LVwG-301184/6/BMa

Linz, 08.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a G Bergmayr-Mann über die Beschwerde von R K M, vertreten durch N C, U, M, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Juni 2016, GZ: SanRB96-1-96-2015-Di, SanRB96-1-124-2015-Di, mit dem in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitskräfte­überlassungsgesetz (AÜG) und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Strafen ver­hängt wurden, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfah­rensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Juni 2016, GZ: SanRB96-1-96-2015-Di, SanRB96-1-124-2015-Di, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

Dagegen wurde von der Bf eine mit E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erhoben.

 

Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) durch eine Einzelrichterin.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Rechtsmittelbelehrung des von der Bf bekämpften Bescheids führt u.a. aus, die Bf könne gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Diese sei schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft  Braunau/Inn einzubringen.

 

Dieser Bescheid wurde der Bf am 21. Juni 2016 zugestellt.

Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete diese somit am 20. Juli 2016.

Die Beschwerde wurde per Mail am 20. Juli 2016, um 14:02 Uhr, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn übermittelt.

 

Die Amtszeiten der belangten Behörde sind gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG auf der Homepage derselben veröffentlicht und sind wie folgt festgelegt:

Montag 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr 

Dienstag 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr 

Mittwoch 07:30 bis 14:00 Uhr

Donnerstag 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr 

Freitag 07:30 bis 13:00 Uhr

 

Der Bf wurde mit Schreiben des LVwG vom 8. August 2016 mitgeteilt, dass beim vorliegenden Sachverhalt vermutlich von einer verspäteten Einbringung auszugehen sei und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde der Vertretung der Bf nachweislich am 22. September 2016 zugestellt, die Bf hat aber keine Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde dargetan.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vom Oö. LVwG getätigten Erhebungen ergibt.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG erwogen:

 

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. ..... Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, .....

 

Bei Einbringungen außerhalb der Amtsstunden gelten elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102).

 

Die Eingabe der Bf vom Mittwoch dem 20. Juli 2016, 14:02 Uhr, wurde außerhalb der Amtszeiten der Bezirkshauptmannschaft Braunau per Mail übermittelt, gilt erst mit 21. Juli 2016, 7:00 Uhr, als eingebracht und ist somit verspätet.

 

Zur Erläuterung für die Bf wird bemerkt, dass es sich bei einer Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.a  G Bergmayr-Mann