LVwG-750379/5/MB/SA

Linz, 02.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750379/5/MB/SA                                                              Linz, 2. Dezember 2016

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Brandstetter über die Beschwerde des A A, geb. x, StA der Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 25. Juli 2016, GZ: Sich40-9704, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 25. Juli 2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 10. Mai 2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Nachfolgendes aus:

„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind kosovarischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 NAG.

 

Sie beantragten im Wege der österreichischen Botschaft in Skopje am 10.05.2016 die Erteilung des Erstaufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", um sich bei Ihrem Sohn A F und Ihrer Schwiegertochter A A in Österreich niederzulassen. Ihr Sohn und Ihre Schwiegertochter besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Mit Schreiben vom 28.06.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis beabsichtigt Ihren Antrag gem. § 47 Abs. 3 NAG iVm § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG abzuweisen. Grund für die Abweisung sei, dass Sie keinen Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht haben und keine Nachweise über tatsächliche Unterhaltsleistungen von Ihrem Sohn vorlegen konnten.

 

Ihr Rechtsanwalt äußerte sich dazu in der Stellungnahme vom 01.07.2016 wie folgt:

 

„Die A S (X) bietet eine sogenannte Visitor Insurance für im Ausland wohnhafte Personen, die in den Schengenraum einreisen, an. Die Leistungen der Visitor Insurance entsprechen den Erfordernissen für die Ausstellung eines Schengenvisums. Es gibt das Paket Classic und das Paket Deluxe. Das Paket Deluxe deckt für ambulante und stationäre Behandlungen, wenn die Heimreise aus medizinischen Gründen nicht möglich sein sollte, Beträge bis € 100.000 ab. Der zusammenführende F A war in Kosovo ausgebildeter Diplomkrankenpfleger und ist mangels Nostrifizierung Pflegehelfer im Krankenhaus R. Schon dadurch wird ihm sein Dienstgeber bei Behandlungen des Vaters entgegenkommen. Ab Einreise wird daher die Visitor Insurance greifen, nach sechs Monaten die Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse. Diesen Weg ist man bereits beim früheren Aufenthalt der Eltern zwischen 2003 und 2007 gegangen. Es gab damals keine Probleme.

 

Zur Unterhaltsleistung des Zusammenführenden und seiner Gattin:

Der Antragsteller ist verwitwet und einsam. Er möchte im Kreis seiner Kinder und Enkelkinder leben. Grundsätzlich besteht in Kosovo die Wohnversorgung, weil er ein eigenes Haus besitzt. Mit der sonstigen Rente von €170 kommt er nicht ganz aus, sodass der Sohn laufend für ihn den Unterhalt bezahlt. Da der Geldtransfer von Österreich in den Kosovo sehr hohe Spesen verursacht, hat der Zusammenführende selbst in P ein Konto eröffnet, darauf € 4.000 einbezahlt und von diesem kosovarischen Konto ging auf das Konto des Vaters monatlich ein Betrag von € 150. Nach dem Tod der Mutter fuhr der Sohn selbst monatlich in den Kosovo, brauchte dieses Konto nicht mehr. Er hat die Geldbeträge dem Vater direkt ausbezahlt. Inzwischen wird ständig mit dem Vater telefoniert, um sich nach dessen Wohlergehen zu erkundigen. Alleine im Jänner 2016 war der Zusammenführende fünf Mal mit dem Privat PKW oder mit dem Bus in P. Am 24.07.2016 fährt die Familie wieder nach P, am 11.08.2016 wiederum. Diese laufenden Fahrten können auch vom Vorgesetzten Diplomkrankenpfleger Mag. G P bestätigt werden. Schließlich erstellt dieser den Dienstplan. Bei den Aufenthalten in Kosovo leistet der Zusammenführende insoweit den Unterhalt, als die Ordnung der Wohnung und der Kleidung überprüft wird und für das Leben des Vaters gesorgt wird. Es wird dann auch der komplette Einkauf erledigt, so wie man das auch für ein Kind oder einen Jugendlichen machen würde.

 

Aufmerksam gemacht wird auf§ 11 Abs. 3 NAG. Selbst wenn ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz fehlen würde, wäre im Sinne des Art. 8 EMRK der Aufenthaltstitel zu erteilen. Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass die Mutter bzw. Gattin des Antragstellers am 09.10.2015 in Kosovo verstorben ist. Sie war monatelang krank. Der Sohn, der wie gesagt ausgebildeter Krankenpfleger ist, hat sie während seiner monatlichen Aufenthalte in P auch persönlich gepflegt und damit eigentlich eine Unterhaltsleistung erbracht, die der Vater hätte leisten müssen. Weiters bezahlte er die notwendigen Medikamente. Auch ein Rollstuhl wurde von R nach P gebracht. Auch daraus ergibt sich, dass der Zusammenführende seinen Eltern tatsächlich Unterhalt geleistet hat und weiter leistet."

 

Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung ausgegangen:

 

§ 47 Abs. 1 NAG lautet: Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Gemäß § 47 Abs. 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Vorweg hält die Behörde fest, dass weder beim Zusammenführenden A F, geb. x, noch bei Ihrer Schwiegertochter A A, geb. x, ein Freizügigkeitssachverhalt gegeben ist. Ihr Antrag ist § 47 Abs. 3 Ziffer 1 NAG zu unterstellen.

 

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gelangte nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Ziffer 1 NAG nicht gegeben sind. Es konnten keine Nachweise von tatsächlichen Unterhaltsleistungen erbracht werden. Ihnen wurden lediglich bei Besuchen des Sohnes Geldbeträge in unbekannter Höhe bar ausbezahlt. Unter Unterhalt werden grundsätzlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person verstanden. Das bedeutet, dass - um die Kriterien des § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG zu erfüllen - der Antragsteller die Unterhaltsleistungen benötigen muss, um im Herkunftsland seine Grundbedürfnisse abdecken zu können und somit ein Bedarf vorliegt, (vgl. EuGH in der Rechtssache JIA C-1/05 vom 09.01.2007).

 

Zudem mangelt es an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, da der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Ziffer 3 NAG wirksam wird.

 

Sie beabsichtigten eine private Krankenversicherung für sämtliche Risiken bei der X Versicherung „Visitor Insurance" abzuschließen und legten eine entsprechende Information vor. Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine Reiseversicherung für im Ausland wohnhafte Personen, die in den Schengenraum oder die EU einreisen wollen. Diese Krankenversicherung beinhaltet ambulante und stationäre Behandlungen, aber nur für den Fall, dass die Heimreise des Versicherten aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Versicherungssumme ist mit EUR 30.000,- bzw. in der „DELUXE"-Version mit EUR 100.000,-beschränkt. Laut den Versicherungsbedingungen können nur Personen versichert werden, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich bzw. dem Staat, für den der Versicherungsschutz beantragt wird, haben. Im Informationsschreiben der X wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur für Unfall oder akuter Krankheit besteht, die während des versicherten Aufenthaltes eine medizinische Behandlung notwendig machen und eine Heimreise nicht möglich ist. Diese Versicherung ist nur für Personen abschließbar, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Österreich haben. Behandlungen für bestehende Leiden sind nicht versichert und sind auch nicht versicherbar.

 

Nachdem Sie beabsichtigen, Ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, um sich hier auf Dauer niederzulassen, würde für Sie aufgrund dieser Reiseversicherung kein Versicherungsschutz bestehen. Dies wurde auch bei einer telefonischen Rückfrage bei der X Versicherung (Fr. S) am 22.07.2016 so bestätigt: Ab Begründung eines Wohnsitzes in Österreich wird die „Visitor Insurance" leistungsfrei.

 

Insoweit im gegenständlichen Fall überhaupt § 11 Abs. 3 NAG zu berücksichtigen ist, zumal ja bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 3 NAG fehlen, hat sich die Behörde im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG dennoch mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und eine entsprechende Interessensabwägung vorgenommen. Art. 8 EMRK enthält zwar kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthalts (vgl. EGMR, 19.02.96, Gül gegen die Schweiz, Nr 53/1995/559/645, RJD 1996-I.Z38), dennoch kann sich gemäß Art. 8 EMRK bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise und Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet hinsichtlich der Intensität des Eingriffes in das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK zwischen den Fällen, bei denen jemand die Einwanderung begehrt, um im Einwanderungsland das Familienleben sicherzustellen, und jenen Fällen, bei denen ein bestehendes gemeinsames Leben von Familienangehörigen im betreffenden Staat durch Maßnahmen der Behörde gestört oder verhindert werden soll. So gesteht der EGMR in seiner Judikatur ausländischen Familienmitgliedern nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Verwandten von Einwanderern Nachzug zu gewähren, hängt von den persönlichen Umständen der betroffenen Personen wie auch dem Allgemeininteresse ab. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist unter anderem auf den Integrationsgrad des Familienangehörigen im Aufnahmeland, aber auch auf die Situation der Betroffenen in ihrer Heimat Bedacht zu nehmen. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, die Einreise von Drittstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.

 

Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass Sie in Kosovo wohnen und von 2003 bis 2007 gemeinsam mit Ihrer Gattin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und in Österreich niedergelassen waren. Im Dezember 2007 sind Sie und Ihre Frau jedoch freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt. Laut Zentralem Melderegister waren Sie seither nur im Jahre 2014 für 2 Monate in Österreich auf Besuch. Ihr Sohn A F lebt seit 1992 in Österreich und besitzt seit 2002 die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Der Wunsch nach Zuwanderung zu Ihren Sohn ist zwar nachvollziehbar, es liegen aber keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe solcherart vor, die ein Abgehen von der Einforderung der Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthalts­titel rechtfertigen würden.

 

Die Intensität eines mit dem vorliegenden Bescheid allenfalls verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK wird ebenso dadurch gemindert, dass es sich im konkreten Fall um die Beurteilung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt und nicht etwa um eine Ausweisungsmaßnahme, bei der es zu einer Trennung von Familienangehörigen kommen kann.

 

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes und der Tatsache, dass durch die Versagung des Aufenthaltstitels Ihre bisherige persönliche Situation unberührt bleibt, hält die Behörde die Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG für zulässig. Im konkreten Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des geordneten Fremdenwesens und des wirtschaftlichen Wohles Österreichs Ihre privaten Interessen am Familiennachzug. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führt darin Nachfolgendes aus:

„I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung

 

Ich erhebe gegen den Bescheid der BH Ried vom 25.7.2016, zugestellt am 26.7.2016, Sich40-9704, innerhalb offener Frist gem. Art. 130 Abs. 1 Zi. 1 B-VG

Bescheidbeschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

II. Sachverhalt

 

Der Antragsteller wird demnächst 82 Jahre alt, ist grundsätzlich gesund, jedoch verwitwet. Er kann nicht alleine im Kosovo für sich sorgen. Er bezieht im Kosovo eine kleine Pension im Ausmaß von etwa € 160. Hinzu kommt ein Haus. Gemeinsam mit der inzwischen verstorbenen Gattin lebt er jahrelang in Österreich. Er hat ein unbefristetes Visum. Als die Gattin erkrankte, entschloss sich der Antragsteller zur Rückkehr in den Kosovo, damit sie nicht in Österreich, sondern im Heimatland ihr Leben beende. Als die Mutter krank war und im Sterben lag, fuhr der Sohn monatlich von R nach P, um sie zu besuchen. Da er ausgebildeter Krankenpfleger ist, pflegte er sie und zahlte die Medikamente. Vor mehreren Monaten war der Antragsteller mit einem Touristenvisum in Österreich und wurde von seinen Kindern betreut.

 

Schließlich beantragte er am 10.5.2016 bei der österreichischen Botschaft Skopje eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger", um bei seinem Sohn und dessen Familie leben zu können. Sohn und Schwiegertochter besitzen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft und ein großes Haus in der Gemeinde T. Mit Aktenvermerk vom 27.5.2016 legte die Erstbehörde die Berechnungsgrundlagen offen und hielt fest, dass sowohl Sohn als auch Schwiegertochter im Krankenhaus R arbeiten. Mit einem Fragenzeichen versehen wurden die Nachweise für Unterhaltsleistungen und die Versicherung. Mit Schreiben vom 2.6.2016 richtete die Erstbehörde eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Skopje, wonach der Antragsteller eine Altersrente in Höhe von € 140 beziehe und man wissen wolle, welche Einkommenshöhe erforderlich wäre, damit der Antragsteller seine Grundbedürfnisse im Kosovo abdecken könne. Die Beamtin M teilte mit, dass die Anfrage an die österreichische Botschaft Pristina weitergeleitet worden wäre.

Am 23.6.2016 wurde der Sohn des Antragstellers einvernommen und erklärte keine Nachweise über Unterhaltszahlungen zu haben. Jährlich würde er bei seinen Besuchen im Kosovo ein paar Tausend Euro in bar übergeben. Mit Schreiben vom 28.6.2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er keine Nachweise über tatsächliche Unterhaltsleistungen vom Sohn vorgelegt hätte. Die Wartezeit bis zur Wirksamkeit der Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse müsse mittels einer privaten Krankenversicherung überbrückt werden. Ein entsprechender Krankenversicherungsschutz hätte nicht nachgewiesen werden können. Man beabsichtige, den Antrag abzuweisen. Am 1. Juli 2016 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Es wurde auf die A S Versicherung verwiesen. Aufgrund der Tätigkeit des Sohnes im Krankenhaus R würde es überdies Behandlungsmöglichkeiten geben. Mit der Rente komme der Antragsteller im Kosovo nicht aus, sodass der Sohn laufend für ihn den Unterhalt bezahlt. Im Jänner 2016 wäre der Sohn fünfmal mit dem privaten PKW oder mit dem Bus nach P gefahren. Im Juli fahre die Familie wieder nach P, am 11.8 wiederum. Zum Beweis dafür wurde der Dipl. Krankenpfleger Mag. G P als Zeuge genannt. Verwiesen wurde auf die Unterstützung des Sohnes für die mittlerweile am 9.10.2015 verstorbene Mutter bzw. Gattin des Antragstellers.

 

In weiterer Folge nahm die Erstbehörde Kontakt mit einer Frau S bei der X Versicherung auf. Demnach würde ab Begründung eines Wohnsitzes in Österreich die Visitor Insurance leistungsfrei werden. Von dieser Mitteilung wurde der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter gar nicht mehr informiert. Mit Bescheid vom 25.7.2016 wurde der Antrag abgewiesen. Zum einen fehle es an einer umfassenden Krankenversicherung, die Unterhaltsleistungen durch den Sohn wären nicht nachgewiesen und bei einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen, wäre den öffentlichen Interessen an der Aufhaltung des geordneten Fremdenwesens der Vorzug zu geben.

 

III. Zulässigkeit der Beschwerde

 

Da ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung vorliegt, ist das Landesverwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerdefrist von vier Wochen würde am 23.8.2016 enden.

 

IV. Beschwerdegründe

 

Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, auch der Beschwerdegrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung.

 

1. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Da die Behörde nach Abgabe einer Stellungnahme weitere Erhebungen durchführte, deren Ergebnis allerdings nicht der Partei mitteilte, verletzte sie das Parteiengehör. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer konnte sich damit nicht auseinandersetzen und die Angaben einer Frau S auch nicht widerlegen. Es hätte entgegnet werden könnten, dass zur Zeit der Antragsteller keinen Wohnsitz in Österreich hat und daher die Versicherung auch abschließen kann.

 

Zum Beweis der Unterhaltsleistungen, die persönlich durch den Sohn erbracht werden, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorgesetzten des Sohnes Dipl. Krankenpfleger Mag. G P beantragt. Diese Zeugeneinvernahme wurde nicht durchgeführt, wohl aber angenommen, dass keinen tatsächlichen Unterhaltsleistungen erbracht werden würden. Wäre der Vorgesetzte des Sohnes einvernommen worden, hätte sich herausgestellt, dass das Gegenteil der Fall ist.

 

2. Beschwerdegrund   der   unrichtigen   Sachverhaltsfeststellung   bzw.   unrichtigen

Beweiswürdigung:

 

Die Erstbehörde geht davon aus, dass der Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft keine Nachweise von tatsächlichen Unterhaltsleistungen erbracht habe. Der Antragsteller müsse die Unterhaltsleistungen benötigen, um im Herkunftsstatt Kosovo seine Grundbedürfnisse abdecken zu können. Dabei vermengt die Erstbehörde Nachweise mit dem benötigten Unterhaltsbedarf. Ob die österreichische Botschaft Pristina mitgeteilt hat, welche finanziellen Mittel ein 80 jähriger Kosovare in P zum Überleben braucht, ist offen. € 140 bzw. € 170 erscheinen sehr wenig. Der Rechtsvertreter war vor kurzem selbst im Kosovo und hat das Preisgefüge beobachtet. Wenn für eine kleine Flasche Mineralwasser 25 Cent bezahlt werden müssen, dann unterscheidet sich das nicht sehr viel von den österreichischen Supermarktpreisen.

 

Selbst wenn man am Tag nur€ 10 verbraucht oder braucht, würde dies einen Betrag von € 300 monatlich ergeben. Mit der Hälfte davon wird es eng. Warum der Sohn, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht auszusagen hatte, nicht glaubwürdig ist, ergibt sich aus der Bescheidbegründung nicht. Es ist allgemein bekannt, dass die im Ausland arbeitenden Kosovaren massive Geldtransfers in die alte Heimat durchführen und ihre Angehörigen unterstützen. Warum sollte das im gegenständlichen Fall nicht anders sein. Die Erstbehörde zitiert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Jia 10-1/05 vom 9.1.2007. Studiert man dieses Urteil, stellt man fest, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann. Die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten allein dient nicht als Nachweis dafür, dass der Antragsteller tatsächlich unterhaltbedürftig ist. Im gegenständlichen Fall gibt es eine Zeugenaussage für den Unterhaltsbedarf und die Unterhaltsleistung durch F A. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bestehen nicht. Immerhin hat die Behörde die Einkommenssituation der Ehegatten Ah erhoben und ein Gesamteinkommen von monatlich € 3.357,77 festgestellt. Der Zusammenführende ist daher sehr wohl in der Lage, seinem Vater den benötigten Unterhaltsbedarf zu leisten.

 

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher festgestellt werden müssen, dass der Vater mit seiner Pension oder Sozialhilfe in Höhe von € 140 bis € 170 im Kosovo nicht das Auslangen findet und ihm der Sohn regelmäßig Geld bringt.

 

Zum Krankenversicherungsschutz:

 

Die Erstbehörde verneint den Krankenversicherungsschutz in Österreich. Laut den Versicherungsbedingungen können nur Personen versichert werden, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben. Dies ist derzeit der Fall. Der Beschwerdeführer hält sich nicht in Österreich auf, sondern im Kosovo und wohnt dort in seinem Haus. Ob er seinen Wohnsitz in Zukunft ständig in Österreich haben wird oder auch wieder Zeiten in P verbringt, kann derzeit überhaupt nicht gesagt werden. Die Behörde unterstellt einfach, dass der Wohnsitz dauerhaft nach Österreich verlegt wird, obwohl in P ein Haus zurückgelassen wird und der Beschwerdeführer auch nicht gezwungen ist, nonstop in Österreich zu sein. Er kann weiterhin mit seinen Kindern in die alte Heimat zurückfahren. Vor Ablauf von sechs Monaten kann auch nicht gesagt werden, ob die Niederlassungsabsicht auch auf Dauer gegeben ist. Aufgrund des hohen Alters kann der Antragsteller auch jederzeit sterben. Bestehende Leiden sind

nicht festgestellt worden. Dass ab Begründung eines Wohnsitzes in Österreich die Visitor Insurance leistungsfrei ist, ist so nicht richtig. Erst nach einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten wird man von einem dauerhaften Wohnsitz in Österreich auszugehen haben. In diesem Fall wird ohnedies die Versicherung bei der Gebietskrankenkasse wirksam.

Bis 2012 war tatsächlich im Verhältnis Österreich und Kosovo das Abkommen über die soziale Sicherheit wirksam. Dies wurde in weiterer Folge suspendiert, wobei die Bedingungen des Abkommens weiter gelten. Ausschlaggebend für die Sistierung war, dass österreichischen Pensionisten, die in den Kosovo übersiedelt sind, zwar der Krankenversicherungsbeitrag von der Pension abgezogen wurde, sie in Kosovo allerdings keine Leistungen dafür erhalten haben. Deshalb wurde kein Krankenversicherungsbeitrag von dieser Gruppe von Pensionisten mehr abgezogen bzw. bereits abgezogener Krankenversicherungsbeitrag wieder refundiert. Ärztliche Leistungen mussten diese Pensionisten in Kosovo selbst bezahlen. Das Krankenversicherungssystem steckt dort allenfalls in den Kinderschuhen. Es gibt selbstverständlich politische Bestrebungen, das Sozialversicherungsabkommen wieder zu reaktivieren, insbesondere im Hinblick auf die in Kürze geltende Visafreiheit.

Dies kann aber nicht dazu führen, dass keinerlei Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 Zi. 3 NAG mehr möglich ist.

 

3. Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Visitor Insurance nicht leistungspflichtig wird, ist dennoch nach § 11 Abs. 3 NAG die Niederlassungsbewilligung zu gewähren. Der Beschwerdeführer war bereits in der Vergangenheit legal in Österreich, sowohl mit einer Niederlassungsbewilligung, als auch mit einem Touristenvisum. Es besteht ein enger Kontakt zu seinem Sohn, der den Vater betreut und ist dieses Privat- bzw. Familienleben schutzwürdig. Das Familienleben entstand auch nicht in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liegt bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht vor.

Selbst wenn die Visitor Insurance nicht leisten würde, gibt es im Krankenhaus R eine exzellente medizinische Versorgung, ist doch der Sohn dort als Krankenpfleger beschäftigt, auch die Schwiegertochter arbeitet im Krankenhaus R.

Der Beschwerdeführer nimmt keinem anderen Menschen in Österreich einen Arbeitsplatz, einen Kindergartenplatz, eine Lehrstelle oder einen Platz in einem Pflegeheim weg.

 

Das wirtschaftliche Wohl Österreichs steht überhaupt nicht auf dem Spiel, ganz im Gegenteil, die finanzielle Unterstützung des Sohnes wird nicht im Kosovo konsumiert, sondern in Österreich und belebt die österreichische Wirtschaft. Die privaten Interessen an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers überwiegen eindeutig die öffentlichen Interessen. Es sind keine Krankheiten des Beschwerdeführers bekannt und belastet er derzeit weder eine private Krankenversicherung noch das staatliche Versicherungssystem. Menschen im Alter von 82 bedürfen einer besonderen Zuwendung und Unterstützung, damit sie ihren Lebensabend ohne Ängste verbringen können. Österreichische Staatsbürger sollen nicht gezwungen werden, ihren Beruf deswegen aufzugeben, um im Heimatland ihre nichtösterreichischen Eltern versorgen zu können.

 

Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid insofern abändern, als ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" erteilt wird. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

3. Mit Schreiben vom 22.8.2016 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben vom 31.8.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bf auf, ergänzende Beweismittel insbesondere zur Notwendigkeit der Unterhaltsgewährung und zum Bestehen einer umfassenden, kostendeckenden und funktionierenden Krankenversicherung ab dem Zeitpunkt der potentiellen Titelgewährung auf.

 

4.1. Mit Schreiben vom 21.9.2016 legte der Bf ein Schriftstück über Ein- und Ausreisen, einen ELBA-Umsatzausdruck und den Stand eines legitimierten Sparbuches vor. Weiter führte der Bf wie folgt aus:

 

„In umseits bezeichneter Beschwerdesache wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen Beweismittel über die Notwendigkeit der Unterhaltgewährung durch den Zusammenführenden vorzulegen.

 

Dazu erstattet der Beschwerdeführer nachstehendes

 

Vorbringen.

 

Er hätte als früherer jugoslawischer Staatsbürger mit Jahrgang 1934 Anspruch auf eine serbische Pension. Aufgrund der Abspaltung des Kosovo von Serbien im Jahr 2008 müsste er allerdings versuchen, mit Hilfe eines serbischen Rechtsanwaltes den serbischen Pensionsfonds einzuklagen und die Pension der letzten 20 Jahre zurückzufordern. Üblicherweise verlangen dafür jedoch serbische Anwälte eine Erfolgsbeteiligung von 30 % bis 50 %. Mit der Sozialhilfe der Republik Kosovo kommt der Beschwerdeführer nicht über die Runden, hat er doch einen monatlichen Geldbedarf von € 250 bis € 300, während ihm durch Transferleistungen nur€ 140 bis € 170 zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass der Zusammenführende die Differenz von € 110 bis € 130 abdecken muss. Mit den finanziellen Unterstützungen des Zusammenführenden kann sich der Beschwerdeführer in kosovarischen Apotheken Medikamente kaufen. Die Familie des Zusammenführenden war zwischen 10. und 29. August in Kosovo auf Urlaub und wurde der Vater in diesem Zeitraum versorgt. Die Schwiegertochter hat für den Beschwerdeführer gekocht, die Wäsche gewaschen und das Haus geputzt. Obwohl der Beschwerdeführer nicht mehr schwimmen geht, hat man ihm die Busreise von P nach D ans Meer bezahlt.

 

Beweis: Vorzulegendes Lichtbild vom Strand

 

Die Einreisen und Ausreisen des Zusammenführenden in Kosovo sind bei der Grenzpolizei gespeichert. Er war vom 13.4 bis 29.4.2014 im Kosovo. Eine Ausreise ist am 5.8.2014 dokumentiert. Dann war er zwischen 26.2 und 7.3, von 14.5 bis 17.5 in Kosovo. Eine Ausreise ist am 19.7.2015 dokumentiert. Von 6.8 bis 21.8 war er ebenfalls in Kosovo. Eine Ausreise ist am 13.9.2015 registriert. Von 3.1 bis 7.1 war er in Kosovo. Dann von 3.3 bis 6.3, von 1.5 bis 25.5. Eine Ausreise ist am 31.5.2016 registriert. Schließlich war er von 11.8 bis 27.8 in Kosovo. Bei diesen Aufenthalten in Kosovo wurde für den Vater Unterhalt in Naturalform geleistet. Bei diesen Aufenthalten wurden ihm jeweils Bargeldbeträge übergeben, damit der Lebensunterhalt finanziert wird.

Von der Stadtgemeinde P wurde ein Formular ausgefüllt, dass die finanzielle Unterstützung des Sohnes bestätigt. Als Adresse wurde allerdings noch der alte Straßenname G angegeben, nicht der neue Straßename X. Die Hausnummer ist immer 154.

 

Beweis: Ausdruck der Polizei über Ein- und Ausreisen und Bestätigung über Unterhaltsleistung vom 15.9.2016.

 

Vorgelegt wird weiters der Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung per 5.8.2016. Daraus ergibt sich, dass zwischen 2004 und Ende 2007 der Vater auf Kosten des Zusammenführenden selbst versichert war. Eine derartige Selbstversicherung ist nach Auslauf der Privatversicherung wieder vorgesehen. Das Antragsformular für die neue Selbstversicherung wurde bereits vom Sohn der Schwiegertochter ausgefüllt.

 

Vorgelegt wird weiters ein Auszug aus dem Melderegister der Stadtgemeinde Ried im Innkreis. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2016 immer wieder bei seinen Kindern war. Diese haben ihn dabei laufend unterstützt.

 

Am 3.6.2016 war der Beschwerdeführer knapp bei Kasse. Die Bargeldbeträge, die ihm sein Sohn hinterlassen hatte, waren bereits verbraucht. Kurzfristig wurden ihm € 100 zur Überbrückung überwiesen.

 

Beweis: Umsatzliste der Schwiegertochter A A bei der Xybank Region R

 

Der Sohn F verfügt über ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von € 30.490, dass bei einer Leistungsverweigerung der Privatkrankenversicherung zusätzlich eingesetzt werden könnte.

 

Beweis: Sparbuchkopie

 

Ob der Wohnsitz in Österreich zu einem Lebensmittelpunkt wird, ist in den ersten sechs Monaten zumindest aus Sicht der Krankenversicherung noch gar nicht klar. Die ersten sechs Monate wird daher ohne weiteres eine private Krankenversicherung leistungspflichtig werden und kann sich dieser Pflicht auch nicht entziehen.

 

Erst bei längerem Aufenthalt lässt sich möglicherweise damit argumentieren, dass der ständige Wohnsitz sich nun im Bundesgebiet befindet, nicht mehr im Ausland.

 

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bei der X befindet sich der ständige Wohnsitz in P. Der Beschwerdeführer bleibt auch in P gemeldet und behält auch dort sein Haus. Jedenfalls plant der Beschwerdeführer, dass er regelmäßig zwischen P und Ried hin und her pendelt, solange es seine Gesundheit erlaubt. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen samt den ergänzenden Vorbringen der Bf. Gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da selbige nicht zur Klärung des Sachverhaltes weiter beitragen würde, zumal die im wesentlichen strittigen Punkte durch Urkundenvorlage darzulegen sind.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung grundsätzlich von dem unter Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellten Lebenssachverhalt aus.

 

Darüber hinaus ist aufgrund der von der Bf vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt ergänzend festzustellen: Aus dem Vorbringen des Bf ergibt sich, dass der Bf zumindest in den ersten sechs Monaten nicht weiß, ob der Wohnsitz in Österreich zu seinem Lebensmittelpunkt wird. Darüber hinaus sieht es der Bf für möglich an, dass sich sein ständiger Wohnsitz in Österreich befindet. Der Bf will weiterhin in P gemeldet bleiben und sein dort befindliches Haus behalten. Weiters gibt der Bf an, dass er regelmäßig zwischen P und R – so es seine Gesundheit zulässt – pendeln wird. Der Bf hat zudem einen monatlichen Grundbedarf an Geldmitteln zwischen 250 und 300 EUR. Er bringt jedoch nur ca. 140 EUR im Monat an Pension ins verdienen. Der Differenzbetrag zur Zahlung des Grundbedarfes wird durch Geldleistungen des Zusammenführenden (Sohn) aufgebracht. Im Hinblick auf die Krankenversicherung hat der Bf vor, sich selbst bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zu versichern. Für die Zeit vor der Leistungsbereitschaft dieses Versicherungsträgers bringt der Bf eine private Krankenversicherung bei. Als versicherte Personen werden hier nur Personen angeführt, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Österreich haben. Im Hinblick auf das Leistungsspektrum ist zu erkennen, als versicherte Ereignisse bloß Unfälle und Krankheiten, für die eine notfallmäßig medizinische Intervention angebracht sind in der Polizze angeführt werden (Pkt. 7). Insbesondere wird in Pkt. 8 der Versicherungspolizze angeführt, dass Ereignisse, die bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss bereits erkennbar waren, als nicht versicherte Ereignisse angeführt werden. Der Bf bringt bezüglich dem Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ein „Gutachten“ bei, indem ausgeführt wird, dass im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Patienten, Alter, psychischen, körperlichen Zustand laut aktuellen Untersuchungsergebnissen bei Fachärzten im Kosovo davon auszugehen ist, dass der Bf die Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nicht erbringen kann.

 

Weiters ist zu erkennen, dass sich der Bf von 2003 bis 2007 zusammen mit seiner mittlerweile verstorbenen Ehegattin in Österreich mit einer Niederlassungsbewilligung aufgehalten hat. Im Dezember 2007 ist der Bf zusammen mit seiner Ehegattin in den Kosovo zurückgekehrt und findet sich im zentralen Melderegister eine Meldung im Ausmaß von 2 Monaten. Der Sohn des Bf – der Zusammenführende – lebt in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Es besteht ein enger Kontakt zwischen Vater und Sohn bzw. dessen Familie in Österreich in der Form, dass regelmäßig Besuche stattfinden. Vorrangig besuchte der Sohn (und dessen Familie) den Vater im Kosovo.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und den Schriftsätzen des Bf.

 

 

III.

 

1. § 47 Abs. 1 NAG idgF (in der Folge: NAG) normiert, dass Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Gem. § 47 Abs. 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

 

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

 

Gemäß § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

 

Gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.

 

Gem. § 11 Abs. 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gem. § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gem. § 16 Abs 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

 

Gem. § 19 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse iVm § 124 Abs. 1 ASVG haben Selbstversicherte nach § 16 ASVG erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles Anspruch auf Kassenleistungen.

 

Dies gilt gem. § 19 der Satzung nicht

1.   für die Personen, die in § 16 Abs. 2 ASVG genannt sind, wenn ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG (begünstigte Beitragsgrundlage für Studenten/Studentinnen) berechnet werden,

2.   für die in § 16 Abs. 2a und 2b ASVG bezeichneten Personen sowie

3.   für Personen, bei denen nach § 124 Abs. 2 ASVG das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt.

 

§ 124 Abs. 2 ASVG normiert, dass das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der Selbstversicherte in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte

1.     auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte oder

2.     Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.

 

2. Unstrittig ist zunächst festzuhalten, dass der Bf Vater des österreichischen Staatsbürgers, F A – und Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 1 NAG – ist. Die grundlegende Anwendbarkeit des § 47 Abs. 3 NAG ist somit gegeben.

 

2.1. § 47 Abs. 3 lit a NAG fordert bei sonstigen Angehörigen – worunter der Bf als Vater des österreichischen Zusammenführenden zählt -, dass der Angehörige vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat.

 

Als Unterhalt sind in Zusammenhang mit dieser Bestimmung nur Leistungen zu verstehen, welche benötigt werden, um für den Bf im derzeitigen Unterkunftsland die Grundbedürfnisse abzudecken (s EuGH Rs C-1/05 Rs Yunying Jia gg Migrationswerk, I-53 2.). Diese Unterhaltsgewährung muss tatsächlich gegeben sein und wird nicht alleine durch einen Formalakt (z.B.: Verpflichtungserklärung) erfüllt (s EuGH Rs C-1/05 Rs Yunying Jia gg Migrationswerk, I-53 Rz 42; s auch VwGH 19.1.2012, 2009/22/0146).

 

Hieraus ergibt sich nun, dass nicht jedwede Geldleistung des Zusammenführenden als Unterhalt im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG zu werten ist. Bloß jene Geldleistung die zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig ist, wird gewertet. Zu beachten ist, dass im Sinne dieser Ausführungen vom Europäischen Gerichtshof ein gewisses Ausmaß an Grundbedarfsrelevanz nicht gefordert wird (s dahingehend auch NAG-Handbuch Pkt. 5.1.6.3.). MaW: Der Grundbedarf muss nicht zur Gänze aus der Geldleistung gedeckt werden. Es reicht im Lichte dieser Judikatur hin, dass bloß ein Teil der Grundbedürfnisse notwendig mit der Geldleistung des Zusammenführenden gedeckt werden, um die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG zu erfüllen.

 

2.2. Der Bf bezieht zur Deckung seines Grundbedarfes und zur Abdeckung der sonst notwendigen Aufwendungen eine Alterspension in der Höhe von ca. 140 EUR. Im Hinblick auf die Pensionshöhe wurde von der österreichischen Botschaft im Kosovo mitgeteilt, dass die Mindestpension im Kosovo grundsätzlich 160 EUR beträgt und mit der vom Bf angeführten Pension nur schwer das Auslangen gefunden werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bf, dessen Gesundheitszustand („Gutachten“ Sprachkenntnisse) ist zu nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Bf einen erhöhten Bedarf an Hilfe, Medikamenten und Pflege vorzuweisen hat obschon er demgegenüber keine Miete zu leisten hat. Die Betriebskosten (Heizung und Strom) seines Hauses hat der Bf dennoch zu tragen. Insofern ergibt sich aus den Schriftsätzen des Bf, dass der tatsächliche Grundbedarf mit ca. 300 EURO anzusetzen ist und die Differenz vom Sohn des Bf (dem Zusammenführenden) geleistet wird. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Bf vom Zusammenführenden bereits Unterhalt im Heimatstaat erhält.

 

3. Eine Haftungserklärung der Zusammenführenden liegt ebenso unstrittig gem. § 47 NAG vor, deren Tragfähigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht in Streit gezogen wurde.

 

3.1. Weiters ist festzuhalten, dass der Bf einen Rechtsanspruch auf eine ausreichende Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachweist (s dazu Einladung vom 10.2.2016).

 

4. Zu den (weiteren) Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes ist zunächst auszuführen, dass der Bf ob seines Gesundheitszustandes und Alters gem. § 14a Abs. 5 Z 2 NAG von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen ist (s Gutachten des Vertrauensarztes, wiewohl hier erkannt werden muss, dass sich dieses Gutachten ob dessen fehlenden fachgerechten Aufbaues und dessen mangelnder Qualität hart an der Grenze der Verwertbarkeit befunden hat). Selbige Überlegungen gelten sinngemäß für § 21a NAG.

 

4.1. Im Hinblick auf den von § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu erkennen, dass der Bf keinen „alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz“ vorweisen kann. Zum einen sind bloß Unfälle und Krankheiten, für die ein notfallmäßige medizinische Intervention angebracht ist erfasst. Zum andern sind all jene Umstände vom Versicherungsschutz ausgenommen, deren Anlage bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung gegeben war bzw. vom Bf selbst erkennbar war. Insofern ist ob des Alters und des Gesundheitszustandes hier wiederum ein breites Spektrum von der Leistungspflicht ausgenommen. Dies war dem Bf auch bekannt, zumal er selbst ein vertrauensärztliches Gutachten vorlegt, indem dem Bf nach fachärztlichen Untersuchungen aufgrund seines allgemeinen Gesundheitszustandes nach aktuellen Untersuchungsergebnissen durch Fachärzte die Fähigkeit zum Lernen der deutschen Sprache aberkannt wird.

 

Am Rande sei hier erwähnt, dass zudem die zeitliche Durchgängigkeit des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen der Selbstversicherung gem. § 16 ASVG iVm § 66 JN und § 19 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht gegeben ist, da eben erst ab Wohnsitznahme im Inland gem. § 66 JN eine Antragstellung möglich ist.

 

5. Gem. § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

 

5.1. Hier ist zunächst zu erkennen, dass sich der Bf seit 2007 nicht mehr in Österreich befindet. Insofern ist das vorhandene Privat- und Familienleben des Bf über beinahe 10 Jahre durch eine räumliche Distanz gekennzeichnet und lebt der Bf eben nicht mit dem Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt (natürlicher Familienbegriff; s auch VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494). Insofern ist das Bestehen eines Familienlebens in dieser Form – d.h. durch hauptsächliche Besuche des Bf durch seinen Sohn und dessen Kernfamilie – in Zusammenschau mit der (finanziellen) Hilfbedürftigkeit des Bf anzunehmen.

 

Hier ist anknüpfend zu erkennen, dass die Intensität und Art des Familienlebens des Bf in Zusammenschau mit der Kernfamilie des Zusammenführenden sowohl örtlich wie zeitlich als reduziert bzw. speziell ausgestaltet anzusehen ist. Den beinahe 10 Jahren des Familienlebens über die Grenze hinweg stehen lediglich 4 gemeinsame Jahre in Österreich gegenüber. In den überwiegenden 10 Jahren war das Familienleben des Bf durch viele Reisebewegungen zwischen den Familienteilen gekennzeichnet. Eben diese Art des Familienlebens wird durch die hier vorliegende Entscheidung nicht beeinträchtigt, da das Familienleben des Bf eben auf regelmäßigen Besuchen aufbaut und nicht von einem ständigen Familienleben an einem Ort getragen ist.

 

5.2. Daher vermochte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei Berücksichtigung des natürlichen Familienlebens des Bf keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Bf zu erkennen.

 

6. Im Ergebnis war sohin die Beschwerde des Bf abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Einerseits ist zu erkennen, dass das Landesverwaltungsgericht nicht entgegen der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hat. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Rahmen dieser Beurteilung jeweils auf die konkrete familiäre, budgetäre Einzelsituation abzustellen ist.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. B r a n d s t e t t e r