LVwG-650008/6/Kof/KR

Linz, 01.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650008/6/Kof/KR                                                                      Linz, 1. April 2014

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X vertreten durch X Rechtsanwälte KG gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (1) vom
22. April 2013, GZ: 10/047444 und (2) vom 03. Mai 2013, GZ: 10/047444, jeweils wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht  e r k a n n t:

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird

(1)       der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. April 2013,

          GZ. 10/047444 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben sowie

(2)       die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03. Mai 2013,

          GZ.10/047444 als unbegründet abgewiesen und

          der Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu (1):  § 24 Abs.4 FSG,

            BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

zu (2):  §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.2 FSG,

             BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

zu I. (1):

Die belangte Behörde mit Bescheid vom 03. April 2013, GZ: 10/047444 den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich bis 18. April 2013 amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstellung
des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Krankenhausbefunde beizubringen.

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22. April 2013, GZ: 10/047444
dem Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B – ab Zustellung des behördlichen Bescheides – bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·                    der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art.132 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen.

 

Der Bf hat mittlerweile die im rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom
03. April 2013, GZ: 10/047444, enthaltenen Verpflichtungen – sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Krankenhausbefunde beizubringen – erfüllt.

VwGH vom 15.05.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

Zu I. (2):

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03. Mai 2013, GZ: 10/047444,
dem Bf gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 15. Mai 2013 erhoben, welche nunmehr – wie bereits dargelegt –als „Beschwerde“ iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen ist.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter erwogen:

 

In den Fällen des § 25 Abs.2 FSG bedarf es eines amtsärztlichen Gutachtens,

um die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde unter anderem die gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E. W., vom 15.11.2013,
Ges-311163/4-2013, eingeholt und ist gemäß dieser gutachtlichen Stellungnahme die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

·                    Nachweis der Abstinenz entweder durch Laborwerte oder

      durch eine Haaruntersuchung

·                     fachärztlich psychiatrische Stellungnahme

·                     verkehrspsychologische Stellungnahme.

 

Für die Vorlage dieser Unterlagen wurde dem Bf eine – mehrfach verlängerte –   Frist, zuletzt bis 31. März 2014 eingeräumt.

 

Der Bf hat lediglich eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme,

erstellt von Herrn Dr. H.B., Facharzt für Psychiatrie vom 26.02.2014 vorgelegt;

gemäß dieser fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme muss beim Bf von einer Alkoholabhängigkeit im klassischen Sinne ausgegangen werden bzw.

besteht Alkoholabhängigkeit“.

 

Der Facharzt führt weiters aus, dass eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, des Bf gegeben wäre, sofern dieser – unter anderem – eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme vorlegt.

 

Der Bf hat bis zum festgelegten Termin die weiteren, für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

·      Nachweis der Abstinenz, durch Laborwerte oder eine Haaruntersuchung sowie

·      verkehrspsychologische Stellungnahme

nicht vorgelegt.

 

Ein (amts-)ärztliches Gutachten, welches die gesundheitliche Eignung des Bf
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klassen A und B bestätigt,
kann somit nicht erstellt werden.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

Zu II.:  Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen  Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 28,60 Euro angefallen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler