LVwG-750143/2/BP/JO

Linz, 18.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2014, GZ: VB-7119, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses mangels Bedarfs abgewiesen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 ABs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er eine Waffe der Kategorie B, nämlich eine halbautomatische Schusswaffe für die Fangschussabgabe, benötigen würde.

 

Mit Bescheid vom 21. Jänner 2014, GZ: VB-7119, wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Bedarfs ab.

 

Zunächst führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

 

Sie haben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B (halbautomatisierte Schusswaffe) mit der Begründung eingebracht, dass sie eine halbautomatische Schusswaffe für die Fangschussabgabe benötigen würden. Ihrem Antrag liegt weiters eine Bestätigung des Oö. Landesjagdverbandes bei, der bestätigt, „dass Sie die Jagd auf Schalenwild sowie Riegeljagden ausüben und der Einsatz einer halbautomatischen Schusswaffe effektiv und sinnvoll sei".

 

Zudem wurde eine Korrespondenz zwischen ihnen und dem Oö. Landesjagdverband vorgelegt, worin Sie die Gründe anführen, weshalb Sie eine halbautomatische Schusswaffe kaufen wollten bzw. gekauft haben.

 

Mit Schreiben vom 14.10.2013 wurde Ihnen dazu mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht entnommen werden kann, weshalb iSd Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein jagdlicher Bedarf für das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen abzuleiten ist, der das Führen einer Waffe der Kategorie B bei der Jagd geradezu erforderlich macht und dazu keine Alternativen bestehen. Ihnen wurde die Gelegenheit eingeräumt binnen 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Ihren Bedarf im Wege einer Stellungnahme näher zu erläutern.

 

Da von Ihnen keine Stellungnahme dahingehend eingelangt ist, wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus:

 

(...)

 

Sie wurden mit Schreiben vom 14.10.2013 von uns aufgefordert die Bedarfsbegründung näher zu erörtern, da der Antrag ansonsten mangels Bedarf abzuweisen sein wird. Es ist jedoch Ihrerseits keine nähere Begründung Ihres Bedarfs zur Führung genehmigungspflichtiger Waffen ergangen, weshalb kein Bedarf nachgewiesen wurde.

 

Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen, so liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde (§ 10 WaffG). Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nahekommen. Ein für die Ermessensausübung maßgebliches Kriterium ist nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann. Dies spricht für die Ermessenshandhabung, die zu keiner positiven Erledigung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses führt (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037).

 

Im Hinblick darauf war eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung im konkreten Fall nicht zu fällen, da die von Ihnen geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig mittels Telefax am 24. Februar 2014 eingebrachte Beschwerde, in welcher vorerst der Antrag gestellt wird, das Verwaltungsgericht als Beschwerdegericht möge dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein halbautomatisches Jagdgewehr mit der gesetzlich zulässigen Möglichkeit der Aufnahme von insgesamt 3 Patronen (Kategorie B) stattgeben.

 

Weiters wird wie folgt ausgeführt:

 

Im Oktober 2013 hatte der Einschreiter einen diesbezüglichen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gestellt, da er aufgrund des übermäßigen Vorkommens und intensiver Bejagung von Wildsauen in dem Revier, in dem der Einschreiter zur Jagd geht und sich zu diesem Zweck eine halbautomatische Jagdbüchse der Marke Sauer, Modell 303, mit der gesetzlich zulässig Aufnahmemöglichkeit von insgesamt 3 Patronen angeschafft hatte.

 

(...)

 

Insbesondere hatte der Einschreiter seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für die geschilderte Waffe damit begründet, dass er diese insbesondere für die Nachsuche und Fangschussabgabe benötigen würde. Im gegenständlichen Revier S im K der österreichischen Bundesforste dessen Pächter Herr X und Herr X sind, herrscht bereits seit mehreren Jahren ein übermäßiges Vorkommen von Wildsauen, die nur durch eine intensive Bejagung in Grenzen gehalten werden könne.

 

Aufgrund der Intensiven Bejagung geht natürlich damit einher, dass es oftmalig zu Nachsuchen auf angeschossenes Wild kommt. Derzeit allerdings steht im gesamten Revier nur ein einziger nicht für die Sauenjagd erfahrener Jagdhund zur Verfügung, sodass es erforderlich Ist, dass einer der Jäger im Dickicht nach dem angeschossenen Wild nachsucht, was natürlich eine entsprechende Gefährlichkeit der Jagdausübung bedingt.

 

Es ist daher bei der Nachsuche auf angeschossene Wildsauen nicht nur effektiv und sinnvoll hierbei eine halbautomatische Schusswaffe als nachsuchender Jäger mit sich zu führen, sondern besteht darüber hinaus geradezu die besondere Notwendigkeit einer solchen Waffe, insbesondere wenn die Nachsuchen, wie üblich, sich ausschließlich auf nahezu unzugängliche auf Dickungen erstrecken. Bei einem überraschend auf nur wenige Meter angreifenden Wildschwein ist daher zur Gefahrenabwehr nicht gedient, wenn der nachsuchende Jäger lediglich mit einer normalen Repetierbüchse, mit nur einer Patrone im Lauf, bewaffnet gegenüber tritt und dann wieder nachladen muss, sondern ist es erforderlich, auf das angreifende Tier kurz hintereinander mehrere Schüsse abzugeben, um dieses zu stoppen und die Gefahr der eigenen Verletzung abzuwehren. Um eine Gefahr für Leib und Leben in einer solchen Situation wirksam abwehren zu können, ist es geradezu erforderlich und unumgänglich eine solche halbautomatische Waffe bei der Nachsuche mit sich zu führen. Alternativen hierzu bestehen nicht, da die Angriffe des angeschossenen Wilds generell in den Dickungen und dann nur auf ganz kurze Entfernung erfolgen. Bis daher der nachsuchende Jäger im Fall des Mitführens einer normalen Repetierbüchse wieder nachgeladen hat, hat auch das Wildschwein bereits den Jäger erfasst und massiv verletzt.

 

Für die Nachsuche in den Dickungen besteht daher eine besondere Gefahrenlage gemäß § 22 Abs. 2 WaffG, der nur mit massiver Waffengewalt bzw. Feuerkraft begegnet werden kann. Es Ist daher nicht nur zweckmäßig, wenn der, nachsuchende Jäger eine halbautomatische Schusswaffe bei dieser Tätigkeit mit sich führt, sondern es besteht die besondere Notwendigkeit hierzu, ansonsten zwangsläufig starke Verletzungen durch das angeschossene Wild vorprogrammiert sind. Eine andere Alternative, als eine schnelle und kurze Schussfolge auf ein angeschossenes angreifendes Wildschwein, gibt es nicht.

 

Hinzu kommt, dass der Einschreiter auch in anderen Revieren aufgrund des übermäßigen Wildsauenvorkommens regelmäßig zu Drückjagden und Riegeljagden auf diese Wildart eingeladen wird, da alleine mit der Ansitzjagd der überhand nehmenden Wildsauenplage nicht Einhalt geboten werden kann. Es liegt allerdings auch in der Natur der Sache, dass es bei diesen Drückjagden und dem dortigen Flüchtigschießen auch zu entsprechenden Fehlschüssen und damit einem hohen Anteil an Nachsuchen kommt.

 

Der Einschreiter geht seit dem 03.10.2012 im gegenständlichen Revier regelmäßig zur Jagd, Ist fortlaufend bei den Drückjagden und Riegeljagden auf Schwarzwild mit dabei und wird insbesondere aufgrund seiner großen Erfahrung mit Wildsauen, zuvor auch in anderen Jagdrevieren, nahezu ausschließlich als einziger Jäger im Revier mit dem Nachsuchen beauftragt. Es war auch bereits oft erforderlich, dass der Einschreiter zahlreiche Fangschüsse abgeben musste und hierbei nur von Glück reden kann, dass er bis jetzt noch nicht von einer Wildsau verletzt wurde. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von angeschossenen Wildsauen und der damit verbunden besonderen Gefahrenlage bei der Nachsuche liegt entgegen der belangten Behörde sehr wohl der jagdliche Bedarf für das Führen einer halbautomatischen Jagdwaffe im beantragten Sinne und damit der Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses für die Waffe der Kategorie B vor.

 

Gegenständlich liegt somit kein Ermessen der Behörde hinsichtlich der Ausstellung eines Waffenpasses nach § 10 WaffG vor, sondern bedingt die Tätigkeit des Einschreiters aufgrund der besonderen Gefahrenlage die Genehmigung des Antrages auf Erteilung eines Waffenpasses hinsichtlich der beantragten Waffe. Soweit die belangte Behörde im Zuge der Ermessensausübung auch als maßgebliches Kriterium berücksichtigt, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen könne, so Ist dem entgegen zu halten, dass bei der Nachsuche keine Unbeteiligten dabei sind, sondern der Einschreiter als Jäger alleine auf der Schweißfährte des angeschossenen Wildes diesem in die Dickungen folgt, ohne hier von anderen Mitjägern begleitet zu werden. Eine Gefährdung Unbeteiligter ist daher in einer solchen Situation generell ausgeschlossen.

 

Wenngleich hier gegenständlich für eine Ermessensausübung aufgrund der besonderen Notwendigkeit der Genehmigung des Antrages kein Platz ist, so müsste die Behörde selbst bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass beim Einschreiter eine besondere Gefahrenlage besteht, da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese bedarfsbegründende Situation gerät, weil ein auf kurze Distanz angreifendes Wildschwein in der Regel nicht mit einem Schuss gestoppt werden kann und somit beim Einschreiter dadurch sehr wohl eine bedarfsbegründende Situation für die Ausstellung eines Waffenpasses vorliegt.

Ergänzend Ist anzuführen, dass für den Einschreiter es nicht nur zweckmäßig ist, bei diesen Nachsuchen mit einer entsprechenden halbautomatischen Schusswaffe bewaffnet zu sein, sondern dass es für den Einschreiter ausschließlich darum geht, die besonderen Gefahren, die sich aus der Nachsuche des angeschossenen Wildschweins ergeben, für sich selbst größtmöglich und schnellstmöglich abzuwehren, was der Einschreiter am effektivsten naturgemäß mit den gegenüber halbautomatischen Kurzwaffen weitaus stärkeren Patronen des halbautomatischen Jagdgewehres bewerkstelligen kann.

 

Abschließend wird noch ergänzend geltend gemacht, dass der Einschreiter zwar Rechtshänder ist, bei ihm aber das dominierende Auge das linke Auge ist, er also „links" schießt, was zur Folge hat, dass er bei Verwendung eines normalen Repetiergewehres jedes Mal „umgreifen" müsste, um nachzuladen. Dieser Umstand ist allerdings gerade bei einer Nachsuche absolut unbrauchbar und erhöht die Gefahr für den Einschreiter noch ungemein. Aus diesen Gründen besteht ebenfalls die besondere Notwendigkeit eine halbautomatische Jagdwaffe bei der nachsuche mitzuführen.

 

Aus den genannten Gründen ergibt sich daher, dass aufgrund der besonderen Gefahrenlage und keinerlei sonstigen Alternativen die Ablehnung des Antrages des Einschreiters rechtswidrig war.

 

An weiteren Unterlagen werden vorgelegt:

1.    Kopie des Jagderlaubnisscheins vom 03.10.2012

2.    Bestätigung des Jagdpächters vom 22.02.2014

3.    Bestätigung des Oberösterreichischen Jagdverbandes vom 27.05.2013

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen. Auch ist anzuführen, dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von dem rechtsfreundlich vertretenen Bf nicht beantragt wurde, da offensichtlich auch dieser von dem Umstand ausgeht, dass im vorliegenden Fall die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen ist.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Im Oktober 2013 stellte der Bf einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein halbautomatisches Jagdgewehr mit der gesetzlich zulässigen Möglichkeit der Aufnahme von insgesamt 3 Patronen (Kategorie B) bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, da er aufgrund des übermäßigen Vorkommens und intensiver Bejagung von Wildsauen in dem Revier, in dem der Bf zur Jagd geht, sich zu diesem Zweck eine halbautomatische Jagdbüchse der Marke Sauer, Modell 303, mit der gesetzlich zulässigen Aufnahmemöglichkeit von insgesamt 3 Patronen angeschafft hatte.

 

Der Bf gibt an, diese Waffe insbesondere für die Nachsuche und Fangschussabgabe zu benötigen. Im gegenständlichen Revier S im K der österreichischen Bundesforste herrscht bereits seit mehreren Jahren ein übermäßiges Vorkommen von Wildsauen, das nur durch eine intensive Bejagung in Grenzen gehalten werden kann.

 

Aufgrund der intensiven Bejagung geht damit einher, dass es oftmalig zu Nachsuchen auf angeschossenes Wild kommt. Derzeit steht im gesamten Revier nur ein einziger nicht für die Sauenjagd erfahrener Jagdhund zur Verfügung, sodass es erforderlich scheint, dass einer der Jäger im Dickicht nach dem angeschossenen Wild nachsucht.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt und nur eine Rechtsfrage zu erörtern ist, kann eine Beweiswürdigung unterbleiben. An der Glaubwürdigkeit der vom Bf vorgebrachten Beweismittel bestehen keinerlei Zweifel.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, inder Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. sowohl die Verlässlichkeit als auch das der Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.  

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.  

 

2.4. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründende Argumente im Wesentlichen vor, dass er eine - bereits angekaufte – halbautomatische Schusswaffe insbesondere für die Nachsuche und Fangschussabgabe benötigen würde. Im gegenständlichen Revier S im K der österreichischen Bundesforste herrsche bereits seit mehreren Jahren ein übermäßiges Vorkommen von Wildsauen, das nur durch eine intensive Bejagung in Grenzen gehalten werden könne, womit eine oftmalige Nachsuche nach angeschossenen Wildsäuen einhergehe.

 

Schon hier ist anzumerken, dass am grundsätzlichen Bestehen einer besonderen Gefahrensituation im Sinn des § 22 Abs. 2 WaffG betreffend die mit der Schwarzwildjagd verbundenen Nachsuche völlige Übereinstimmung herrscht.

 

Derzeit stehe im gesamten Revier nur ein einziger nicht für die Sauenjagd erfahrener Jagdhund zur Verfügung, sodass es erforderlich sei, dass einer der Jäger im Dickicht nach dem angeschossenen Wild nachsuche. Es sei daher bei der Nachsuche auf angeschossene Wildsauen nicht nur effektiv und sinnvoll hierbei eine halbautomatische Schusswaffe als nachsuchender Jäger mit sich zu führen, sondern bestehe darüber hinaus geradezu die besondere Notwendigkeit einer solchen Waffe, insbesondere wenn die Nachsuchen, wie üblich, sich ausschließlich auf nahezu unzugängliche Dickungen erstrecken würden. Alternativen hierzu bestünden nicht, da die Angriffe des angeschossenen Wilds generell in den Dickungen und dann nur auf ganz kurze Entfernung erfolgen würden. Für die Nachsuche in den Dickungen bestehe daher eine besondere Gefahrenlage gemäß § 22 Abs. 2 WaffG, der nur mit massiver Waffengewalt bzw. Feuerkraft begegnet werden könne.

 

2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf dem Erfordernis von sich aus einen Bedarf zu begründen insoweit nachgekommen ist, als er die Gefährdungssituationen, seine Qualifikation und Erfahrungen entsprechend geschildert hat. Daraus ergibt sich auch grundsätzlich, dass die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen der Kategorie B das Ziel der Eigensicherung zu erreichen tauglich ist, da diese fraglos dazu geeignet sind, ein angeschossenes Schwarzwild, das per se schon eine große Gefahrenquelle darstellen kann, final von seinem Leiden zu erlösen. Allerdings gilt es auch die allfälligen Alternativen zu erörtern, um die Erforderlichkeit genau dieses tauglichen Mittels nachzuweisen.

 

2.6. Als Vorbemerkung sei hier erwähnt, dass § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012, unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Z. 3 ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“, als nicht weidmännisch verbietet. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger also lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehres etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von 1 Schuss.

 

Allein schon aus dieser Kalkulation heraus stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit, Jägern für Fangschüsse halbautomatische Waffen mittels Waffenpass generell zum Gebrauch freizugeben, derart bedeutsam zu gewichten ist, dass die dem Waffengesetz innewohnende Intention einer maßhaltenden Gewährung von waffenrechtlichen Genehmigungen dadurch überwogen werden könnte. Eine derartige Ansicht wird wohl nicht zielführend zu vertreten sein. Abzulehnen ist im Übrigen eine Haltung, die – nach dem Ankauf einer halbautomatischen Schusswaffe – die Behörde gleichsam vor vollendete Tatsachen stellt, um einen Waffenpass zu erlangen.

 

Weiters ist anzuführen, dass die Nachsuche von Schwarzwild (z.B. bei Riegeljagden) ohne entsprechend ausgebildetem Jagdhund (abgesehen von der fraglichen Effektivität) per se schon in Zweifel zu ziehen sein wird, da sie – wie auch vom Bf selbst geschildert – ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung (unabhängig von den verwendeten Schusswaffen) mit sich bringt. Es darf dazu auch darauf hingewiesen werden, dass jagdlichen Hundeführern (nach ho. Ansicht zurecht) Waffenpässe mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden.

 

2.7. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist. 

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

3.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt, Punkt III. 2.2. bis 2.7), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nahekommen.

 

3.3. Der Bf führt an, dass er persönlich aufgrund seiner spezifischen Handhabung des Gewehres bei der Schussabgabe und besonders beim Repetieren benachteiligt sei, was seine persönlichen Interessen an der Verwendung eines halbautomatischen Jagdgewehres bei der Nachsuche verstärken würde. Dazu ist aber auszuführen, dass es hier sehr wohl entsprechende Jagdgewehre gibt, die aufgrund ihrer Konzeption diesen Nachteil auszugleichen in der Lage sind.

 

In Hinblick darauf war eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung im konkreten Fall nicht zu fällen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde. 

 

Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree