LVwG-411537/8/KLe

Linz, 30.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde der P. GmbH, x, G., vertreten durch Dr. F.M., x, W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr, vom 23.6.2016, VStV/916300910542/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.6.2016, VStV/916300910542/2016, wurde gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr, GZ S4914/ST/13 vom 3.7.2013 gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG beschlagnahmten Eingriffsgegenstände K. M mit den Seriennummern x, x, x und x, angeordnet.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Einziehungsverfahren einzustellen.

 

Begründend wird im Rechtsmittel auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, Begründungsmängel vorliegen würden und die Behörde ergänzende Ermittlungen durchführen hätte müssen. Zudem hätte die Behörde Verfahrensfehler begangen und wäre unzuständig gewesen, da das Spiel in G. stattgefunden hätte. Auch hätte eine unrichtige rechtliche Beurteilung stattgefunden. Angeführt wird weiters, dass die Bf lediglich Eigentümerin der in dem Auftragsterminals eingebauten Banknotenlesegeräte mit den Seriennummern x, x, x und x und ist nicht Eigentümerin der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Geräte.

 

Mit Schreiben vom 26.7.2016 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt. 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Vertreter des Finanzamtes und der Rechtsvertreter der Bf teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest: 

Die verfahrensgegenständlichen Geräte K. M mit den Seriennummern x, x, x und x stehen nicht im Eigentum der Bf. Die G. x führte bereits während des Beschlagnahmeverfahrens in ihrer Berufung aus, dass sie Eigentümerin der beschlagnahmten „Spielapparate“ sei.

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

§ 54 GSpG lautet:

(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

 

Durch eine Einziehung wird in besonders intensiver Weise in das verfassungs­rechtlich gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen, kommt doch der Einziehung nach § 54 GSpG der Charakter einer Enteignung zugunsten des Bundes zu (vgl 1067 BlgNR, 17. GP, 22), da der Sacheigentümer damit seine Verfügungsmacht endgültig verliert.

 

Der angefochtene Bescheid wurde zwar der Bf gegenüber erlassen, umfasst jedoch Gegenstände, die nicht in deren Eigentum stehen. Die Bf ist somit keine Person, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände hat oder geltend macht (§ 54 Abs. 2 GSpG). Aus dem Akt geht weiters nicht hervor, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt wäre.

 

Im Ergebnis war daher der Beschwerde statt zu geben und die Einziehung aufzuheben.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Lederer