als Zeugen einvernommen wurden Herr X (Arbeitnehmer der X GmbH), Architekt X, Dr. X und BezInsp. X.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die X GmbH betreibt im Standort X, X, ein Mineralöltanklager der Gefahrenklasse III, eine Service- und Wartungs­halle, eine SB-Tankstellenanlage mit Lagerboxen für feste Brennstoffe, einen Tankautomaten, eine Waschanlage und liegen hierfür gewerbebehördliche Geneh­­migungen vor. Die Betriebszeit für das Mineralöltanklager ist nicht einge­schränkt.

Die Betriebsweise des Tanklagers der X GmbH stellt sich bei der Anlieferung von Mineralöl (vom Bf mit „Ware“ beschrieben) wie folgt dar: die Anlieferung der Ware zum Tanklager erfolgt mit Tank-LKW, zum Teil mit Anhänger. Die zum Mineralöltanklager gehörenden oberirdischen Lagerbehälter werden mittels Füllschlauch, der sich zwischen Tankwagen und Tank (Lager­behälter) befindet, befüllt. Um den Tank des LKW zu entleeren, ist der LKW an eine Druckluftstation angeschlossen.

Zum Teil erfolgt eine Befüllung des oberirdischen Lagertanks auch über den Anhängerbehälter; in diesem Fall erfolgt eine Abschlauchung vom Hänger zum LKW, um das Mineralöl vom Anhängertank in den LKW-Tank zu pumpen. Vom LKW-Tank erfolgt dann die Befüllung in den oberirdischen Lagerbehälter.

 

Am 26. Juni 2015 wurde zwischen 20.15 Uhr und 20.40 Uhr das Betriebsgelände der X GmbH durch Organe der Polizeistation Freistadt überprüft und wurden dabei Lichtbilder vom Betriebsgelände aufgenommen. Der Meldungsleger war nicht am Betriebsgrundstück; die Beobachtungen erfolgten vom Nachbargrundstück aus. Demnach war ein Tankwagen in ca. 15 m Entfer­nung vom Tanklager im Zeitraum zwischen 20.15 Uhr und 20.40 Uhr abgestellt. Im selben Zeitraum war neben dem LKW ein Tankanhänger abgestellt (siehe hierzu Beilage zur Anzeige der Polizeiinspektion X vom 30. Juni 2015,
Bild Nr. 1).  

Es kann nicht festgestellt werden, ob der LKW-Tankanhänger mit dem LKW durch einen Schlauch zum Befüllen des LKW-Tanks verbunden war und somit ein Tankvor­gang stattgefunden hat. Zwischen LKW und oberirdischem Lagertank bestand zum Tatzeitpunkt keine Schlauchverbindung.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. Dezember 2014, GZ: Ge20-122-2014, wurde der X GmbH aufgetragen, den Betrieb des LKW-Stellplatzes im nordöstlichen Bereich des Betriebsareals im Standort X, X, mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzu­stellen. Dieser Bescheid wurde im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassen und wurde nicht bekämpft.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH ist Herr X.

 

4.2. Beweiswürdigend wird angeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen ergibt.

 

Sowohl vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als auch vom Bf wird außer Streit gestellt, dass in der Betriebsanlage der X GmbH im Standort X, X, ein Tanklager gewerbebehörd­lich genehmigt ist und Tankvorgänge auch in der angeführten Tatzeit vom Konsens erfasst sind. Durch das Kontrollorgan der Polizeiinspektion X erfolgte am 26. Juni 2015 in der Zeit von 20.15 Uhr bis 20.40 Uhr eine Über­prüfung der Betriebsanlage der X GmbH aufgrund einer Anzeige der Nachbarschaft X. Im Zuge dieser Überprüfung wurde vom Kontrollorgan festgestellt, dass im Bereich des Tanklagers sowohl ein LKW als auch ein LKW-Anhänger abgestellt war. Hierüber wurde auch ein Lichtbild auf­genommen, das die Lage des LKW samt Anhänger zeigt. Demnach befinden sich der LKW und der Anhänger in etwa 15 m Entfernung zum oberirdischen Lager­tank. Erhebungen, etwa durch Befragen des Bf, ob der LKW bzw. der Anhänger zum Befüllen der Tanks abgestellt war oder ob es sich um ein Parken der Fahr­zeuge gehandelt hat, wurden nicht getätigt; eine Schlauchverbindung zwischen LKW und Behälter wurde nicht gesehen. Vom Standort des Meldungslegers konnte nicht eingesehen werden, ob zwischen Anhänger und LKW eine Schlauch­verbindung bestand. Allerdings wurde vom Kon­trollorgan in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die mit dem Befüllen des Behälters verbundene Lärmkulisse zum Tatzeitraum nicht vorhanden war.

Vom Bf wurde in den mündlichen Verhandlungen stets vorgebracht, dass zur inkriminierten Tatzeit eine Betankung stattgefunden hat, allerdings mit wech­selnder Rechtfertigung über die den Tankvorgang vornehmende Person und den Tankvorgang an und für sich. Diese zum Teil widersprüchlichen Rechtfertigungen könnten für sich gesehen zwar zur Annahme führen, dass eine Schutzbehaup­tung vorliegt, allerdings darf nicht übersehen werden, dass seit der vorgewor­fenen Tatzeit ca. 1 1/2 Jahre ver­gangen sind und in dieser Zeit zahlreiche Anzeigen und Überprüfungen durch Polizeiorgane erfolgt sind, was Erinne­rungs­lücken oder nicht zur Gänze übereinstim­mende Vorbringen zu einem bestimmten Tag erklärbar macht. Dies zeigt sich auch darin, dass vom Kontrollorgan selbst in der ersten Vernehmung angegeben wurde, am 26. Juni 2015 nicht vor Ort gewe­sen zu sein und erst die Einsichtnahme in den Dienstplan die Erinnerung zum Tatzeitpunkt gebracht hat.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse ist der vom Bf eingewen­dete Tankvorgang nicht denkunmöglich. Da sich das Polizeiorgan zum Über­prüfungszeitpunkt nicht auf dem Betriebsgelände der X GmbH befunden hat, können die vom Bf vorgebrachten in Verbindung mit einem Tank­vorgang stehenden Manipulationen, die vom Konsensumfang umfasst sind, nicht mit Sicherheit widerlegt werden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungs­pflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Geneh­migung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlas­sener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Ver­wal­tungsübertretung bildet.

 

5.2. Dem Bf wird in der ange­foch­tenen Beschwerdevorentscheidung im Spruch­punkt I. vorge­worfen, am 26. Juni 2015 in der Zeit von 20.15 Uhr bis 20.40 Uhr am Standort X, X, auf der Nordostseite des Betriebs­geländes einen LKW abgestellt zu haben und dadurch die genehmigte Betriebs­anlage durch den Betrieb eines LKW-Abstellplatzes geändert zu haben, obwohl hierfür keine erforderliche Betriebs­anlagen­genehmigung vorliegt.

Im Spruchpunkt II. ist der Vorwurf enthalten, durch die konsenslose Änderung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
29. Dezember 2014, GZ: Ge20-122-2014, verstoßen zu haben, in welchem das Verbot des Betriebes des gegenständlichen Abstellplatzes festgestellt und dem Bf aufgetragen wurde, den Betrieb des LKW-Stellplatzes mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen.

 

Nach dem vom LVwG Oö. durchgeführten Beweisverfahren konnte der in Spruch­punkt I. enthaltene Vorwurf allerdings nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Daraus folgend war das Strafverfahren auch in Spruchpunkt II. einzustellen.

 

6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier