LVwG-601396/2/SE

Linz, 02.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau I H, vom 10. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. April 2016, GZ. VerkR96-10291-2016, wegen Nichterteilen der Lenkerauskunft

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  18,-  Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding (kurz: belangte Behörde) vom 26. April 2016, GZ. VerkR96-10291-2016, wurde Frau I H, geb. am x 1967 (kurz: Beschwerdeführerin) belangt, weil sie als Zulassungsbesitzer der Auskunftspflicht, wer am 10. Jänner 2016, um 8:55 Uhr, in Pucking, auf der A 25 bei km 0.4, Rampe 3, Richtung Linz, auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt hat, nicht nachkam. Dadurch wurde § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verletzt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von Euro 90,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von Euro 10,- (10% der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-) verhängt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin eine Lenkerauskunft nicht erteilt habe. Es sei österreichisches Recht anwendbar und deshalb bestehe auch kein „Zeugnisverweigerungsrecht“. Die Strafhöhe sei tat- und schuldangemessen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 12. Mai 2016, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte Folgendes aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit widerspreche ich dem mir zugestellten Straferkenntnisbescheid (Geschäftszeichen VerkR98-10291-2016) von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärnternstr. 16, 4020 Linz.

 

Wie ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt habe, war ich zum Tatzeitpunkt nicht der Führer des betroffenen Fahrzeuges.

Ich mache vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und somit auch keine weiteren Angaben.

 

Ich hoffe Sie haben dafür Verständnis.

Vielen Dank

 

Mit freundlichen Grüße

I H“

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 25. Mai 2016, eingelangt am 31. Mai 2016, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinrei­chend geklärt war, konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es waren Rechtsfragen zu beurteilen, deren weitere Klärung durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten war. Ferner hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gesondert beantragt.

 

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:    

 

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Februar 2016 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x am 10. Jänner 2016 um 8:55 Uhr in Pucking, auf der A 25 bei km 0.4, Rampe 3, Richtung Linz, gelenkt hat.

 

Die Beschwerdeführerin gab fristgerecht folgende Auskunft: „Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges.“

Ein gegen die Beschwerdeführerin anhängiges Verfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hat es nicht gegeben.

 

II. 3. Dieser Sachverhalt blieb unbestritten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1.  Anzuwendende Rechtsbestimmungen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in geltenden Fassung lauten:

 

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

[...]

 

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat [...] Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; [...] Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

[...]

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz [...] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[...]“

 

III. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 22.4.1994, 93/02/0255). Insofern wurde auch in dem – der Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zur Verfügung gestellten – Bekanntgabeformular für § 103 Abs. 2 KFG 1967 gefordert anzugeben, wo der Lenker wohnhaft ist.

 

Die Beschwerdeführerin hat keine konkrete Person namhaft gemacht, die zum angeführten Zeitpunkt ihr Kraftfahrzeug gelenkt hat oder die Auskunft darüber erteilen hätte können.

 

Diese Verpflichtung gilt auch für Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland.

Zu § 103 Abs. 2 KFG hielt der EGMR im Urteil vom 24. März 2005 (RIEG gegen Österreich) fest, dass dieser keine Vermutung enthalte, dass der Zulassungsbesitzer der Lenker gewesen sei, und er nicht zur Verfolgung des Zulassungsbesitzers wegen des zu Grunde liegenden Verkehrsdelikts ermächtige – es sei denn, dieser gestehe zu, das Kfz gelenkt zu haben. In Fall RIEG sei ein Verfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit gegen unbekannte Täter geführt worden, als die Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufforderte, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Es habe eindeutig kein gegen die Beschwerdeführerin anhängiges Verfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit gegeben und man könne nicht einmal sagen, dass es in Aussicht genommen worden wäre, da die

Behörde keinerlei Verdachtsgründe gegen sie hatte. Die Beschwerdeführerin sei

lediglich in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden, Auskunft zu erteilen. Damit sei sie nur dazu verhalten gewesen, ein bloßes Faktum – nämlich wer der Lenker ihres Wagens war – bekannt zu geben, was für sich nicht belastend sei. Außerdem habe sich die Beschwerdeführerin nicht geweigert, Auskunft zu erteilen, sondern sich dadurch entlastet, dass sie die Behörden darüber informierte, dass eine dritte Person zur maßgeblichen Zeit der Lenker gewesen sei. Sie sei in weiterer Folge gemäß § 103 Abs. 2 KFG lediglich auf Grund des Umstandes bestraft worden, eine unzulängliche Auskunft erteilt zu haben.

Der EGMR wiederholte schließlich, „dass der Zusammenhang zwischen der Verpflichtung eines Beschwerdeführers gemäß § 103 Abs. 2 KFG, über den Lenker seines Fahrzeugs Auskunft zu geben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit ein entfernter und hypothetischer ist. Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren wirft die Anwendung von Zwangsmitteln (dh, der Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung der Auskunft kein Problem in Bezug auf das Recht zu schweigen und das Privileg, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, auf.

 

Der gegenständliche Fall ist gleichgelagert, weshalb somit auch für die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Auskunft, wer ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat, zu erteilen.

 

Es ist die Pflicht eines Zulassungsbesitzers, dass er weiß, wann und an wen er sein Auto „verborgt“. Wenn er die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen (vgl. VwGH 26.3.2012, 2011/03/0212).

 

Gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse) nicht stimmen (vgl. VwGH 20.9.1989, 89/03/0068). Da die Beschwerdeführerin keine Person namhaft gemacht hat, hat sie somit § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 objektiv erfüllt.

 

III. 4. Umstände, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher ihr objektiv rechtswidriges Verhalten auch zu verantworten.

 

III. 5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

Die Bedeutsamkeit der Bestimmung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil davon im Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht den Vorschriften erteilte Lenkerauskunft der Beschwerdeführerin eine Ahndung des für die Lenkeranfrage Anlass gebenden Grunddelikts der „Geschwindigkeitsüberschreitung“ nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der entsprechenden Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass jederzeit eine Lenkerauskunft erteilt werden kann und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehrungen für die Erteilung einer Lenkerauskunft getroffen werden müssen, von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Dem Straferkenntnis der belangten Behörde war keine Rechtswidrigkeit anzulasten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

 

IV. Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 18 Euro vorzuschreiben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Ellmer