LVwG-800009/6/Bm/Bu/AK

Linz, 04.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.11.2013, GZ: Ge96-128-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.2.2014 zu Recht erkannt:

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als anstelle der verhängten Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 300 Euro, Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, verhängt wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren kein Kosten­beitrag zu leisten; der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro.

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.11.2013, Ge96-128-2013, wurden über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) zwei Geld­strafen in der Höhe von je 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je
72 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 iVm. § 93 Abs. 1 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der "x" strafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest

1) am 20.03.2013 und 2) am 19.04.2013

 

im Standort x, x, Nachtclub "x", das Gastgewerbe gewerbsmäßig ausgeübt hat, indem Getränke laut der von der Finanzpolizei und der Polizeiinspektion vorgelegten Getränkekarte zum Kauf angeboten wurden, ohne die Wiederaufnahme ihrer seit 05.03.2013 ruhend gemeldeten Gastgewerbeberechtigung bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft binnen jeweils drei Wochen nach der Wiederaufnahme (zu 1) bis spätestens 10.04.2013 und zu 2) bis spätestens 10.05.2013) angezeigt zu haben, obwohl die Wiederaufnahme einer ruhenden Gewerbeberechtigung binnen 3 Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen ist.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Gastge­werbes am betreffenden Standort sei nie ruhend gemeldet bzw. eingestellt worden, sondern sei Herr x als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe der Bf im Schreiben vom 11.3.2013, Ge10-405-2012, mitgeteilt, dass bis 6.9.2013 ein neuer Konzes­sionsträger bekanntzugeben sei. Der Bf sei die weitere Ausübung des Gastge­werbes nie untersagt worden, sondern lediglich eine Frist bis 6.9.2013 gesetzt worden, um einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestel­len. Da der Gastbetrieb nie eingestellt bzw. ruhig gestellt worden sei, bestehe auch keine Meldepflicht an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Es werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1.      Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4.           Das LVwG OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwal­tungsstrafakt zu Ge96-128-2013 sowie Durchführung einer mündlichen Verhand­lung am 19.2.2014, an der ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Die Bf ist unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde vom Vertreter der belangten Behörde der Gewerberegisterauszug, datiert mit 19.2.2014, vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Berechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes im Standort x, x, seit 5.3.2013 ruhend gemeldet und bislang keine Anzeige der Wiederaufnahme des Gewerbes erfolgt ist. Aus Anzeigen der Finanzpolizei Gmunden Vöcklabruck und der Polizeiinspektion Bad Ischl geht hervor, dass jedenfalls am 20.3.2013 und am 19.4.2013 das Gastgewerbe im oben ange­führ­ten Standort ausgeübt wurde.

 

5.           Hierüber hat das OÖ. LVwG erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landes­kammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf­grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundes­gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Gewerbe­berechtigung für den Standort x, x, mit 5.3.2013 ruhend gemeldet und jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungs­ver­hand­lung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft eine Wiederauf­nahme der Gewerbeausübung nicht angezeigt wurde.

 

Der Meldung der Wiederaufnahme kommt im Hinblick auf Ausnahmen von der Pflichtversicherung Bedeutung zu, hat aber auch umlagenrechtliche Bedeutung; während des Ruhens eines Gewerbes sind nämlich entweder keine Umlagen oder Umlagen nur im eingeschränkten Ausmaß zu entrichten.

Dies ist auch der Grund, weshalb sowohl das Ruhen als auch die Wieder­aufnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu melden ist.

Fest steht, dass das Gastgewerbe ausgeübt wird, eine Wiederaufnahmeanzeige jedoch bis jetzt nicht erfolgt ist, weshalb die Bf den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.

 

5.2.      Die Bf hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern von der Bf kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde von der Bf nicht geführt.

 

5.3.      Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über die Bf je eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro für die Tatzeitpunkte 20.3.2013 und 19.4.2013 verhängt. Straferschwerende Umstände wurden nicht gewertet, als strafmildernd wurde gesehen, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen.

 

Die Verhängung einer Gesamtstrafe anstelle von Strafen je nachgewiesenem Tag der Gewerbeausübung ist im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich.

Ein Verstoß gegen § 93 GewO 1994 ist ein Unterlassungsdelikt und ist diese Unterlassung erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige beendet. Ebenso wird das Gastgewerbe fortgesetzt ausgeübt und ist bei Ausübung des Gewerbes ohne Anzeige der Wiederaufnahme je nach Dauer der Gewerbeausübung eine (1) Geldstrafe wegen Unterlassung der Anzeige zu verhängen.

 

Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Strafmaß der zwei Einzelstrafen nicht übersteigt, wurde die Bf in ihrem Recht, dass durch eine durch sie eingebrachte Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf, nicht verletzt.

 

Die Verhängung der Geldstrafe im nunmehr festgesetzten Ausmaß erscheint aber erforderlich, um der Bf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie anzuhalten, die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung bei der Landes­kammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubrin­gen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­wal­tungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Michaela Bismaier