LVwG-550163/13/BR/AK

Linz, 24.03.2014

IM   NAMEN   DER   REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde der
x, diese vertreten durch deren Jagdleiter x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.12.2013, Agrar41-20-15-2013, nach der am 24.3.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Feststellung stattgegeben, dass dem Antrag mit der Maßgabe Berechtigung zuzuerkennen gewesen  wäre, die Abschussplan-vorgabe um 10 % zu reduzieren.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I.            Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft x, vertreten durch den Jagdleiter x, wurde der Antrag auf Reduzierung des Rehwildabschusses um 10 % von 127 Stück Rehwild laut Abschussplan für das Jagdjahr 2013/2014 nach § 50 Oö. JagdG abgewiesen.

Rechtlich gestützt wurde diese Entscheidung auf § 50 Abs. 1 und 4 Oö. JagdG iVm § 8 Abs. 1 der VO über den Abschussplan und die Abschussliste, der beantragt und bewilligt wurde.

Betreffend die kalten Witterungsverhältnisse wurden diese insofern nicht als Rechtfertigung für die Änderung der Abschussplanungsvorgabe angesehen, als es sich dabei um natürliche Schwankungen handelte, die gleichsam den Abschussplanvorgaben immer zu Grunde liegen würden. Das Ermittlungs­verfahren habe unter Hinweis auf das eingeholte jagd- und forstfachliche Gutachten (Stellungnahme) keine weiteren Anhaltspunkte erbracht, welche für eine Absenkung des Abschlussplanes gesprochen hätten. Demnach wären keine Voraussetzungen dahingehend vorgelegen, welche die Verhältnisse so maß­geblich geändert hätten, die dem Abschussplan ursprünglich zu Grunde gelegt waren.

 

 

II. In der dagegen gerichteten Beschwerde wird im Ergebnis auf die Überflutung von zwei angrenzenden Jagdrevieren (x und x) zu je 45 % der Fläche und des Jagdgebietes x mit 10 % seiner Fläche hingewiesen. Damit seien hohe Rehwildverluste einhergegangen. Nach dem Rückgang des Hochwassers sei es zu einer natürlich bedingten Abwanderung des Rehwildes in die teilweise entleerten angrenzenden Jagdgebiete gekommen.

Dies habe sich dann etwa darin gezeigt, dass der Rehbockabschuss trotz maximalen jagdlichen Einsatzes in der aufgetragenen Höhe nicht mehr erfüllt werden habe können. Des Weiteren wird die nasskalte Witterung während der Setzzeit der Rehkitze angeführt, wobei die hohen Niederschlagsmengen zu einer zusätzlichen Sterblichkeit der Rehkitze geführt hätten.

Mit diesen Ausführungen wurde versucht, den Ausführungen des für die Behörde tätigen Amtssachverständigen zu entgegnen.

Ebenfalls habe der Obmann des Jagdausschusses einer Herabsetzung ebenso zugestimmt, wie der Bezirksjagdbeirat in seiner Sitzung vom 13.11.2013 eine Herabsetzung um 10 % als gerechtfertigt erachtet habe. Aus diesem Grunde wäre dem Antrag stattzugeben gewesen.

Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit betreffend den gegenständlichen Bescheid stützte, wurden in der Außerachtlassung jenes Umstandes erblickt, in dem die sogenannte Ausdünnung des Rehwildbestandes in Richtung der angrenzenden Gebiete als nicht maßgebliche Veränderungen der Verhältnisse im Sinne des Oö. Jagdgesetzes erachtet worden seien.

Letztendlich wolle sich der Beschwerdeführer nicht der Gefahr aussetzen, trotz aller Bemühungen im Hinblick auf die Abschussplanerfüllung wegen eines in einer Mindererfüllung zu qualifizierenden Ungehorsamsdeliktes bestraft zu werden.

Am Begehren, die Abschussplanvorgaben um 10 % zu reduzieren, werde daher festgehalten und eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

 

 

III. Die noch am 23.12.2013 bei der Behörde eingebrachte Berufung war im nun verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerde zu beurteilen. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern diese mit dem Verfahrensakt nach etwa zwei Monaten dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.2.2014 vorgelegt, wo er am 20.2.2014 einlangte.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier antragsgemäß iSd § 24 Abs. 1 VwGVG, insbesondere in Wahrung der aus Art. 47 Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte, geboten.

Im h. Vorverfahren wurde ergänzend noch Beweis erhoben durch Beischaffung der Rehabschussmeldungen im Jagdjahr 2013/2014 sowie durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme seitens des Landesjagdverbandes über die dortige Einschätzung des witterungs- und hochwasserbedingten Einflusses auf den Rehwildbestand. Letzterem wurde durch die fachliche Mitteilung des Bezirks­jägermeisters vom 17.3.2014 entsprochen (ON 9 des h. Aktes).

 

 

III.2. Im Behördenakt findet sich ein Schreiben des Bezirkshauptmannes von x an die Jagdleiter und Jagdausschussobleute des Bezirkes mit dem Inhalt, „es würden in letzter Zeit das Thema "Herabsetzungsanträge 2013" vermehrt an die Bezirkshauptmannschaft x als Jagd- und in diesem Zusammenhang wären Fragen aufgetreten die jagdlichen Akteure im Bezirk x umfangreich die behördlichen (genannt unsere) Aufgaben nicht nur im Vollzug der Gesetze, sondern auch unsere Kundinnen und Kunden (gemeint der vom behördlichen Handeln betroffenen Zielgruppe)  entsprechend umfangreich zu informieren. Die Behörde sehe ihre Aufgabe nicht nur im Vollzug der Gesetze, sondern vor allem  auch in einer proaktiven (deutsch: voraushandelnd) zum Thema zu informieren.

Gemäß § 50 Oö. Jagdgesetz wäre bekanntlich der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) nur auf Grund und im Rahmen eines (der Bezirkshauptmannschaft x angezeig­ten oder von ihr festgesetzten) Abschuss­plans zulässig.

Wenn sich nun die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder wenn aus sonst zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich wäre, hätte die Bezirkshauptmannschaft gemäß
§ 50 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz iVrn § 8 Abs. 1 Abschussplanverord­nung
(Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschuss­liste) nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderun­gen des Abschussplanes anzuordnen. Diese "Änderung der (maßgeblichen Verhältnisse" bzw. "sonstigen zwingenden Gründe" seien bei entsprechender Antragstellung für jedes Jagdgebiet kon­kret zu prüfen, wobei nachstehende Punkte zu berücksichtigen wären.

 

Hochwasserbedingte Herabsetzung:

Durch das Donauhochwasser im Juni 2013 wären rund 8 % des Bezirks­gebietes überflutet worden. Lei­der hätten diese Überflutungen in den unmittelbar betroffenen Donaugemeinden u.a. auch Auswirkungen auf deren Jagdgebiete und den dortigen Wildbestand.

Wenn es nun in diesen Jagdgebieten durch das Donauhochwasser zu den oben genannten "Ver­änderungen der maßgeblichen Verhältnisse" oder "sonstigen zwingenden Gründe" für eine unter­jährige Änderung des Abschussplanes gekom­men sein und diesbezügliche begründete Anträge auf Änderung der Abschuss­pläne bei der Bezirkshauptmannschaft x eingingen, wären diese Anträge nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses entsprechend zu beurteilen.

 

Witterunqsbedingte Herabsetzung:

Aus Sicht von Jagdausübungsberechtigten wäre zuletzt ins Treffen geführt worden, dass auf Grund ei­ner nachteiligen Witterung im Frühjahr 2013 (mit Setzverlusten beim Nachwuchs des Rehwil­des) die Einhaltung der Abschuss­pläne erschwert oder unmöglich wäre.

Ganz grundsätzlich sei dazu auszuführen, dass negative Witterungseinflüsse alleine die Verände­rung der Abschusszahlen noch nicht hinreichend begründeten. Umgekehrt würden bei einer für die Vitalität und Zuwachsrate des Rehwildes besonders günstigen Witterung nachträglich auch keine Erhöhungen der Abschuss­pläne festgesetzt.

Auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei als Basis für die Abschusshöhe jeweils die gemeinsame Beurteilung der Verbissbelastung beim forstlichen Bewuchs heranzuziehen, da sich die Abschussplanung entsprechend der Abschussplanverordnung an der Möglichkeit des Auf­kommens von Naturverjüngungen oder Aufforstungen ohne Zaunschutz zu orientieren hätten. Aus diesen Gründen würde daher eine abschließende Beurteilung eines allfälligen witterungsbedingten Herabsetzungsantrages erst nach Durchführung der Vegetationserhebungen im Frühjahr 2014 erfolgen können, weshalb bis dahin die behördlich festgesetzten und rechtswirksamen Abschuss­pläne im Interesse der Landeskultur einzuhalten wären.

Abschließend wird in diesem Schreiben des Behördenleiters die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Sehr gerne stünden die Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft x (in diesem Falle Herr HR Mag. x [DW x], Frau x [DW x] oder Frau x [DW x]) auch für persönliche Informationsgespräche zur Verfügung.“

 

 

III.2.1. Damit wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass letztlich einem solchen Antrag grundsätzlich nicht stattgegeben werden könnte, weil dieser das behördliche Agieren im Ergebnis auf den Zeitpunkt nach dem Ende der Schusszeit verlegt.

 

 

III.3. Ebenfalls ist dem Behördenakt ein Aktenvermerk  angeschlossen, worin der Obmann des Jagdausschusses als Vertreter der Landwirte die Behörde auf die seiner Ansicht nach wegen des Hochwassers bedingte Unerfüllbarkeit des Abschussplanes hinwies bzw. man dem Antrag der Jagdgenossenschaft zustimmen würde (ON 4 des Behördenaktes).

Im Schreiben des Jagdausschusses an die Behörde vom 13.11.2013 wird mit dem Hinweis auf den niedrigen Rehwildbestand die Reduzierung des Wildstandes um 10 %  als gerechtfertigt dargestellt (ON 6).

 

 

III.4. Mit dem vom Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates, des Bezirks­jäger­meisters x, an die Behörde am 13.11.2013 übermittelten Schreiben spricht sich dieses Gremium für insgesamt siebzehn Genossenschaftsjagden für eine Herabsetzung der Abschussplan(ziel)vorgaben aus.

Zusammenfassend wird darin ebenfalls auf die einstimmigen Beschlüsse des Bezirksjagdbeirates im Zusammenhang mit der Hochwassersituation Bezug genommen.

Betreffend das gegenständliche Jagdgebiet wird auf das oben zitierte Schreiben des Bezirkshauptmannes von x hingewiesen, welches jedoch nicht hinreichend begründet erkennen habe lassen, dass negative Witterungseinflüsse die Veränderung der Abschusszahlen noch nicht ausreichend begründen würden. Dies sei ohne Anhörung unabhängiger Sachverständiger (z.B. erfahrener unabhängiger Wildbiologen) erfolgt. Ferner wird darin darauf hingewiesen, dass von Jagdgesellschaften in guten Jahren sehr wohl auch um Erhöhung von Abschusserfordernissen angesucht worden sei. Amtssachverständigengutachten sollten nicht als festgeschrieben und anfechtbar gelten. Des Weiteren wurde auf eine Darstellung des Landesjägermeister-StV x unter Hinweis auf eine mündliche Äußerung des zuständigen politischen Referenten verwiesen, der zufolge in Jagden, in denen der Gaisabschuss voll erfüllt werde, der Kitzabschuss jedoch nicht erreicht werden könne, keine Strafverfahren wegen Nichterfüllung der Abschussplanvorgaben eingeleitet würden.

Abschließend wird betreffend die hier verfahrensgegenständliche Genossen­schaftsjagd auf die Stellungnahme des Obmannes des Jagdausschusses ver­wiesen, worin sich dieser - wie oben bereits dargestellt - für eine Reduktion des Abschlussplanes und 10 % ausgesprochen habe.

 

 

IV. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier antragsgemäß und auch im Sinne der nach § 24 Abs. 1 VwGVG sowie der aus Art. 47 Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte geboten.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensakt sowie dessen Inhalte und die ergänzend beigeschafften Unterlagen verlesen und den Parteien Gelegenheit eröffnet, sich dazu zu äußern.

Der Amtssachverständige x erstattete zur Frage der maßgeblichen Änderung der am 18.3.2013 dem Abschussplan zu Grunde gelegten Verhältnisse anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme.

 

 

IV.1. Der im Beschwerdeverfahren ergänzend festgestellte Sachverhalt:

 

Die beschwerdeführende Genossenschaftsjagd hat über die gesamte Schusszeit verteilt insgesamt 119 Stück Rehwild zur Strecke gebracht (ON 5 d. h. Aktes).

Gemäß der von der Behörde vorgelegten Abschussmeldungen findet sich eine diesbezügliche jagdgliche Aktivität mit 1. Mai 2013 beginnend bis zum
31. Dezember 2013, wobei sich daraus erschließen lässt, dass offenbar zu keiner Phase der Schusszeit eine jagdliche Inaktivität feststellbar ist.

Darüber hinaus wurden beginnend mit 23.10.2013 im Rahmen einer sogenannten Riegel- oder Drückjagd vier Stück, am 7.12. sieben Stück, am 26.12. abermals vier Stück, am 28.12 noch sechs Stück und am letzten Tag der Schusszeit am 31.12.2013 noch weitere drei Stück Rehwild zur Strecke gebracht.

Dies zeugt einmal mehr von höchst möglicher Anstrengung an jagdlicher Aktivität und wohl auch die Grenzen an objektiv zu erwartender Anstrengung, einem Abschussplanziel nachzukommen.

Vom Jagdleiter wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch ergänzend vorgebracht und ebenso Bildmaterial dahingehend vorgelegt, dass einerseits im hohen Bewuchs der Senffelder die Bejagung des Rehwildes zusätzlich erschwert war, wobei auf einem weiteren Bild das Durchdrücken einer solchen Feldkultur (Senf) mit zahlreichen Treibern abgebildet ist (Bildbeilage 1).

Seitens des Bezirksjägermeisters, der als sachverständige Auskunftsperson über die näheren Umstände der jagdlichen Ausgangslage und des Hochwas­ser­einflusses sowie der witterungsbedingten Umstände im Juni befragt wurde, ist umfangreiches (Luft-)Bildmaterial mit der Darstellung der Überschwemmungs­bereiche im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem
Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt worden (ON 9 d. h. Aktes).

Darin wird abermals auf die bereits am 11.11.2013 seitens des Bezirks­jagdbeirates ausgesprochene Empfehlung einer Herabsetzung des Abschuss­auftrages um 10 % hingewiesen.

Diese Beweismittel wurden anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich zur Erörterung gebracht und in das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren einbezogen.

Abschließend wurden anlässlich der Verhandlung noch acht Fotos über die Überflutungsfolgen im Jagdrevier x vorgelegt, welche groß­flächige Sandablagerungen in Laubholzkulturen bzw. im Laubwald darstellen.

 

 

IV.2. Beweiserhebung und Beweiswürdigung anlässlich der öffentlichen münd­lichen Verhandlung:

 

Wie sich bereits aus dem Antrag der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft nur unschwer nachvollziehen lässt, herrschten insbesondere in den ersten Junitagen des Jahres 2013 wohl durchaus für die Rehkitze ungünstige Witterungsbe­dingungen vor, die zu einer erhöhten Kitzsterblichkeit führen konnten.

Diese können jedoch im Einklang der Beurteilung des der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen und im Einklang mit der Argumentation der belangten Behörde nicht als außergewöhnliche Umstände herhalten, die eine Herabsetzung des Abschlussplanes für sich alleine gerechtfertigt hätten. Dem kann sich auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung anschließen, weil letztlich die Junikälte und Nässe in unseren geografischen Breiten kein außergewöhnliches Phänomen darstellt.

Insgesamt hat jedoch das Beweisergebnis erbracht, dass zusätzlich die Hochwasserfolgen im kumulativen Zusammentreffen sehr wohl als außer­gewöhnliches Ereignisse im Sinne maßgeblich geänderter Verhältnisse, als diese der Erstellung des Abschlussplanes zu Grunde gelegt waren, zu qualifizieren sind.

Dies letztlich auch vom Amtssachverständigen eingeräumt, der dies wohl als schwer quantifizierbar darstellte, aber das Hochwasser zumindest nicht als Ursache für die uA behauptete Abwanderung des Rehwildes ausschließen konnte. Zusammenfassend vermeinte der Sachverständige, dass es  - ex post
betrachtet - durchaus vertretbar gewesen wäre, von der ursprünglich vorgegebenen Abschussplanzahl auf den Umfang der tatsächlichen Erfüllung zu reduzieren.

Die Witterungseinflüsse ließ der Amtssachverständige mit dem Hinweis nicht gelten, weil dies letztlich im breiten Umfang generell auf alle Jagen im Land zutreffen würde. Das Landesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Jagd von vielen Determinanten begleitet ist, welche nur schwer greifbar sind, jedoch in der Summe der Wirkungsfaktoren klare und schlüssige Aussage zulassen.

Darin kommt letztlich auch den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Bezirksjägermeisters als Vertreter der Bezirksjägerschaft, welche insgesamt den Denkgesetzen folgend logisch nachvollziehbar sind und wohl insbesondere mit Blick auf die großflächigen Hochwasserfolgen nur schwer in Abrede gestellt werden könnten, wenn einem derart katastrophales Hochwasser das große - in diesem Fall unmittelbar angrenzende Jagdgebiete überflutete, wie auch aus allen Medienberichten in dieser Zeit so eindrucksvoll hervorgegangen ist,  sich nicht auch auf die Rehwildpopulation in diesem Umfang tatsächlich ausgewirkt hätte.

Dies geht aus der Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates und nicht zuletzt selbst aus der Darstellung des Jagdausschusses als die Vertreterschaft der Grund­besitzer nicht mindereindrucksvoll hervor.

Letzterer kommt wohl ganz besondere Glaubwürdigkeit zu, weil deren Interessenslage im Grunde primär auf die Vermeidung von Wildschäden und dementsprechend an einer möglichst hohen Erfüllungsquote orientiert zu sehen ist.

Diese Stellungnahme der Vertreter der Bauernschaft zeugt letztlich von einem guten Einvernehmen mit der Jägerschaft und der Achtung deren jagdlichen Aktivitäten. Nur so lässt es sich erklären, dass offenbar auch seitens der Landwirtschaft ein dem Antrag zu Grunde liegender Handlungsbedarf aktiv unterstützt wurde.

Letztlich wurde selbst vom Vertreter der Behörde auf die vorbildliche Jagdausübung hingewiesen und dargestellt, dass von einem jagdfachlichen Manko in diesem Fall nicht die Rede sein könne und in diesem Zusammenhang wegen der Mindererfüllung an die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu denken wäre.

 

Das Schreiben des Bezirkshauptmannes vom 2.10.2013  deutete im Ergebnis darauf hin, dass ein entsprechender Antrag auf Reduzierung der Abschuss­planvorgaben einer entsprechend fachlich fundierten Bewertung zu unterziehen sein würde. Die von der Behörde eingeholte jagfachliche Stellungnahme sah keine hinreichenden Gründe bzw. würdige für die Behörde die Faktenlage mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen und vermeinte mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Vegetationsbeurteilung im Frühjahr 2014, an der Planvorgabe festhalten zu müssen. Damit geht dies an den ereignisspezifischen Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 4 Oö. JagdG zumindest teilweise vorbei, weil damit der Behörde neben der Beweiswürdigung auch die rechtliche Beurteilung vorweggenommen wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt der Beurteilung des Jagdausschusses besonderes Gewicht zu, weil diese mit den jagdlichen Interessen eher in Widerstreit gelangt, indem die Grundbesitzer von einem höheren Rehwildstand primär die nachteilig Betroffenen sind. Dies kann im Rahmen der Beweis­würdigung nicht übersehen werden.

 

 

V. Rechtliche Begründung:

 

Gemäß § 50 Abs. 4 Oö. JagdG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist (Anm: LGBl.Nr. 32/2012).

Inhaltsgleich der Text der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, StF: LGBl.Nr. 74/2004, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2012.

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die dafür maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist (§ 50 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes). (Anm: LGBl. Nr. 91/2012)“

 

Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Behördenverfahren seitens der antragstellenden Genossenschaftsjagd aufge­zeigten Verhältnisse sind letztlich als „Änderung der maßgeblichen Verhältnisse“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen gewesen. Dem Gesetz kann nicht zu gesonnen werden, dass dieses letztlich keine praktische Bedeutung erlangte, indem die Anwendungsvoraussetzungen der würdigenden und im Ergebnis auch rechtlich beurteilenden Bewertung des Sachverständigen überantwortet bliebe, wobei die Meinungsbildung der Behörde sich in den gutachterlichen Ausführungen im Ergebnis erschöpfen würde, wenn dieser etwa vermeint, die Beurteilung des Ereignisses auf das Ergebnis einer zukünftigen Vegetationsbeurteilung verlagern zu können.

Schließlich kann der Abschussplanverordnung nicht zu gesonnen werden, dass der Maßstab der Beurteilung nicht auf das Ereignis, sondern erst von der Vegetationsbeurteilung des Folgejahres abstellte. Eine solche Auslegung stünde bereits dem klaren Wortlaut des § 50 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes entgegen.

Einem Sachlichkeitsgebot zu orientierenden Gesetzesauslegung hat das gesamte empirische Umfeld und insbesondere auch die begrenzten Ressourcen der jagdlichen Praxis im Auge zu behalten.

Letztlich wurden hier die jagdlichen Möglichkeiten in jeglichem zumutbarem Umfang ausgeschöpft, was wohl auch eindrucksvoll von der Behörde mit deren Bekundung der vorbildlichen Jagdausübung anerkannt wurde.

 

 

IV.         Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Wenngleich eine Rechtsprechung zu dieser gesetzlichen Bestimmung, soweit überblickbar, nicht vorliegt, lässt deren Auslegung, die auf die im Rahmen des Beweisverfahrens zu klärende Änderung der maßgeblichen Verhältnisse  abstellt, keine andere Lösung der Rechtsfrage zu. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwal­tungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­an­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  B l e i e r