LVwG-700200/2/BP/BD

Linz, 07.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Pree über die Beschwerde der E H, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Oktober 2016, GZ: Pol96-157-2016, wegen Übertretung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9  und 17 Abs. 1 Z. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz – Oö. SDLG, LGBl. Nr. 80/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 240 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Oktober 2016, GZ: Pol96-157-2016, wurden über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 Z. 6 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz – Oö. SDLG idgF, zwei Geldstrafen in der Höhe von je 600 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 144 Stunden  verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei nachstehenden Tatvorwurf aus:

„1.)

Sie haben als verantwortliche Person im Sinne des § 9 Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG) idgF. des Bordells „N", ein Betrieb in dem Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 04.05.2016, gegen 23:20 Uhr, in I, S.gasse 5 (N), die Bestimmungen des Oö. SDLG nicht eingehalten wurden. Die Dienstnehmerin Frau G I, geb. x, wurde in Anbahnung der Sexualdienstleistung betreten und konnte dabei kein gültiges bzw. aktuelles Gesundheitsbuch, aus dem zu entnehmen ist, dass die Person für das es ausgestellt wurde, auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten ist und nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist, vorweisen, obwohl gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Oö. SDLG die Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung ohne gültigem Gesundheitsbuch verboten ist. Gemäß den Gesundheitsbüchern waren die letzten Untersuchungen am 07.01.2016 bzw. It. einem weiteren Buch am 22.02.2016. Keines der Bücher war daher aktuell. Sie haben es somit als Verantwortliche im Sinne des § 9 Oö. SDLG unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Oö. SDLG eingehalten werden.

 

2.)

Sie haben als verantwortliche Person im Sinne des § 9 Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG) idgF. des Bordells „N", ein Betrieb in dem Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 04.05.2016, gegen 23:20 Uhr, in I, S.gasse 5 (N), die Bestimmungen des Oö. SDLG nicht eingehalten wurden. Die Dienstnehmerin Frau N V, geb. x, wurde in Anbahnung der Sexualdienstleistung betreten und konnte dabei kein gültiges bzw. aktuelles Gesundheitsbuch, aus dem zu entnehmen ist, dass die Person für das es ausgestellt wurde, auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten ist und nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist, vorweisen, obwohl gemäß § 3 Abs. 1.Z. 3 Oö. SDLG die Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung ohne gültigem Gesundheitsbuch verboten ist. Gemäß dem i vorgelegten Gesundheitsbuch war die letzte Untersuchung am 17.03.2016. Das Buch war daher nicht aktuell. Sie haben es somit als Verantwortliche im Sinne des § 9 Oö. SDLG unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Oö. SDLG eingehalten werden.“

 

Dabei geht die Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde durch Anzeigen der Polizeiinspektion Altmünster vom 06.05.2016, VStV/916100231052/001/2016 (Beschuldigte: N V) und VStV/916100231049/002/2016-2 (Beschuldigte: G I), bekannt, dass die beiden angeführten Damen am 04.05.2016, gegen 23:20 Uhr, in I, S.gasse 5 (Bordell „N"), ein Betrieb in dem die Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt wird, Sie waren zu diesem Zeitpunkt verantwortliche Person im Sinne des § 9 Oö. SDLG idgF., die Bestimmungen des Oö. SDLG nicht eingehalten haben. Die Dienstnehmerin Frau G I, geb. x, wurde in Anbahnung der Sexualdienstleistung betreten und konnte dabei kein gültiges Gesundheitsbuch, aus dem zu entnehmen ist, dass die Person für das es ausgestellt wurde, auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten ist und nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist, vorweisen, obwohl gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Oö. SDLG die Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung ohne gültigem Gesundheitsbuch verboten ist. Gemäß den Gesundheitsbüchern waren die letzten Untersuchungen am 07.01.2016 bzw. It. einem weiteren Buch am 22.02.2016. Die Gesundheitsbücher waren daher nicht aktuell und Sie haben als Verantwortliche nicht dafür Sorge getragen damit die Bestimmungen des Oö. SDLG eingehalten werden.

 

Weiters haben Sie als verantwortliche Person im Sinne des § 9 Oö. SDLG idgF. des „N" zu verantworten, dass die Bestimmungen des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes nicht eingehalten wurden. Die Dienstnehmerin Frau N V, geb. x, wurde in Anbahnung der Sexualdienstleistung betreten und konnte dabei kein gültiges Gesundheitsbuch, aus dem zu entnehmen ist, dass die Person für das es ausgestellt wurde, auf

Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten ist und nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist, vorweisen, obwohl gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Oö. SDLG die Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung ohne gültigem Gesundheitsbuch verboten ist. Gemäß dem vorgelegten Gesundheitsbuch war die letzte Untersuchung am 17.03.2016. Das Gesundheitsbuch war daher nicht aktuell und Sie haben als Verantwortliche nicht dafür Sorge getragen damit die Bestimmungen des Oö. SDLG eingehalten werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat Sie aufgrund des Sachverhaltes mit Strafverfügung vom 08.06.2016, Zahl: Pol96-157-2016, wegen zwei Übertretungen des §§ 8 Abs. 1 iVm. 17 Abs. 1 Z. 6 Oö. SDLG idgF., zu jeweils einer Geldstrafe von 600 Euro (insgesamt somit 1.200 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit zu jeweils einer Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden (insgesamt somit 288 Stunden), bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung brachten Sie mit E-Mail vom 24.06.2016 einen begründeten Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein.

 

Die Polizeiinspektion Altmünster, Bezlnsp P, gab zu diesem Einspruch am 29.06.2016 folgende Stellungnahme ab:

„Der „N" ist zufolge des Bescheides des Stadtamtes Bad Ischl vom 20. Mai 2015 am Standort I, S.gasse 5, als Bordell bewilligt. Bei der Lokalkontrolle am 04.05.2016 um 23:20 Uhr durch Cheflnsp S und Bezlnsp P war als Verantwortliche Eh H im Lokal anwesend. H übergab die Ausweise und Gesundheitsbücher der Prostituierten die an diesem Tag ihre Tätigkeit anbahnten und welche auch im Animierbereich in „Dienstbekleidung" anwesend waren. Selbstverständlich werden bei derartigen Kontrollen immer nur die Ausweise und Gesundheitsbücher der „aktiven" Prostituierten übergaben und kontrolliert. Die Dokumente wurden von H an die Beamten ausgehändigt und es wurde nicht mitgeteilt, dass eine der Damen derzeit nicht arbeiten würde. Es ist durchaus möglich, dass auch zum Kontrollzeitpunkt keine Gäste anwesend waren, da dies zumeist der Fall war. Die Anbahnung der Geschäftsausübung war eindeutig; das Lokal war bei Musikbetrieb und dämmrigem Licht in Anwesenheit der leicht bekleideten Damen geöffnet.'

 

Ein weiteres Parteiengehör war nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht mehr erforderlich.

 

1.2. Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erwogen:

 

(...)

 

Die einschreitenden Polizeibeamten haben im Zuge der Kontrolle am 04.05.2016, gegen 23:20 Uhr, in eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt, dass sich die beiden angeführten Damen in ihrer „Dienstbekleidung" im Animierbereich des „N", welches als Bordell - einem Betrieb, in dem Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt wird - betrieben wurde, aufgehalten haben. Den Umstand, dass der „N", I, S.gasse 5, am Kontrolltag als Bordell betrieben wurde, haben Sie bis jetzt nicht bestritten. Gemäß den Feststellungen der Polizei war es eindeutig, dass sich die beiden Damen zur Anbahnung der Sexualdienstleistung im Lokal, auch wenn zum Kontrollzeitpunkt gerade keine Gäste anwesend waren, aufgehalten haben. Sie haben den Polizeibeamten als Verantwortliche gemäß § 9 Oö. SDLG, diese Verantwortlichkeit wurde bis jetzt von Ihnen nicht bestritten und auch keinerlei Einschränkung vorgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verantwortlichkeit in vollem Umfang gegeben war, die Ausweise und Gesundheitsbücher der anwesenden Sexualdienstleisterinnen zur Überprüfung übergeben. Bei derartigen Kontrollen werden natürlich immer nur die Dokumente der „aktiven" Damen übergeben und überprüft. Sie haben während der Kontrolle gegenüber der Polizei auch nicht mitgeteilt, dass Fr. G und Fr. N zum Kontrollzeitpunkt nicht aktiv als Sexualdienstleisterinnen tätig sein würden. Ihre Angaben in der Rechtfertigung können die Verwaltungsübertretungen keinesfalls entkräften. Die Behörde hat vielmehr davon auszugehen, dass Ihre Angaben wohl bloß Schutzbehauptungen sind und die beiden angeführten Damen zum Kontrollzeitpunkt sehr wohl als Sexualdienstleisterinnen, sie haben auch für diese Szene typische Bekleidung getragen, tätig waren wofür sie kein gültiges bzw. aktuelles Gesundheitsbuch im Sinne des § 2 Z. 7 Oö. SDLG, ein Buch in dem unter anderem wöchentlich zu dokumentieren ist, dass Sexualdienstleisterinnen frei von Geschlechtskrankheiten sind, vorweisen konnten.

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der eindeutigen Aktenlage steht für die Behörde fest, dass Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle Vertretungsperson in vollem Umfang, Einschränkung wurde keine vorgenommen (§ 9 Oö. SDLG idgF.), waren, weshalb Sie im Sinne des § 8 Abs. 1 Oö. SDLG für die Einhaltung des angeführten Landesgesetzes verantwortlich gewesen wären, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Ein weiteres Ermittlungsverfahren (z. B.: Einvernahme von Zeugen usw.) erscheint aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes daher nicht mehr erforderlich. Dazu wird noch angeführt, dass die Einvernahme der beiden im Spruch angeführten Damen bzw. Sexualdienstleisterinnen ohnehin nicht zielführend erscheint, da davon auszugehen ist, dass sich diese als Zeugen selbst belasten würden. Außerdem verfügen die Beiden über keinen Wohnsitz mehr in Österreich und der Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

 

Aufgrund der oben genannten Ermittlungsergebnisse waren Sie der im Spruch umschriebenen Taten für schuldig zu erkennen.

 

(...)

 

Die verhängten Geldstrafen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlungen. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten haben Sie der BH Gmunden bis jetzt trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben. Es musste eine Schätzung vorgenommen werden. Die Behörde geht von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

Erschwerend war zu werten, dass Sie bis jetzt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden seit dem Jahr 2013 bereits neun Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des Oö. SDLG, auch bereits wegen gleichen Delikten (§ 8 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 1 Z. 6 Oö. Oö. SDLG idgF.) bestraft wurden. Milderungsgründe konnten keine festgestellt werden. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 1. November 2016, worin die Bf Nachfolgendes ausführt:

 

„Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 4.Oktober.2016. Begründung:

Als erstes bitte ich genaue Darstellung der Behauptung die Damen waren in Arbeitskleidung im Gastraum.

Wurden Fotos der Kleidung der Damen gemacht, welche ihre Behauptung und Annahme bestätigt dass es sich um Arbeitskleidung handelte?

Es bedarf der Beweispflicht ob die Damen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch die aufhältigen Damen erfolgte.

Waren Gäste zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend was die Annahme der Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution bestätigt?

Nur die Annahme ist kein Beweis.

Da die Damen am Standort in der S.gasse 5 gemeldet waren und dort wohnhaft waren und ein Zimmer angemietet haben, und dadurch vollständig Selbstständig sind und somit nicht weisungsgebunden sind. gibt es meiner Meinung kein Gesetz das den Damen verbietet sich in dem Gebäude aufzuhalten und auch Getränke in der Bar zu sich zunehmen.

Es sei denn es gibt stichhaltige Beweise die beweisen dass die Damen die Anbahnung bzw. dass die Damen die Prostitution ausgeübt haben.

Da aber keine Gäste zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend waren, muss dieses erst bewiesen werden.

Warum die Damen zum Zeitpunkt der Kontrolle kein gültiges Gesundheitsbuch vorweisen konnten, war deshalb weil am 3.5.2016 ein Feiertag war und die Damen am 4.5.2016 versuchten bei allen Doktoren in Bad Ischl die erforderlichen Untersuchungen zu machen.

Jedoch war wegen dem Feiertag vom Vortag kein Doktor im Dienst. Darum wurde den Damen mitgeteilt das die Anbahnung und Ausübung der Prostitution erst wieder möglich ist wenn die erforderlichen Untersuchungen durch den Arzt erfolgten und der benötigte Stempel durch die Sanitätsabteilung der BH Gmunden erfolgte.

Dies wurde auch im Einspruch vom 24.6.2016 erklärt.

Deshalb bitte ich um Einstellung des Strafverfahrens.“

 

3. Mit Schreiben vom 28. November 2016 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und teilt Folgendes mit:

 

„I.       Zum Sachverhalt:

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides.

 

II.      Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Um Wiederholungen zu vermeiden wird im Wesentlichen auf die Begründung im Straferkenntnis verwiesen und wie folgt Stellung genommen:

 

Die Angaben von H, wonach am 03.05.2016 ein Feiertag war und am darauffolgenden Tag, 04.05.2016, die Ärzte geschlossen hatten und daher die beiden im Straferkenntnis angeführten Damen kein gültiges Gesundheitsbuch vorweisen konnten, sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, da am 03.05.2016 in Österreich kein Feiertag war. Im Übrigen ist der Grund, warum sie kein Gesundheitsbuch hatten, für dieses Verfahren nicht von Relevanz. Vielmehr hätte H als Verantwortliche im Sinne des Oö. SDLG dafür sorgen müssen, dass sich die Damen nicht ohne gültigem Gesundheitsbuch in Anbahnung der Sexualdienstleistung, auf die diesbezüglichen Feststellungen der kontrollierenden Beamten wurde umfassend im Straferkenntnis eingegangen, im Bordell aufhalten.

 

III.      Sonstiges:

Es sind keine Gäste bekannt, welche als Zeugen einvernommen werden können. Der BH Gmunden sind keine Fotos von der Kontrolle bekannt.

Im § 2 Z. 7 Oö. SDLG idgF. wird auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, verwiesen. In der genannten gesetzlichen Bestimmung wird auch normiert, dass das Gesundheitsbuch zu dokumentieren hat, dass die Person, für die es ausgestellt wurde, auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde. Der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist bekannt, dass diese Verordnung mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (= 01.01.2016) außer Kraft getreten ist. In der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung wird normiert, dass Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden, sich in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (Gesundheitsbuch) zu dokumentieren. Um dem Gesetzestext zu entsprechen hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden jedoch die im Straferkenntnis angeführten Formulierungen verwendet. Die Beschwerdeführerin ist darauf bis jetzt aber ohnehin nicht eingegangen.

Im Übrigen wird festgehalten, dass die beiden Sexualdienstleisterinnen auch den Abstand von sechs Wochen überschritten haben:

G I

Letzte dokumentierte Untersuchung:

Letzter   Tag    innerhalb   der sechswöchigen Frist:

Buch 1

07.01.2016

18.02.2016

Buch 2

22.02.2016

04.04.2016

 

N V

Letzte dokumentierte Untersuchung:

Letzter   Tag    innerhalb   der sechswöchigen Frist:

Buch

17.03.2016

28.04.2016

 

 

IV.     Anträge: Aus diesen Gründen stellen wir daher den

Antrag

das Oö. Landesverwaltungsgericht möge

- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und auch von der Bf materiell nicht in Frage gestellt wird und im Übrigen kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen besteht (vgl. § 44 Abs. 3 VwGVG).   

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde enthaltenen Darstellung, die Damen hätten aufgrund eines feiertagsbedingten Geschlossenhaltens von ärztlichen Ordinationen am 3. Mai 2016 und daraus resultierend einer zwar versuchten aber durch das hohe Patientenaufkommen nicht möglichen ärztlichen Versorgung am 4. Mai 2016 von sich aus versucht die erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen, wird alleine dadurch schon die Grundlage entzogen, dass der 3. Mai 2016 – zumindest in Österreich – kein Feiertag war. Eine Beweiswürdigung erübrigte sich sohin.

 

Betreffend den Einwand, die belangte Behörde solle Fotos oder andere konkrete Nachweise für die angenommene Anbahnung der Sexualdienstleistung durch die in Rede stehenden Damen vorlegen, da nur diese als Beweise gelten könnten, verkennt die Bf sowohl den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, als auch den der freien Beweiswürdigung, die sowohl im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung haben. Sohin kann die – im Übrigen unwidersprochene – Darstellung der kontrollierenden Polizeibeamten, aber auch der Umstand, dass die Bf selbst offenbar im Besitz der Gesundheitsbücher der Damen war, was sie wohl nicht gewesen wäre, wenn die beiden nicht in ihrem Bordell der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung nachgegangen wären, als klare Beweise im Verfahren angenommen werden. Zudem ist auch anzuführen, dass das Etablissement geöffnet  hatte, entsprechende Musik- und Lichtgestaltung passierten und zudem auch die beiden Damen milieukorrespondierend gekleidet waren. Das Bordell wäre wohl nicht geöffnet gewesen, wenn keine Sexualdienstleistung angeboten worden wäre. Sämtliche weiteren Umstände bedürfen keinerlei Ausführungen mehr, da sie in keinster Weise bestritten sind, wie etwa das Vorliegen eines Bordells, die Verantwortlichkeit der Bf, das Nicht-Vorliegen der entsprechenden Eintragungen in den Gesundheitsbüchern etc.

 

 

III.

 

1. Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:

 

§ 2 Z. 7 Oö. SDLG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung

 

Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis, dem zu entnehmen ist, dass die Person, für die er ausgestellt wurde,

a) auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und

b) nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist.

 

§ 3 Abs. 1 Oö. SDLG normiert, dass die Sexualdienstleistung von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden darf, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Z 1), die unter Sachwalterschaft stehen (Z 2), die kein gültiges Gesundheitsbuch besitzen (Z 3), bei denen keine Untersuchung gemäß der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung durchgeführt wurde (Z 4).

 

§ 8 Oö. SDLG

 

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

 

(2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

1. die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Bordellbetriebs der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen;

2. während der Betriebszeiten des Bordells persönlich anwesend zu sein und für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass eine verantwortliche Person (§ 9) persönlich anwesend ist;

3. die Räume des Bordells nur Personen, die von den Verboten im § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind, zur Anbahnung und zur Ausübung von Sexualdienstleistungen zu überlassen;

4. sich von der Identität der im Bordell die Sexualdienstleistungen ausübenden Personen zu überzeugen;

5. den Behörden (§ 14) die Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, und die im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

a) vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder vor Aufnahme des Dienstverhältnisses: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,

b) unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift,

c) die Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung;

6. den Behörden (§ 14) unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnanschrift sowie die Änderung des Namens oder der Wohnanschrift der verantwortlichen Person (§ 9) bekannt zu geben;

7. sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen;

8. unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen;

9. deutlich sichtbar an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist, sowie Personen, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, den Zutritt zu untersagen, und

10. deutlich sichtbar in allen Räumen des Bordells eine Hausordnung anzubringen. Den

Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, sowie den im

Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern ist die Hausordnung nachweislich in der jeweiligen Muttersprache zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person (§ 9) hat den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden bei Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide jederzeit unverzüglich Zutritt zu Grundstück, Gebäude und Räumlichkeiten, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen.

 

§ 9 Oö. SDLG

 

(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere Personen als verantwortliche Person zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.

 

(2) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

1. die persönlichen Voraussetzungen des §5Abs. 1 erfüllt und

2. der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

 

(3) Die Bestellung ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung innerhalb von zwei Monaten durch Bescheid zu untersagen. Änderungen betreffend die verantwortliche Person sind der Gemeinde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer verantwortlichen Person zu verständigen.

 

§ 17 Oö. SDLG

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Bordell ohne Bewilligung betreibt;

2. eine Peep-Show ohne Bewilligung betreibt;

3. den im § 3 Abs. 1 Z3 und im § 3 Abs. 3 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;

4. als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung verstößt;

5. als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber gegen die Peep-Show-Bewilligung verstößt;

6. als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder verantwortliche Person gegen § 8 verstößt;

7. als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber keine verantwortliche Person gemäß § 9 bestellt;

8. Organen oder Hilfsorganen der Behörden im Sinn des §15 den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

9. als Kundin bzw. Kunde gegen § 13 verstößt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 9 sind mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

(5) Die Bewilligungsbehörde ist von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 zu verständigen.

 

2.1. Tatbildlich im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 6 SDLG ist aus der Zusammenschau der oa. Gesetzesbestimmungen ein Verstoß einer (wie hier) verantwortlichen Person gegen § 8 SDLG. Nach § 8 Abs. 1 SDLG trifft die Bf die Verantwortlichkeit ua. für die Einhaltung der in diesem Landesgesetz normierten Bestimmungen. § 3 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. wiederum untersagt die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch. Unter Gesundheitsbuch ist gemäß § 2 Z. 7 Oö. SDLG ein gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis zu verstehen, dem zu entnehmen ist, dass die Person, für die er ausgestellt wurde, auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist.

 

2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auszuführen, dass die Umstände, dass es sich bei dem in Rede stehenden Etablissement zum Tatzeitpunkt um ein Bordell handelte, dass die Bf als Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs. 1 SDLG fungierte und dass die betreffenden im Lokal aufhältigen Damen über kein gültiges Gesundheitsbuch verfügten bzw., dass die Bf den kontrollierenden Beamten lediglich „abgelaufene Gesundheitsbücher“ vorlegte, unbestritten und daher tatbildlich sind. In der Beschwerde bestreitet die Bf allerdings, dass die beiden Damen zum Tatzeitpunkt der Anbahnung bzw. Ausübung der Sexualdienstleistungen nachgegangen waren.

 

2.3. Gemäß § 2 Z 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz SDLG, LGBl. Nr. 80/2012, versteht man unter dem Begriff Sexualdienstleistung die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

 

 

Gemäß § 2 Z 4 Oö. SDLG ist ein Bordell ein Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird.

 

Die Anbahnung der oa. Sexualdienstleistungen bedeutet also nicht, dass diese schon tatsächlich ausgeübt werden, sondern stellt die – wie hier in einem entsprechenden Umfeld platzgreifende – „Einladung“ von potentiellen Kunden zur Konsumation dieser Dienstleistungen dar. Milieuüblich ist fraglos dazu geeignet, sich in einem für Kundenverkehr geöffneten Bordell in „einladender“ Bekleidung aufzuhalten. Dabei ist es keinesfalls von Relevanz, ob in einem bestimmten Zeitpunkt Kunden anwesend sind, sondern es genügt das „Sich-Bereithalten“. Im vorliegenden Fall waren die beiden Damen in leichter Bekleidung im geöffneten Bordell anwesend. Zudem herrschte die offenbar – ebenfalls milieuübliche – gedämpfte Beleuchtung und entsprechende Musik. Es besteht daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht der mindeste Zweifel, dass hier Fälle der Anbahnung der Prostitution vorlagen. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass sich Damen, die im betreffenden Bordell Zimmer gemietet haben, im Lokal auch aufhalten können, nur um etwas zu konsumieren. Wenn dies aber in der entsprechenden Kleidung passiert, es sich bei den Damen grundsätzlich um Sexualdienstleisterinnen handelt, sonst keine weiteren Damen anwesend sind und zudem die Verantwortliche im Rahmen einer Kontrolle deren Gesundheitsbücher vorlegt, über die sie wohl nicht verfügen würde, wenn die Sexualdienstleisterinnen lediglich als Kundinnen des Bordells, als die sie ja im Falle der bloßen Getränkekonsumation anzusehen wären, anwesend sein würden, ist der Einwand doch eher mehr als lebensfremd abzulehnen. Dass die Gesundheitsbücher der Damen den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten, behauptet auch die Bf nicht, weshalb von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Z. 3 Oö. SDLG auszugehen sein wird, für den die Bf die Verantwortlichkeit trägt. 

 

2.4. Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass im vorliegenden Fall die objektive Tatseite als eindeutig gegeben anzusehen ist.

 

3.1. § 17 Abs. 1 Oö. SDLG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich die Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.2. Die Bf ließ jedenfalls die auch ihr gebotene Sorgfalt vermissen. Zudem brachte sie keine Argumente vor, die geeignet sein könnten, ihr Verschulden auszuschließen. Es kann daher von fahrlässigem Verhalten ihrerseits ausgegangen werden.

 

3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wendet sich die Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen. Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergeben sich keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung.

 

4.3. Ein Absehen von der Strafe kam allein schon wegen des nicht unerheblichen Verschuldens der Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht.

 

5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde unter Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

6.2. In diesem Sinn war der Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 240 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Pree