LVwG-850084/2/Kof/CG

Linz, 01.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler  über die Beschwerde der Frau X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04. Februar 2014, VerkGe96-158-2013, wegen Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren betreffend das  Güterbeförderungsgesetz, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revi­sion an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) den in

der Präambel zitierten Bescheid – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Der Verantwortliche der Fa. L. G., genaue Adresse in RUMÄNIEN, hat

[wie von Organen des Zollamtes Linz-Wels am 11.11.2013 um 15:00 Uhr

im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, festgestellt wurde]

es zu verantworten, dass von dem Güterbeförderungsunternehmen L. G. am 11.11.2013 durch den Lenker R. G. mit dem Kraftfahrzeug (Marke) und mit
dem Anhänger – amtl. Kennzeichen: CJ-..-... sowie CJ-..-...,  mit einem

 

 

höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 Tonnen eine Güterbeförderung von Österreich nach Rumänien und somit ein grenzüberschreitender Gütertransport im Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt wurde, ohne dass von dem gegenständlichen Unternehmen dafür gesorgt wurde, dass eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt mitgeführt wurde.

 

Der Verantwortliche der Fa. L. G. hat dadurch eine Verwaltungsübertretung
nach § 23 Abs.1 Z8 i.V.m. Abs.4 und § 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz  BGBl. Nr. 96/2013 i. d. F. BGBl. I. Nr. 32/2013 i.V.m.

Artikel 4 Abs.6 der Verordnung (EWG) Nr. 1072/2009 begangen.

 

Zur Sicherung der Strafverfolgung wurde gemäß § 24 Güterbeförderungsgesetz  eine Sicherheitsleistung von 1453 Euro eingehoben.

 

Über die eingehobene Sicherheitsleistung ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz gemäß
§ 56 AVG nachfolgender

 

Spruch

Die am 11.11.2013 vom Lenker zur Sicherung der Strafverfolgung eingehobene Sicherheitsleistung (Block Nr. 069653, Fortl. Zl. 07) von 1453 Euro wird für verfallen erklärt.

 

Rechtsgrundlage:  § 17 Abs.3 und § 37 Abs.5 des Verwaltungsstrafgesetzes“

 

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 14. Februar 2014 - hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. März 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Betreffend den Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes wird auf das ausführlich begründete Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0191 verwiesen.

 

Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst
dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde wegen der – angeblichen – Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz noch kein Strafbescheid erlassen, geschweige denn ist ein solcher in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe wird auf
den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen hingewiesen.

Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-VStVG, BGBl. I.
Nr. 3/2008 erlassen, welches – ua. auch – die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union beinhaltet.

 

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Rechthilfeübereinkommen) gilt auch in Verwaltungsstrafsachen.

Rumänien ist Vertragsstaat dieses EU-Rechtshilfeübereinkommens;

siehe das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes –

Verfassungsdienstes.

 

Der behördliche Bescheid war somit aufzuheben.

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar
bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro
zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler