LVwG-601596/6/KOF/HK

Linz, 06.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Kofler über die Beschwerde des Herrn E C, geb. 1972, B, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. Dr. W S, O, L gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.09.2016, GZ: VerkR96-1497-2016 wegen Übertretungen des FSG und der StVO, nach der am 29. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-              Zu Punkt 1.: 150 Euro  bzw.  72 Stunden

-              Zu Punkt 2.:  50 Euro   bzw.  24 Stunden

-              Zu Punkt 3.:  50 Euro   bzw.  24 Stunden

 

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen     zu Punkt 1.: 15 Euro; zu Punkt 2.: 10 Euro und zu Punkt 3.: 10 Euro.

 

 

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

Geldstrafe (150 + 50 + 50 =)..................................................... 250 Euro

Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

(15 + 10 + 10 =).......................................................................... 35 Euro

                                        285 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(72 + 24 + 24 =) ................................................................ 120 Stunden.

 

 

II.

Zu Punkt 1. ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Zu Punkte 2. und 3. ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

„Tatort:

Gemeinde Unterweitersdorf, Autobahn Freiland, Richtung: Freistadt, S10 bei km 0.845. Tatzeit: 26.05.2016, 12:22 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen LL-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

1) Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.    

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG

 

2) Sie haben die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Abstellen des Motors während der Amtshandlung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 97 Abs. 4 StVO

 

3) Sie haben die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie fuhren, ohne dass die Amtshandlung beendet war, los und entfernten sich vom Kontrollort.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 97 Abs. 4 und Abs. 5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,

                            Ersatzfreiheitsstrafe von                      gemäß          

200,00 Euro            92 Stunden                   § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

200,00 Euro            93 Stunden       § 99 Abs. 3 lit. a StVO

200,00 Euro            93 Stunden       § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660 Euro“

[Hervorhebungen nicht übernommen]

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art 135 Abs. 1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 29. November 2016 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI M. M. teilgenommen haben.

 

Zeugenaussage des Herrn Rev.Insp. M. M.:

Ich habe den nunmehrigen Beschwerdeführer während der Amtshandlung mehrfach (ca. vier bis fünf Mal) aufgefordert, den Motor abzustellen.

Zwischen der ersten Aufforderung, den Motor abzustellen und dem tatsächlichen Abstellen des Motors ist ein Zeitraum von geschätzt ca. drei bis vier Minuten vergangen.

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit seinem PKW die Amtshandlung verlassen, bevor ich diese für beendet erklärt habe.

Ich wollte noch nachprüfen, ob er tatsächlich im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Dies konnte ich auch feststellen, allerdings war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Ort der Amtshandlung anwesend.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnisses sind – durch die vom Rechtsvertreter des Bf bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde –
in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250; vom 02.12.2015, Ra 2015/02/0220

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bf bezieht – siehe Niederschrift bei der belangten Behörde vom 30.06.2016 – ca. 800 Euro AMS-Geld monatlich und ist sorgepflichtig für ein Kind.

Beim Bf sind in der Verwaltungsstrafevidenz insgesamt mehr als 10 Übertretungen nach verkehrsrechtlichen Vorschriften (StVO, KFG, FSG) vorgemerkt.

 

Zu Punkt 1.:

Gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG beträgt der Strafrahmen von 20 Euro bis
zu 2.180 Euro –

im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

 

Beim Bf sind zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach § 14 Abs. 1 Z 1 FSG vorgemerkt – diese werden als erschwerender Umstand gewertet.

Einzig und allein aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten des Bf ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf
150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkte 2. und 3.:

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs. 3 StVO bis zu 726 Euro.

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 97 StVO sind beim Bf keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG betragen die Kosten für das behördliche Verwaltungs-strafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen,

mindestens jedoch 10 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.                kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

R e v i s i o n:

 

Zu Punkt 1. ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Zu Punkte 2. und 3. ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder zu Punkt 1. einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Kofler