LVwG-650079/10/Br/SA

Linz, 07.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde von X, c/o  Rechtsanwältin Maga. X  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.1.2014, GZ: VerkR21-27-2014 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.      Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 9
B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen sich zu einem bestimmten Datum (bereits zurückliegend) einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aller Klassen gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 FSG , zu unterziehen.

Zu dieser Anordnung ist es gekommen, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Verlängerungsbegehrens seiner Lenkberechtigungen für die Gruppe 2 von einem dazu von der Behörde ermächtigten Arzt nach der Untersuchung am 28.10.2013 der Amtsärztin Untersuchung zugewiesen wurde.

Anlässlich einer bereits am 30.10.2013 bei der für die Behörde tätige Amtsärztin eingeleiteten Beurteilung der gesundheitlichen Eignung wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage mehrerer fachärztlicher Befunde aufgetragen, um dessen Eignung beurteilen zu können.

Zu deren Vorlage ist es in weiterer Folge nur im eingeschränkten Umfang gekommen, sodass es letztendlich zur Erlassung des beschwerde-gegenständlichen Bescheides gekommen ist.

 

 

I.1. dagegen wurde von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin in einer umfassend ausgeführten und in vorläufiger Beurteilung die Rechtssache bei weitem überschreitenden Situation Darstellung dem so genannten Aufforderungsbescheid entgegenzutreten versucht.

 

 

II. Im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung (E-Mail vom 10.3.2014) an die Rechtsvertreterin wurde die Sach- und Rechtslage aus der Sicht des Landes-verwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und gemäß § 13 Abs.3 AVG die Aufforderung verbunden, klarzustellen wogegen sich die Beschwerde konkret richtet.

In der Folge übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers am 17.3.2014 ein umfassendes Konvolut von Gutachten die offenbar in einem anhängigen Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Steyr im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens eingeholt worden sind.

Für den Beschwerdeführer wird in einem ergänzenden Schriftsatz im Ergebnis zum Ausdruck zu bringen versucht, dass bereits mit diesen Gutachten die von der Amtsärztin abermals einzuholen beabsichtigten Gutachten die gesundheitliche Eignungsfrage hinreichend geklärt gelten könnten.

Am 24.3.2014 übermittelte die Amtsärztin die im hiesigen Auftrag erstattete ergänzende Stellungnahme. Darin wurde ausführlich auf die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der vorzulegenden fachärztlichen Befunde, gegliedert für die Führerscheingruppen 1 und 2 eingegangen.

Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertreterin am 25.3.2014 mit dem Ersuchen dazu kurzfristig Stellung zu nehmen übermittelt.

Mit einer weiteren Mitteilung vom 1.4.2014 kündigt nach einigen dazwischenliegenden Telefonaten die Rechtsvertreterin an, mit dem Beschwerdeführer gesprochen zu haben wonach beabsichtigt werde die Beschwerde zurückzuziehen. Die Rechtsvertreterin erbat auch in diesem Zusammenhang noch ein Telefongespräch mit dem unterfertigten Richter. Auch dieses wurde am 2.4.2014 im Ergebnis dem Inhalt geführt, mit der wohl nicht in Abrede zu stellenden begründeten Bedenken an der gesundheitliche Eignung, an sich im Sinne des § 24 Abs.4 FSG der Untersuchung stellen bzw. darin mitwirken zu müssen. Die Übermittlung eines Schriftsatzs mit der förmlichen Zurückziehung der Beschwerde wurde im Rahmen dieses Ferngespräches angekündigt.

Dieser langte am 4.4.2014 beim Oö. Landesverwaltungsgericht ein. Auf die darin zusätzlich ausgeführten Umstände die zur unterbliebenen Wahrnehmung des von der Behörde vorgeschriebenen Termins zur Untersuchung iSd § 24 Abs.4 FSG geführt haben sollen wird auch an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

I.      Rechtslage:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG.

 

 

II.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da angesichts der Zurückziehung der Beschwerde keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevoll­mächtigen Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzu­bringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabe­gebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Bleier