LVwG-650023/18/Bi/SA

Linz, 28.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X vertreten durch Herrn RA Dr. X vom 17. Dezember 2013 gegen den Bescheid des  Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. November 2013, VerkR21-399-2013-Hol, wegen Lenkverbot, aufgrund des Ergebnisses der am 17. März 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.  

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß   §§ 7, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.2, 29 Abs.3 und 30 Abs.1 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. September 2013 am 16. September 2013, sohin bis 16. März 2014, das Recht aberkannt, von seinem vom Landratsamt Passau am 11. Februar 1999 zu FS-Nr. BX ausgestellten Führerschein im Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, Kraftfahrzeuge (ev. mit Anhänger), welche unter die FS-Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A1 und B fallen, im Gebiet der Republik Österreich im Zeitraum von sechs Monaten ab 16. September 2013 – sohin bis 24.00 Uhr des 16. März 2014 – zu lenken. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Am 17. März 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-600032 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerde­führers, seines Rechtsvertreters RA Dr. X und der Zeugen Meldungsleger GI K.S. (Ml), GI S.V. (GI V), S.W. (W), B.L. (L), R.B. (B), P.P. (P) und C.S. (S) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, laut Beweiswürdigung der belangten Behörde ergebe sich aufgrund der Einvernahmen kein einheitliches Bild zum Tatablauf. Die Zeugen S, L, B und W bestätigten seine Aussagen vollinhaltlich, wonach die Behauptung, er habe den Pkw Audi A5 Cabrio am 18. August 2013 gelenkt und in weiterer Folge eine Alkomattest verweigert, falsch sei. Die Feststellungen in der Beweiswürdigung zu den Aussagen der Zeugin W seien nicht nachvollziehbar, zumal sich derartiges daraus nicht ergebe. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Bescheid vom 9. September 2013 ersatzlos zu beheben gewesen wäre. Beantragt wird Aufhebung des Bescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen – die Zeuginnen L und W unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Mutter bzw Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und nach deren ausdrück­lichem Verzicht darauf – unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Im das Verwaltungsstrafverfahren betreffende Erkenntnis LVwG-600032/20/ Bi/SA ist der wesentliche Sachverhalt samt den rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt. Das Landesverwaltungsgericht ist in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen Pkw X (D), ein weißes Audi A5 Cabrio, gegen 1.55 Uhr des 18. August 2013 im Ortsgebiet Schärding auf der L. Pfliegl Gasse in Richtung Oberer Stadtplatz bis zur Einmündung in diesen gelenkt hat und nach Ansichtigwerden des Polizeifahr­zeuges zurückrollen ließ, worauf er vom Ml beanstandet und zunächst zu einem „Alkoholvortest“ und nach seiner Weigerung, einen solchen durchzuführen, zum „Alkotest“, dh zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, aufge­fordert wurde. Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung mit dem Argument, er habe den Pkw nicht gelenkt, keine Folge geleistet sondern den Alkotest ausdrücklich verbal verweigert hat, hat nicht einmal er bestritten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 30 Abs.1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua  zu gelten, wenn jemand ein Kraftahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird – also auch bei Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung – die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Mit Straferkenntnis vom 29. November 2013, VerkR96-5088-2013-Hol, hat der Bezirkshauptmann von Schärding über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18. August 2013 um 1.55 Uhr den Pkw X (D) im Ortsgebiet Schärding auf der Ludwig-Pfliegl-Gasse aus Fahrtrichtung Denisgasse kommend in Fahrtrichtung Oberer Stadtplatz – ehemalige B137b und wieder einige Meter im Rückwärtsgang zurück gelenkt und sich anschließend gegenüber einem Bundespolizeiorgan der PI Schardenberg (und daher gegenüber einem ermächtigten und dazu besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht), welches ihn dort nach seiner Fahrt im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten gehabt habe, bis zum Abschluss der anschließenden Amtshandlung geweigert habe, seine Atemluft mit dem am Anhalteort befindlichen Atemalkoholmessgerät aufgrund der bei ihm vorgelegenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, ver­änderte Aussprache und Ablehnung eines Tests mit dem Alkoholvortestgerät) unter­suchen zu lassen, da er diese Untersuchung mit den Worten: „Ich blase euch sowieso nicht. Warum soll ich einen Alkotest machen, wenn ich nicht gefahren bin. Ich mache keinen Alkotest.“ abgelehnt habe, weshalb er sich trotz Vorliegens der in § 5 Abs.2 StVO genannten Voraussetzungen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.  

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 28. März 2014, LVwG-600032/20/Bi/SA, als unbegründet abgewiesen.

 

Nach der sich in der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, ergebenden Beweislage ist das Landesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen Pkw X (D), ein weißes Audi A5 Cabrio, gegen 1.55 Uhr des 18. August 2013 im Ortsgebiet Schärding auf der L. Pfliegl Gasse in Richtung Oberer Stadtplatz bis zur Einmündung in diesen gelenkt hat und nach Ansichtig­werden des Polizeifahrzeuges zurückrollen hat lassen. Der nach Verweigerung des Alkoholvortests ausgesprochenen Aufforderung des Ml, sich einer Unter­suchung der Atemluft auf Alkoholgehalt („Alkotest“) zu unterziehen, hat er mit dem Argument, er habe den Pkw nicht gelenkt, keine Folge geleistet sondern den Alkotest ausdrücklich verbal verweigert. Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Das Lenkverbot gemäß § 30 Abs.1 FSG war daher für diesen Zeitraum, der zugleich den Zeitraum einer prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit darstellt, auszusprechen, wobei diese ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 9. September 2013 – das war am 16. September 2013 – zu berechnen war und sich auf den gesamten Umfang der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bezog – die Lenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Klassen AM (§ 2 Abs.3 Z7 FSG) und A1 (§ 2 Abs.1 Z5 lit.c FSG).  

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger