LVwG-601215/6/KH/DC

Linz, 28.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn C F, geb. x 1985, wohnhaft in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.01.2016, GZ: VerkR96-32-2016, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde insofern stattgegeben, als die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe auf 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf 10 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn C F (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 18.01.2016, VerkR96-32-2016, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 42 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 11 Euro auferlegt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen, der anfragenden Behörde (Landespolizeidirektion Oberösterreich, SVA1) auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.10.2015 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, w e r dieses Kraftfahrzeug am 3.10.2015 um 7.42 Uhr in Linz auf der Mühlkreisautobahn A7 bei StrKm 16,456, Fahrtrichtung Norden gelenkt hat.

Das Auskunftsformular (Lenkererhebung) wurde Ihnen am 5.11.2015 mit Hinterlegung am Zustellpostamt 4614 nachweislich zugestellt. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erteilt; Sie haben auch keine andere Person benannt, welche diese Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

 

Begründet wurde dieses Straferkenntnis von der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass der Bf von der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD ) zur Lenkerauskunft aufgefordert worden sei. Dieser sei der Bf nicht nachgekommen. In der Folge hat die LPD mit Strafverfügung vom 10.12.2015, GZ: VStV/915301560134/2015, eine Geldstrafe vom 110 Euro wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft verhängt. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig Einspruch. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde rechtfertigte sich der Bf dahingehend, dass er schlicht auf die Auskunft vergessen hätte.

 

2. Gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erhob der Bf innerhalb offener Frist per E-Mail vom 28.01.2016 Beschwerde. Diese wurde erneut damit begründet, dass der Bf die Frist für die Lenkerauskunft übersehen hätte. Ergänzend führte der Bf aus, dass dies aus gesundheitlichen Gründen passiert sei.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 02.02.2016, eingelangt am 04.02.2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2016. An dieser hat der Bf teilgenommen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

 

III. 1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bf wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD ) vom 30.10.2015, GZ: VStV/915301560134/2015, zugestellt durch Hinterlegung am 05.11.2015, als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x am 03.10.2015 um 7:42 Uhr in Linz, Mühlkreisautobahn A7, StrKm 16,456, Richtung Norden, gelenkt hat.

 

Da der Bf diese Auskunft nicht innerhalb der gesetzten zweiwöchigen First erteilte und auch keine Person benannte, die die Auskunft erteilen hätte können, verhängte die LPD mit Strafverfügung 10.12.2015, GZ: VStV/915301560134/2015, eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig Einspruch. Mit Schreiben vom 29.12.2015 trat das die LPD die Angelegenheit zu weiteren Verfolgung an die belangte Behörde ab. In der Folge erging von der belangten Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Der Bf ist unbescholten und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

III. 2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und aus der Rechtfertigung des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

IV. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblich Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 40/2016 lautet auszugsweise:

 

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

[...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Zu I.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213).

 

Der Bf wurde mit Schreiben der LPD vom 30.10.2015 zur Lenkerauskunft aufgefordert. Gemäß dem Rückschein wurde das behördliche Schriftstück durch Hinterlegung am 05.11.2015 zugestellt. Zur Erteilung der Auskunft wurde eine 14-tägige Frist ab erfolgter Zustellung eingeräumt. Diese Frist verstrich fruchtlos.

Die Rechtfertigung des Bf dahingehend, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme schlicht auf die Auskunft vergessen habe, ändert nichts an dem Umstand, dass die Auskunft nicht erteilt wurde. Daher ist der objektive Tatbestand als erfüllt zu erachten.

 

2. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), wenn eine Verwal­tungs­vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist in § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Strafrahmen bis Euro 5.000,00 festgelegt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen vorgesehen.

 

4. Mangels Angaben des Bf über sein monatliches Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, wurden der Strafbemessung durch die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen Annahmen ist der Bf in keinem Stadium des Verfahrens entgegen getreten.

 

Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens und der Unbescholtenheit des Bf wird die Höhe der verhängten Strafe auf 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt, wobei davon auszugehen ist, dass diese Strafhöhe tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing