LVwG-601585/13/Bi/CG

Linz, 13.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M R A, H, vertreten durch Herrn RA Mag Dr. G P, S Straße x, E, vom 29. September 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. September 2016, BHBRVERK-2016-272388/8-Wid, wegen Übertretungen des FSG und der StVO 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. November 2016 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beträge im Punkt 1) des Straferkenntnisses von 40 Euro, im Punkt 2) von 160 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG und   § 20 VStG und 2) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO und § 20 VStG Geldstrafen von 1) 200 Euro und 2) 800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 3 und 2) 7 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 100 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe  am 21. Mai 2016, 7.20 Uhr, den Pkw x im Gemeindegebiet Innerschwand am Mondsee auf der A1 bei km 256,040, 1) sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei, und 2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l ergeben habe.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 7. September 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 22. November 2016 wurde in Verbindung mit dem Verfahren LVwG-650733 eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. Dr. G P und der Zeugen M S (S), M S (St), Meldungslegerin RI M K (Ml) und GI J K (GI K) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Der Zeuge R R (R), geboren in M, wohnhaft in der S, ist trotz laut Rückschein am 29. Oktober 2016 zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Zeugin St hat sich als Großmutter des Bf berechtigterweise der Aussage entschlagen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis beruhe auf einer völlig unrichtigen Sach- und Rechtslage. Nicht er sondern der Zeuge S habe den Pkw zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Dieser sei bereits mit dem auf die Großmutter des Bf, der Zeugin St, zugelassenen Pkw nach Salzburg gefahren und beide hätten dort mehrere Lokale besucht. Dem Zeugen S sei bekannt gewesen, dass der Bf keine Lenkberechtigung habe. Die belangte Behörde habe die Angaben des Zeugen S, er sei Beifahrer gewesen, Glauben geschenkt und seine Angaben, nicht er sondern S habe den Pkw gelenkt, als Schutzbehauptung qualifiziert. S habe unmittelbar nach dem Unfall behauptet, ein unbekannter Dritter habe das Fahrzeug gelenkt und sich danach vom Unfallort entfernt. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dem Zeugen S einen glaubwürdigen Eindruck zugebilligt, obwohl er gesagt habe, er wisse nicht, ob der Bf oder ein unbekannter Dritter den Pkw gelenkt habe; als er zum Kollisionszeitpunkt aus dem Schlaf erwacht wäre, hätte er den angeblich neben ihm sitzenden Fahrer wahrgenommen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die belangte Behörde es als erwiesen annehme, dass er den Pkw gelenkt habe, wenn nicht einmal der „glaubhafte“ Zeuge S angeführt habe, dass der Bf den Pkw gelenkt habe. S habe den Pkw gelenkt, weil nur dieser eine Lenkberechtigung gehabt habe. Beim Unfall sei er selbst am Beifahrersitz gesessen, weil er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und keine Lenkberechtigung gehabt habe. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde sei aus dem Sachverhalt auch nicht naheliegend. Die behauptete Rechtsverletzung liege mangels Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht vor, sodass das Straferkenntnis rechtswidrig sei. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Zurückverweisung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen (mit Ausnahme der Zeugin St, die sich der Aussage entschlagen hat) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 21. Mai 2016 gegen 7.20 Uhr ereignete sich auf der A1 im Bereich unmittelbar nach der Auffahrt von der Raststätte Mondsee, FR Wien, ein Verkehrsunfall insofern, als der Lenker des auf die Zeugin St zugelassenen Pkw x auf den aus der Auffahrt von der Raststätte Mondsee kommenden Pkw, gelenkt von M J, so im Bereich des linken Hinterrades auffuhr, dass dieser auf die rechte seitliche Leitschiene geschleudert und dann auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde, wo er auf dem linken Fahrstreifen zu Stehen kam. Der Pkw war im Bereich des linken Hinterrades, auf der linken Seite und der Windschutzscheibe beschädigt und stand beim Eintreffen der Polizei auf dem Pannenstreifen im Bereich bei ca km 255,8. Der Pkw x wurde beim Anprall an der rechten Vorderachse so beschädigt, dass er nicht mehr fahrtauglich war. Bei Eintreffen der Polizei befand er sich ca 40 m vor km 255,5, wo der Pkw des Zeugen R stand. Im Pkw x lag beim Eintreffen der Polizeibeamten der Zeuge S auf dem Beifahrersitz, dessen Rückenlehne laut Foto ca 45 Grad zurückgelegt war. Der Bf saß am Lenkersitz, gab aber wie der Zeuge S gegenüber der Polizei an, ein Unbekannter sei gefahren und nach dem Unfall davongelaufen.

Auf ihre Nachfrage gab der Bf der Ml den Zulassungsschein und den Personalausweis  und wies seinen Mopedführerschein vor. Die Ml forderte sowohl den Bf als auch den Zeugen S, die beide – unbestritten – Alkoholisierungssymptome aufwiesen, zunächst zum Alkoholvortest und dann zum Alkomattest auf, der beim Bf um 8.18 Uhr den günstigsten Wert von 0,66 mg/l AAG und beim Zeugen S den günstigsten Wert von 0,73 mg/l AAG ergab. Der Zeuge S behauptete, er sei Beifahrer gewesen und habe geschlafen. Der Bf behauptete gegenüber GI Kaiser, er sei rechts hinten im Pkw gesessen und habe geschlafen. GI K sprach zunächst mit dem weiteren Unfallbeteiligten und dem Zeugen R – der Zeuge R, der vor dem aus der Ausfahrt Raststätte Mondsee kommenden Pkw gefahren war und deutsch sprach, erklärte, er habe nur zwei Personen im Pkw x gesehen. Der blonde Bursche habe ihn gefragt, ob er sie abschleppen könne – nach seinem Erscheinungsbild in der Verhandlung kann es sich dabei nur um den Zeugen S gehandelt haben.

GI K fragte den Bf, wo er sich im Unfallfahrzeug befunden habe und dieser antwortete ihm, er sei rechts hinten gesessen. Beim Anfertigen der Fotos des verunfallten Pkw stellte GI K fest, dass die Rückenlehne des Beifahrersitzes so weit nach hinten geneigt war, dass der Bf von seiner (etwas korpulenteren) Statur her dahinter keinen Platz mehr gehabt hätte. Er fotografierte das Fahrzeuginnere und stellte fest, dass auf der linken hinteren Seite eine ordentlich zusammengefaltete Decke lag, auf der nach seinem Dafürhalten niemand geschlafen haben konnte. Er sprach daraufhin den Bf nochmals darauf an und teilte ihm seine Wahrnehmungen mit; der Bf blieb dabei, er sei rechts hinten gesessen.

GI K gab in der Verhandlung an, er habe aus der Position der Beifahrer-Rückenlehne, der sauber zusammengelegten Decke links und der ihm glaubwürdig erschienenen Aussage des Unfallzeugen R, es seien nur zwei Personen im Fahrzeug gewesen, den Eindruck gehabt, dass nur der Bf Lenker des Pkw x gewesen sein konnte.

Die Ml bestätigte, sowohl mit dem Bf als auch mit dem Zeugen S sei ein normales Gespräch, „so wie man mit Betrunkenen spreche“, möglich gewesen. Der Bf habe auch angegeben, der unbekannte Lenker sei bereits am Vorabend mit dem Pkw seiner Großmutter nach Salzburg ins Lokal P gefahren. Wo bei ihrem Eintreffen an der Unfallstelle wer in diesem Pkw gesessen sei, konnte die Ml nicht sagen, weil sie sich nach eigenen Angaben um die Unfallsituation auf der Autobahn, insbesondere herumliegende Teile, gekümmert habe. Sie habe dann die Befragung des Bf und des Zeugen S, GI K die Fotos und das Gespräch mit den andern Unfallbeteiligten gemacht.

 

Der Bf gab an, er habe am Vorabend bereits ein Bier getrunken gehabt und sich gerade in der Führerscheinausbildung befunden. Da im Freundeskreis die Rede darauf gekommen sei, dass man nach Salzburg ins P fahren wolle, habe er den Pkw seiner Großmutter, die nicht daheim gewesen sei, angeboten. Schließlich seien nur der Zeuge S und er übrig für eine Fahrt nach Salzburg geblieben. Er habe den Zulassungsschein mitgenommen und die Fahrzeug­schlüssel seien an der Wand gehängt. S habe den Pkw nach Salzburg zum Rudolfskai gelenkt, wo sie zwischen 21.00 und 22.00 Uhr angekommen seien und am Rotkreuz-Parkplatz geparkt hätten. Sie seien dann bis 3.00 oder 4.00 Uhr zusammen in verschiedenen Lokalen gewesen, hätten dann bei einer Tankstelle gefrühstückt und seien gegen 6.30 Uhr heimgefahren. Nach seinen Angaben habe er aufgrund seiner Alkoholisierung keine Erinnerung mehr daran, wer die Schlüssel gehabt habe und wie sie zum Auto gekommen seien. Er habe sich jedenfalls auf den Beifahrersitz gesetzt und könne sich an den Unfallhergang nicht erinnern. Er wisse noch, dass es gekracht habe, dass der Zeuge S schon ausgestiegen und auf dem Pannenstreifen gestanden sei und eine Warnweste getragen habe. Er habe auf dem Beifahrersitz geschlafen und sich dazu die Rückenlehne zurückgelegt. Er wisse nicht mehr, von wo der Zeuge S ausgestiegen sei. Den Schaden am Auto seiner Großmutter habe er nicht angeschaut, dazu sei er zu verdattert gewesen. Im Rückspiegel habe er 2 Personen im anderen Auto gesehen. Als die Polizei gekommen sei, sei er mit der Ml zum Polizeifahrzeug gegangen, habe dieser seinen Mopedführerschein, den Personalausweis und den Zulassungsschein gezeigt. Bei ihm habe sich ein Atemluftalkoholwert von 0,66 mg/l ergeben, den Wert des Zeugen S kenne er nicht.

 

Der Zeuge S gab in der Verhandlung an, bereits am Vorabend bei verschiedenen Freunden, ua bei einer Geburtstagsfeier, Alkohol, nämlich Bier, Wein und Wodka, getrunken zu haben und bereits „rauschig“ gewesen zu sein. Dann sei die Rede darauf gekommen, nach Salzburg fahren zu wollen, aber übrig geblieben seien schließlich nur der Bf und er. Der Bf sei ein „Spezl“, er wisse kein Geburtsdatum von ihm, meine aber, dass der Bf damals schon 18 Jahre alt gewesen sei und einen Führerschein habe, weil er ihm wie mehreren anderen Leuten erzählt habe, er habe die Prüfung geschafft. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass der Bf im Besitz eines Führerscheins sei, als dieser mit dem Auto seiner Großmutter gekommen sei. Der Bf selbst habe das Fahrzeug auch nach Salzburg gelenkt, wo sie im Lokal P „saufen“ gehen wollten. Er habe sich nicht darum gekümmert, wo der Bf den Pkw abgestellt habe, und meine, dass sie keinen Bekannten getroffen hätten. Schließlich habe er genug gehabt, das Lokal verlassen und sich ins Auto auf den Beifahrersitz gesetzt. Da sei der Bf nicht dabei gewesen. Auf die Frage, wie er das Auto gefunden habe und wie das mit dem Schlüssel gewesen sei, erklärte der Zeuge S, er wisse nichts mehr, außer dass er sich auf den Beifahrersitz ins Auto gesetzt habe. Er wisse weder, wie er das Auto gefunden oder wann die Fahrt begonnen habe, noch könne er sich an ein Frühstück erinnern, noch an den Unfall, er habe geschlafen. Er könne sich nur erinnern, dass sie auf der Autobahn gestanden seien. Von einem unbekannten Lenker wisse er auch nichts, er habe sicher nichts von einem unbekannten Lenker zur Polizei gesagt. Es seien zwei Polizisten da gewesen, eine Frau und ein Mann, die mit ihnen geredet hätten. Er habe einen Alkotest gemacht, seinen dabei erzielten Wert wisse er nicht.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung steht – auch vom Bf unbestritten – fest, dass beide Polizeibeamte glaubwürdig bestätigt haben, dass sowohl der Bf als auch der Zeuge S sofort auf einen ihnen unbekannten Lenker verwiesen hätten, der davongelaufen sei. Da der Zeuge R gegenüber GI K angegeben hat, nur zwei Personen im Pkw x gesehen zu haben, lässt dies nur den Schluss zu, dass tatsächlich nur der Bf und der Zeuge S im Pkw saßen und offensichtlich ihre übereinstimmende Aussage von einem unbekannten Lenker gegenüber der Polizei so vereinbart hatten. Dass beide in der Verhandlung abstritten, von einem unbekannten Lenker überhaupt gesprochen zu haben, ist auch in diesem Licht zu sehen.

Fest steht aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen von GI K und der Fotos vom Fahrzeuginneren des Pkw x weiters, dass der Beifahrersitz sich in Liegeposition befand, wobei die Rückenlehne so weit nach hinten gelegt war, dass der etwas korpulente Bf rechts hinten auf der Rückbank des Pkw mit Sicherheit keinen Platz gehabt hätte. Warum er gegenüber GI K, der ihm die – nachvollziehbare – völlige Unmöglichkeit seiner Behauptung bereits an der Unfallstelle vorhielt, trotzdem dabei blieb, er sei „rechts hinten“ gesessen, ist      

unerfindlich. Laut GI K war die links hinten auf der Rückbank befindliche Decke sauber zusammengelegt und konnte dort niemand gesessen sein; auch diese Aussage ist glaubwürdig.

 

Nach ihren Angaben in der Verhandlung wollten nunmehr beide auf dem Beifahrersitz gesessen sein. Beim Eintreffen der Polizeibeamten befanden sich beide im auf dem Pannenstreifen stehenden Pkw, wobei laut GI K der Zeuge S auf dem Beifahrersitz lag und der Bf auf dem Lenkersitz saß. Auch wenn der Bf den Schaden am Pkw seiner Großmutter nach eigenen Angaben nicht besichtigt hatte, und beide keine Angaben zum Zustande­kommen des Unfalls machen hätten können, weil sie angeblich „geschlafen“ und davon nichts mitbekommen hätten, hat die Ml ausgeführt, dass mit ihnen ein „normales Gespräch, so wie man mit Betrunkenen redet“ möglich war. Der Bf konnte sich sogar erinnern, welche Dokumente er der Polizei gezeigt hat. Dass beide so „weggetreten“ gewesen wären, wie sie in der Verhandlung vorgaben, ist – auch nach den übereinstimmenden Angaben vom davongelaufenen unbekannten Lenker an der Unfallstelle – völlig unglaubwürdig. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts haben hinsichtlich ihre Zustandes beide, nämlich sowohl der Bf als auch der Zeuge S, in der Verhandlung die Unwahrheit gesagt.

 

Tatsache ist, dass der Bf den Pkw seiner Großmutter, die damals angeblich nicht zu Hause war, samt dem Zulassungsschein von dort geholt hat. Er befand sich am 21. Mai 2016, zwei Monate vor seinem 18. Geburtstag, in der Ausbildung, im Rahmen der er Fahrstunden mit seinen Eltern absolvierte. Möglich ist, dass er die „Vorprüfung“ geschafft hatte und der Zeuge S fälschlicherweise  meinte, er habe die „Prüfung“ bestanden. Dass der Zeuge S Geburtstage seiner „Spezl“ offenbar ausschließlich aufgrund von Geburtstagseinladungen wahrnimmt und daher den Bf altersmäßig nicht einordnen konnte, ist nach dessen Schilderungen in der Verhandlung ebenso glaubhaft wie seine Aussage, dass er sich keine Gedanken zur Lenkberechtigung des Bf machte, wenn er – wenn auch objektiv falsch – gehört hatte, dass dieser die Prüfung geschafft hatte, und der Bf auch noch persönlich mit dem Pkw seiner Großmutter ankam. Der Bf hat in der Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Pkw ohne deren Wissen „ausgeborgt“ hatte. Nach dem persönlichen Eindruck vom Zeugen S in der Verhandlung war für diesen der Hauptzweck des Abends, wie er in der Verhandlung absolut glaubwürdig betonte, zu „saufen“, egal ob bei seinen „Spezln“ daheim oder im Lokal P in Salzburg. Wie er dorthin bzw von dort nach Hause kommen würde, war ihm offenbar völlig egal; als der Bf ihm die Möglichkeit dazu bot, nahm er das Angebot an, ohne sich darum zu kümmern, in welcher Verfassung sich der Bf befand. Aufgrund der vom Zeugen S in der Verhandlung ganz offen an den Tag gelegten Gleichgültigkeit besteht seitens des Landesverwaltungs­gerichtes kein Zweifel daran, dass dieser nicht nur beim Erscheinen der Polizei auf dem Beifahrersitz lag, sondern sich von dort seit Salzburg noch gar nicht erhoben hatte, weil ihn weder der Unfallhergang noch die Situation des Bf in irgendeiner Weise berührte. In der Verhandlung entstand der Eindruck, dass ihm offensichtlich nur wichtig war, dass er nicht seine eigene Lenkberechtigung durch Alkohol gefährdete, der Rest war ihm völlig gleichgültig. Die Vereinbarung mit dem Bf, der Polizei etwas von einem unbekannten davongelaufenen Lenker zu erzählen, war offenbar sein einziges „Entgegenkommen“ dem Bf gegenüber, das im Nachhinein aber mangels Plausibilität nicht mehr aufrechtzuerhalten war. Die Mitteilung des Zeugen R gegenüber GI K, der blonde Bursche – das konnte nur der Zeuge S sein, weil der Bf dunkle Haare hat – habe ihn gefragt, ob er sie abschleppen könne, ist in diesem Zusammenhang durchaus glaubhaft; diese Frage zeigt einmal mehr die Einstellung des Zeugen S und kann auch beim Vorbeigehen des Zeugen R am Pkw x zum bei km 255,8 stehenden Unfallfahrzeug erfolgt sein, dh der Zeuge S brauchte dazu nicht einmal den Beifahrersitz zu verlassen.   

 

Der Bf musste spätestens, als ihn GI K nach dem Fotografieren des Fahrzeuginneren auf die faktische Unmöglichkeit seiner Behauptung, er sei rechts hinten gesessen, aufmerksam machte, erkennen, dass seine Behauptung gänzlich unglaubwürdig war, weshalb er sich in der Verhandlung zum Leugnen seiner der Polizei gegenüber gemachten Aussagen vom davongelaufenen unbekannten Lenker und der Korrektur seines Sitzplatzes auf den Beifahrersitz entschloss. Da der Pkw x aber nur einen Beifahrersitz hat – „links hinten“ ging wegen der schlüssigen Angaben von GI K von der ordentlich zusammengelegten Decke nicht – versuchte er, die Angaben des Zeugen S in Zweifel zu ziehen. Damit vermochte er aber nicht zu überzeugen, insbesondere auch nicht aufgrund seiner angeblichen Erinnerungslücken zum Unfallhergang, zum geschilderten Verhalten des Zeugen S nach dem Unfall – dass er diesen nach seinem Aufwachen nach dem Unfall in die Warnweste gekleidet auf dem Pannenstreifen stehend gesehen hat, ohne aber gesehen zu haben, von wo der Zeuge S ausgestiegen ist, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen – und zu dessen Platz am Beifahrersitz bei Erscheinen der Polizei. Der Bf, der weder einen Sitzwechsel behauptet noch Aussagen dazu gemacht hat, warum er überhaupt auf Höhe der Auffahrt von der Raststätte Mondsee auf die A1, RFB Linz/Wien, noch auf der A1 war, wenn er beabsichtigte, heim nach Haigermoos zu fahren, blieb in der Verhandlung viele Antworten schuldig, meist weil er sich angeblich nicht erinnern konnte oder auch weil er zu „verdattert“ war. Der Bf wurde beim Unfall nicht verletzt und hat auch nichts in dieser Richtung behauptet. Warum er bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,3%o – auch diesbezüglich wurde nichts bestritten – die von ihm geschilderten Wahrnehmungslücken gehabt haben sollte, ist nicht erklärbar. Gerade bei einem Unfall solchen Ausmaßes wäre anzunehmen, dass der Bf, selbst wenn er aus Müdigkeit die Abfahrt von der A1 verpasst haben sollte, hochschreckt, noch dazu, wenn er unerlaubterweise mit dem Pkw seiner Großmutter unterwegs war und dieser wegen Totalschadens nicht mehr fahrtauglich war. Das Lügengebäude, das der Bf in der Verhandlung zu konstruieren versuchte, weist zu viele Lücken und Ungereimtheiten auf, um in irgendeiner Form Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Dass sich keine dritte Person zum Unfallzeitpunkt im Pkw befand, steht nach den Aussagen von GI K, der die Mitteilung des Zeugen R wiedergab, fest. Die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme von S A, der den dortigen Ausführungen zufolge den Zeugen S am Vorabend zum Bf gebracht haben soll, erübrigte sich damit und wurde in der Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. 

   

Aus all diesen Überlegungen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Bf selbst den Pkw seiner Großmutter am 21. Mai 2016 zur Unfallzeit 7.20 Uhr auf der A1, RFB Linz/Wien, bei km 256,40 gelenkt hat. Der um 8.18 Uhr, also ca 1 Stunde nach dem Unfall, mit dem geeichten Atemalkoholuntersuchungsgerät Dräger Alcotest 7110 A, SerienNr. ARDB-0037, von ihm erzielte günstigste Atemalkoholwert von 0,66 mg/l wurde nicht bestritten.

 

Dass der Bf nicht abgeneigt ist, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung zu lenken, zeigte sich in der Verhandlung auch darin, dass er den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mitgeteilten Vorfall vom 24. September 2016 – er wurde laut Anzeige der PI Eggelsberg an diesem Tag um 7.55 Uhr mit 0,57 mg/l AAG beim Lenken eines Pkw ohne Kennzeichen und trotz dichten Nebels ohne Beleuchtung und immer noch ohne Lenkberechtigung angehalten – ausdrücklich zugestand.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigung besitzt.

 

Unbestritten steht fest, dass sich der Bf am 21. Mai 2016 nicht im Besitz einer zum Lenken eines Pkw erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse B befunden hat. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass er den auf seine Großmutter zugelassenen Pkw x zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat.

Darauf basierend ist davon auszugehen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.  

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Bf absolvierte laut Messstreifen des Atemalkoholuntersuchungsgerätes Dräger Alcotest 7110 A, SerienNr. ARDB-0037, am 21. Mai 2016 um 8.17 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,67 mg/l, um 8.18 Uhr einen solchen von 0,66 mg/l auf. Der günstigere Wert von 0,66 mg/l AAG ist damit als Grundlage für den Tatvorwurf des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand heranziehbar, was auch nie bestritten wurde. Die Ml ist für die Durchführung von § 5 StVO-Amtshandlungen besonderes geschult und ermächtigt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Bf der Lenker des Pkw x zur Unfallzeit war, dh er auf 7.20 Uhr rückgerechnet einen Blutalkoholwert von zumindest 1,3 % hatte.

Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm auch diesbezüglich die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Bf aufgrund seines Alters am 21. Mai 2016 als Jugendlicher anzusehen war.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Damit ist gemäß § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG von einem Strafrahmen von 181,50 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 ist damit von einem Strafrahmen von 600 bis 4400 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 5 Tagen bis 6 Wochen auszugehen.

 

Die belangte Behörde hat den jeweiligen Strafrahmen nicht bis zur möglichen Untergrenze ausgeschöpft, sondern etwas darüber liegende Strafen ausgesprochen, wobei sie die bisherige Unbescholtenheit des Bf als mildernd und keinen Umstand als erschwerend wertete. Der Bf hat die Übertretungen zwei Monate vor seinem 18. Geburtstag begangen, wobei er sich bereits in der Ausbildung zum Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse B befand, dh ihm musste die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit seines Verhaltens bestens bekannt und bewusst sein. Sein Verhalten hatte außerdem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zur Folge – dass es zu keinem Personenschaden kam, ist sicher nicht sein Verdienst.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung den ihr dabei zukommenden Ermessenspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Der Bf ist nach eigenen Angaben arbeitslos, bezieht Arbeitslosengeld nach seinem Lehrabschluss als Zimmerer und hat weder Unterhaltsverpflichtungen noch Vermögen.

Die festgesetzten Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens, entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und sollten den Bf zum Umdenken hinsichtlich seiner Einstellung zur Teilnahme am Straßenverkehr nach  Alkoholkonsum anhalten. Es steht ihm frei, bei der belangten Behörde Teilzahlung nach seinen (konkret nachzuweisenden) finanziellen Verhältnissen zu beantragen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger