LVwG-500239/10/Kü/KaL - 500240/2

Linz, 23.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Kühberger über die Beschwerde von Herrn X X, pA X, X, D-X, vom 19. August 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Juli 2016, GZ: UR96-25-2014, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
90 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
27. Juli 2016, GZ: UR96-25-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als persönlich haftender Geschäftsführer der X KG mit Sitz in X, D-X, und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. (VStG 1991) verantwortliche Organ der X KG zu verantworten, dass die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt worden ist, ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.d.g.F. erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein, da zumindest vom 26.03.2014 bis 01.07.2014 um 13:30 Uhr auf dem Parkplatz des „X-Marktes“ in X, X, ein Behälter zur Sammlung von Alttextilien aufgestellt war.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben.

 

Begründend wird festgehalten, dass der Bf zu keinem Zeitpunkt eine gewerbsmäßige Sammlung im Sinne des AWG in Österreich durchgeführt habe und damit nicht gegen § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 verstoßen habe. Die X KG sei ein reines Dienstleistungsunternehmen und sei kein eigenständiger Träger einer gewerblichen Abfallsammlung.

 

Soweit der Vorwurf einer ungenehmigten Sammlung daraus hergeleitet wurde, dass eine Liste existieren solle, auf der sich Standorte von Sammelcontainer befinden sollen, sei mitzuteilen, dass dem Bf die im Straferkenntnis angeführten Standorte nicht bekannt seien und er diese auch nicht betreut habe. Allein der Umstand, dass eine Liste existieren solle, reiche nicht aus, eine Sammlung zu konstruieren. Es sei daher falsch, wenn die Behörde davon ausgehe, dass die in dieser Liste angeführten Sammelcontainer vom Bf betrieben würden, da er einen derartigen Betrieb von Containern auch nicht in D ausführe. Wenn er Container als Dienstleister betreue, so bringe er auf derartige Container immer auch den Firmenaufkleber an. Da im Straferkenntnis nicht ausgeführt worden sei, dass die gelisteten Container seine Aufkleber tragen würden, habe er mit diesen auch nichts zu tun.

 

Zudem würde auf die in der Anlage beigefügte Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz verwiesen, die er ordnungsgemäß bei der seinerzeit zuständigen Kreisverwaltung erstattet habe. Es sei das reine Befördern von Abfällen durch die X KG genehmigt worden, sodass er sich auch auf die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Z 2 und Z 3 AWG berufe.

3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. September 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Bf ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

In ihrer Anzeige vom 3. Juli 2014 hielt die Polizeiinspektion X fest, dass am 26. März 2014 von der Polizeiinspektion P mitgeteilt wurde, dass an mehreren Standorten in deren Rayon offenbar illegale Altkleidercontainer vorwiegend auf Parkplätzen von Einkaufszentren abgestellt worden sind. Sensibilisiert hinsichtlich dieser Container stellten die Organe der Polizeiinspektion X im Frühjahr 2014 selbst fest, dass auch am Parkplatz des X-Marktes in X Nr. X ein derartiger Container abgestellt ist. Eine Rücksprache mit dem Inhaber des X-Marktes hat ergeben, dass dieser Container ohne seine Genehmigung vermutlich in den Nachtstunden aufgestellt worden sei. Zudem wurde von der Polizeiinspektion in Erfahrung gebracht, dass an unzähligen Standorten in den Bezirken G und S derartige Altkleidercontainer aufgestellt worden sind.

 

Am 1. Juli 2014 um 13:30 Uhr wurde von den Organen der Polizeiinspektion X , bei dem am Parkplatz des X-Marktes in X aufgestellten Container eine Person angetroffen, welche den Inhalt des Containers (Altkleider und Schuhe) in einen Kastenwagen verladen hat. Die Kontrolle dieser Person hat ergeben, dass es sich um Herrn D R handelt, der eine Adressliste über die Aufstellorte von Altkleidercontainern mitgeführt hat. Als Auftraggeber und Betreiber dieser Container konnte laut Anzeige der Polizeiinspektion X die Firma X KG, X, X, D, eruiert werden. Der Bf ist Geschäftsführer dieser Firma. Herr R führte bei der Anhaltung eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG Nr. 561/2006 oder AETR) mit, auf welcher als Unternehmen die X KG mit oben angegebener Adresse angeführt war. Gemäß dieser Bescheinigung erklärte der Bf als Geschäftsführer der X KG, dass der Fahrer, Herr D R, den gesamten 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat.

Mit der Beschwerde wurde vom Bf eine von ihm erstattete Anzeige nach § 53 d Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Bf als abfallwirtschaftliche Tätigkeiten das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfallen der Behörde angezeigt hat und diese am 24. Juni 2015 den Eingang der Anzeige bestätigt hat.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion X  vom 3. Juli 2014, der die genannte Bescheinigung von Tätigkeiten des Herrn D R angeschlossen ist, welche vom Bf eigenhändig unterschrieben wurde. Aus der vom Bf mit der Beschwerde vorgelegten „Anzeige von Sammlern, Befördern, Händlern und Maklern“ von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz ergibt sich, dass der Bf über die Berechtigung als Sammler und Beförderer ab 26. Juni 2015 verfügt. Zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2014 hat demnach diese Berechtigung nicht bestanden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.           Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 24a AWG 2002 lautet wie folgt:

„(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

1.    Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.    Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.    Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.    Sammel- und Verwertungssysteme;

5.    Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

6.    Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

7.    Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

8.    Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

 

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Person,

2.    Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

3.    eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,

4.    Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,

5.    Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,

6.    die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,

7.    die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.

 

(4) Örtlich zuständige Behörde

1.    für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

2.   für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.“

 

Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht gemäß § 79 Abs. 2 Z6 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

2. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 24.05.2012,  2009/07/0123). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH 27.06.2013, 2010/07/0110).

 

Im Erkenntnis vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032, beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Containern gesammelte Gebrauchtkleidung als Abfall zu qualifizieren ist oder nicht. Der Verwaltungs-gerichtshof qualifiziert das Einwerfen von Altkleidern in einen Sammelcontainer als Entledigung und bejaht damit die Abfalleigenschaft dieser Altkleider. Demnach handelt es bei den in den gegenständlichen Container eingeworfenen Altkleidern und Schuhen um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002.

 

Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Das Aufstellen eines Altkleidercontainers bedeutet, dass diejenige Person, die für das Aufstellen verantwortlich zeichnet, bereit ist, Altkleider und somit Abfälle entgegenzunehmen. Damit wird diese Person als Abfallsammler im Sinne des AWG 2002 tätig. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, unterliegen dieser Erlaubnispflicht nicht. Auch Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, unterliegen der Erlaubnispflicht nicht, allerdings ist die Erlaubnis dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland erstmals Abfälle gesammelt werden, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen (§ 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon aus, dass der Bf ausschließlich als Transporteur (Beförderer) der Abfälle in Erscheinung getreten ist und als Träger der Sammlung eine andere natürliche oder juristische Person fungiert.

 

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 12.2.1985, 83/04/0258). Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 21.10.1987, 87/01/0137). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (VwGH 12.12.1978, Slg. 9721A).

 

Ohne Mitwirkung kann ein von der Bf vermeintlich unterschiedlicher Träger der Sammlung von Altkleidern - zumal alle Indizien im gegenständlichen Fall für die X KG als Trägerin der Sammlung sprechen - nicht eruiert werden, zumal auch die aufgestellten Container - sei es beabsichtigt oder nicht -  keinerlei Hin-weise auf denjenigen enthalten, der für die Aufstellung konkret verantwortlich zeichnet. Darüber hinaus haben die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Container aufgestellt worden sind, laut der Darstellung in Polizeiberichten angegeben, dass sie von niemandem vor Aufstellung der Container auf ihren Park-flächen kontaktiert worden sind. Die Container waren nur mit Aufklebern „Kleider + Schuhe“ versehen und enthielten keinen Hinweis auf den Eigentümer des Containers oder sonst Verantwortlichen. Insgesamt erscheint somit die Behauptung des Bf, wonach sein Unternehmen nicht als Träger der Sammlung anzusehen ist, als äußerst unglaubwürdig. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass der bei einer Containerentleerung angetroffene Fahrer im Auftrag der X KG unterwegs gewesen ist, anzunehmen und festzustellen, dass diese selbst Altkleider von dritten Personen durch Aufstellen des Containers entgegengenommen hat und somit die Tätigkeit eines Abfallsammlers in Österreich ausgeübt hat. Da die X KG bzw. der Bf über keine Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen in Österreich im Sinne des § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügt, erfolgte die Altkleidersammlung entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes.

 

Festzustellen ist auch, dass durch die vorgelegte Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen) für den Bf nichts zu gewinnen ist, zumal diese Anzeige von der bestätigenden Behörde erst am 24. Juni 2016 zur Kenntnis genommen wurde und somit klar feststeht, dass diese Anzeige zum fraglichen Tatzeitpunkt
26. März bis 1. Juli 2014 noch nicht eingebracht war. Insofern kann sich der Bf mit dieser Anzeige nicht entlasten. Mithin ist dem Bf somit die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Wie bereits oben ausgeführt, geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass der Bf durch seine Behauptungen bzw. durch seine vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage war, Umstände darzustellen, die zu seiner subjektiven Entlastung führen könnten. Der Bf behauptet lediglich, zu keinem Zeitpunkt eine gewerbsmäßige Sammlung durchgeführt zu haben, kann dies allerdings weder durch angebotene Beweismittel noch nachvollziehbares Vorbringen untermauern. Zudem verabsäumte es der Bf auch im Zuge der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen wurde, seine Geschäftstätigkeiten näher zu erläutern, sodass er jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass dem Bf die Entlastung in subjektiver Hinsicht nicht gelungen ist, weshalb von zumindest fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weshalb sich weitere begründende Ausführungen zur Strafhöhe erübrigen. Im Verfahren sind auch keine Milderungsgründe hervorgekommen, welche es ermöglichen würden, eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG in Erwägung zu ziehen. Insgesamt war daher die ausgesprochene Strafe zu bestätigen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  Kühberger