LVwG-150926/33/JS/FE/JW - 150928/2

Linz, 17.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde von 1. C. V., wohnhaft in L, x, 2. und 3. Mag. P. G. und Dr. M. G., beide wohnhaft in L, x, alle vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K. K. Dr. K. L. Dr. C. H. Mag. C. E., x, L, vom 25.1.2016 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 18.12.2015, AZ: Bau 4248-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.9.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu Punkt I.:

1.1. Mit Ansuchen vom 11.5.2015 (eingelangt bei der Baubehörde am 12.5.2015) beantragte die "WEG D." als Bauwerberin unter Vorlage einer Baubeschreibung und von Einreichplänen vom selben Tag die Bewilligung des Neubaus eines Wohnhauses mit 15 Wohnungen auf dem Grundstück Nr. x, Grundbuch P (im Folgenden: Baugrundstück). Als Dachform wurde ein Satteldach projektiert.

1.2. Vor bzw. im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 2.6.2015 erstatteten die Beschwerdeführer zusammengefasst folgende entscheidungsrelevante Einwendungen gegen das Bauvorhaben:

- Das Bauvorhaben verletze die baurechtlichen Abstands- und Höhenbestimmungen des rechtswidrigen Bebauungsplans, da nicht 50 % des Terrassen- oder Dachgeschoßes mindestens 5 m von der Schmalseite des Gebäudes abgerückt sei.

- Die Situierung der Tiefgarageneinfahrt in Richtung der Beschwerdeführer führe zu unzulässigen Lärm- und Abgasbelastungen und werde die Beiziehung eines immissionstechnischen und eines medizinischen Sachverständigen beantragt.

- Die Situierung der Tiefgaragenausfahrt über das Bäckerfeld führe zu einer Vervielfachung des Verkehrsaufkommens, für welche die Straße auf Grund ihres engen Querschnittes nicht geeignet sei.

- Die Feuerwehrzufahrten würden nicht den Anforderungen an die TRVB F134 entsprechen.

- Die Situierung der Müllsammlung verstoße gegen den Bebauungsplan, hilfsweise weise dieser den Mangel auf, dass die Bezeichnung "G1" nicht hinreichend konkret sei. Es sei nicht eindeutig, ob die Müllsammlung unter technische Infrastruktureinrichtung falle. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Geruch und Lärm verbiete die Situierung der Müllsammelanlage an der Grundgrenze.

- Dem Bauvorhaben fehle es an einem berechtigten Antragsteller, da die "WEG D." als Antragstellerin laut Baubeschreibung keine existente juristische Person sei.

1.3. Der bautechnische Amtssachverständige führte im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung aus, dass der Flächenwidmungsplan das Baugrundstück als "Wohngebiet" ausweise. Das Baugrundstück, das mit Bescheid vom 26.5.2010 bereits als Bauplatz qualifiziert worden sei, sei vom Bebauungsplan Nr. x erfasst, welchem nach Maßgabe des behördlichen Vorprüfungsergebnisses vollinhaltlich entsprochen werde. Die Erschließung des Baugrundstückes durch die öffentliche Verkehrsfläche "x" sowie "x" sei gegeben. Der geplante Baukörper mit einer Gesamtlänge von ca. 37 m umfasse drei Vollgeschoße über dem Erdboden und eine Unterkellerung, in der auch überdachte Kfz-Abstellplätze (Garage) integriert werden würden. Die Vollgeschoße würden sich im Wesentlichen in zwei selbstständige, rechteckförmige Gebäudeteile, die gegeneinander versetzt werden, untergliedern. Die Baulichkeit werde jeweils mindestens 4,82 m von den umliegenden Bauplatz- bzw. Nachbargrenzen entfernt sein, wodurch selbst unter Berücksichtigung der Gesamtgebäudehöhe von etwa 10 m die gesetzlich geforderten Mindestabstände jedenfalls gewahrt bleiben würden. Der Abstand des Baukörpers zur nordöstlich benachbarten Straßengrundgrenze der öffentlichen Erschließungsstraße "x" werde nach der Lageplandarstellung mit mindestens 7,50 m beziffert. Im Untergeschoß sei eine nahezu rechteckförmige Tiefgarage für die Unterbringung von 17 Kfz vorgesehen, welche gänzlich unterhalb des Erdniveaus liege und über die öffentliche Verkehrsfläche "x" nach Schaffung einer Rampe erschlossen werde. Die eingeschoßige Tiefgarage werde natürlich be- und entlüftet, wobei nach Maßgabe der OIB-Richtlinie 2.2 sowohl decken- als auch bodenseitig Lüftungsöffnungen berücksichtigt werden würden. Das Entweichen der Abluft erfolge über einen Abluftschacht in der Grünfläche. Im Rahmen der Bauverhandlung sei durch den Planverfasser ergänzt worden, dass die Umfassungswände der Tiefgaragenrampe raumseitig mit schallabsorbierenden Materialien ausgekleidet werden würden, um die Nachhallzeit zu verringern bzw. Schallreflexionen zu vermeiden und Schallimmissionen für die Nachbarschaft weitgehend zu reduzieren. In Ergänzung zur Tiefgarage würden am Bauplatz noch weitere 13 Kfz-Freistellflächen berücksichtigt sein, wodurch jeder Wohneinheit somit mindestens zwei Kfz-Abstellplätze zugeordnet werden könnten. Im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß würden jeweils sechs Wohneinheiten untergebracht sein. Die Wohnungen im Erdgeschoß würden dabei stufenlos vom Freien, von der Nordostseite über die beiden Haupteingänge erreicht werden. Im zweiten Obergeschoß seien in Summe 3 eigenständige Wohnungen vorgesehen. Im nordöstlichen Grundstücksbereich sei ein zentraler, frei stehender Müllsammelraum mit einer Höhe von maximal 2,30 m vorgesehen, der mindestens 0,5 m von den Straßengrundgrenzen entfernt und in Stahlbetonweise ausgeführt werde. Die der Nachbargrenze zugekehrte Außenwand werde öffnungslos ausgeführt. Die der Wohnanlage zugekehrte Gebäudeseite werde verschließbare Gittertüren erhalten, um eine Lüftung der Räumlichkeit sicher zu stellen. Der bautechnische Amtssachverständige erachtete in seinem Gutachten (nicht entscheidungsrelevante) Auflagen für notwendig.

1.4. Im Zuge der Bauverhandlung präzisierte die Bauwerberin die Antragstellerbezeichnung laut Bauansuchen vom 12.5.2015 auf ihren bisherigen Vertreter "A. L.“ mit selbiger Adresse (in der Folge kurz: mitbeteiligte Partei). In Ergänzung zur projektierten Zu- und Abfahrt über das öffentliche Gut "x" ergänzte die mitbeteiligte Partei das Bauvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch eine neu befestigte Zu- und Abfahrt über den nordwestlich gelegenen Straßenzug "x".

1.5. Von der mitbeteiligten Partei wurden in der Folge ein schalltechnisches Projekt vom 18.6.2015 sowie ein lufttechnisches Projekt vom 5.7.2015 vorgelegt:

- Nach dem schalltechnischen Projekt zur Ermittlung der immissionsseitigen Auswirkungen der Kfz-Fahrbewegungen von und zur Tiefgarage und zu den Parkplätzen im Freien des Bauvorhabens auf die nächst gelegenen Anrainerliegenschaften in Form von Prognoseberechnungen unter Heranziehung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt würden die zu erwartenden Immissionsauswirkungen des Kfz-Verkehrs in sämtlichen Beurteilungszeiträumen um ΔL(A,r)≥8 dB unter dem widmungsgemäßen Immissionsgrenzwert gemäß der Oö. Grenzwertverordnung liegen, weshalb aus schalltechnischer Sicht die im Bauverfahren relevanten Anforderungen eingehalten werden würden und keine immissionsrelevanten Auswirkungen im Bereich der nächsten Anrainergrundgrenzen, bezogen auf das Widmungsmaß, ableitbar seien.

- Nach dem lufttechnischen Projekt könne die prognostizierte Zusatzbelastung auch unter konservativ gewählten Annahmen, etwa "Worst-Case"-Abschätzung auf Basis der maximal stündlichen Emissionen, bei allen Immissionspunkten, für alle Luftschadstoffe und für alle Bezugszeiträume als irrelevant beurteilt werden und würden die Rechenergebnisse zeigen, dass die IG‑L Grenzwerte bei allen Immissionspunkten eingehalten werden können.

1.6. Auf Basis des schalltechnischen Projektes sowie des lufttechnischen Projektes kam der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 9.9.2015 zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Lärmimmissionswerte gesichert in jenen Bereichen liegen würden, die zur Vermeidung von Lärmstörungen in der Oö. Grenzwertverordnung definiert seien. Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes‑Luft würden definitionsgemäß zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gelten. Die durch das Bauvorhaben bedingten Luftschadstoff-Immissionen würden sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des IG‑L bewegen. Nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinn von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen würden sich durch das Bauvorhaben nicht ergeben.

1.7. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20.10.2015 zum schalltechnischen Projekt führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass die projektierten Ansätze hinsichtlich Schallleistung für PKW- und LKW-Fahrbewegungen sowie Parkvorgänge den herkömmlichen Ansätzen und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechen bzw. diese auf tatsächlichen Messungen basieren würden, welche bekannter Weise entsprechende Ansätze für derartige Berechnungen und Auswertungen bilden würden. Das schalltechnische Projekt sei plausibel und nachvollziehbar und sei für die Entscheidungsfindung der Baubehörde als dienlich zu werten.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.10.2015 aus, dass das lufttechnische Projekt als konservative, nachvollziehbare, plausible und vollständige Beurteilungsgrundlage für luftfremde Schadstoffe heranzuziehen sei. Sowohl die Immissionsfaktoren als auch das verwendete Rechenmodell ("Lasat"), die Meteorologie, die Immissionspunkte sowie die Umrechnung auf andere Zeitbezüge seien Stand der Technik. Auch die ausgewählten Schadstoffparameter und deren Beurteilungskriterium seien nachvollziehbar, vollständig und plausibel. Auf Grund der geringen Quellstärken (geringe Anzahl an Fahrbewegungen und geringe Brennstoffwärmeleistung der Gastherme) seien die Ergebnisse des lufttechnischen Projektes in keinster Weise unplausibel.

1.8. In ihrer Stellungnahme vom 28.10.2015 beantragten die Beschwerdeführer die Einholung von Gutachten eines immissionstechnischen/lufttechnischen Amtssachverständigen und eines schalltechnischen Amtssachverständigen auf Basis von unabhängigen Befunden, da sowohl das vorgelegte lufttechnische Projekt als auch das schalltechnische Projekt unzulässiger Weise nicht nur einen Befund sondern auch ein Gutachten enthalten würden und damit massiv gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des AVG verstoßen würden. Darüber hinaus seien beide Projekte in sich unschlüssig: Beide Projekte würden als Auftraggeber eine nicht existente Person nennen, die nicht ident ist mit dem Konsenswerber. Bei den Prognosewerten der Projekte fehle auch die Angabe der Bandbreite der Unsicherheit.

- Das schalltechnische Projekt lege begründungslos die "Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt" zugrunde, ohne auf andere Studien oder eigene Messungen zu verweisen, die eine deutlich höhere Bewegungshäufigkeit zeigen würden. Außerdem werde lediglich eine Postzustellung angenommen und würden auch andere Paketzustellungen mit zumindest Klein‑LKWs regelmäßig fahren, die deutlich geräuschintensiver seien und zudem höhere Spitzenschallpegel und zusätzliche Schiebetüren- und Heckklappengeräusche aufweisen würden. Die Immissionshöhe bei den Rechenpunkten sei gleichfalls ohne jede Begründung angegeben und belastende Alternativen seien nicht gerechnet worden. Die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5012, Teil 1, würden für Wohngebiet nicht 55 dB (Tagzeit) und 45 dB (Nachtzeit) betragen, sondern niedrigere Werte aufweisen. Das schalltechnische Projekt gehe auch von einem Betriebsareal aus, obwohl es um ein Wohngebiet gehe.

- Im lufttechnischen Projekt werde für die höchst belastete Stunde lediglich eine Temperatur von 0 Grad angenommen, obwohl es keine Tiefgarage gäbe, in die es nicht hinein friere. Auch das lufttechnische Projekt nehme nicht auf die heute üblichen Paketzustellungen und die wiederholt folgende Müllabfuhr Bezug. Darüber hinaus lasse die Definition des Untersuchungsraumes eine Begründung für die gewählte Rasterweite vermissen. Zur Abschätzung der Anzahl der Überschreitungen des PM10-TMW-Grenzwertes sei nicht der "Ansatz 1" gewählt worden, der im Befund selbst als exakte Methode beschrieben worden sei. Die Einholung einer notwendigen meteorologischen Zeitreihe sei nachzuholen. Auch der PM2,5-Anteil im PM10 werde nur abgeschätzt. Die Lüftungsöffnung "Ein- und Ausfahrt" werde mit 2,5 m² angenommen, was angesichts einer üblichen Autobreite eine wirklichkeitsfremde Autohöhe beinhalte.

- Der medizinische Sachverständige hätte mangels begutachtungsfähiger Daten kein Gutachten erstellen können.

1.9. Mit Bescheid vom 9.11.2015 bewilligte der Bürgermeister das Bauvorhaben der Errichtung eines Wohnhauses mit 15 Wohnungen auf dem Baugrundstück entsprechend dem Bauplan vom 11.5.2015 unter (nicht entscheidungsrelevanten) Auflagen. Die Einwände der Beschwerdeführer wurden zusammengefasst aus folgenden Gründen abgewiesen:

- Sowohl der bautechnische Amtssachverständige als auch der luftimmissionstechnische Amtssachverständige würden in ihren Überprüfungen zu dem Schluss kommen, dass sowohl das schalltechnische Projekt als auch das lufttechnische Projekt nachvollziehbare, plausible und vollständige Beurteilungsgrundlagen darstellen würden.

- Der Bebauungsplan Nr. x sei seit 14.4.2015 rechtswirksam, weshalb Einwände gegen den Bebauungsplan als unzulässig zurückzuweisen seien. Der Bebauungsplan Nr. x stelle eine wesentliche raumordnungsrechtliche Grundlage für die Bewilligung des gegenständlichen Baubewilligungsantrages dar und werde diesem mit dem vorliegenden Bauvorhaben nach Maßgabe des behördlichen Vorprüfungsergebnisses vollinhaltlich entsprochen. Der Bebauungsplan Nr. x beinhalte im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abstandsbestimmungen, restriktivere Festlegungen. Hinsichtlich der zulässigen Höhen sei kein Widerspruch zum Bebauungsplan Nr. x festzustellen: Das Dach‑/Terrassengeschoß des nördlichen Baukörpers überschreite die definierte ideelle Umrissfläche nicht. Beim südlichen Baukörper springe das Terrassengeschoß gartenseitig in Teilen über die ideelle Umrissfläche, die von der festgelegten Traufen- und Firsthöhe sowie der maximalen Dachneigung von 45 ° gebildet werde, hinaus. Aus diesem Grund komme die Ausnahmeregelung mit zusätzlichen Restriktionen zum Tragen, wonach mit dem Dach‑/Terrassengeschoß im Bereich der Überschreitung der ideellen Umrissfläche um mindestens 5 m von der Schmalseite des Gebäudes, in diesem Fall von der Südostseite, abzurücken sei. Dieser Festlegung werde durch das Zurückspringen um 5 m entsprochen und unterschreite die gartenseitige Erweiterung des Dach-/Terrassengeschosses 50 % der gartenseitigen Gebäudekante. Die übrigen Festlegungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe würden ebenfalls eingehalten werden, weshalb kein Widerspruch zum Bebauungsplan Nr. x festzustellen sei.

- Die Immissionen im Zusammenhang mit der Tiefgaragenein- und -ausfahrt würden nach dem schalltechnischen Projekt unter den Werten der Oö. Grenzwertverordnung und damit gesichert in jenen Bereichen, die zur Vermeidung von Lärmstörungen definiert sind, liegen. Nach der luftreinhaltetechnischen Beurteilung würden sich die projektgegenständlichen Immissionen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des IG‑L bewegen, sodass sich aus dem Projektvorhaben keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten Nachbarn Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, insbesondere die für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen, hinzunehmen. Durch die projektierte Bauführung seien schädliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.

- Eine Zufahrtsmöglichkeit der Feuerwehr sowie die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen seien nach der Stellungnahme der Feuerwehr P und der BVS‑Brandverhütungsstelle für Oberösterreich vorhanden. Das Einfordern einer ordnungsgemäßen Feuerwehrzufahrt stelle ebenso wie eine potentielle Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Nach der Judikatur hätte der Nachbar kein Recht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere etwa für die Erschließungsstraße x, nicht ändern.

- Die Abfallentsorgung falle unter den Begriff der technischen Infrastruktur, weshalb die geplante Situierung des Müllgebäudes auf der im Bebauungsplan Nr. x als G1 gekennzeichneten Fläche zweifelsfrei zulässig sei. Geruchs- und Lärmbelästigungen, die sich durch die unmittelbare Lage der Müllsammelstelle an der Grundstücksgrenze ergeben würden, seien von Nachbarn hinzunehmen und würden kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen.

- Der Antragsteller sei in der Verhandlung vom Konsenswerber auf "A. L., x, P" korrigiert worden und es liege somit zweifelsfrei ein berechtigter Antragsteller vor.

- Die Einhaltung der in der Grundwasserschongebietsverordnung S getroffenen Festlegungen würde kein subjektives Recht der Nachbarn darstellen.

- Nachbarn hätten keinen Anspruch auf Belichtung aus einem benachbarten, fremden Grundstück, zumal grundsätzlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem Grundstück zu sorgen habe. Die dadurch befürchtete Wertminderung der auf den Nachbargrundstücken stehenden Gebäude stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

- Es gebe kein Nachbarrecht auf Beibehaltung einer gewissen öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

1.10. In der gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung vom 26.11.2015 beantragten die Beschwerdeführer die Zurückweisung, hilfsweise Abweisung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister. In ihrer Berufung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Einwendungen in der mündlichen Bauverhandlung vom 2.6.2015 sowie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2015.

1.11. Mit dem auf Beschluss vom 17.12.2015 ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dieser Bescheid erfolgte im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters. Ergänzend begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28.10.2015 wie folgt:

- Die allgemein gültigen Erfahrungen bei Tiefgaragen würden zeigen, dass Tiefgaragen jedenfalls frostsicher seien und somit der konservative Ansatz für 0 Grad schlüssig und nachvollziehbar sei. Erfahrungsgemäß würden die niedrigsten Temperaturen in der Tiefgarage laut lufttechnischem Projekt bei rund +5  Grad liegen.

- Bei den Kfz-bedingten Emissionen sei auch die Postzustellung sowie die Müllabfuhr im lufttechnischen Projekt berücksichtigt worden. Die Parkplatzlärmstudie gelte als anerkannte Studie, anhand der die zu erwartenden Bewegungshäufigkeiten in Bezug auf die Stellplätze im Freien und in der Tiefgarage abgeleitet werden könnten. Die Begründung für die gewählte Rasterweite sei im lufttechnischen Projekt schlüssig dargelegt worden. Im lufttechnischen Projekt sei auf Grund der "Worst-Case“-Betrachtung der methodische Ansatz 2 verwendet worden. Dies sei im Sinn eines erhöhten Nachbarschutzes - durch die Betrachtung der ungünstigsten (höchst belasteten) Stunde sowohl hinsichtlich der Emissionen als auch der herrschenden meteorologischen Ausbreitungsbedingung - zu sehen. Der statistische Zusammenhang zwischen PM2,5- und PM10-Immissionskonzentration sei im lufttechnischen Projekt eindeutig nachgewiesen worden. Nach dem Projekt liegen die Grenzen der messtechnischen Genauigkeit bei Erfassung der Grundbelastung je nach Schadstoff zwischen 5 % und 10 % der jeweiligen Grenzwerte. Eine irrelevante Zusatzbelastung von 3 % sei daher messtechnisch nicht erfassbar. Somit sei auch die Zusatzbelastung des PM2,5 irrelevant, sodass die Vorbelastung auch nicht bekannt sein müsste. Die dem lufttechnischen Projekt zugrunde liegende Lüftungsöffnung der "Ein- und Ausfahrt" sei mit 11,5 m³ angegeben. Die dem schalltechnischen Projekt zugrunde liegende Lüftungsöffnung mit 2,5 m³ sei irrtümlich angeführt, jedoch sei bei der Berechnung eine Lüftungsöffnung konservativ mit 13,8 m³ angenommen worden. Der aus den Einreichplänen ersichtliche Öffnungsquerschnitt betrage 11,5 m³. Somit sei der den Berechnungen zugrunde liegende Öffnungsquerschnitt der "Ein- und Ausfahrt Tiefgarage" konservativ richtig herangezogen worden. Für die behördliche Beurteilung bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sei die Oö. Grenzwertverordnung für die maßgebende Widmung maßgeblich. Die im schalltechnischen Projekt angegebenen Immissionsgrenzwerte würden den Werten in der Oö. Grenzwertverordnung für die Widmung "Wohngebiet" entsprechen. Daran mag auch die Verwendung des Wortes "Betriebsareal" nichts ändern. Die Betrachtung der ungünstigsten Stunde hinsichtlich Emissionen (max. Fahrbewegungen auf der Straße, gleichzeitig stattfindende Fahrbewegungen unter- und oberirdisch, gleichzeitige Müllabfuhr und Postzustellung, gleichzeitiger Betrieb der Gasheizung) sowie der Annahme der ungünstigsten Ausbreitungssituation würde in beiden Projekten zu den höchsten Immissionsbelastungen führen. Daraus sei abzuleiten, dass die tatsächlichen bzw. realen Immissionen mit Sicherheit unter den berechneten Werten liegen würden. Auf eine Bandbreitenbetrachtung könne somit verzichtet werden.

Da das lufttechnische Projekt und das schalltechnische Projekt schlüssig und nachvollziehbar seien, würden sie die Grundlage für das medizinische Gutachten darstellen. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

1.12. In ihrer entscheidungsgegenständlichen Beschwerde vom 25.1.2016 beantragten die Beschwerdeführer (wohl irrtümlich als "Berufungsantrag" bezeichnet) die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 18.12.2015 und die Abweisung des Baubewilligungsantrages, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführer machten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. Die Beschwerdegründe entsprechen zusammengefasst den Einwendungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2015.

1.13. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

1.14. Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Eingaben vom 29.2.2016 sowie 22.6.2016 auf das Beschwerdevorbringen und legte ergänzende Stellungnahmen des lufttechnischen sowie schalltechnischen Projektanten zu den Ausführungen in den Beschwerdegründen, insbesondere zu den darin übernommenen Ausführungen der schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2015, vor.

- Die ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 10.6.2016 hält dabei fest, dass für die Liegenschaften der Beschwerdeführer die aus schalltechnischer Sicht ungünstigste Situation (sämtliche Zufahrten erfolgen aus östlicher Richtung über die öffentlichen Straßen und im Anschluss an der nordöstlichen Grundgrenze der geplanten Wohnliegenschaft zu den jeweiligen Stellplätzen im Freien bzw. über Auf- und Abfahrtsrampe zur Tiefgarage) betrachtet worden sei. Die Berücksichtigung von PKW-Zu- und -abfahrten über die neue Zufahrtsmöglichkeit auf dem westlichen Grundstückseckpunkt würde bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer geringere Immissionsauswirkungen als im schalltechnischen Projekt angeführt ergeben. Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entspreche dem Stand der Technik. Selbst bei Ansatz einer zusätzlichen Paketanlieferung (Lieferwagen-Zu- und ‑abfahrt inklusive Parkvorgang) würden sich keine relevante Veränderung gegenüber dem schalltechnischen Projekt ergeben. Auch die Spitzenpegel würden unter dem der LKW liegen. Aus schalltechnischer Sicht sei daher auch in Bezug auf die Spitzenpegel die ungünstigste Situation (Müllabfuhr) betrachtet worden. Die Höhe der Rechenpunkte im Freiraum bzw. an den Grundgrenzen seien entsprechend den aktuell gültigen Normen und Richtlinien (z.B. ÖAL-Richtlinie Nr. 36 [Blatt 2], ÖNORM S 5004) angesetzt worden. Ergänzend werde festgehalten, dass bei einer Rechenpunkthöhe von beispielsweise 4 m die Immissionsauswirkungen der relevanten Schallquellen auf Grund der größeren Entfernung gegenüber einer Immissionshöhe von 1,5 m geringfügig sinken würden. Hinsichtlich der Immissionshöhe (Rechenpunkt) sei daher die aus schalltechnischer Sicht ungünstigste Situation betrachtet worden. Bei der Querschnittangabe der Ein- und Ausfahrt (ca. 2,5 m²) handle es sich um eine falsche Angabe, im Rechenmodell sei aber eine Querschnittsfläche von 13,8 m² für die Tiefgaragenein- und ‑ausfahrt angesetzt worden. Es sei festzuhalten, dass es sich gegenständlich um "städtisches Wohngebiet" handle, teilweise direkt angrenzend an Mischbaugebiet. Die von den Beschwerdeführern angeführten Pegelwerte würden sich auf "ländliches Wohngebiet" beziehen und seien daher für den gegenständlichen Betrachtungsstandort nicht relevant und auch nicht anzuwenden. Der Grundgeräuschpegel werde ausschließlich für die Bewertung von Dauergeräuschen herangezogen und finde daher bei der gegenständlichen schalltechnischen Untersuchung (schwankende Geräusche, PKW-Vorbeifahrt, Parkvorgang, Müllabholung) ebenfalls keine Anwendung.

- Nach der ergänzenden lufttechnischen Stellungnahme vom 9.6.2016 würde die Fahrt der Kfz auf der öffentlichen Straße "x" insbesondere bei den Beschwerdeführern zu den höchsten Schadstoffbelastungen führen. Aus diesem Grund sei die in der Bauverhandlung vom 2.5.2015 zum Projektbestandteil erhobene neu befestigte Zu- und Abfahrt zum Wohnhaus nicht weiter betrachtet worden. Hinsichtlich der Außenlufttemperatur in der Tiefgarage sei festzuhalten, dass in der Technischen Grundlage 2010_Abstellflächen Emissionsfaktoren für eine niedrigste Außenlufttemperatur von ‑10 °C angegeben seien. Würde man diese Emissionsfaktoren in der Tiefgarage heranziehen, so hätte dies auf den Hauptemissionsstoff Stickoxide (NOX) überhaupt keine Auswirkungen und beim PM10,exhaust würde dies zu einer Erhöhung der Emissionen von rund 12 % führen. Diese 12 %ige Erhöhung könne sich aber immissionsseitig nicht zur Gänze durchschlagen, weil noch andere Emissionsquellen/Emissionsbedingungen die Immissionssituation beeinflussen würden. Würde man ungeachtet dessen dennoch eine 12 %ige Erhöhung der PM10-Immissionen annehmen, dann sei auf Grund der vorliegenden Rechenergebnisse klar erkenntlich, dass auch in diesem Fall die Zusatzbelastung als irrelevant einzustufen wäre. Für die Berechnung der Emissionen bei der Fahrt in der Tiefgarage seien im lufttechnischen Projekt konservative Annahmen getroffen (höhere Stellplatzfrequenz als dies gemäß Technischer Grundlage 2010_Garagen anzusetzen wäre, nur kalt ausfahrende PKW anstatt auch warm einfahrende PKW, etc.), die den vermeintlichen "Temperatureffekt" bei weitem übertreffen würden. Unrichtig sei, dass auf die Postzustellung und die heute üblichen Paketzustelldienste sowie auf die Müllabfuhr im lufttechnischen Projekt nicht eingegangen worden sei. Im lufttechnischen Projekt sei auch die horizontale räumliche Auflösung beschrieben, diese betrage typischer Weise 1 bis 3 % des gesamten Rechengebietes, und sei darin dargelegt worden, dass die gewählte Rasterweite von 5 m etwa 1,2 % der Abmessungen des Rechengebietes entsprechen würde. Der Ansatz 2 sei deswegen im lärmtechnischen Projekt zu erwähnen gewesen, weil für die Berechnung der Umweltauswirkungen (Luftschadstoffimmissionen) der konservative methodische Ansatz einer "Worst-Case"-Betrachtung gewählt worden sei, und sei darin ausführlich die methodische Vorgehensweise dargelegt worden, wie man auf Basis von Messungen und statistischen Auswerteverfahren eine hinreichend genaue Abschätzung des PM2,5-JMW (gemessen als Vorbelastung) erhalte. Im gegenständlichen Fall müsste die Vorbelastung durch den Luftschadstoff PM2,5 gar nicht bekannt sein, weil die berechnete Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben als irrelevant einzustufen sei. Im lärmtechnischen Projekt sei klar erkenntlich, dass die Basis für die Festlegung von Irrelevanzschwellen technischer Natur sei, und zwar die messtechnische Genauigkeit bei der Erfassung von Luftschadstoffen (Grobbelastung). Sämtliche Kfz-bedingten Emissionen seien den aktuellsten technischen Regelwerken und die Emissionen durch die Gasheizung der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV entnommen worden. Die Immissionsprognose sei mit dem Programmsystem LASAT (Lagrange-Simulation von Aerosol-Transport) durchgeführt worden, welches konform zur Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 sei und auch als Grundlage für die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000, dem offiziellen Referenzmodell der TA Luft, diene. Das bedeute, dass das Programmsystem LASAT als Stand der modernen Technik für die Ausbreitung von Luftschadstoffen in der freien Atmosphäre anzusehen sei.

1.15. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zog in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Amtssachverständige aus dem Fachbereich der Schalltechnik, der Luftreinhaltung und der Bautechnik bei:

- In seiner gutachterlichen Beurteilung vom 15.7.2016 führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass die ergänzende lufttechnische Stellungnahme vom 9.6.2016 richtig, schlüssig und nachvollziehbar sei. Die für das gegenständliche Vorhaben ermittelten Immissionen seien im Vergleich zu den IG‑L Immissionsgrenzwerten als irrelevant einzustufen. Dabei sei eine Maximal-Abschätzung (schlechteste Stunde, wo alle PKWs auf dem Parkplatz kalt abfahren + Postzustellung + Müllabfuhr + Gasheizung) dargelegt worden und würden somit im realen Betrieb niedrigere Emissionen sowie Immissionen resultieren. Durch die gegenständlichen irrelevanten Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen würden keinesfalls Überschreitungen der im IG‑L vorgesehenen Immissionsgrenzwerte bei den angrenzenden Nachbargrundgrenzen resultieren. Dies decke sich auch mit den Erfahrungen aus vergleichbaren Genehmigungsverfahren (z.B. mit deutlich größeren Parkplätzen bzw. mit deutlich höheren Stellplatzfrequenzen wie z.B. bei Nahversorgern udgl.).

- Der schalltechnische Amtssachverständige bestätigte in seiner gutachterlichen Beurteilung vom 29.7.2016 die ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 10.6.2016 als schlüssig und nachvollziehbar: Beispielsweise sei durch die PKW-Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße ein Schallleistungspegel von LW,A = 52 dB für die Tageszeit angesetzt worden. Im Vergleich dazu werde durch die Zu- und Abfahrt eines Paketzustellers ein Schallleistungspegel von 36 dB verursacht. Der schalltechnische Anteil dieser Paketzustellung verursache im Vergleich zu anderen Fahrbewegungen eine Änderung im Zehntel-dB-Bereich und sei damit aus fachlicher Sicht als irrelevant zu bezeichnen. An der Grundgrenze der jeweiligen Beschwerdeführer könne weiterhin von folgenden maximalen Schallpegeln für den energieäquivalenten Dauerschallpegel am ungünstigsten Rechenpunkt ausgegangen werden (Erstbeschwerdeführerin/Zweit- und Drittbeschwerdeführer): 40/44 dB (Tag), 39/43 dB (Abend), 34/37 dB (Nacht).

1.16. In ihrer Stellungnahme vom 30.8.2016 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend zu ihren bisherigen Einwendungen aus, dass gegenständlich ein einheitliches Bauvorhaben behandelt werde und nicht zwei getrennte über zwei Gebäude. Die Tiefgaragenzu- und ‑ausfahrt sei im Bebauungsplan nicht dargestellt. Die Platzierung der die Beschwerdeführer belastende Müllinsel in der Zone "G1" östlich des Gebäudes widerspreche dem Bebauungsplan, da die Müllinsel sicherlich keine "technische Infrastruktureinrichtung" sei. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer die Beischaffung der PM2,5-Anteile der Messstation "S 404 T" für das Jahr 2015 und verwiesen darauf, dass der laut ÖNORM S 5021 für Wohngebiet in Vororten in der Nacht vorgesehene A‑bewertete Immissionsgrenzwert von 30 dB bzw. 40 dB (Tageszeit) überschritten werde.

1.17. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7.9.2016 führte der beigezogene schalltechnische Amtssachverständige ergänzend gutachterlich aus, dass die aktuelle ÖNORM S 5021 (Ausgabe 1.4.2010) - Tabelle 1 als Planungsrichtwert für Immissionen im Bereich Bauland-Wohngebiet in Vororten von einem Beurteilungspegel von 50 dB am Tag, 45 dB am Abend und 40 dB in der Nacht ausgehe. Auf Grund der dichten Bebauungsstruktur und der hochrangigen Straße im Nahebereich des Baugrundstückes sei fachtechnisch von einem städtischen Wohngebiet inmitten von Hauptverkehrsträgern auszugehen, weshalb ein ÖNORM-Beurteilungspegel von 55 dB (Tag), 50 dB (Abend) und 45 dB (Nacht) als A‑bewerteter Dauerschallpegel heranzuziehen sei. Der von den Beschwerdeführern angeführte Immissionsgrenzwert von 30 dB stelle einen Basispegel dar, der aber nur für Dauergeräusche heranzuziehen sei. Bei der Beurteilung der Lärmimmission des Verkehrs handle es sich aber um keine Dauergeräusche, sondern um schwankende Geräusche, weshalb der Basispegel für Dauergeräusche für diese Beurteilung nicht relevant sei. Durch die Berücksichtigung einer zweiten Paketzustellung ergebe sich keine schalltechnisch relevante Änderung, da der Anteil der Immissionen für die Paketzustellung mit einem Schallleistungspegel von 36 dB um 16 dB unterhalb des Anteiles der PKW-Fahrbewegungen mit einem Wert von LW,A = 52 dB liege. Wenn sich Schallpegel um mehr als 10 dB unterscheiden, würden sich keine schalltechnisch relevanten Änderungen des höheren Pegels ergeben. Es sei richtig, dass das Mülleinbringen durch die Bewohner in die Mülltonnen im schalltechnischen Projekt nicht berücksichtigt worden sei, die Müllabfuhr selbst sei aber berücksichtigt worden. Beim Einwerfen von Müll in die Mülltonnen handle es sich nicht um ein Dauergeräusch, sondern um einzelne Pegelspitzen, welche sich auf Grund der anzunehmenden Häufigkeit aber auf den Dauerschallpegel aus fachtechnischer Sicht nicht auswirken werden. Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt setze sich am detailliertesten mit Erhebungen von Parkplatzgeräuschen und Frequenzen auseinander und werde diese Studie seit Jahren für die Beurteilung von Parkplatzlärm von den Sachverständigen als Stand der Technik in Österreich herangezogen. Das lärmtechnische Projekt gehe davon aus, dass jeder geplante Parkplatz von den Bewohnern mit einem PKW benützt werde und alle Fahrbewegungen über den nordöstlichen Bereich stattfinden. Sollten Fahrbewegungen auch über die x im Südwestbereich stattfinden, so würde dies insbesondere für die Beschwerdeführer aus lärmtechnischer Sicht besser sein.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch ergänzend aus, dass mittlerweile der Jahresmittelwert für PM2,5-Anteile an der Messstation S 404 T veröffentlicht worden sei und weise dieser einen Jahresmittelwert von 15 µg/m³ aus. Da dieser Wert im lufttechnischen Projekt mit 17,8 µg/m³ geschätzt worden sei, sei der tatsächliche Wert für die Beschwerdeführer sogar günstiger. Der Immissionsgrenzwert nach dem IG‑L von 25 µg/m³ würde auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zusatzbelastung durch das Bauprojekt an der Grundgrenze der Beschwerdeführer mit 0,1 µg/m³ natürlich eingehalten. Das lufttechnische Projekt sei so aufgebaut, dass ein "Worst-Case“-Fall simuliert worden sei, dass in der ungünstigsten Stunde alle PKWs von den Parkplätzen wegfahren, die Müllabfuhr und eine Paketzustellung erfolge, wobei die wegfahrenden PKWs mit einem Kaltstart angenommen worden seien. Auch eine zusätzliche Heranziehung eines zweiten Paketzustellers würde keinen relevanten Beitrag zur Erhöhung der Luftbelastung für die Beschwerdeführer bedeuten. Im lufttechnischen Projekt seien als "Worst-Case“-Betrachtung sowohl die erste Variante, wenn 100 % der PKWs im Nordostbereich Richtung Norden weiter fahren, als auch die zweite Variante, wenn 100 % der PKWs im Nordostbereich dann Richtung Süden weiter fahren, berücksichtigt. Wenn PKWs nach Südwesten in Richtung x fahren würden, so sei zumindest davon auszugehen, dass diese Auswirkungen tendenziell geringer werden für die Beschwerdeführer.

Der bautechnische Amtssachverständige führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Bebauungsplan gutachterlich aus, dass er das 2. Obergeschoss, das sei das Dach-/Terrassengeschoss nach dem Bebauungsplan, vermessen und ideelle Umrissflächen gebildet hätte: Es zeige sich, dass im Nordostbereich, der den Beschwerdeführern zugewandt ist, die 45 °-Dachneigung nicht überschritten werde, und zwar sowohl beim südlichen Gebäudeteil als auch bei dem aus Sicht der Beschwerdeführer zurück gesetzten Gebäudeteil im Norden. Anders sei es im Südwestbereich, der sich auf der - aus Sicht der Beschwerdeführer - gegenüber liegenden Gebäudeseite befinde. In einem Bereich von 14 m des südlichen Gebäudeteils gäbe es eine kleine Überschreitung des 45 °-Dachneigungsbereiches. Im nördlichen Gebäudeteil werde die 45 °-Dachneigung hingegen nicht überschritten. Auf der Südseite hätte er auch eine 5 m-Einrückung des Dach‑/Terrassengeschoßes verifizieren können, welches zum Teil als Schutzdach ausgestaltet wurde. Aus fachtechnischer Sicht darf nach dem Bebauungsplan dort bis zur Giebelwand gebaut werden, wo die 45 °-Dachneigung nicht überschritten werde. Nur in jenen Bereichen, wo die 45 °-Dachneigung überschritten werde, müsse der 5 m-Giebelwandabstand eingehalten werden. Dies deshalb, da der Bebauungsplan zwischen der Gartenseite und der Erschließungsseite, das ist gegenständlich die Nordostseite beim Haupteingang, unterscheide. Die Schmalseiten des Gebäudes wären der seitliche Bauwich. Der Bauplan sehe eine Firsthöhe von 10 m vor. Gehe man von der Gesamtgebäudelänge von 37,4 m aus, so betrage der 14 m lange Bereich, der die 45 °-Dachneigungsgrenze überschreite, damit weniger als 50 %. Die westliche Gebäudekante des südlichen Gebäudeteiles des zweiten Obergeschoßes sei ident mit jener des ersten Obergeschosses mit Ausnahme des Bereiches der Einrückung. Beim nördlichen Gebäudeteil sei hingegen die westliche Gebäudekante des zweiten Obergeschosses um etwa 2,5 m gegenüber jener des ersten Obergeschosses zurückgerückt und stoße daher nicht bis an die Gebäudekante des ersten Obergeschoßes an. Die Länge des nördlichen Gebäudeteils von rund 18,4 m ist in etwa ident mit jener des südlichen Gebäudeteils. Aus fachtechnischer Sicht handle es sich bei der Müllentsorgung um eine technische Infrastruktur, was sich insbesondere auch aus dem Erläuterungsbericht des Bebauungsplanes, der als technische Infrastruktureinrichtung auch die Abfallentsorgung ausweise, ergebe.

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch eingewandt, dass das gegenständliche Baugebiet als Wohngebiet im Vorort einzuordnen sei.

Von der mitbeteiligten Partei wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass im Müllbereich eine dreiseitige Einhausung mit Überdachung vorgesehen sei und änderte die mitbeteiligte Partei das Bauprojekt auf Vorschlag des bautechnischen Amtssachverständigen dahingehend ab, dass die Einhausung der Mülltonnenplätze in Stahlbeton (anstatt in Leichtbauweise) ausgeführt werde. Im nördlichen Umgebungsbereich des Bauprojektes würden sich zwei Gebäude mit einer Höhe von etwa 14 m und 16 m befinden. Im Westbereich würden sich eine Lagerhalle mit einer Höhe von etwa 8 m und ein dahinter liegendes Haupthaus mit etwa 16 m befinden. Ein im Osten befindlicher mehrgeschossiger Bau hätte eine Höhe von etwa 13 m. Der Bebauungsplan sehe gegenüber der Rechtslage nach der Bauordnung und dem Bautechnikgesetz eine Erschwerung für den Bauwerber vor.

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

3.1. Das Baugrundstück ist Teil eines großräumigen städtischen Wohngebietes der rund 7.500 Einwohner zählenden Gemeinde P und wird von öffentlichen Gemeindestraßen (x, x) erschlossen.

3.2. Das Bauvorhaben ist in seiner Gestaltung durch zwei Baukörperteile geprägt, wobei der südliche Baukörperteil vorgerückt erscheint. Das zweite Obergeschoß des Bauvorhabens stellt ein Dach-/Terrassengeschoß im Sinne des Bebauungsplanes Nr. x dar. Der First des projektierten Satteldachs ist 10 m hoch und bildet durch seinen Verlauf eine nordwestliche Gebäudehälfte (Erschließungsbereich mit Haupteingängen), welche den Beschwerdeführern zugewandt ist, und eine gartenseitige südwestliche Gebäudehälfte. Die gartenseitige Südwestansicht des Bauvorhabens tritt gegenüber den nordöstlich gelegenen Beschwerdeführern nicht in Erscheinung. Die Giebelseiten (Schmalseiten des Gebäudes) befinden sich im Bereich des nördlichen und südlichen seitlichen Bauwiches. Die nordöstliche Hälfte des Satteldachs überschreitet eine Neigung von 45 Grad nicht. Die gartenseitige (südwestliche) Hälfte des Satteldachs, welche gegenüber den Beschwerdeführern nicht in Erscheinung tritt, überschreitet auf einer Länge von 14 m im Bereich des südlichen Baukörperteils eine Neigung von 45 Grad. Die gartenseitige Gebäudekante des zweiten Obergeschoßes des nördlichen Baukörperteils wurde gegenüber jener des ersten Obergeschoßes um etwa 2,50 m zurückgerückt und stößt nicht bis an die Gebäudekante des ersten Obergeschoßes. Im südlichen Giebelbereich (südliche Schmalseite des Gebäudes) des Bauvorhabens ist die südwestliche Hälfte des zweiten Obergeschosses um 5 m eingerückt.

3.3. Im "Worst-Case“-Fall ist durch das Bauvorhaben mit maximalen energieäquivalenten Dauerschallpegel des Kfz-Verkehrs am Baugrundstück von 40-44 dB (Tag), 39-43 dB (Abend) und 34-37 dB (Nacht) an den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer zu rechnen. In sämtlichen zeitlichen Bezugsräumen liegen die zu erwartenden Schallimmissionsauswirkungen damit um mindestens 8 dB unter dem widmungsgemäßen Immissionsgrenzwert gemäß der Oö. Grenzwertverordnung. Auch unter konservativ gewählten Annahmen kann die prognostizierte Zusatzbelastung der Luftschadstoffe, die durch das Bauvorhaben hervorgerufen werden, für alle Bezugszeiträume als irrelevant bezeichnet werden und werden die Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei allen Immissionspunkten eingehalten. Nachteilig gesundheitliche Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdungen ergeben sich aus medizinischer Sicht weder durch die Schallimmissionen noch durch die Luftschadstoffe, die vom Bauprojekt hervorgerufen werden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in die von Amts wegen beigeschafften Urkunden, nämlich Grundbuchsauszug der Grundstücke der Parteien und des öffentlichen Gutes der Stadtgemeinde L sowie DORIS-Ausdrucke zeigend die örtlichen Verhältnisse und die Flächenwidmungen. Alle Parteien hatten im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit, offene Fragen durch die anwesenden Amtssachverständigen für den Bereich Schalltechnik, Luftreinhaltung und Bautechnik fachtechnisch erörtern zu lassen und konnten insbesondere die im Verwaltungsverfahren noch gutachterlich unerledigt gebliebenen Einwendungen der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2015 abschließend erörtert und von den Amtssachverständigen beurteilt werden. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vollständig geklärt und zur Gänze widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Zur Beweiswürdigung im Einzelnen:

4.1. Die Situierung des Baugrundstücks in einem städtischen Wohngebiet wurde nicht nur fachtechnisch vom schalltechnischen Amtssachverständigen beurteilt, sondern zeigte sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch anhand der DORIS-Lichtbilder, wonach sich das Baugrundstück in einem großräumigen Wohngebiet befindet, welches von den Landesstraßen Bx, Lx und Lx begrenzt wird. Dieses großräumige Wohngebiet fügt sich dabei als sein westlicher Ausläufer in das städtische Gebiet des Großraums L ein. Die Gemeinde P stellt nach dem Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998 auch einen Raumtyp 2 (städtischer Umlandbereich) dar.

4.2. Die Feststellungen zu den bautechnischen Gestaltungen des Baukörpers, insbesondere des zweiten Obergeschoßes, gründen sich auf den unbestritten gebliebenen Messungen des bautechnischen Amtssachverständigen. Die Beurteilung der Schadstoff- und Lärmimmissionen, welche durch das Bauvorhaben bedingt sind, war geprägt durch eingereichte schalltechnische und lufttechnische Projekte samt ergänzenden Stellungnahmen der Projektanten zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, welche von den Amtssachverständigen als plausibel und nachvollziehbar beurteilt wurden. Wenn man etwa berücksichtigt, dass die im Rahmen einer "Worst-Case“-Betrachtung errechneten energieäquivalenten Dauerschallpegel an der Grundgrenze der Beschwerdeführer auch zur Nachtzeit mit 34-37 dB um mindestens 8 dB unterhalb des Immissionsgrenzwerts für Wohngebiet nach der Oö. Grenzwertverordnung liegen und die – ebenfalls im Rahmen einer "Worst-Case“-Betrachtung – errechnete maximale Immissionszusatzkonzentration der Luftschadstoffe (CO, NO2, PM10, PM2,5, Staubniederschlag, Benzol) jeweils ≤ 1 % des IG-L Grenzwertes ausmachen, welcher von der Gesamtbelastung eingehalten wird, so ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Einschätzung des medizinischen Amtssachverständigen, wonach sich weder erhebliche Belästigungen noch Gesundheitsgefährdungen durch die projektbedingten Immissionen ergeben, schlüssig.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Sicht hierüber erwogen:

5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, hat es nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Erledigung dabei an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 18.2.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0069; VwGH 27.11.2014, Zl. Ra 2014/03/0036; ua.).

5.2. Da der maßgebliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich feststand, war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Nach der Bestimmung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, dabei den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demnach keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14.8.2015, Zl. Ra 2015/03/0025; VwGH 30.6.2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22.4.2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.). Der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015 wies die Berufung der Beschwerdeführer in vollem Umfang ab und bestätigte damit den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 9.11.2015. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; ua.). Infolge der abweisenden Berufungsentscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Berufungsbescheid der belangten Behörde sohin an die Stelle des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082; VwGH 14.10.2015, Zl. Ro 2014/17/0112; LVwG NÖ 10.12.2015, LVwG AV-368/001-2014, mwN). Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde Geltung hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Rechtliche Grundlage für aus dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters resultierende Berechtigungen, Verpflichtungen oder Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid der belangten Behörde und nicht der bestätigte Bescheid des Bürgermeisters (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]), wobei es hier keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheides bedarf (VwGH 24.5.2005, 2002/18/0150; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 3. 7.1990, 89/11/0201; ua.).

5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179; ua.). Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte.

5.4. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen (auszugsweise) zu berücksichtigen:

5.4.1. Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994 idF LGBl Nr. 90/2013

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

5.4.2. Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl Nr. 35/2013 idF LGBl Nr. 38/2016

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind

...

22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

...

§ 3

Allgemeine Anforderungen

...

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

...

2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

...

5.5. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend den Antragsteller:

Auch wenn das Bauansuchen vom 11.5.2015 um baurechtliche Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens zunächst von der Bauwerberin „WEG D.“ eingereicht wurde (vgl. in diesem Sinn etwa auch die Kundmachung vom 12.5.2015, welche die mitbeteiligte Partei noch als deren Vertreter auswies), so wurde jedoch in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 2.6.2015 die Antragstellerbezeichnung auf die nunmehr mitbeteiligte Partei modifiziert und zu deren Gunsten auch die Baubewilligung vom 9.11.2015 erteilt. Gegenstand sowohl des Bauansuchens als auch der Baubeschreibung, der Baupläne und des schalltechnischen sowie lufttechnischen Projektes war dabei unverändert das genehmigte Bauvorhaben, nämlich die Errichtung eines Wohnhauses mit 15 Wohnungen samt Tiefgarage auf dem Baugrundstück. Im Hinblick auf diese eindeutige Darstellung des Bauvorhabens schadet es damit auch nicht, dass als Auftraggeberin des schall- und lufttechnischen Projektes etwa noch die ursprüngliche Bauwerberin aufscheint. Die vorgelegten Unterlagen im Bauverfahren vermittelten für die Beschwerdeführer ungeachtet der späteren Modifikationen des formellen Antragstellers nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausreichend jene Informationen, die die Beschwerdeführer zur Verfolgung ihrer Nachbarrechte im Bauverfahren benötigten. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein "Projektgenehmigungsverfahren", in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, nicht aber ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde erzeugt wird; auf die (konkrete) Person des Bauwerbers kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge der Projektbezogenheit des Baubewilligungsbescheides nicht an. Die Baubewilligung ist daher als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden, hat insofern also dinglichen Charakter (vgl. VwGH 23.1.2007, 2003/06/0039; ua.). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machten (vgl. VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193; ua.), ist ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages auf Grund der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides weder nach der Oö. Bauordnung noch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ausgeschlossen (vgl. VwGH 15.5.1990, 90/05/0068; VwGH 20.10.1994, 94/06/0095; VwGH 6.8.1993, 89/10/0119; ua.). Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.1990 (90/15/0075) betraf hingegen die Frage des Bescheidadressaten und die damit verbundene Beschwerdelegitimation betreffend Rechtsgebühren und ist für den gegenständlichen Fall eines dinglichen Baubewilligungsverfahrens nicht einschlägig, weshalb für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch aus diesem Grund keine Verletzung subjektiver Rechte durch die "Präzisierung" des Antragstellers auf die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Bauverhandlung ersichtlich ist (vgl. VwGH 22.12.2015, Zl. Ra 2015/06/0121; VwGH 29.4.2015, 2013/05/0004; VwGH 28.11.2014, Zl. Ro 2014/06/0030; ua.).

5.6. Zum Einwand der Verletzung der Bestimmungen des Bebauungsplanes Nr. x:

5.6.1. Der Bebauungsplan Nr. x sieht neben einer maximalen Firsthöhe von 10 m, welche durch das Bauvorhaben unstrittig eingehalten wird, ua. eine Begrenzung der Zahl der Geschoße auf zwei Geschoße plus ein Terrassen- oder Dachgeschoß vor. Das Terrassen- oder Dachgeschoß ist dabei nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

-    Eine ideelle Umrissfläche auf Basis der festgelegten Traufen- und Firsthöhe sowie einer Dachneigung von maximal 45 ° darf nicht überschritten werden.

-    Ausgenommen sind gartenseitige Erweiterungen des Terrassen- oder Dachgeschoßes bis zur Gebäudekante, sofern ein Ausmaß von 50 % der gartenseitigen Gebäudelänge und die festgelegte Firsthöhe (= Gesamthöhe) nicht überschritten werden. Von der Schmalseite des Gebäudes bzw. von der Giebelwand ist um mindestens 5,0 m abzurücken. Geländer und Brüstungen dürfen nicht als Mauern (aufgehendes Außenmauerwerk) ausgeführt werden.

 

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bzw. ergänzenden Stellungnahme vom 30.8.2015 verstoße das Bauvorhaben gegen den Bebauungsplan, da 50 % eines Terrassen- oder Dachgeschosses mindestens 5 m von der gesamten Länge der Schmalseite des Gebäudes abgerückt sein müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte geltend machen, was hinsichtlich der Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe bedeutet, dass er ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der ihm zugewandten Front erfolgreich relevieren kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kann ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhe) nur dann abgeleitet werden, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wird (vgl. VwGH 27.7.2016, 2013/06/0243, mwN; VwGH 27.1.2016, 2012/05/0210; VwGH 28.4.2006, 2004/05/0257; ua.). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden die Einreichpläne betreffend das zweite Obergeschoß, welches das Terrassen‑/Dachgeschoß im Sinne des Bebauungsplanes Nr. x darstellt, vom bautechnischen Amtssachverständigen auf ihre Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. x vermessen und konnte dieser die Einhaltung der Normierung aus bautechnischer Sicht verifizieren: Die den Beschwerdeführern zugewandte nordöstliche Gebäudefront sieht eine Dachneigung von maximal 45 ° vor, weshalb das Bauvorhaben die im Bebauungsplan normierte ideelle Umrissfläche (auf Basis der Traufen- und Firsthöhe sowie einer Dachneigung von maximal 45 °) nicht überschreitet. Hinsichtlich der gartenseitigen Erweiterung des Terrassen- oder Dachgeschoßes, das ist die den Beschwerdeführern abgewandte Gebäudefront im Südwesten, tritt das Bauvorhaben gegenüber den Beschwerdeführern hingegen nicht in Erscheinung. Die Beschwerdeführer konnten daher ihr subjektiv-öffentliches Nachbarrecht schon aus diesem Grund nicht auf eine (behauptete) Überschreitung der maximal zulässigen Länge der gartenseitigen Erweiterung des 2. Obergeschosses bis zur Gebäudekante stützten. Davon abgesehen sieht der Bebauungsplan Nr. x – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aber auch keine absolute Verpflichtung vor, dass 50 % eines Terrassen- oder Dachgeschosses mindestens 5 m von der Schmalseite des Gebäudes abgerückt sein müssen. Vielmehr stellt das maximale Ausmaß von „50 % der gartenseitigen Gebäudelänge“ nur eine von mehreren Voraussetzungen nur, bei deren Erfüllung die grundsätzlich begrenzte Dachneigung des 2. Obergeschoss von 45 Grad (genauer: die ideelle Umrissfläche auf Basis der festgelegten Traufen – und Firsthöhe sowie der Dachneigung von 45°) gartenseitig ausnahmsweise überschritten werden darf. Der bautechnische Amtssachverständige konnte dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zeichnerisch darlegen, dass lediglich das 2. Obergeschosses des südlichen Baukörperteils gartenseitig bis zur Gebäudekante erweitert ist und auf einer Länge von rund 14 m – und damit zu nur rund 38 % der Gesamtgebäudelänge von rund 37 m – die ideelle Umrissfläche (auf Basis einer Dachneigung von 45 Grad) überschreitet. Gleichzeitig konnte der bautechnische Amtssachverständige verifizieren, dass die gartenseitige Erweiterung des 2. Obergeschosses in diesem südlichen Giebelwandbereich um 5 m eingerückt ist. Im 2. Obergeschoss des nördlichen Baukörperteils findet hingegen nach den Einreichplänen gartenseitig keine Erweiterung bis zur Gebäudekante vor und wird in diesem Bereich die 45 Grad-Dachneigung auch nicht überschritten, weshalb der Bebauungsplan aus bautechnischer Sicht auch keine Einrückung des nördlichen Giebelwandbereichs erfordert. Nach der rechtlichen Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sieht der Bebauungsplan Nr. x eine maximal zulässige Dachneigung des Terrassen-/Dachgeschoßes mit einem Winkel von 45 Grad als Regelfall vor. Von dieser Regelbegrenzung wollte der Verordnungsgeber eine Ausnahme für den gartenseitigen Bereich, von welchem die Beschwerdeführer jedoch optisch nicht betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (etwa Erweiterung bis zur Gebäudekante, maximal 50 % der Gebäudelänge, Giebelwand-Einrückung). Hätte der Verordnungsgesetzgeber gewollt, dass das 2. Obergeschoss als Dach-/Terrassengeschoss jedenfalls um mindestens 5,0 m von beiden Schmalseiten des Gebäudes (Giebelwand) abzurücken ist, so hätte er diese Baueinschränkung nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich einerseits mittels eines weiteren (dritten) Gliederungsstrichs als selbständige (gartenseitig unabhängige) Bedingung konzipiert und andererseits für beide Schmalseiten/Giebelwände gemeinsam textlich gestaltet (arg e con „Von der Schmalseite ... [Sing.] bzw. von der Giebelwand... [Sing.]“). Für das fachtechnische Verständnis des bautechnischen Amtssachverständigen spricht damit, dass sich die Verpflichtung zur Abrückung von einer Schmalseite/Giebelwand im Fließtext der 2. Bebauungsbedingung (2. Gliederungspunkt) befindet und systematisch daher als weitere Voraussetzung für die gartenseitige Erweiterung des Terrassen-/Dachgeschoßes anzusehen ist, welche auf die nordöstliche Erschließungsseite des Gebäudes, die den Beschwerdeführern zugewandt ist, jedoch keine Anwendung findet. Der Nachbarschutz für diese Gebäudeseite und damit für die Beschwerdeführer ist entsprechend dem 1. Gliederungspunkt ohnedies durch die Regel-Dachneigung von maximal 45 Grad - ohne weitere Ausnahmemöglichkeit für den Bauwerber – normativ gewährleistet. Gleiches gilt damit auch für die gartenseitige Dachhälfte im Bereich der nördlichen Giebelwand, welche nach der Beurteilung durch den bautechnischen Amtssachverständigen ebenfalls auf Basis der Regel-Dachneigung von maximal 45 Grad projektiert wurde. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführer durch die (behauptete) Verletzung der Bestimmungen des Bebauungsplanes ist damit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich.

5.6.2. Nach dem Bebauungsplan Nr. x darf die als „G 1“ bezeichnete Grünfläche unter anderem nur für technische Infrastruktureinrichtungen genutzt werden. Nach dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan, in welchen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und den Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingesehen werden konnte, zählt die Abfallentsorgung gleich der Abwasserentsorgung und der Wasser- und Energieversorgung zur technischen Infrastruktur, weshalb der bautechnische Amtssachverständige nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Recht fachtechnisch davon ausgehen durfte, dass die geplante Errichtung der Mülltonnen-Einhausung in diesem Grünflächenbereich den Bebauungsplan nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Darunter fallen grundsätzlich auch die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insbesondere aufgrund der Lage der Müllbehälter und der örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarschaft unzumutbare Einwirkungen zu erwarten sind (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130 betreffend die Errichtung von 16 Wohneinheiten; VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302 betreffend den Neubau von 31 Wohneinheiten; VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062; ua.). Nach den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen werden sich die Pegelspitzen der Lärmentwicklung durch das Einwerfen von Müll in die Mülltonnen auf den Dauerschallpegel nicht auswirken. Hinzu kommt, dass die Einhausung 3-seitig erfolgt und die der Nachbargrundgrenze zugekehrte Seite öffnungslos und in Stahlbeton ausgeführt werden wird. Bedenken gegen die Zumutbarkeit der durch die Müllentsorgung entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Benutzung der für das Bauvorhaben erforderlichen Müllbehälter ergaben sich daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht.

5.7. Zu den eingewendeten Lärm- und Abgasbelastungen durch den das Bauvorhaben bedingte Verkehr:

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnten die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde wiederholten Einwendungen gegen das lufttechnische Projekt und das schalltechnische Projekt von den beigezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik und Luftreinhaltung gutachterlich beurteilt werden.

5.7.1. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführer errechnen sich an den Grundgrenzen der Beschwerdeführer bei einer „Worst-Case“-Betrachtung maximale Schallpegel für den energieäquivalenten Dauerschallpegel, welche die Immissionsgrenzwerte nach der Oö. Grenzwertverordnung zu allen Beurteilungszeiten, insbesondere zur Nachtzeit um mind. 8 dB, unterschreiten. Insbesondere konnte der lärmtechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fachlich darlegen, dass die Berücksichtigung einer weiteren Postzustellung zu keinen schalltechnisch relevanten Änderungen führt und sich die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt am detailliertesten mit Erhebungen von Parkplatzgeräuschen und Frequenzen auseinander setzt, weshalb sie als Stand der Technik in Österreich herangezogen wird. Die Anwendung der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bei Ermittlung der relevanten Immissionen durch die Schaffung von Parkplätzen auf den Baugrundstücken wurde im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach für vertretbar gehalten (vgl. VwGH 24.8.2011, 2011/06/0043; VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302; ua.) und haben sich auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken gegen deren Aussagekraft für das gegenständliche Bauverfahren ergeben.

5.7.2. Auch nach der Beurteilung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung würde eine zusätzliche Heranziehung eines zweiten Paketzustellers keinen relevanten Beitrag zur Erhöhung der Luftbelastung für die Beschwerdeführer bedeuten. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Umgebungstemperatur-Faktoren von -10 ° Celsius für die projektgegenständlichen 17 Tiefgaragenparkplätze.

5.7.3. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte sohin zu keiner Änderung der Beurteilungsgrundlage des medizinischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 9.9.2015, wonach sich aus dem Bauprojekt keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen oder Luftschadstoffe für die Beschwerdeführer ergeben. Da nach den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 2, 3 Oö. BauTG 2013 zu rechnen ist, waren aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch keine weiteren Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Beschwerdeführer gegen Immissionen aus dem Bauvorhaben notwendig.

5.7.4. Im Übrigen steht dem Nachbarn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder aus der befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Gemeindestraße noch auf die Gewährleistung der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, insbesondere für die Feuerwehr, ein Nachbarrecht zu (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0198; VwGH 22.12.2015, 2013/06/0056; VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338; VwGH 8.9.2014, 2013/06/0016; ua.).

5.8. Substantielle Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes wurden von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht vorgebracht und haben sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine offenkundigen Bedenken ergeben, zumal sich die normierte Gebäudehöhe nicht wesentlich von der umliegenden Bebauung in der Nachbarschaft unterscheidet und ein 10 m hohes Bauwerk auch nach der Bestimmung des § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 in einem (projektgegenständlichen) Abstand von mindestens 4,82 m zu den Nachbargrundgrenzen errichtet werden darf.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack