LVwG-600159/2/Sch/Bb/SA

Linz, 14.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des X, geb. x, X, X, vom 22. Jänner 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Dezember 2013, GZ VerkR96-8372-2012, betreffend Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 30. Dezember 2013, GZ VerkR96-8372-2012, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, L 1144 T Straße, Strkm 2,350 – Strkm 0,500.

Tatzeit: 13.11.2012, 09.00 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, MAN, rot.“

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen und Darstellung des bisherigen Verfahrensganges auf das Wesentliche verkürzt aus, dass der strafbare Tatbestand durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Suben, dessen Anzeige und zeugenschaftlichen Aussagen als erwiesen anzusehen sei. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Tat, unter Berücksichtigung der angenommen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dem Nichtvorliegen mildernder noch erschwerender Umstände begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – eigenhändig zugestellt am 15. Jänner 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist „Einspruch“, der im Ergebnis gegen den Tatvorwurf gerichtet ist.

 

Dieses als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG und X im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlageschreiben vom 13. Februar 2014, GZ VerkR96-8372-2012, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), nicht erforderlich.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 13. November 2012 um 09.00 Uhr den – auf die X GmbH mit Sitz in X, - zugelassenen Lkw, der Marke MAN, Farbe rot, behördliches Kennzeichen X, in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, auf der T Straße (L 1144). Dabei fiel er dem Polizeibeamten BI W von der Polizeiinspektion Suben auf, weil der Lkw augenscheinlich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufwies, auf dem befahrenen Straßenabschnitt jedoch ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 t kundgemacht war.

 

Der Polizeibeamte nahm daraufhin die Nachfahrt auf, wobei er dem Lkw auf der T Straße von Strkm 2,350 bis km 0,500 in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 50 – 60 Meter nachfuhr und dabei eine Geschwindigkeit von 100 km/h vom Tacho des Streifenwagens ablesen konnte. Nach Abzug einer Messtoleranz von 10 km/h ergab sich eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des Lkws von 90 km/h.

 

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge angehalten, wobei er die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestand und angab, aufgrund Termindrucks zu schnell gefahren zu sein. Es wurde ihm an Ort und Stelle die Bezahlung eines Organmandates angeboten, welches der Beschwerdeführer mangels ausreichend Bargeld nicht begleichen konnte, sodass schließlich Anzeige erstattet wurde.

 

Im Verfahren vor der belangten Behörde bestritt der Beschwerdeführer den Tatvorwurf und behauptete laut Tachoscheibe im fraglichen Zeitraum - von 08.00 bis 11.20 Uhr - nicht schneller als 65 km/h gefahren zu sein. Zum Beweis für sein Vorbringen übermittelte er im behördlichen Verfahren über Aufforderung, als auch im Rahmen seiner Beschwerde jeweils per Telefax eine Kopie des Schaublattes des Tattages, welche sich jedoch aufgrund mangelnder Qualität insofern als nicht verwertbar darstellen, als sich daraus die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des Lkw zur Tatzeit nicht feststellen lässt. Das Originalschaublatt hat der Beschwerdeführer bislang nicht beigebracht.

 

I.4.2. Das Nachfahren hinter einem anderen Fahrzeug in gleichbleibenden Abstand durch ein Polizeifahrzeug, wobei die dabei eingehaltene Geschwindigkeit vom Tachometer abgelesen wird, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten und damit zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dar (vgl. u.a. VwGH 19. Dezember 1990,  90/02/0156; 3. September 2003, 2001/03/0172), und zwar auch mit ungeeichtem Tachometer bei Überschreitungen von 20 bis 40 km/h (VwGH 24. Februar 1988, 87/03/0095).

 

Voraussetzung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird (Hinweis VwGH 18. September 1991, 91/03/0061; 11. Juli 2001, 97/03/0230). Gemäß der Judikatur (vgl. z. B. VwGH 24. Februar 1988, 87/03/0095) ist für ungeeichte Tachometer eine allgemein übliche Toleranz von 10 km/h einzurechnen.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte laut den glaubwürdigen und schlüssig nachvollziehbaren zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 30. September 2013, GZ VerkR96-8372-2012) die Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand auf einer Strecke von ca. 1,8 km (zwischen Strkm 2,350 bis km 0,500). Der Abstand des Polizeifahrzeuges zum Lkw betrug dabei konstant zwischen 50 und 60 m. Dem meldungslegenden Polizisten ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzumuten, mittels eines Tachometers eines Dienstfahrzeuges,  im Zuge einer Nachfahrt auf einer längeren Strecke unter Einhaltung eines gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug die Fahrgeschwindigkeit des Vorderfahrzeuges festzustellen. Dem Umstand, dass das Polizeifahrzeug mit keinem geeichten Tachometer ausgestattet war, wurde durch Abzug einer Toleranz von 10 km/h Rechnung getragen, womit die mit dieser Messmethode verbundenen Ungenauigkeiten nach der Rechtsprechung ausreichend berücksichtigt sind, sodass von einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit des Lkws – wie angezeigt und dem Beschwerdeführer vorgeworfen - von 90 km/h auszugehen ist.

 

Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Polizeibeamte den Beschwerdeführer als eine ihm völlig fremde Person wahrheitswidrig belastet hätte und sich gleichzeitig durch eine Falschaussage einer strafgerichtlichen und disziplinären Verfolgung auszusetzen geneigt gewesen wäre, nur um einen Verkehrsteilnehmer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber kam der Darstellung des Beschwerdeführers weniger Glaubwürdigkeit zu, hat er sich doch zunächst nach der glaubwürdigen Aussage des Beamten anlässlich der Anhaltung vor Ort geständig gezeigt und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit nicht bestritten. Überdies hat er im gesamten Verfahren - wie etwa durch Vorlage des Originalschaublattes - keinen tauglichen Nachweis erbracht, der glaubhaft dargelegt hätte, dass er das vorgeworfene Geschwindigkeitsvergehen - wie behauptet - nicht begangen hat. Aus den übermittelten Schaublättern konnte – wie oben ausführlich dargestellt - eine Fahrgeschwindigkeit des Lkws nicht festgestellt werden. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer frei verantworten konnte.

 

Betreffend die Beweissicherheit der Geschwindigkeitsfeststellung mittels ungeeichtem Tachometer ist daher zu bemerken, dass an deren Richtigkeit hier nicht zu zweifeln war.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen des Kraftfahrgesetzes (§ 98 Abs. 1 KFG) und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (§ 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV) lauten:

 

„§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

 

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

 

 

§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

 

(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

1.   im Hinblick auf das Fahrzeug

a)   mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, ausgenommen Omnibusse, 70 km/h.“

 

I.5.2. Aufgrund des durch die belangte Behörde abgeführten Ermittlungsverfahrens und den getroffenen beweiswürdigenden Feststellungen durch das erkennende Gericht (vgl. I.4.2.) ist als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Lkw mit dem Kennzeichen X mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als jedenfalls 3,5 t in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, auf der L 1144 – nach Abzug einer Messtoleranz von 10 km/h - mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h lenkte und dadurch die gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge auf einer Freilandstraße um 20 km/h überschritt.

 

Es wurde somit vom Beschwerdeführer der Tatbestand des § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV iVm § 98 Abs. 1 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Umstände, welche sein Verschulden an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

I.5.3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Beschwerdeführer verfügt gemäß den unwidersprochenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro netto, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernd ist kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV normierte Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zielt auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung. Im Hinblick darauf sind Verstöße gegen diese Bestimmung aufgrund der sich daraus ergebenden potentiellen Gefährdung der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr nicht unbedeutend und deren Unrechtsgehalt nicht unerheblich.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Eine Herabsetzung der Strafe war aus den dargestellten Gründen daher nicht in Erwägung zu ziehen. Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1 % der möglichen Höchststrafe.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n