LVwG-650093/2/KLE/CG

Linz, 08.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des H R, X, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H und Dr. R M, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 20. Februar 2014, GZ 14/026584,

zu Recht   e r k a n n t :

I.             1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte III. und IV. zur Gänze und im Spruchpunkt I. die Wortfolge „bis zum Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung durch ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten“ entfallen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

  

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Februar 2014, GZ 14/026584, erging folgender Spruch:

„I. Ihr Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung bzw. Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Zeit nach Ablauf der Befristung wird hinsichtlich der Kl. C(C1) und CE(C1E) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zum Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung durch ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten abgewiesen.

II. Die Lenkberechtigung der Kl. AM, B, BE und F wird bis 24.1.2019 befristet sowie die Verwendung einer Schutzbrille (Augenschutzes) als Auflage vorgeschrieben. Sie haben diebsbezüglich Ihren Führerschein binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zur Eintragung der Befristung sowie Auflage der Behörde vorzulegen.

III. Die am 24.1.2014 ausgestellte Bestätigung gem. § 8 Abs. 5 Führerscheingesetz erlischt hinsichtlich der Kl. C(C1) und CE(C1E) ab Übernahme dieses Bescheides und sind Sie somit nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klassen zu lenken.

IV. Die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen, da im öffentlichen Interesse der vorzeitige Vollzug des Bescheides dringend geboten ist.“

 

Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 3, 5, 8 und 13 Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG), §§ 1, 3, 6 und 8 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) und § 64 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. Februar 2014, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. März 2014 eingebrachte Beschwerde.

Es wurden die Anträge gestellt,

„1. Den angefochtenen Bescheid in seinen Punkten I., III., und IV. zu beheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Lenkberechtigung bzw. Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C(C1) und CE (C1E) (Gruppe 2) zu erteilen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen,

2. der belangten Behörde den Ersatz sämtlicher Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Gebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzutragen und

3. im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche körperliche Voraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2  erfülle. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, welche dem Amtsarzt übermittelt worden sei. Die fachärztliche Überprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Korrektur am rechten Auge einen Visus von 0,63, sowie am linken Auge einen Visus von 1,0 erreiche. Die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b FSG-GV für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 sei daher gegeben.

Darüber hinaus müsse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit b FSG-GV ein beidäugiges Gesichtsfeld mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser erreicht werden. Durch den Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sei in seinem Gutachen festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer ein positives Stereosehen gegeben sei. Der Beschwerdeführer leide am rechten Auge an einem Ausfall von beinahe der gesamten remporalen (gemeint wohl: temporalen) Hälfte. Links sei das Gesichtsfeld normal. Der Facharzt führe weiters aus, dass der Beschwerdeführer die für die Gruppe 2 erforderliche Sehschärfe mit Korrektur erreiche und keinen Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung bestehe. Es sei auch keine Veränderung zu 2009 eingetreten. Eine Gesichtsfeldeinschränkung bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer auf diesem Auge keinerlei Sehvermögen habe, sondern das Sehvermögen auf diesem Auge lediglich eingeschränkt sei.

Selbst wenn der Beschwerdeführer am rechten Auge keinerlei Sehvermögen hätte, was ohnehin bei weitem nicht der Fall sei, normiere § 8 Abs. 4 FSG-GV, dass, wenn ein Auge fehle oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben sei, die Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden dürfe, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 FSG-GV angeführtes mangelhaftes Sehvermögen vorliege und der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b FSG-GV genannte Visus auf beiden Augen erreicht werde.

Das fachärztliche Gutachten habe zweifelsfrei ergeben, dass das linke Auge des Beschwerdeführers kein nach § 7 Abs. 2 Z 2, 3, 4 FSG-GV mangelhaftes Sehvermögen aufweise und auch das Gesichtsfeld normal sei. Darüber hinaus habe das fachärztliche Gutachten auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer den in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b FSG-GV angeführten Visus auf beiden Augen erreiche. Die Lenkberechtigung wäre dem Beschwerdeführer daher selbst bei Vorliegen einer funktionellen Einäugigkeit zu belassen gewesen, da dieser die im Gesetz  geforderten körperlichen Voraussetzungen erfülle. Die Einschränkung bestehe beim Beschwerdeführer seit nunmehr 7 Jahren und dieser wäre seither auch immer als Kraftfahrer für die Klassen C(C1) und CE(C1E) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer auf die Lenkberechtigung der Gruppe 2 angewiesen und in seiner Existenz gefährdet, wenn die Lenkberechtigung nicht verlängert werden würde. Insbesondere könne aufgrund der branchenbedingten Schnelllebigkeit des Transportwesens nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Kündigung des Arbeitgebers konfrontiert wäre. Zu Unrecht sei auch die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden, da der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Voraussetzungen einer gefahrlosen Verwendung der betreffenden Gruppe erfülle. Die von der Behörde angeführte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit sei nicht gegeben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG), da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am 24. Jänner 2014 die Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung der Kl. AM, B, BE, C(C1), CE(C1E) und F, welche bis 27. Jänner 2014 gültig war, beantragt und sich am 24. Jänner 2014 der amtsärztlichen Nachuntersuchung unterzogen. Der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. A W-D, gab in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 2014 unter anderem an, dass der Visus rechts 0,63 und links 1,00 betrage. Es liege ein positives Stereosehen vor. Hinsichtlich des Gesichtsfeldes liege rechts ein Ausfall fast der gesamten remporalen (gemeint wohl: temporalen) Hälfte vor, links sei das Gesichtsfeld normal. Als Beurteilung wurde angegeben: „R H erreicht die für die Führerscheinklasse 2 erforderliche Sehschärfe mit Korrektur. Es bestehe derzeit kein Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung. Keine Veränderung zu 2009!“

Gemäß dem Gutachten des Amtsarztes Dr. J F vom 24. Jänner 2014 sei der Beschwerdeführer zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 befristet geeignet (Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit augenfachärztlichen Befund und Stellungnahme unter der Bedingung der Verwendung einer Schutzbrille bei offenen Fahrzeugen) und der Gruppe 2 nicht geeignet. In der Begründung wurde ausgeführt: „Ich empfehle das Tragen einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Schutzbrille bei offenen Fahrzeugen erforderlich – wegen seiner ausgeprägten Sehschwäche re. Nachuntersuchung für die Gr. 1 – wegen des Gesichtsfelddefektes am re. Auge. Nichteignung f. Gr. 2 – aufgrund der aktuellen FSG-GV ist d. Prob. nach § 8 Abs. 3 nicht mehr geeignet für die Gr. 2, da eine Lenkberechtigung d. Gr. 2 in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden kann…“

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Zu I.1.:

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

… 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),….

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Nach § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 8 Abs. 5 FSG ist eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 1 Z. 9 FSG-GV bedeutet im Sinne der FSG-GV die Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).

 

Nach § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

…6. mangelhaftes Sehvermögen….

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG-GV müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung  einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.

(2) Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird

1. ein Visus mit oder ohne Korrektur

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen;

2. ein beidäugiges Gesichtsfeld

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser;

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser;

3. die Freiheit von Doppeltsehen, gegebenenfalls durch Abdeckung eines Auges oder durch optische Hilfsmittel;

4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit.

 

§ 8 FSG-GV regelt die Mängel des Sehvermögens folgernder Maßen:

„(1) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(2) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

1. die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder

2. eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder

3. der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.

Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(3) Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann. Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein Gesichtsfeld eines Auges, das in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich Defekte aufweist, so sind (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Ergibt die fachärztliche Untersuchung nicht überlappende Defekte der Gesichtsfelder beider Augen in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich, so gelten (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme der Bestimmungen über das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Z 2) für beide Augen. Weisen die Gesichtsfelder beider Augen überlappende Defekte auf, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden.

(4) Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden….“

 

Das auf Grund rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung (vgl. § 8 Abs. 5 FSG) eingeleitete Verfahren ist ein selbständiges (neues) Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 11. April 2000, 2000/11/0081). In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung maßgeblich sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Befristung seiner zuletzt erteilten Lenkberechtigung, somit rechtzeitig, einen Antrag auf Verlängerung derselben eingebracht hat, wäre zwar nach § 8 Abs. 5 FSG  für die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen/Unterklassen für eine Dauer von drei Monaten nach Erlöschen der Lenkberechtigung durch Ablauf der Befristung von Bedeutung, er ändert jedoch nichts daran, dass das Verfahren als solches zur (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung zu führen war. Die Behörde hatte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - ungeachtet der bisher erfolgten befristeten Erteilung der Lenkberechtigung - zu beurteilen, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sämtliche Voraussetzungen - und damit auch diejenige der gesundheitlichen Eignung nach § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 - für die Erteilung der Lenkberechtigung für die beantragten Klassen/Unterklassen vorlagen (VwGH 16.11.2004, 2004/11/0203).

 

Obwohl sich die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen seit 2009 nicht verändert hat, ist diese jedoch anhand der geltenden Rechtslage zu messen.

 

§ 8 Abs. 3 FSG-GV regelt eindeutig dass eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden darf.

 

Das Gesichtsfeld definiert sich grundsätzlich als sichtbarer Bereich unserer Umwelt, der bei ruhendem Auge und Kopf wahrgenommen werden kann (vgl. Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, BMVIT).

 

Der Beschwerdeführer vergleicht die Regelungen der Gesichtsfeldeinschränkung (§ 8 Abs. 3 FSG-GV) mit den Regelungen der funktionellen Einäugigkeit (§ 8 Abs. 4 FSG-GV). Bei Vorliegen einer funktionellen Einäugigkeit darf eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Dies bedeutet, dass, wie der Beschwerdeführer zwar einerseits richtig angibt, der Visus (die Sehschärfe) gegeben sein muss, andererseits der Visus jedoch auf beiden Augen ohne Gesichtsfeldeinschränkung bzw. innerhalb der rechtlich zulässigen Einschränkung vorliegen muss. Bei einer funktionellen Einäugigkeit liegt der Visus unter 0,1. Dies bedeutet, dass bei funktioneller Einäugigkeit, selbst bei normalem Gesichtsfeld keine Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden darf. Auch das im gegenständlichen Fall vorgebrachte Argument des positiven Stereosehens kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es keine Aussage hinsichtlich des Gesichtsfeldes trifft, sondern nur Aussagen über das räumliche Sehen. Der Beschwerdeführer spricht selbst von einem Sehvermögen auf dem rechten Auge, das „partiell eingeschränkt“ ist. Diese „partielle Einschränkung“ wird vom Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie wesentlich drastischer dahingehend formuliert, dass am rechten Auge der Ausfall fast der gesamten temporalen Hälfte vorliegt. Durch diesen Ausfall von fast der gesamten rechtsseitigen, temporalen Hälfte sinkt das Gesichtsfeld des Beschwerdeführers jedenfalls unter den in § 7 Abs. 2 Z. 2 lit. b FSG-GV normierten Wert von 160 Grad horizontal bzw. beidseits jeweils mind. 70 Grad horizontal. Dies bedeutet letztendlich, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b FSG-GV nicht vorliegen.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 FSG erlischt die Lenkberechtigung durch Zeitablauf. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 27. Jänner 2014 befristet war und keine Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1) und CE(C1E) erteilt wurde, erlosch die Lenkberechtigung für diese Klassen mit Zustellung des abweisenden Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß § 8 Abs. 5 letzter Satz FSG. Daher hat auch die Wortfolge „bis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung durch ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten“ im Spruchpunkt I. des abweisenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu entfallen.

 

Abschließend wird festgehalten, dass es zwar seit 2009 zu keiner Veränderung des Sehvermögens des Beschwerdeführers kam (lt. Stellungnahme von Dr. W- D), sich jedoch die Anforderungen an das Sehvermögen für die Lenkberechtigung der Gruppe 2 (durch BGBl. II Nr. 280/2011) verschärft haben.

 

Mit dem Besitz der Lenkberechtigung sind keine durch Gesetz eingeräumten wirtschaftlichen Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bewirken würde. Die vom Beschwerdeführer angekündigte Gefahr eines eventuellen Verlusts des Arbeitsplatzes stellt lediglich eine wirtschaftliche Reflexwirkung dar, auf die durch die Behörde keine Rücksicht zu nehmen ist.

 

§ 8 Abs. 5 FSG regelt, dass eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt ist, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

 

Da bereits ex lege die Bestätigung durch die Erlassung eines abweisenden Bescheides erlosch, war Spruchpunkt III. und damit auch Spruchpunkt IV. entbehrlich.

Durch die Erlassung des Bescheids ist daher gemäß § 8 Abs. 5 letzter Satz FSG die Bestätigung bereits mit Zustellung des abweisenden Bescheids vom 20.2.2014 erloschen.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt bzw. konnte auch nicht aberkannt werden, da in einem Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung ein Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG keinerlei Berechtigung hat. Die Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgen (vgl. VwGH 12.1.1993, 92/11/0210).

 

Zu I.2.:

Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer