LVwG-850013/6/Bm/Bu

Linz, 30.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau x, vertreten durch Dr. x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr, vom 4.11.2013, GE BA-67/2012, mit dem über Ansuchen der x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines zweigeschossigen Parkdecks im Standort Grst.Nr. x, KG x, erteilt worden ist,  

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.11.2013, GE BA-67/2012, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Eingabe vom 8.11.2012 hat die x, vertreten durch Herrn x, x, unter Vorlage von Projektunterlagen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines zweigeschossigen Parkdecks im Standort Grst.Nr. x, KG x, angesucht.

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau x durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr  Beschwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde werde hinsichtlich der in den Einwendungen der Einschreiterin vom 7.10.2013 geltend gemachten Verweigerung der Akteneinsicht ausgeführt, dass der Einschreiterin die Akteneinsicht in den in Papierform aufgelegenen gewerbebehördlichen Akt gewährt worden sei, sie keine Ausdrucke bzw. Kopien verlangt habe sowie dass alle entscheidungsrelevanten Projektsunterlagen im Zeitpunkt der Akteneinsicht durch die Einschreiterin vorgelegen seien und werde angemerkt, dass diese im Spruchteil I. des Bescheides angeführt seien.

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, würden die Verfahrensparteien iSd § 17 AVG einen Anspruch darauf haben, in den gesamten Verfahrensakt Einsicht zu nehmen. Die Parteien würden nicht nur ein subjektives Recht darauf haben, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen, sondern auch darauf, sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Die Wendung „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten“ normiere allerdings kein Ermessen der Behörde, sondern stelle einzig und allein auf die technische Machbarkeit ab. Besitze die Behörde ein funktionsfähiges Kopiergerät, habe die einsichtnehmende Partei daher einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile angefertigt werden (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149). Bei (ausschließlich) elektronisch gespeicherten Akten (teilen) könne und müsse die Behörde dem Recht auf Akteneinsicht dadurch Genüge tun, dass sie den Parteien über entsprechende Geräte (Bildschirme) „an Ort und Stelle“ Einsicht in den Akt gewähre und diesen die Möglichkeit gebe, sich davon Abschriften anzufertigen oder selbst (anstelle von Kopien) Ausdrucke herzustellen.

Beim Versuch der Einschreiterin Akteneinsicht in den gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsakt zu nehmen, sei die Einschreiterin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass keine anderen Unterlagen als im Akt der Baubehörde vorliegen würden. Ob der Akt der Einschreiterin vollständig bzw. tatsächlich zur Gänze in Papierform vorgelegt worden sei, könne die Einschreiterin nicht beurteilen und seien deshalb jene Unterlagen in den Einwendungen vom 7.10.2013 aufgelistet worden, die der Einschreiterin zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere aus der Gegenüberstellung der im gewerbebehördlichen Bescheid (Seite 6f) angeführten Unterlagen, die die Grundlage des Verfahrens seien und der Auflistung der Unterlagen, die der Einschreiterin zur Verfügung gestanden seien, ergebe sich eindeutig, dass die Einschreiterin eben nicht in alle Unterlagen des Aktes Einsicht nehmen haben können. Dass die Einschreiterin weder Ausdrucke noch Kopien verlangt haben solle, wie die Behörde behauptet, sei gänzlich unrichtig.

Aus dem AVG ergebe sich, dass eine Partei Gelegenheit haben müsse, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu - innerhalb angemessener Frist - Stellung zu nehmen; ua. diene auch die Akteneinsicht dazu, in ausreichender Zeit vor der mündlichen Verhandlung sich mit den entscheidungsrelevanten Unterlagen auseinanderzusetzen und eine detaillierte Prüfung vornehmen zu können. Laut Behörde seien alle entscheidungsrelevanten Pläne und Unterlagen am Tag der mündlichen Verhandlung nochmals zur Einsicht aufgelegen und habe die Einschreiterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, Standpunkte darzulegen bzw. Unklarheiten zu klären. Auch vermeine die Behörde, dass insbesondere das Vorliegen von Unklarheiten im Dialog mit den Behördenvertretern, Projektanten sowie amtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung geklärt werden hätte können.

Auch wenn am Verhandlungstag tatsächlich der Akt in vollem Umfang bei der Gewerbebehörde aufgelegen sei, sei dies jedenfalls verspätet gewesen – die Einschreiterin hätte bei einer Akteneinsicht am Tag der mündlichen Verhandlung keine detaillierte Prüfung der Unterlagen vornehmen können. Durch die kurzfristige Auflage des vollständigen Aktes der Gewerbebehörde sei neben dem Recht auf Akteneinsicht auch das Recht auf Gehör massiv verletzt worden; die Einschreiterin habe durch das rechtswidrige Handeln der Behörde keine genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens sowie von der gesamten und vollständigen Entscheidungsgrundlage der Behörde gehabt. Eine Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung und Prüfung der Unterlagen in angemessener Frist sei daher nicht möglich gewesen.

Die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sowie die mangelnde Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung würden daher wesentliche Verfahrensmängel darstellen. Auch sei das Recht auf Parteiengehör, das sich aus § 45 AVG ergebe, und zu den fundamentalen Grundsätzen jedes Verwaltungsverfahrens gehöre, missachtet worden. Gegenstand des Parteiengehörs sei der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens; dieses Recht umfasse nicht nur das Recht vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern es müsse den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden ua. Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, ergänzende Tatsachen, Behauptungen aufzustellen oder aber auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalls abzugeben. Das Parteiengehör müsse der Partei ausdrücklich, in förmlicher Weise gewährt und bewusst gemacht werden. Die Behörde habe der Partei eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihr ermöglicht, ihr Vorbringen entsprechend zu überlegen und zu formulieren sowie eventuell fachlichen Rat einzuholen oder ein (Gegen)gutachten vorzulegen.

Laut Bescheid der erstinstanzlichen Behörde sei der Amtssachverständige für Luftreinhaltung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen und sei die luftreinhaltetechnische Stellungnahme am 24.10.2013 zum gegenständlichen Vorhaben abgegeben worden. Dieser würden die in der Verhandlungsschrift vom 14.10.2013 aufgelisteten Projektunterlagen zu Grunde liegen. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen sei nach der mündlichen Verhandlung eingeholt und ebenfalls als Entscheidungsgrundlage für den Bescheid herangezogen worden. Ob die gesamte Stellungnahme im Bescheid abgedruckt sei, entziehe sich der Kenntnis der Einschreiterin und habe die Einschreiterin keine Möglichkeit gehabt, in dieser Stellungnahme innerhalb der Berufungsfrist Einsicht zu nehmen; jedoch sei auch nach Einholung der genannten Stellungnahme keine Frist vor Bescheiderlassung zur Stellungnahme zu den Unterlagen des Amtssachverständigen eingeräumt worden. Die zweiwöchige Berufungsfrist sei jedenfalls nicht ausreichend, um Ermittlungen anzustellen, ob die Stellungnahme vollständig im Bescheid abgedruckt sei, gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen oder ein Gegengutachten vorzulegen. Aus diesem Grund sei die Erlassung des Bescheides rechtswidrig. Ob die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung den Anforderungen eines Sachverständigengutachtens entspreche, könne durch die Einschreiterin nicht überprüft werden. Nach § 44 iVm §14 AVG sei den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich auszufolgen oder zuzustellen. Der Einschreiterin sei das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht zugestellt worden. Mit dem Bescheid hätte das Protokoll zugestellt werden müssen und insbesondere auch das Sachverständigengutachten. Innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist könne  von der Einschreiterin einerseits die Prüfung des Bescheides und andererseits die Beschaffung aller nachträglich von der Behörde zum Akt genommenen Unterlagen nicht verlangt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmauswirkungen sei laut Bescheid eine schalltechnische Stellungnahme bzw. Berechnung durch die x GmbH durchgeführt worden. Demnach würde aus dem lärmschutztechnischen Konzept schlüssig und nachvollziehbar hervorgehen, dass die geplante Tiefgarage und der durch diese verursachte Verkehr, keine Erhöhung der Lärmemissionen im Bereich der Einwohner der xstraße verursache. Das Gutachten sei jedenfalls unvollständig und übersehe, dass durch die Tiefgarage auch die Einwohner der xgasse betroffen seien. Die Zu- bzw. Einfahrt in die Tiefgarage befinde sich gegenüber dem Objekt der Einschreiterin. Da sich das geplante Projekt über mehrere Liegenschaften ziehe und daher eine Vielzahl von Nachbarn betroffen seien, hätte die Behörde auch im Bereich xgasse Messungen und Analysen zu veranlassen gehabt. Die Einschreiterin sei als Eigentümerin des Grundstückes in unmittelbarer Nähe im Immissionsbereich der Anlage Nachbarin iSd § 75 Abs. 2 Satz 1 GewO; als Nachbarin sei die Einschreiterin berechtigt, Verletzungen subjektiver Rechte iFv Einwendungen geltend zu machen. Einwendungen in punkto Eigentumsgefährdung iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO seien zulässig und nach ständiger Rechtsprechung liege eine Gefährdung des Eigentums gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht sei. Laut Bescheid liege dem gewerbebehördlicher Akt ein geotechnisches Gutachten vom 5.11.2012 sowie ein Lageplan über die Rückverankerung vom 23.8.2013, ein technischer Bericht zur Variante Stützenfrei sowie die anderen aufgezählten Unterlagen bzw. Pläne nicht bei und sei dies ohnehin nicht erforderlich für eine Beurteilung im gewerbebehördlichen Betriebanlagengenehmigungsverfahren. Gemäß dem geotechnischen Gutachten vom 5.11.2012 sei der Projektstandort immerhin als Risikotyp B – Gefährdungstyp Gleitung ausgewiesen. Zum geotechnischen Gutachten selbst werde darauf verwiesen, dass für die Verbauungsmaßnahmen ein gesondertes Detailprojekt auszuarbeiten sei, welches aber nach den Unterlagen, in die die Einschreiterin Einsicht nehmen habe können, nicht vorliege. Aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten könnten Schäden, insbesondere an den Häusern der Einschreiterin nicht ausgeschlossen werden und hätte dies einer näheren Überprüfung durch die Behörde bedurft. Die zu befürchtenden Schäden an den Häusern der Einschreiterin würden jedenfalls eine Substanzgefährdung darstellen. Wie die Behörde daher davon ausgehen könne, dass es zu keiner Substanzgefährdung der im Eigentum der Einschreiterin stehenden Häuser kommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Auch auf die Einwendung der Betriebszeit von täglich 00:00-24:00 Uhr sei die Behörde nicht eingegangen. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll unmittelbar beim Grundstück Nr. x erfolgen. Dadurch komme es zu einer unzumutbaren und gesundheitlich nicht vertretbaren Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase in Bezug auf die Bewohner des auf diesem Grundstück befindlichen Hauses xgasse x/x. Als Eigentümerin der benachbarten Häuser sei die Einschreiter jedenfalls berechtigt, für die Bewohner des Hauses (als Vermieterin) Einwendungen  hinsichtlich gesundheitsschädlicher Einwirkungen auf die Bewohner ihrer Häuser geltend zu machen. Das Gewerbeansuchen sei auch insoweit mangelhaft, als dem Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen sei, wie die Projektbeschreibung, dass vor Beginn der Bauarbeiten die erforderlichen provisorischen Leitungen für die Aufrechterhaltung der Gas- und Wasserversorgung der angrenzenden Gebäude hergestellt wird, sichergestellt werde. Das Gewerbeansuchen sei daher insoweit mangelhaft. Dasselbe gelte für die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Häusern xgasse x. – x, x. Betreffend die Zufahrtsmöglichkeit seien die Auflagen des Bescheides unzureichend, da weder die x sowie die xgasse davon erfasst seien und seien auch für diese Objekte die Zufahrten während der Bauarbeiten sicherzustellen. Es sei angemerkt, dass sich in diesem Bereich auch vermietete Parkplätze befinden und müsse auch diesbezüglich die freie Zufahrt und Benutzung für die Mieter gewährleistet werden.

Der Anschlag der Kundmachung der Verhandlung in den oben angeführten Häusern der Einschreiterin sei erst am 2.10.2013 erfolgt. Laut Bescheid werde zwischen dem Parkhausbetreiber und der x GmbH eine Vereinbarung getroffen, wonach der Bewilligungswerber die Kosten zu tragen habe, falls es notwendig werde, Adaptierungen der Kreuzungsbereiche vorzunehmen – dies sei dann der Fall, wenn die Annahmen aus dem Verkehrsgutachten wesentlich von den Tatsachen abweichen und dadurch wesentliche nachteilige Einwirkungen auf den öffentlichen Verkehr entstünden, die ausschließlich durch den Betrieb der Garage verursacht würden. Auch hierbei zeige sich, dass es die Behörde unterlassen habe, ausreichend  zu ermitteln – mit der Erhöhung des Verkehrsaufkommens würden sich auch die Lärm- und Geruchsimmissionen ändern.

 

Es werde sohin der Antrag gestellt,

der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung abgewiesen wird.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung (nunmehr Beschwerde) gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

3.1. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GE BA-67/2012.

 

Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien überdies keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte von einer solchen abgesehen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

 

Nach § 42 Abs. 1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

 

Nach § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt geben:

1.   Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.   Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.   Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.   Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

5.2. Mit Eingabe vom 8.11.2012 hat die x GmbH, x, um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines zweigeschossigen Parkdecks auf den Grst. x und x, sämtliche KG x, unter Vorlage von Projektunterlagen angesucht.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde nach Durchführung einer Vorbegutachtung von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 13.9.2013 eine mündliche Verhandlung für den 14.10.2013 ausgeschrieben.

Diese Kundmachung enthält alle nach § 41 AVG für Ladungen vorgeschriebene Angaben. So wurde der Gegenstand der Amtshandlung so genau umschrieben, dass die Beteiligten einschätzen konnten, ob sie vom beabsichtigten Vorhaben betroffen sind und wurde zudem daraufhin hingewiesen, dass das Einreichprojekt beim x, während bestimmter Parteienverkehrszeiten aufliegt und die Beteiligten darin Einsicht nehmen können. Weiters wurde auf die Präklusionsfolgen hingewiesen.

Die Verständigung sämtlicher Beteiligter erfolgte zum einem durch persönliche Ladung der Parteien und zum anderen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde in der Zeit vom 16.9.2013 bis 15.10.2013, Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde in der Zeit vom 13.9.2013 bis 14.10.2013 und Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Der Beschwerdeführerin wurde die Kundmachung persönlich mittels RSb am 17.9.2013 zugestellt.

Die Kundmachung erfolgte auch rechtzeitig, da die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit von 4 Wochen als angemessen zu betrachten ist.

Angesicht der persönlichen und auch rechtzeitigen Verständigung der Beschwerdeführerin von der mündlichen Verhandlung ist die Frage, ob der am 2.10.2013 erfolgte Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern rechtzeitig ist, ohne Belang, da ein allenfalls zu kurzfristiger Anschlag sich nicht auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin auswirken kann.

 

5.3 Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde ein, ihr sei nicht ausreichend  Akteneinsicht gewährt und die Anfertigung von Kopien verweigert worden; damit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren dem Nachbarn ein Recht auf Einsicht in die für die Zwecke der Verhandlung öffentlich aufgelegten Pläne oder sonstigen Behelfe zusteht. Damit soll den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, abzuschätzen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sein können. Vorliegend wurde dieses Recht auf Einsicht in die der Verhandlung zugrunde liegenden Projektunterlagen auch gewährt.

Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Einwendungsschrift vom 7.10.2013 auch selbst ausgeführt und wurden gleichzeitig jene Pläne und Projektunterlagen genannt, in die jedenfalls Einsicht genommen wurde. Aus der Zitierung dieser Projektunterlagen geht hervor, dass bei Einsichtnahme in diese Projektunterlagen hinreichend klar war, welches Vorhaben in welcher Ausgestaltung verhandelt wird.

 

Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, nicht alle dem nunmehr angefochtenen Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Projektunterlagen seien zur Einsicht aufgelegen, ist darauf zu verweisen, dass § 41 Abs. 2 letzter Satz AVG nicht anordnet, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind. Wesentlich ist, dass die aufgelegten Pläne den Gegenstand der Verhandlung und des beabsichtigten Vorhabens klarstellen. Davon kann im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgegangen werden, waren doch jedenfalls Betriebsbeschreibung, Lageplan, Grundrisse, Gesamtansicht, technische Berichte und eine allgemeine Projektbeschreibung von der Akteneinsicht umfasst. Es kann nicht erblickt  werden, dass diese Projektunterlagen nicht ausreichend waren, um der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte.

 

Richtig ist, dass nach § 17 Abs. 1 AVG die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf hat, dass Kopien der Aktenteile angefertigt werden.

Wird dieses Recht von der Behörde verweigert, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein solcher Verfahrensmangel iVm § 42 Abs. 1 AVG nur dann relevant wäre, wenn der Partei dadurch Informationen vorenthalten und sie deshalb an der Erstattung von Einwendungen in der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Die Begründung einer rechtzeitig und zulässigerweise erhobenen Einwendung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden. Nur ein Verfahrensmangel, der die Partei an der Erhebung von Einwendungen dem Grunde nach hindert, wäre daher für den Verfahrensausgang relevant (vgl. VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in ausreichendem Umfang gewährt, um Einwendungen dem Grunde nach zu erheben. Auch wenn demnach tatsächlich die Herstellung von Kopien verweigert worden sei, ist darin im Lichte der vorzitierten VwGH-Judikatur kein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen. Hingewiesen wird aber auch darauf, dass im Bescheid ausdrücklich die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde bestritten wird.

Weiters wurde von der belangten Behörde angeführt, dass sämtliche dem Bescheid zugrunde gelegten Projektunterlagen zur Einsicht aufgelegen sind und der Beschwerdeführerin auch in sämtliche Projektunterlagen Einsicht gewährt wurde.

 

Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Vorhaben gemeinsam mit ihrer anwaltlichen Vertretung anwesend war. Im Zuge dieser Verhandlung, welche im Beisein des maschinenbautechnischen, gewerbebautechnischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der FFW der Stadt x durchgeführt wurde, wurde das Projekt auch erläutert. In dieser Verhandlung wurden auch die erforderlichen Gutachten erstellt und niederschriftlich festgehalten. Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, endsprechende Fragen zum Projekt an die Vertreter der Konsenswerberin zu stellen sowie ihr Fragerecht an die Sachverständigen auszuüben und entsprechende Einwendungen zu erheben. Ergänzende Einwendungen zu den mit Eingabe vom 7.10.2013 vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einwendungen wurden jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

 

5.3. Die ausschließlich vor der mündlichen Verhandlung schriftlich eingebrachten Einwendungen vom 7.10.2013 beziehen sich auf unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung der Bewohner des Hauses x. – x. Des Weiteren wird auf mangelhafte Projektunterlagen hinsichtlich der provisorischen Leitungen zur Aufrechterhaltung der Gas- und Wasserversorgung und der Zufahrtsmöglichkeiten zu den Häusern x. – x, x während der Bauphase verwiesen. Darüber hinausgehende Einwendungen wurden nicht vorgebracht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffendem Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung  zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs. 2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs. 2 Z2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände, abgestellt sein (VwGH 19.9.1989, 86/04/01003).

 

Wie oben bereits ausgeführt brachte die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigung durch Lärm und Abgase hinsichtlich derer Bewohner der Häuser x. – x vor.

Die Beschwerdeführerin ist zwar Eigentümerin des dem Vorhaben benachbarten Grundstückes Nr. x, x, und Eigentümerin der Grundstücke x u. x, KG x, jedoch nicht Bewohnerin der auf diesen Grundstücken befindlichen Wohnungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat zwar ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanalage nicht zu erfüllen, allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer – persönlichen – Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 27.6.1995, 95/04/0116).

 

Die Eigentümerin von Wohnungen, die von ihr gar nicht benützt werden, kann den Nachbarschutz im angeführten Sinn nicht geltend machen.

Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die Wohnungen, die in ihrem Eigentum stehen und im Nahebereich der beabsichtigten Betriebsanlage stehen, nicht benützt; die Wohnungen sind vermietet. Dies wurde auch schon von der belangten Behörde festgestellt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Damit ist der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage ausgeschlossen und die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen unzulässig. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv–öffentlicher Rechte steht der Beschwerdeführerin nicht zu.

Einwendungen, die den Eigentumsschutz betreffen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Diese wurden erstmalig in der Berufungsschrift eingewendet und sind damit im Sinne der obigen Ausführungen  nicht rechtzeitig. Sohin ist in dieser Hinsicht die Parteistellung verloren gegangen, weshalb das Berufungsvorbringen unzulässig ist.

 

Zu den in der Berufungsschrift wiederholten Einwendungen wegen Lärm – und Geruchsbelästigungen der sich im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage befindlichen Bewohner wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des Erfordernisses des Eintrittes einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte Stellung als Vermieterin berechtigt diese nicht zur Erhebung von

(Berufungs-)Einwendungen betreffend unzumutbar Lärm- oder Geruchsbelästigung durch den Betrieb der Anlage für die Mieter. Ergänzend wird vorgebracht, dass sämtliche Mieter der benachbarten Wohnungen zur mündlichen Augenscheinsverhandlung geladen wurden.

Dem Einwand mangelhafter Projektunterlagen betreffend provisorischer Leitungen zur Aufrechterhaltung der Gas- und Wasserversorgung und Zufahrtsmöglichkeiten zu den Häusern x. – x, x während der Bauphase kann nicht gefolgt werden. Durch die Festlegung im Projekt ist die Konsenswerberin zwingend daran gebunden; zusätzlicher Auflagen bedarf es diesbezüglich nicht.   

 

5.4. Soweit die Beschwerdeführerin mangelndes Parteiengehör zur Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen einwendet, wird hierzu zum einen hinsichtlich der Parteistellung auf die vorgängigen Ausführungen zum Erfordernis des Eintrittes einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung und zum anderen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren I. Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird. Das luftreinhaltetechnische Gutachten ist im angefochtenen Bescheid zur Gänze zitiert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die zweiwöchige Berufungsfrist sei nicht ausreichend, um Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Stellungnahme vollständig im Bescheid abgedruckt ist, kann nicht nachvollzogen werden, genügt hierfür wohl schon ein Anruf oder eine E-mail. Die Vorlage eines Gegengutachtens könnte auch (unter der Voraussetzung des Vorliegens zulässiger Einwendungen) noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgen.

 

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass ihr das Protokoll der Verhandlung nicht übermittelt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 44 iVm § 14 Abs. 6 AVG eine Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift nur auf Verlangen der Partei vorsieht. Dass die Beschwerdeführerin eine derartige Übermittlung verlangt hätte, ist weder dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen, noch hat sie selbst solches behauptet.     

 

6. Insgesamt war somit das Berufungsvorbringen nicht geeignet, den Bescheid der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen und war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier