LVwG-500226/7/KH/DC

Linz, 23.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn Ing. C R, X, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Juni 2016,
GZ: Umw-2/15, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren mit 10 Euro festgesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Juni 2016, GZ: Umw-2/15, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Ver­ordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissions­abhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der AX X­autobahn angeordnet wurde, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatz­freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X im ausgewiesenen Sanierungsgebiet auf der AX-Xautobahn am 14. April 2014 um 16.43 Uhr bei km 159.801 in Fahrtrichtung W die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindig­keit von 100 km/h um 23 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

Darüber hinaus wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwal­tungsstrafgesetz ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 7 Euro auferlegt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:

 

„[...] Wie bereits im ersten Einspruch erwähnt, war die el. Verkehrstafel zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv. Daher wurde die max. Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h von mir eingehalten (siehe Messung!) Aus Ihrem Übertretungsschreiben vom 2014-12-16 auf der Seite 2/2 (Anhang) ist sehr wohl das KFZ/Kennzeichen/Fahrer zu erkennen, jedoch ist aufgrund der geteilten Bilder kein direkter Schluss eines Beweises gegeben. Ich kann dies leider als Begründung/Beweis einer Übertretung so NICHT akzeptieren.

Bitte senden sie mir erneut ein Beweisbild zu, auf welchen:

·         Kennzeichen und

·         el. Verkehrstafel

in einem Stück zu erkennen ist.

[...]“

 

I.3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 legte die belangte Behörde das einge­brachte Rechtsmittel samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2016. An dieser nahmen der Bf sowie der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. R H teil. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

III.1. Der Bf hat mit dem PKW mit dem Kennzeichen X am 14. April 2014 um 16.43 Uhr in der Gemeinde A auf der AX bei km 159.801 in Fahrtrichtung W die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage mit dem Zusatz­hinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berück­sichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 23 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

Der Bf wurde in der gegenständlichen Angelegenheit mit Strafverfügung vom
28. August 2014, GZ: UR96-7820-2014, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 70 Euro verpflichtet. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig Einspruch. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 trat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Angelegenheit zur weiteren Verfolgung an die belangte Behörde ab. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straf­erkenntnis.

 

Der Bf ist unbescholten und hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

III.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Beweisverfahren.

Die Feststellungen, dass am gegenständlichen Autobahnteilstück zum Tatzeit­punkt die gegenständliche Überkopfanzeige aktiv war und dadurch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h galt, ergeben sich aus den schlüs­sigen und nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssach­verständigen, insbesondere zum Schaltprotokoll der ASFINAG im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhand­lung wie folgt aus:

 

„Im gegenständlichen Bereich der AX bei Straßenkilometer 159,8 in Fahrtrichtung W befindet sich nach der Ausfahrt A in Fahrtrichtung W ein Überkopfportal, auf dem mit LED-Verkehrszeichen in elektronischer Weise die jeweils geschaltete Fahrgeschwin­digkeit angezeigt wird. In Fahrtrichtung W, also so wie im gegenständlichen Fall in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers, befindet sich nach dieser Überkopfanzeige etwa 300 m nachdem die Überkopfanzeige Richtung W durchfahren wird, die Radaranlage. Die Radaranlage besteht aus einem Radargerät, das die Fahrzeuge in Fahrtrichtung W von hinten erfasst und daneben befindet sich entgegen der Fahrtrichtung des Fahrzeuges eine Kamera zur Identifizierung des Lenkers. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass für die gegenständliche Anlage eine Abnahme respektive Eichung des Österreichi­schen Eichamtes vorliegt. Radar in Verbindung mit Wechselverkehrszeichen zu schalten, ist eine zulässige Praxis. Entscheidend ist, dass die Radarmessung aber nach der Ankündigung der Geschwindigkeitsanzeige erfolgt, wie das im gegenständlichen Fall der Fall ist.

 

Auf dem Radarfoto ist die Messzeit erkennbar, und zwar erfolgte die Messung im gegenständlichen Fall um 16:43:18 Uhr am 14. April 2014.

Nachdem sich die Geschwindigkeitsanzeige des Überkopfportals in Fahrtrichtung des Fahrzeuges vor der Radarmessung befindet, liegt die Zeit der Radarmessung nach jener der Durchfahrt unter der Überkopfanzeige. Über ein Matchen wird garantiert, dass die Anzeige aktiviert wird und wenn die Anzeige aktiviert wird, wird eine Räumzeit zu Grunde gelegt und erst nach dem Verstreichen dieser Räumzeit wird dann das Radargerät ‚scharf gestellt‘. Auf diese Weise wird verhindert, dass beim Durchfahren des Überkopfportales gerade noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt wird und das Radargerät bereits misst, bevor die Räumzeit verstrichen ist. Diese Vorgangsweise mit Wechsel­verkehrszeichen in Anbindung an vollautomatische Radarüberwachung ist dem Gesetz nach vorgesehen und im gegenständlichen Fall wurden auch die dafür vorgesehenen Vorschriften eingehalten.

 

Weiters gibt es von der ASFINAG-Zentrale ein Schaltprotokoll, das nachweist, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung um 16:40 Uhr aktiviert worden ist. Die Messzeit auf dem Radarfoto ist um 16:43 Uhr. Es ergibt sich daher eine Zeitdifferenz in der Größenordnung von 3 Minuten. Es kann daher sichergestellt werden, dass beim Durchfahren des Überkopfportales die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, wie es sich im gegenständlichen Fall darstellt, bereits über das LED-Verkehrszeichen ange­zeigt worden ist.

 

Unabhängig davon wurde im gegenständlichen Fall die Fahrgeschwindigkeit fotogram­metrisch ermittelt. Es liegen zwei Radarfotos vor, die in einem Zeitabstand von
0,5 Sekunden gemacht wurden. Aus dem Zeitabstand von 0,5 Sekunden kann über eine Fotogrammmetrie die Fahrgeschwindigkeit des gegenständlichen Fahrzeuges ermittelt werden. Die Auswertegenauigkeit von max. 10 % ist mit dieser fotogrammetrischen Auswertung im gegenständlichen Fall erreicht worden. Im Hinblick auf die durchgeführte fotogrammetrische Auswertung, die völlig unabhängig von der Radarmessung ist, ist festzuhalten, dass aufgrund des Geschwindigkeitswertes, der fotogrammetrisch erreicht oder bestätigt werden kann und der viel ungenauer ist, als die geeichte Radarmessung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit als korrekt anzusehen ist.

 

Weiters ist festzuhalten, dass auf beiden Radarfotos nur ein Fahrzeug ersichtlich ist, nämlich das Fahrzeug des Beschwerdeführers - eine Messung, die von einem anderen Fahrzeug ausgelöst wird, kann daher auch optisch und augenscheinlich ausgeschlossen werden. Unabhängig davon ergibt die fotogrammetrische Auswertung des gegenständ­lichen Fahrzeuges praktisch eine Bestätigung der vorgehaltenen Geschwindigkeit.

 

Aus technischer Sicht ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der vorgehaltene Geschwindigkeitswert korrekt ist und dass die Messung dem Stand der Technik entspricht und sie daher als korrekt einzustufen ist.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der AX Xautobahn) grund­sätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs. 6c
IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrs­beeinflussungssystem.

 

Zu I.:

 

IV.2. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die zu diesem Zeitpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Aufgrund der Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es als erwiesen anzusehen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit aktiv war, dass der Bf die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hat. Das weitere Argument des Bf in der Beschwerde, dass aufgrund der geteilten Bilder kein direkter Schluss eines Beweises gegeben sei, konnte ebenso durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen wider­legt werden. Es ist faktisch aufgrund der Positionierung des Überkopfanzeigers und des nachfolgenden Radargerätes gar nicht möglich, ein „Gesamtfoto“, auf dem die Geschwindigkeitsanzeige von vorne zu sehen ist, anzufertigen. Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsübertretung dem Bf in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

IV.3. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwal­tungsstrafgesetz (VStG), wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles dar­zulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Ver­fahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

IV.4. In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 VStG). Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

 

Die belangte Behörde hat den Verfahrenskostenbeitrag in einer Höhe von 7 Euro vorgeschrieben. Dies entspricht zwar der Vorgabe von 10 % der verhängten Strafe, jedoch nicht der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 10 Euro.

 

Für die Kostenentscheidung gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass im Falle einer rechtswidriger Weise zu geringen Kostenvorschreibung im behörd­lichen Bescheid die Kostenvorschreibung auch erhöht werden kann (vgl. VwGH 12.9.1983, 81/10/0101). Es war daher der Verfahrenskostenbeitrag mit 10 Euro neu festzusetzen.

 

IV.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinn­gemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bf ist unbescholten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Mangels Angaben des Bf über sein monatliches Einkommen, sein Vermögen und seine Sorge­pflichten, wurden der Strafbemessung durch die belangte Behörde ein monat­liches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Dieser Annahme ist der Bf in keinem Stadium des Verfahrens entgegengetreten.

 

In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ist die verhängte Strafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) jedenfalls als tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig zu erachten.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing