LVwG-301389/2/Kl/SH

Linz, 22.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Klempt über die Beschwerde des Herrn R. S., x, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 2016, Ge96-4042-2016, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 2016, Ge96-4042-2016, wurden über den Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils Geldstrafen von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d iVm § 8 Abs. 3 Arbeits­inspektions­gesetz 1993 verhängt, weil er als Inhaber von Gewerbeberechtigungen für „Schlosser“ und „Handelsgewerbe gemäß § 124 Ziffer 11 GewO 1994“ am Standort B., x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG 1993) eingehalten wurden.

 

Nach einer Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 12.01.2016 wurde er mit Schreiben vom 20.11.2015 als Arbeitgeber aufgefordert, folgende Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zur Einsichtnahme binnen 14 Tagen zu über­mitteln:

 

1. Prüfattest gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012 der elektrischen Anlage des Betriebes

 

2. Prüfattest mit Angaben über die gemessenen Leistungswerte der Schweiß­ rauchabsauganlagen.

 

Er hat die geforderten Unterlagen zumindest bis 12.01.2016 nicht an das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck übermittelt, obwohl er als Arbeitgeber verpflichtet ist, auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und beantragt, das Verfahren wegen Unzuständigkeit der Behörde einzustellen. Der Wirkungsbereich der Behörde beziehe sich in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Sachverhalt nicht bestritten wurde, eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe je Delikt nicht verhängt wurde und unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zuständigkeit geltend gemacht wurde, eine mündliche Ver­handlung aber ausdrücklich nicht verlangt wurde, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand zu nehmen.

 

4.1. Folgender Sach­verhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 20. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber am Standort B., x, aufgetragen, folgende Unterlagen dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck zur Einsichtnahme binnen 14 Tagen zu übermitteln:

1. Prüfattest gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012 der elektrischen Anlage des Betriebes

2. Prüfattest mit Angaben über die gemessenen Leistungswerte der Schweiß­ rauchabsauganlagen.

Bis 12. Jänner 2016 sind weder die geforderten Unterlagen dem Arbeits­inspektorat vorgelegt worden noch wurde das Aufforderungsschreiben des Arbeits­inspektorates vom Beschwerdeführer beantwortet.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG sind Arbeit­geber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebs­einrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften.

Gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.11.2001, Zl. 99/02/0369, ausgesprochen, dass durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG klargestellt wird, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Hinweis EVS 31.01.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen, etc. ist.

Im Grunde dieser Judikatur ist das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde unzuständig sei, unrichtig, zumal sich der Sitz des die Übermittlung der näher angeführten Unterlagen (Prüfatteste) anfordernden Arbeitsinspektorates Vöcklabruck in Vöcklabruck befindet. Dies ist daher der Erfüllungsort und Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung der Unterlagen.

Gemäß § 27 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist jene Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig, in deren Sprengel die Tat begangen wurde, also in deren Sprengel der Tatort gelegen ist. Es ist daher die Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck zur Durchführung des Verwaltungstrafver­fahrens zuständig.

Zum Sachverhalt selbst wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes wurde daher der objektive Tatbestand der vorge­worfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

5.2. Die Beschwerde bringt hinsichtlich des Verschuldens nichts vor. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsams­delikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit iSd zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdeführers war daher von schuldhaftem, nämlich zumindest fahrlässigem Tatverhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geld­strafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafnorm des § 24 Abs. 1 ArbIG sieht für den Fall der erstmaligen Tatbegehung eine Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro vor.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd gewertet, dass keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe vorliegt. Erschwerend wurde gewertet, dass trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage der erforder­lichen Unterlagen und gewährter Fristenerstreckung dem Verlangen zumindest bis 12.01.2016 nicht nachgekommen wurde. Mangels Angaben durch den Beschwerdeführer wurde das monatliche Nettoeinkommen auf ca. 3.500 Euro geschätzt und keine Sorge­pflichten zugrunde gelegt.

Auch die Beschwerde bringt keine anderen neuen Umstände hervor. Auch wurden solche während des Rechtsmittelverfahrens nicht gefunden. Im Hinblick auf die gesetzliche Strafhöhe war die tatsächlich verhängte Geldstrafe je Delikt von 300 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt. Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse können die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, musste die Höhe auch danach bemessen werden, dass der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat abgedeckt wird und die Strafe auch geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer weiteren gleichartigen Tatbegehung abzuhalten. Es konnten daher die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt werden.

Hingegen ist das Vorliegen der Unbescholtenheit nicht ausreichend, um ein erheb­liches Überwiegen der Milderungsgründe anzunehmen, sodass von § 20 VStG (außerordentliche Milderung) nicht Gebrauch zu machen war. Weiters lag auch kein geringfügiges Verschulden vor, sodass auch nicht § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Hinblick auf ein Absehen von der Strafe zur Anwendung kam.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen, das sind insgesamt 120 Euro.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Klempt