LVwG-400170/12 – 400171/11/ER

Linz, 21.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerden des Herrn B I, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, x, gegen

1.) das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12. Mai 2016, GZ. BZ-BauR-12068-2015, sowie

2.) das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12. Mai 2016, GZ. BauR-12069-2015,

jeweils wegen Übertretungen nach dem Bundesstraßenmautgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als die verhängten Strafen auf jeweils € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 15 Stunden) herabgesetzt werden. Ansonsten werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer je einen Beitrag von € 15,-- zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Der Bf hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnissen vom 12. Mai 2016, BZ-BauR-12068-2015, bzw BZ-BauR-12069-2015 verhängte der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Verwaltungsstrafen in der Höhe von je 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 30 Stunden) wegen Übertretungen nach dem Bundesstraßenmautgesetz – BStMG wie folgt:

Spruch:

Herr B I hat am 09.06.2015 gegen 17:01 Uhr [bzw zu BZ-BauR-12069-2015: 10:30] das Kfz über 3,5t, Intern. Kennzeichen A, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels Stadt auf der A 25, Mautabschnitt Wels Nord - T W, bis zu km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer x [bzw zu BZ-BauR-12069-2015: x] festgestellt. (Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der ermittelten Achsen: 4; Eingestellte Anzahl der Achsen: 2)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBI.Nr. 109/2002

(...)

Begründung:

Mit Strafverfügung vom 25.09.2015 wurde über Sie eine Geldstrafe von € 300,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Bundesstraßenmautgesetz 2002 i.d.g.F. verhängt, weil Ihnen folgendes zur Last gelegt wurde:

‘Herr B I hat am 09.06.2015 gegen 17:01 Uhr [bzw zu BZ-BauR-12069-2015: 10:30] das Kfz über 3,5t, Intern. Kennzeichen A, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels Stadt auf der A 25, Mautabschnitt Wels Nord - T W, bis zu km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer x [bzw zu BZ-BauR-12069-2015: x] festgestellt. (Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der ermittelten Achsen: 4; Eingestellte Anzahl der Achsen: 2)’

Aufgrund Ihres Einspruches vom 12.10.2015 gegen die Strafverfügung vom 25.09.2015 wird nunmehr ein ordentliches Verfahren eingeleitet. In Ihrem Einspruch geben Sie unter anderem folgendes an:

‘...gegen die Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wels je vom 25.09.2015 zu BZ-BauR-12068 und 12069-2015 werden erhoben nachstehende Einsprüche und beantragt das ordentliche Verfahren einzuleiten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einschreiter zwar grundsätzlich im Juni 2015 überwiegend mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gefahren ist, das dem damaligen Arbeitgeber, der Firma U GmbH (M.weg 23, L) gehörte. Da diese Firma einen größeren Auftrag der Spedition W verloren hat, wurden Ende Juni 2015 zehn Kraftfahrer von der Firma U gekündigt, darunter auch der Einschreiter. Der Einschreiter hat genaue Aufzeichnungen geführt, wann er mit welchem Fahrzeug unterwegs war, er hat jedoch bis heute von seinem damaligen Arbeitgeber keine Unterlagen erhalten, wann er am 9.6.2015 mit welchem Fahrzeug unterwegs war. Es muss daher vorläufig bestritten werden, dass der Einschreiter zu den angeführten Zeitpunkten, nämlich sowohl um 17,01 Uhr (BauR-12068) bzw. um 10,30 Uhr (BauR-12069) mit dem angeführten Fahrzeug unterwegs war. Fakt ist ferner, dass der Einschreiter am Fahrzeug X die Go-Box nie umgestellt hat, weil er ständig diese Box mit vier Achsen eingestellt hat. Der Einschreiter kann sich erinnern, dass er an zwei aufeinander folgenden Tagen, wahrscheinlich am 9.6 und auch am 10.06.2015 bei seinen Dienstfahrten vom Arbeitgeber telefonisch dahingehend benachrichtig wurde, dass es offensichtlich Probleme mit der Go-Box an seine Fahrzeug gäbe und er möge daher bei einer entsprechenden Tankstelle eine Kontrolle des Fahrzeuggerätes durchführen lassen. Der Einschreiter weiß auch noch, dass er damals bei der B-Tankstelle auf der A1 in A, Richtungsfahrbahn Salzburg, die Go-Box überprüfen hat lassen und hat er auch eine entsprechendes Überprüfungsschreiben erhalten, welches er - wie üblich - im Fahrzeug belassen hat. Dies nach Anweisung seines Arbeitgebers. Es hat sich herausgestellt, dass angeblich die Box in Ordnung wäre. Auch am nachfolgenden Tag wurde eine neuerliche Überprüfung durchgeführt und wurde dasselbe Ergebnis erzielt. Offensichtlich dürfte auch der Arbeitgeber für den Zeitraum 10. - 12.6.2015 bei der A irgendeine Nachzahlung betreffend Maut geleistet haben, das sind aber lediglich Infos, die dem Einschreiter über telefonische Auskünfte und Dritte mitgeteilt worden sind. Aufgrund des Umstandes, dass der ehemalige Dienstgeber des Einschreiters diesem keine Unterlagen mehr zur Verfügung stellt, kann der Einschreiter - zumindest vorläufig - noch keine Unterlagen vorlegen. Der damalige Arbeitgeber, also die Firma U GmbH, muss aber über die entsprechenden Aufzeichnungen verfügen. Jedenfalls ist klar, dass der Einschreiter stets die eingestellte Anzahl der Achsen mit vier angegeben hat, zumindest war für den Einschreiter nicht erkennbar, dass womöglich trotz dieser eingestellten Anzahl der Achsen eine andere Anzahl übermittelt worden ist. Dem Einschreiter kann jedenfalls kein Fehlverhalten vorgehalten werden, auch wenn es möglicherweise zugetroffen hat, dass die Go-Box irgendeinen Fehler hatte. Ansonsten hätte ja die A nicht den Dienstgeber benachrichtigt und eine Überprüfung angeregt, wobei diese Überprüfung tatsächlich auch von Einschreiter veranlasst wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einschreiter für diesen 9.6.2015 und dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X (bisher) vier Strafverfügungen erhalten hat und dies im Zeitraum von 00,20 Uhr bis 17,01 Uhr! Zum Beweis für das Vorbringen des Einschreiters beruft sich dieser auf einen informierten Vertreter sowohl der Firma U GmbH, L, als auch der A.’

Dazu wurde seitens der Behörde mit Schreiben vom 20.10.2015 eine Stellungnahme der A eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 09.11.2015 wird unter anderem folgendes festgehalten:

‘Der betroffene Lenker hat das mautpflichtige Straßennetz mit einer falsch eingestellten Kategorie (Achsenzahl) benutzt. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz den Fahrer eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat er sich gemäß § 8 BStMG und Mautordnung Teil B vor, während und nach der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen. Die Bedientaste, wenn sie kürzer als 2 Sekunden lang gedrückt wird, bewirkt ein Aufleuchten der eingestellten Fahrzeugkategorie. Somit hat der Fahrer die Möglichkeit vor Fahrtantritt durch Drücken der Bedientaste sowohl die Funktion der GO-Box, als auch das Aufleuchten der aktuell eingestellten Fahrzeugkategorie festzustellen. Zu den Tatzeitpunkten war die GO-Box mit der Kategorie 2 - anstelle von Kategorie 4+ - eingestellt. In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Beweisfotos sowie die Einzelleistungsinformation des Tattages zu Ihrer Information und weiteren Bearbeitung, Wir möchten darauf hinweisen, dass Tandem-, Doppel- und Liftachsen - bei der Einstellung der Achsenanzahl auf der GO-Box - voll zu berücksichtigen sind. Im Falle der Verwendung einer zu niedrigen Kategorie besteht neben der Nachzahlung gemäß Punkt 7.1 die weitere Möglichkeit einer zentralen Nachzahlung aufgrund der Angaben des Kunden binnen 96 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat. Für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut ist der Fahrzeuglenker verantwortlich. Jeder Lenker hat die Pflicht, sich von der ordnungsgemäßen Einstellung der Achsenanzahl zu überzeugen. Aufgrund der falschen Einstellung wurde die Maut nur für 2, anstatt für 4+ Achsen entrichtet. Ein Defekt kann aufgrund der Aufzeichnungen aus dem Mautsystem gänzlich ausgeschlossen werden. Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu dem Delikt.’

Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gaben Sie folgende ergänzende Stellungnahme am 19.02.2016 ab:

‘Aufgrund des Umstandes, dass in beiden umseits näher bezeichneten Verfahren dem Einschreiter ein und derselbe Sachverhalt vom 9.6.2015 vorgeworfen wird, lediglich mit dem Tatzeitpunkt 10.30 Uhr und einmal mit diesem vom 17.01 Uhr wird in einem zu dem mehr oder weniger gleichlautenden Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme (vom 4.2.2016 betreffend BZ-BauR-12068-2015 bzw. vom 8.2.2016 zu Bz-BauR-12069-2015) abgegeben nachstehende Stellungnahme: (Dieselbe wird zweifach eingereicht, sodass in jeden Akt eine Ausfertigung hineingelegt werden kann!) Das bisher durchgeführte Beweisverfahren bzw. die Vorlage der entsprechenden Unterlagen fassen nunmehr eindeutig den Schluss zu, dass der Einschreiter tatsächlich am 9.6.2015 zu den bereits angeführten Tatzeitpunkten das Fahrzeug mit dem KZ. X an den entsprechenden Stellen gelenkt hat, da auch aus dem Stundenaufzeichnungen des Einschreiters sich ergibt, dass er am 9.6.2015 in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 17.30 Uhr mit dem entsprechenden LKW unterwegs war. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Einschreiter, der laufend mit diesem Fahrzeug unterwegs war, stets die Achszahl 4 bei dem von ihm gelegten Fahrzeug eingestellt hatte und hat sich der Einschreiter immer wieder - so auch am 9.6.2015 -mehrmals davon überzeugt, dass diese Achszahl auf der Go-Box zu ersehen war. Der Einschreiter konnte auch am 9.6.2015 kein einzige Mal ein Warnsignal hören, dass er irgendeine falsche Achszahl eingestellt gehabt hätte, weshalb es für den Einschreiter nicht nachvollziehbar ist, wieso die automatischen Kontrolleinrichtungen eine andere Achszahl bei diesem Fahrzeug erkannt haben, als für den Einschreiter ersichtbar bei der Go-Box eingestellt war. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Einschreiter neben den beiden verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen auch solche der BH Linz-Land und der BH Amstetten erhalten hat, die sich ebenfalls darauf beziehen, dass der Einschreiter am 9.6.2015 mit ein und demselben Fahrzeug jeweils die Autobahn benützte, und eine falsche Achszahl eingestellt gewesen wäre. Das eine Verfahren bei der BH Linz-Land (zu VerkR96-31391-2015) bezieht sich auf den Tatzeitpunkt 00.20 Uhr und das Verfahren vor der BH Amstetten (zu AMS2-V-15 51910/3) auf den Tatzeitpunkt um 05.23 Uhr. Laut den in den beiden gegenständlichen Verfahren eingeholten Zeitkarten (Fahrdienstzeiten) des Einschreiters im Juni 2015 hat der Einschreiter den verfahrensgegenständlichen LKW am 9.6.2015 in der Zeit zwischen 6.00 und 17.30 Uhr gelenkt, sodass sich daraus eindeutig schließen lässt, dass zuvor an diesem Tag das Fahrzeug von einem anderen Lenker gelenkt worden sein muss. Da wohl nicht von vornherein angenommen werden kann, dass auch dieser Lenker beim verfahrensgegenständlichen LKW eine falsche Achszahl eingestellt hat, ist wohl eher davon auszugehen, dass tatsächlich die Go-Box im verfahrensgegenständlichen LKW nicht funktionierte, weshalb es ja auch - wie bereits in den Einsprüchen angegeben - es zu einer Überprüfung der Go-Box gekommen ist. Leider hat diesbezüglich - zumindest bisher - die A keine entsprechenden Informationen getätigt, es müssen jedoch diesbezüglich Unterlagen vorliegen, zumal ja der Dienstgeber den Einschreiter darauf aufmerksam gemacht hat, dass es offensichtlich Probleme mit der Go-Box gibt und er möge diese kontrollieren lasse. Bereits in den Einsprüchen hat diesbezüglich der Arbeitsgeber eine entsprechende Information geben können. Immerhin hat der Einschreiter über Aufforderung seines Arbeitgebers den entsprechenden ‘Überprüfungsbefund’ im verfahrensgegenständlichen LKW gelassen und müsste es daher dem Arbeitgeber möglich sein diese Unterlage vorzulegen (wenn er diese noch hat!). Da der Einschreiter über Monate hinweg fast ausschließlich mit ein und demselben LKW unterwegs war und er stets die ordnungsgemäße Achszahl eingestellt hatte und es niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist, kann nicht daraus geschlossen werden, dass er an diesem einen Tag (9.6.2015) bewusst eine falsche Achszahl eingestellt hat und dies auch für ihn erkennbar gewesen wäre. Auch hat wohl die Firma U - sollte es zu einer irrtümlichen falschen Einstellung der Achszahl gekommen sein - stets rechtzeitig eine nachträgliche Korrektur vorgenommen und die Maut entrichtet, sodass im gegenständlichen Fall nicht -zumindest für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit - davon ausgegangen werden kann, der Einschreiter hat bewusst den Tatbestand verwirklicht, der mit einer Sanktion versehen ist. Es wäre daher, zumindest im Zweifel - zugunsten des Einschreiters auszugehen und wäre von einer Bestrafung abzusehen. (Allenfalls könnten in dem gegenständlichen Fall auch mit einer Verwarnung ausgegangen werden.) Jedenfalls werden weiterhin die beantragten Beweise aufrechterhalten, insbesondere die A zur geschilderten Überprüfung der Go-Box des verfahrensgegenständlichen LKWs zu befragen und auch diesbezüglich den Arbeitgeber des Einschreiters und damaligen Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen LKW. Ebenso wird die Beischaffung der beiden erwähnten Verfahren vor der BH Linz-Land bzw. BH Amstetten beantragt und mögen auch diese bzw. deren Beweisergebnisse den gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Es wird daher neuerlich beantrag die beiden Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.

Zu Ihrer Stellungnahme vom 19.02.2016 wird Ihnen mitgeteilt, dass der Verwaltungsstrafverfahrensakt von der BH Linz-Land bereits an den Magistrat der Stadt Wels abgetreten wurde und dieses Verfahren, der BH Linz-Land gegen Herrn B I, eingestellt wurde, da Herr B I zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des besagten LKWs war. Zum Verwaltungsstrafverfahrensakt der BH Amstetten kann der Magistrat der Stadt Wels keine Auskunft geben, da es sich um ein anderes Bundesland (§ 29a VStG) handelt und besagter Akt der BH Amstetten nicht abgetreten werden kann.

Die Behörde hat darüber wie folgt erwogen:

Die Tat ist Ihnen in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Das Verhalten ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es Ihnen oblegen war, unter anderem für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zu sorgen, sowie die Achsenanzahl richtig einzustellen. Seitens der Behörde wurde mit der Firma U GmbH. Kontakt aufgenommen und es wurde ein Protokoll angefordert (s. Beilage). Anbei wird auch der Einzelleistungsnachweis der A übersendet. Der Lenker hat sich gemäß § 8 BStMG und Mautordnung Teil B vor, während und nach der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen. Es wird seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrag von € 300,--um die Mindeststrafe lt. Bundesstraßenmautgesetz 2002 i.d.g.F. handelt. Der Strafrahmen beträgt lt. dem zitierten Gesetz € 300,-- bis € 3.000,-. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

I.2. Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Bf, in denen er Folgendes ausführte:

I. Relevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im Juni 2015 bei der Firma U GmbH (M.weg 23, L) als Kraftfahrer beschäftigt. Ende Juli 2015 wurden mehrere Mitarbeiter der Firma U GmbH gekündigt. Unter den gekündigten Dienstnehmern befand sich auch der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat am 9.6.2015 von 6.00 bis 17.30 Uhr seinen Dienst verrichtet.

Die Go-Box am Fahrzeug mit dem KZ, X war in der gesamten Zeit, als dieses vom Beschwerdeführer betrieben wurde, ständig auf vier(+) Achsen eingestellt und hat der Beschwerdeführer hier zu keiner Zeit irgendwelche Umstellungen veranlasst. Der Beschwerdeführer hat sich immer wieder mehrmals davon überzeugt, dass auf der Go-Box die richtige Achszahl eingestellt war.

Dies auch insbesondere deshalb, da sowohl am 9.6.2015, als auch am 10.6.2015 der Beschwerdeführer von seinem damaligen Arbeitgeber telefonisch benachrichtigt wurde, wonach offensichtlich Probleme mit der Go-Box in seinem Fahrzeug bestünden und er daher auf einer Tankstelle eine entsprechende Kontrolle durchfuhren möge. Dem hat der Beschwerdeführer auch entsprochen. Einerseits hat aufgrund der Benachrichtigung des ehemaligen Dienstgebers der Beschwerdeführer selbst eine umgehende Kontrolle durchgeführt und, da er kein Problem feststellen konnte, bei einer entsprechender Tankstelle ebenfalls eine Kontrolle des Fahrzeuggerätes durchführen lassen. Sämtliche Kontrollen haben ergeben, dass die Go-Box in Ordnung war. Die diese Überprüfung dokumentierende Unterlage hat der Beschwerdeführer wie üblich im Fahrzeug belassen und muss dieses beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers aufliegen.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer stets bei seinen Dienstfahrten bei der Go-Box 4(+) Achsen eingestellt. Sollte trotz der korrekten Einstellungen des Beschwerdeführers und der regelmäßigen Kontrollen dennoch eine geringere Anzahl an eingestellten Achsen übermittelt worden sein, so erfolgte dies ohne Wissen des Beschwerdeführers und kann dieser die anscheinend fehlerhafte Übermittlung überhaupt nicht nachvollziehen.

Interessanterweise hat der Beschwerdeführer insgesamt aufgrund des offenkundigen Defektes an der Go-Box im LKW seines damaligen Arbeitgebers für seinen Dienst am 9.6.2015 mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vier Strafverfügungen erhalten (Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wels vom 25.9.2015 zu BZ-BauR-12069-2015 [bzw BZ-BauR-12068] sowie das gegenständliche Straferkenntnis, Strafverfolgung der BH Linz-Land vom 5.10.2015 zu VerkR96-31391-2015 und die Strafverfügung der BH Amstetten vom 28.4.2016 zu AMS2-V-1551910/5). Die behaupteten Verstöße je am 9.6.2015 sollen sich in dem Zeitraum von 00.20 bis 17.01 Uhr ereignet haben.

Offensichtlich bestand dieses Problem bzw. der Defekt an der Go-Box auch bereits vor Dienstantritt des Beschwerdeführers am 9.6.2015. Am 9.6.2015 wurde der Verfahrens gegenständliche LKW offensichtlich vor Dienstantritt des Beschwerdeführers von einem anderen Lenker gelenkt. Da einerseits nicht von vornherein angenommen werden kann, dass auch dieser Lenker beim verfahrensgegenständlichen LKW eine falsche Achsenzahl eingestellt hat und darüber hinaus andererseits es beim Beschwerdeführer zuvor niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass die Go-Box im Verfahrens gegenständlichen LKW tatsächlich nicht einwandfrei funktionierte. Die bewusste Einstellung einer falschen Achsenzahl widerspricht dem bisher uneingeschränkten Wohlverhalten des Beschwerdeführers und wäre die Einstellung einer falschen Achsenzahl für den Beschwerdeführer auch mit überhaupt keinen Vorteilen verbunden gewesen, weshalb für diesen auch überhaupt keine Veranlassung gegeben wäre, nicht die richtige Achsenzahl einzustellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer sogar (auch aufgrund der Benachrichtigung des ehemaligen Dienstgebers) mehrfach davon überzeugt, dass die richtige Achsenzahl eingestellt war.

Sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl am 9.6.2015, als auch am 10.6.2015 vom ehemaligen Dienstgeber informiert wurde, dass offenkundig irgendwelche Probleme mit der Go-Box bestünden (worauf hin der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Kontrolle veranlasst hat) und auch seitens des ehemaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers für die Tage 10.6. und 11.6.2015 entsprechende Nachzahlungen an die A geleistet wurden, ist jedenfalls von einem Defekt an der Go-Box auszugehen und nicht von einem Verschulden (sei es vorsätzlich oder fahrlässig) des Beschwerdeführers. Ein solches liegt keinesfalls vor.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer weder am 9.6.2015 um 17:01 [bzw 10:30] Uhr, noch zu einem sonstigen Zeitpunkt, aufgrund eines ihm als sorgfaltswidrig zuzurechnenden (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Fehlverhaltens den verfahrensgegenständlichen LKW mit dem Kennzeichen X gelenkt, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebenen fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden wäre.

Gegen sämtliche Strafverfolgungen hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben. Das Verfahren der BH Linz-Land wurde zwischenzeitig eingestellt, da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des besagten LKWs war. Hinsichtlich des Straferkenntnisses der BH Amstetten hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde an das Landes Verwaltungsgericht NÖ erhoben.

In seinem Einspruch gegen das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Beweis des eigenen Vorbringens sowohl auf einen informierten Vertreter der Firma U GmbH, L, als auch der A berufen. Zwar wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme der A eingeholt sowie vom ehemaligen Dienstgeber die Zeitkarte und das Fahrtstrecken-Buch Juni 2015 der Firma U betreffend den Beschwerdeführer eingeholt, sie hat es allerdings offensichtlich unterlassen, beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers auch den Überprüfungsbericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer veranlassten Überprüfung der Go-Box anzufordern, sowie eine Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers hinsichtlich der offenkundigen Probleme mit der Go-Box sowohl am 9.6.2015, als auch am 10.6.2015 einzuholen.

(...)

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht möge

1.) gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen;

in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die verhängte Strafe mildern.

2.) Jedenfalls gemäß § 44 VwGVG ein mündliche Verhandlung durchführen.

 

III. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Einzelnen wie folgt:

a.) Begründung der Zulässigkeit: (...)

 

b.) Rechtliche Begründung der Beschwerde:

1.) Aus den obigen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoß gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) keinesfalls auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen ist, sondern offenkundig ein Defekt bei der Go-Box sowohl am 9.6.2015, als auch an den Folgetagen vorgelegen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, das die Tat dem Beschwerdeführer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei und dessen Verhalten als sorgfaltswidrig einzustufen sei, da es ihm oblegen wäre, unter anderem für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zu sorgen, sowie die Achsenanzahl richtig einzustellen. Die Subsumtion der belangten Behörde ist jedoch nicht richtig.

Zwar ist richtig, dass sich der Lenker gemäß § 8 BStMG während und nach der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der Go-Box zu überzeugen hat. Unrichtig ist hingegen, dass der der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sei.

Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer immer und auch mehrfach davon überzeugt, dass die richtige Anzahl von Achsen eingestellt war. Auch nachdem der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers diesen von offenkundigen Problemen mit der Go-Box benachrichtigt hat, hat dieser umgehend die entsprechenden Einstellungen kontrolliert und waren diese nicht zu beanstanden. Die durch den Beschwerdeführer veranlasste Überprüfung der Go-Box auf einer entsprechenden Tankstelle führte zwar zu dem Ergebnis, dass die Go-Box anscheinend ordnungsgemäß funktioniere, allerdings wurde bei dieser Überprüfung die Achseinstellung des Beschwerdeführers ebenso nicht beanstandet, was wohl der Fall gewesen wäre, hätte die Einstellung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht gestimmt.

Mit Ausnahme davon, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als ‘sorgfaltswidrig’ einzustufen sei, hat die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen zur behaupteten subjektiven Tatseite getroffen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen, da dieser sich ohnehin - wie bereits ausgeführt wurde - mehrfach von der Richtigkeit der Einstellungen überzeugt und darüber hinaus die umgehende Überprüfung der Go-Box veranlasst hat. Ganz offenkundig ist die falsche Einstellung der Achsanzahl nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen, sondern auf einen (allenfalls versteckten) Defekt der Go-Box, auf welchen der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte, da dieser bei keiner Überprüfung/Kontrolle augenscheinlich wurde.

Der Beschwerdeführer ist somit sämtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen, weshalb diesem keinesfalls ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Hätte die Go-Box des Beschwerdeführers zu irgendeinem Zeitpunkt nicht die richtige Anzahl an Achsen angezeigt, hätte er dies natürlich umgehend umgestellt. Dies war allerdings nicht der Fall. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Vorteil daraus zieht, wenn er die Achseinstellungen unrichtig einstellt, zumal die Maut vom ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers zu entrichten war.

2.) Zwar hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, wonach sie mit der Firma U GmbH Kontakt aufgenommen hätte und auch ein Protokoll angefordert worden sei, jedoch lag mit Ausnahme des Einzelleistungsnachweises der A, den Zeitkarten und dem Auszug aus dem Fahrtbuch Juni 2015 der Firma U GmbH dem angefochtenen Straferkenntnis weder eine Stellungnahme der Firma U GmbH zu den Problemen mit der Go-Box, noch ein Überprüfungsprotokoll der Go-Box vom 09.06.2015 bei. Dieses Protokoll - hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dieses seinem ehemaligen Dienstgeber vorliegt - hätte die belangte Behörde auch beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers anfordern müssen (dem Beschwerdeführer wurden diese Unterlagen vom ehemaligen Dienstgeber nicht mehr zur Verfügung gestellt, weshalb er - wie auch der belangten Behörde mitgeteilt wurde -diese Unterlagen nicht vorlegen konnte). Da die belangte Behörde es jedoch unterlassen hat, diese der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden, kann keine Rede davon sein, dass das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

3.) Da auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers ein erheblicher Zweifel am Tatvorwurf begründet ist, wonach die falsche Einstellung der Achsanzahl auf einen Defekt an der Go-Box und keinesfalls auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, kann keinesfalls mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst den ihm zur Last gelegten Tatbestand schuldhaft verwirklicht hat.

Immerhin wurden offensichtlich auch vor Dienstantritt des Beschwerdeführers am 9.6.2015 um 6:00 Uhr unrichtige Daten von der Go-Box des verfahrensgegenständlichen LKW's übermittelt (Verfahren vor der BH Amstetten: 05:23 Uhr; zwischenzeitlich eingestelltes Verfahren der BH Linz-Land: 00:20 Uhr je am 9.6.2015). Aus den dem angefochtenen Straferkenntnis beiliegenden Zeitkarten ist ersichtlich, dass vor Dienstantritt des Beschwerdeführers am 9.6.2015 das Verfahrens gegenständliche Fahrzeug von einem anderen Lenker gelenkt worden sein muss. Es kann aber nicht von vornherein angenommen werden, dass auch dieser Lenker eine falsche Achszahl eingestellt hat. Auch deshalb hätte die belangte Behörde - zumindest im Zweifel - davon ausgehen müssen, dass wohl tatsächlich hier kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers, bei welchem es vorher niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist, vorliegt, sondern offenbar tatsächlich seitens der Go-Box unrichtige Daten übermittelt wurden, welche von den korrekten Einstellungen der Fahrzeuglenker abwichen.

Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde unter Heranziehung des auch im Verwaltungsstrafverfahren uneingeschränkt geltenden Zweifelsgrundsatz ‘in dubio pro reo’ von der Unschuld des Beschwerdeführers ausgehen und die gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (beim Magistrat sind 2 - mit Ausnahme der vorgeworfenen Tatzeit - idente Verwaltungsstrafverfahren anhängig) einstellen müssen.

4.) Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei die offensichtlich falsche Übermittlung der Achseinstellung aufgrund des für ihn nicht erkennbaren Defektes an der Go-Box trotz Einhaltung aller erdenklichen Sorgfalt subjektiv zuzurechnen, so wendet der Beschwerdeführer auch als Verfahrensmangel ein, dass er sowohl mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wels zu BZ-Bauer-12068-2015 und BZ-Bauer-12069-2015 2 Mal (zu Unrecht) wegen desselben Deliktes beschuldigt wurde, tatsächlich jedoch allenfalls ein fortgesetztes Delikt aufgrund der unrichtigen Einstellungen betreffend Achsanzahl verwirklicht wurde. Aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, des engen zeitlichen räumlichem Zusammenhanges (der Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer beschränkt sich lediglich auf einen Arbeitstag, an welchem die zur Last gelegte Tat verwirklicht worden sein soll) und offensichtlich die Erfüllung desselben Tatbestandes durch den Vorwurf, die Achsanzahl sei Falsch eingestellt worden, wäre das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt jedenfalls als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren. Demnach hätte der Beschwerdeführer aber nur wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung bestraft werden dürfen. Keinesfalls hätte die belangte Behörde jedoch mehrere Straferkenntnisse fällen dürfen.

Aus all den oben angeführten Gründen wurde das angefochtene Straferkenntnis zu Unecht erlassen, weshalb es antragsgemäß durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen ist. Sollte das Landesverwaltungsgericht jedoch wider Erwarten das angefochtene Straferkenntnis nicht aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht einstellen, so möge das Straferkenntnis zumindest derart abgeändert werden, dass aufgrund der vorliegenden Umstände keine Geldstrafe, sondern aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird. Dies zumal es bislang noch nie beim Beschwerdeführer zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist und, sollte im Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehlverhalten zu betrachten sein, dieses derart geringfügig wäre, sodass jedenfalls mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

I.3. Jeweils mit Schreiben vom 17. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten, die Beschwerden, die ergänzend von der A eingeholte Einzelleistungsinformation betreffend den verfahrensgegenständlichen LKW im Zeitraum von 15. Mai bis 30. Juni 2015, die ergänzend eingeholte Stellungnahme der A, einen Auszug aus dem Fahrtenbuch des verfahrensgegenständlichen LKW aus dem Zeitraum Juni 2015, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 unter Beiziehung eines Sachverständigen für verkehrstechnische Angelegenheiten.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Der Bf hat am 9. Juni 2015 zu den jeweils im Spruch der bekämpften Straferkenntnisse genannten Tatzeiten an den jeweils genannten Tatorten den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X gelenkt. An diesem Tag übernahm der Bf den LKW von einem anderen Fahrer, der ihn zuvor gelenkt hatte.

Der LKW bestand zu den Tatzeitpunkten aus einer Zugmaschine mit zwei Achsen sowie einem Anhänger mit weiteren vier Achsen.

 

An der im verfahrensgegenständlichen LKW angebrachten Go-Box waren im Zeitraum von 15.5.2015 bis 22.5.2015 vier Achsen eingestellt, wobei am 22.5.2015 zwischen 16:49 Uhr und 17:14 Uhr von 4 auf 2 Achsen umgestellt wurde. Zwischen 17:23 Uhr und 19:40 Uhr wurde an diesem Tag wiederum auf 4 Achsen umgestellt. Von 26.5.2015 bis einschließlich 29.5.2015 war die GO-Box auf 2 Achsen eingestellt. Von 1.6. bis 11.6.2015 um 05:50 Uhr war die GO-Box durchgehend auf 2 Achsen eingestellt, ab 11.6.2015 um 12:05 wurde auf 4 Achsen umgestellt.

 

Am 15.5.2015 durchfuhr der verfahrensgegenständliche LKW das verfahrensgegenständliche Mautportal zweimal mit der eingestellten Achsenzahl 4, am 22.5.2015 viermal.

Am 1.6.2016 durchfuhr der gegenständliche LKW das verfahrensgegenständliche Mautportal zweimal mit der eingestellten Achsenzahl 2, am 8.6.2015 einmal.

Am 9.6.2015, dem vorgeworfenen Tattag, durchfuhr der verfahrensgegenständliche LKW das verfahrensgegenständliche Mautportal dreimal, wobei bei der ersten und der dritten Durchfahrt die eingestellte Achsenzahl 2 nicht mit der Achsenzahl des LKW übereinstimmte, weshalb die angefochtenen Straferkenntnisse erlassen wurden. Bei der zweiten Durchfahrt am 9.6.2016 um 14:10 Uhr kam es hingegen zu keinen Beanstandungen betreffend die eingestellte Achsenzahl von 2.

Am 15.6.2015 durchfuhr der verfahrensgegenständliche LKW das gegenständliche Mautportal zweimal mit der eingestellten Achsenzahl 4, am 19.6.2015 einmal, am 23.6.2015 zweimal und am 26.6.2015 einmal.

 

Am 11.6.2015 wurde an der Vertriebsstelle A eine Nachzahlung für falsch eingestellte Achsen getätigt, diesbezüglich und bezüglich einer weiteren Nachzahlung am 12.6.2015 liegen der A Aufzeichnungen vor. Die verfahrensgegenständliche GO-Box wurde am 22.9.2011 ausgegeben und zumindest bis 12.7.2016 nicht an die A retourniert. In diesem Zeitraum wurden durch die A keine Fehlbuchungen registriert, lediglich falsch eingestellte Achsenzahlen.

Es lag weder an der Go-Box noch am verfahrensgegenständlichen Mautportal zu den vorgeworfenen Tatzeiten ein Defekt vor.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf, dem Verwaltungsakt und den ergänzend eingeholten Einzelleistungsinformation der A betreffend den verfahrensgegenständlichen LKW im Zeitraum 15.5.2015 bis 30.6.2015, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurde.

 

Die Feststellungen zur Ausgabe der GO-Box und Aufzeichnungen über Nachzahlungen sowie Fehlbuchungen der GO-Box gründen auf der – ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten – Beantwortung der A auf eine entsprechende Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, an deren Glaubwürdigkeit kein Grund zu zweifeln besteht.

Eine an den ehemaligen Arbeitgeber des Bf gerichtete Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, jene Unterlagen vorzulegen, die der Bf seinen Angaben entsprechend anlässlich einer Überprüfung der GO-Box im Juni 2015 erhalten habe, blieb unbeantwortet. Entsprechend den schlüssigen und glaubwürdigen Erläuterungen des beigezogenen Sachverständigen verfügt die A über entsprechende Unterlagen zu allfälligen Überprüfungen der Funktionstüchtigkeit von GO-Boxen, zumal jede GO-Box mit einer Identifikationsnummer versehen ist, anhand deren eine Überprüfung nachvollzogen werden kann. Der Sachverständige hat zusätzlich zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die A ein weiteres Mal um die Übermittlung allfälliger Unterlagen einer solchen Überprüfung der verfahrensgegenständlichen GO-Box ersucht und die Auskunft erhalten, dass derartige Unterlagen nicht vorlägen. Außerdem würde im Falle eines Defekts die GO-Box an der Vertriebsstelle sofort ausgetauscht. Die A teilte jedoch mit, dass die GO-Box am 22.9.2011 ausgegeben und zumindest bis 12.7.2016 nicht an die A retourniert wurde, wobei keine Fehlbuchungen registriert worden seien, die Buchungen hätten einwandfrei erfolgen können, lediglich seien durch Lenker die Achsenzahlen falsch eingestellt worden. Die A teilte ferner mit, dass am 11. und 12. Juni 2015 Nachzahlungen geleistet wurden, was aus den Unterlagen die verfahrensgegenständliche GO-Box betreffend anzulesen sei. Die Nachzahlung am 11.6.2015 wurde an der Vertriebsstelle A geleistet. Die A hat weder auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich noch auf jene des Sachverständigen Unterlagen betreffend eine allfällige Überprüfung der GO-Box beizubringen vermocht. Sie konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass Nachzahlungen stattgefunden haben, die im Übrigen auch der Bf in seinen Vorbringen erwähnt hat und die mit dem von ihm ins Treffen geführten Zeitraum und dem Ort der vorgebrachten Überprüfung in Einklang zu bringen sind.

 

Dass kein Defekt an der Go-Box zu den vorgeworfenen Tatzeiten vorlag, ergibt sich aus dem Einzelleistungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass Änderungen der Einstellungen der Achsenzahl möglich waren und auch vorgenommen wurden, sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen. Dieser führte aus, dass der verfahrensgegenständliche LKW mehrfach das verfahrensgegenständliche Mautportal passierte, wobei in den meisten Fällen die Einstellung der Achsenzahl korrekt war, zumal das Mautportal kein Foto vom LKW gemacht hat. Lediglich an den beiden Tatzeitpunkten stimmte die eingestellte Achsenzahl nicht mit der tatsächlichen überein. Überdies sei aus dem Einzelleistungsnachweis ersichtlich, dass mit dem LKW in jenem Zeitraum, der vom Einzelleistungsnachweis umfasst ist, mehrere Mautportale passiert wurden und es zu keinen Beanstandungen gekommen ist. Es sei auch ausschließlich am 9.6.2015 zu Aufzeichnungen falsch eingestellter Achsenzahlen gekommen, weder davor noch danach.

Auch ein – entgegen den Vorschriften der Mautordnung – angebrachtes Schild neben der GO-Box habe deren Funktionsweise nicht negativ beeinflusst, da es diesfalls zu gar keinen Abbuchungen gekommen wäre. Schlüssig legte der Sachverständige dar, dass es keine „selbstreparierende“ GO-Box gebe, ein Defekt an der GO-Box würde zu permanentem Versagen führen. Da die GO-Box aber laut Auskunft der A auch nach dem Tattag bis zumindest 12.7.2016 in Verwendung gewesen sei, die Kontrollportale, die am Tattag Fotos gemacht haben, mehrfach durchfahren wurden und jedes Mal die eingestellte Achsenanzahl 2 dokumentiert wurde, kam der Sachverständige zum Schluss, dass auch die Achsenanzahl 2 eingestellt gewesen ist.

Aufgrund der ausführlichen, vollständig nachvollziehbaren und glaubhaften Darstellungen des Sachverständigen, die er durch ergänzende Auskünfte der A belegte, steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach umfassender Beweiswürdigung fest, dass an der GO-Box zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten die Achsenzahl 2 eingestellt und die GO-Box nicht defekt war. Im Übrigen verwies selbst der Bf darauf, dass ihm bei der Überprüfung mitgeteilt worden sei, die GO-Box sei in Ordnung.

Der weiterführende Antrag des Bf auf Einvernahme eines informierten Vertreters des ehemaligen Arbeitgebers des Bf zum Beweis dafür, dass er seinem ehemaligen Arbeitgeber Unterlagen betreffend eine Überprüfung der GO-Box übergeben habe, aus denen ersichtlich sei, dass diese Überprüfung ergeben habe, die GO-Box sei „in Ordnung“ gewesen, waren abzuweisen, da sich bereits aus dem festgestellten Sachverhalt die ordnungsgemäße Funktionsweise der GO-Box ergibt und ein allfällig vorhandener Überprüfungsbericht, dessen Inhalt sich den Angaben des Bf entsprechend mit diesem Ermittlungsergebnis deckt, sohin nicht für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war.

Die Anträge, diverse verwaltungsbehördliche Akten beizuschaffen, waren untauglich und daher abzuweisen, da die Angabe verabsäumt wurde, aus welchen Bestandteilen der beizuschaffenden Akten sich welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände ergeben sollten (vgl VwGH 25.2.2004, 99/13/0149, uHa VwGH 22.4.1992, 91/14/0232).

 

Dass der Bf zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten am vorgeworfenen Tatort den verfahrensgegenständlichen LKW, der zu diesen Zeiten aus einer Zugmaschine mit zwei Achsen sowie einem Anhänger mit weiteren vier Achsen bestand, gelenkt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Fotos, die zu den vorgeworfenen Tatzeiten vom verfahrensgegenständlichen Mautportal angefertigt wurden.

 

Der Beweisantrag, den ehemaligen Arbeitgeber des Bf zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass er zwischen 1.6. und 9.6.2015 Wegstrecken nicht nur mit der Zugmaschine zurückgelegt hat, sondern die überwiegenden Strecken mittels Sattelauflegers gefahren ist, war abzuweisen, da es auf diese Sachverhaltsfeststellungen im gegenständlichen Verfahren nicht ankommt. Einerseits ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich der 9.6.2015 von Relevanz, auf den Zeitraum der vorangegangenen acht Tage kommt es sohin nicht an. Andererseits ergibt sich bereits aus den vorliegenden Unterlagen und Fotos, dass jedenfalls am Tattag sowohl mit Anhänger als auch ohne Anhänger gefahren wurde, zumal der LKW das verfahrensgegenständliche Mautportal dreimal passiert hat, es jedoch nur zweimal zu Beanstandungen kam. Es steht somit bereits ohne die Einvernahme des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund der Fotos und Einzelleistungsnachweise fest, dass der verfahrensgegenständliche LKW jedenfalls zu den verfahrensrelevanten Zeitpunkten mit Anhänger unterwegs war. Ob dies auch im Zeitraum zwischen 1.6. und 8.6.2015 zugetroffen hat, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage ohne Bedeutung. Zumal der mit dem gegenständlichen Beweisantrag zu beweisende Sachverhalt im verfahrensrelevanten Zeitraum bereits erwiesen ist und es für die zu beurteilende Rechtsfrage nicht darauf ankommt, in welcher Konstellation der LKW in der Zeit vor dem entscheidungsrelevanten Tag unterwegs war, war der Beweisantrag unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl statt vieler: VwGH 3.9.2008, 2008/13/0076) abzuweisen.

 

Dass kein Defekt am Mautportal vorlag, ergibt sich ebenfalls aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen, der ausführte, dass an diesem Portal auch andere Verstöße aufgezeichnet worden seien, und zwar auch in jenem Zeitraum, in dem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit der eingestellten Achsenzahl 2 durchgefahren ist, ohne dass es zu einer Betretung gekommen ist. Außerdem würden die Portale einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, wobei der Durchschnitt der Abbuchungen pro Tag mit statistischen „Ausreißern“ verglichen und kontrolliert werde. Bei dieser Überprüfung werde über Jahre festgestellt, wieviele LKW täglich ein Mautportal passieren. Wenn diese Anzahl an einem Tag mit dem Durchschnitt statistisch zusammenpasse, entspreche dies der Plausibilitätsprüfung. Der Sachverständige habe bei der A nachgefragt, ob an vorgeworfenen Tattag beim gegenständlichen Mautportal Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen seien, was die A verneint habe. Im Übrigen wurde weder in den Vorbringen des Bf noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Funktionstüchtigkeit des verfahrensgegenständlichen Mautportals im Frage gestellt.

 

 

III. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) in der zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten geltenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2007 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. (...)

 

Gemäß § 7 Abs 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß Abs 2 par.cit. haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß Abs 3 par.cit. sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Gemäß § 20 Abs 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß Teil B Punkt 8.2.2. der Mautordnung in der am vorgeworfenen Tattag geltenden Version 41 wird bei Ausgabe der GO-Box eine Grundkategorie entsprechend der vorhandenen Achsanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt (die Grundkategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung dar). Der Kraftfahrzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

Sollte ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mitgeführt werden, muss der Kraftfahrzeuglenker die Kategorie des Kraftfahrzeuges vorschriftsmäßig umstellen. Für die Deklarierung der einzustellenden Kategorie ist die tatsächliche Achsanzahl des Zugfahrzeuges samt der Achsanzahl des (Sattel-)Anhängers und zwar unabhängig vom höchst zulässigen Gesamtgewicht des (Sattel-)Anhängers ausschlaggebend. (...)

 

Gemäß Teil B Punkt 8.2.4.1. der Mautordnung haben sich Kraftfahrzeuglenker gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen (...).

 

Gemäß Teil B Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Kraftfahrzeuglenker vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). (...)

Blinkt die Leuchtanzeige "Statusabfrage" und die Leuchtanzeige "Achsanzahl" nicht (kein Blinken), so bedeutet dies, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen und vor der Weiterfahrt sein Kraftfahrzeug mit einer neuen funktionsfähigen GO-Box auszustatten (zum Austausch siehe Punkt 5.7.2).

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Wie unter Punkt I.4. festgestellt, passierte der Bf zu den vorgeworfenen Tatzeiten das verfahrensgegenständliche Mautportal mit dem verfahrensgegenständlichen LKW. Die GO-Box war zu diesen Zeitpunkten auf die Achsenzahl 2 eingestellt. Der LKW bestand jedoch aus einer Zugmaschine und einem Anhänger und wies insgesamt 5 Achsen auf.

 

Gemäß Teil B Punkt 8.2.2. der Mautordnung hat der Kraftfahrer vor jeder Fahrt die Einstellung der GO-Box zu Überprüfen und die tatsächliche Achsanzahl des Zugfahrzeuges samt der Achsanzahl des Anhängers einzustellen.

 

Da bei den Fahrtantritten des Bf am 9.6.2015 nicht die entsprechende Achsenzahl eingestellt war, obwohl diese Einstellung vom Kraftfahrer vor jeder Fahrt vorzunehmen ist, hat der Bf den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Delikte verwirklicht.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 20 Abs 1 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

IV.2.2. Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

 

Aus den zitierten Vorschriften der Mautordnung ergibt sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers hinsichtlich der Einstellung und der Überprüfung der Achsenanzahl, der für die gehörige Mautentrichtung eine zentrale Bedeutung zukommt (VwGH 5.7.2007, 2006/06/0284).

Der Bf brachte zwar vor, seiner Überprüfungspflicht nachgekommen zu sein, jedoch ergeben sich aus den Vorbringen, dass er die Achsenzahl nie umgestellt hat bzw, dass nicht davon ausgegangen werden könne, sein Vorgänger habe die Achsenzahl schon falsch eingestellt, Zweifel an der Einhaltung dieser besonderen Sorgfaltspflicht durch den Bf.

Seinem zentralen Vorbringen, die GO-Box kontrolliert zu haben, widersprechend brachte der Bf an anderer Stelle nämlich vor, es sei ohne sein Wissen erfolgt, sollte dennoch eine falsche Achsenzahl übermittelt worden sein. Auch bei einer Überprüfung an einer Vertriebsstelle sei ihm mitgeteilt worden, die Go-Box sei „in Ordnung“.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte weder an der GO-Box noch am verfahrensgegenständlichen Mautportal ein Defekt nachgewiesen werden. Ein allfälliger Defekt an der GO-Box hätte dem Bf im Übrigen bei der von ihm vorzunehmenden Kontrolle der GO-Box vor Fahrtantritt entsprechend Teil B Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung durch ein Ausbleiben des Blinkens der Leuchtanzeige "Statusabfrage" und die Leuchtanzeige "Achsanzahl" auffallen müssen. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass an der verfahrensgegenständlichen GO-Box zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten die Achsenzahl 2 eingestellt war.

Die Einstellung der Achsenzahl sowie die Überprüfung dieser Einstellung gehört zu den Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers. Da die technischen Komponenten einwandfrei funktionierten, gehen die festgestellten Fehleinstellungen an der Go-Box zwingend auf fehlerhafte Einstellungen am Gerät selbst zurück.

Zumal sich aus den zitierten Bestimmungen der Mautordnung iVm § 8 Abs 2 BStMG eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Bf ergibt, die ihm als Lenker die Überprüfung vor, während und nach der Fahrt auferlegt, war dem Bf, der zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten den verfahrensgegenständlichen LKW unbestritten lenkte und damit das verfahrensgegenständliche Mautportal passierte, die mangelnde Erfüllung dieser besonderen Sorgfaltspflicht zuzurechnen.

 

Der Bf brachte außer der Schutzbehauptung, es müsse ein Defekt an der GO-Box vorgelegen haben, die sich jedoch aufgrund des ermittelten Sachverhalts als haltlos erwies, nichts vor, was dazu geeignet wäre, ihn auf subjektiver Ebene zu entlasten. Es ist somit von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Der Bf hat daher die ihm vorgeworfenen Delikte auch auf subjektiver Ebene zu verantworten.

 

IV.2.3. Zum Vorbringen, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten um ein fortgesetztes Delikt handle, ist auf das zum BStMG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 5.7.2007, 2006/06/0284 zu verweisen, wonach unter einem fortgesetzten Delikt „eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen [sind], die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters (einheitlicher Willensentschluss/Gesamtvorsatz) zu einer Einheit zusammen treten. Der Gesamtvorsatz muss dem erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. (...) Mangels eines entsprechenden Vorsatzes ist daher die Annahme eines fortgesetzten Deliktes bei einem Fahrlässigkeitsdelikt (bei fahrlässig gesetzten Tathandlungen) begrifflich ausgeschlossen.“ Aufgrund dieses Erkenntnisses steht fest, dass es sich auch bei den gegenständlichen, fahrlässig begangenen Ungehorsamsdelikten mangels des erforderlichen Gesamtvorsatzes nicht um ein fortgesetztes Delikt handeln kann.

 

IV.2.4. Der Bf beantragte in eventu, die verhängte Strafe zu mildern. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs 2 StGB ist es ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

 

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mildernd ist dem Bf einerseits seine bislang gänzliche Unbescholtenheit zuzurechnen. Darüber hinaus wurde dem Bf als Tattag der 9.6.2015 vorgeworfen, wobei dem Bf das angefochtene Straferkenntnis erst beinahe ein Jahr später, nämlich am 20.5.2016 zugestellt wurde. Durch die Vorlage der Beschwerde am 21. Juni 2016 und die notwendige umfassende Sachverhaltsermittlung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beläuft sich die vom Bf nicht zu vertretende Verfahrensdauer auf mittlerweile 1,5 Jahre.

 

Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bf und des bereits 1,5 Jahre dauernden Verfahrens überwiegen die Milderungsgründe beträchtlich und waren die verhängten Strafen daher auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen.

 

IV.2.5. Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen. Da die nicht ordnungsgemäße Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut infolge der nicht ordnungsgemäßen Einstellung der Achsenzahl an der GO-Box mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war die Erteilung einer Ermahnung ausgeschlossen.

 

 

V. Im Ergebnis waren die Mindeststrafen zu halbieren, ansonsten jedoch die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ergebnis waren ebenfalls die Kostenbeiträge zu den Verwaltungsstrafverfahren entsprechend festzusetzen und dem Bf keine Beiträge zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reitter