LVwG-750036/2/BP/WU

Linz, 01.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, StA von Gambia, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der ehemaligen Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Mai 2011, AZ: 1070113/FRB, betreffend Spruchpunkt I. Vorschreibung von Schubhaftvollzugs- und Dolmetscherkosten sowie Spruchpunkt II. einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Einbehaltung von Geldmitteln des Beschwerdeführers zur Sicherstellung der in Spruchpunkt I. genannten Leistungen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm § 113 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit dem der Ersatz der Schubhaftkosten einschließlich der Dolmetscherkosten aufgetragen wurde, als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 2 ABs. 2 und 8 Abs. 1 VVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der ehemaligen Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Mai 2011, AZ: 1070113/FRB, wurden dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 113 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 10 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 – FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 Kosten zum Ersatz für die in der Zeit vom 10.03.2011 bis 23.05.2011 im Ausmaß von 75 Tagen zugebrachte Schubhaft in der Höhe von 2.292,00 Euro sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von 247,70 Euro (somit insgesamt 2.539,70 Euro) vorgeschrieben (Spruch I).

Weiters  wurde gemäß § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 idgF die einstweilige Verfügung getroffen, dass von den im Besitz des Bf befindlichen Geldmittel der Betrag von 1.700,00 Euro zur Sicherung der im Spruch I vorgeschriebenen Leistung einbehalten werde (Spruch II).

 

Begründend führt die Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend Spruch I wie folgt aus:

 

Gem. § 10 Abs. 1 FPG-DV kommen als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), insbesondere in Betracht:

1.  Kosten für die Benützung von Verkehrsmitteln (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);

2.      Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

3.      Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und

4.      Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).

 

Gem. § 10 Abs. 2 FPG-DV ist als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft {§ 113 Abs. 1 FPG) für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hierfür aufzuwenden hat.

 

Der Tagessatz beträgt derzeit € 30,56.

 

Sie befinden sich seit 10.03.2011 für die BPD Linz in Schubhaft und werden am 23.05.2011 entlassen.

Für die am 04.03.2011 und 10.03.2011 durchgeführten Einvernahmen musste ein Dolmetscher herangezogen werden. Die Dolmetscherkosten sind von Ihnen zu ersetzen.


 

Betreffend Spruch II gibt die belangte Behörde begründend Folgendes an:

 

Gemäß § 8 des VVG kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, sobald die Pflicht zu einer Leistung feststeht oder wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 VVG ist die einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde (Berufung).

Begründend wird darin wie folgt ausgeführt:

 

1) Gegen das Erkenntnis des UVS OÖ vom 11.5.2011, mit welchem gegenständliche
Schubhaft für rechtmäßig befunden wurde, werde ich voraussichtlich noch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Insoferne steht die Rechtmäßigkeit der Haft noch nicht endgültig fest.

 

Die Behörde hat außerdem übersehen, dass ich während der Haft als Hausarbeiter gearbeitet habe bzw. arbeitsbereit war, weshalb Schubhaftvollzugskosten nicht angelastet werden dürfen (siehe VwGH v. 24.11.2009; 2008/21/0599).

 

Daher stelle ich den Antrag, es möge die Berufungsbehörde in Abänderung des angefochtenen Bescheides Schubhaftvollzugskosten nicht vorschreiben.

 

2) Ich habe während meiner Strafhaft gearbeitet und mir daraus die bei Beendigung der Haft mitgegebenen und nunmehr einbehaltenen € 1.700.-- erwirtschaftet.

 

Gemäß § 2 Abs 2 VVG dürfen Geldleistungen nur dann zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet wird. (Gemäß § 10 Abs 2 Z 3 VVG kann Berufung erhoben werden, wenn Zwangsmittel zu § 2 VVG im Widerspruch stehen)

 

Durch die Einhebung von € 1700.-- habe ich zur Deckung meines Lebensunterhaltes nicht mehr ausreichend aus eigenem sorgen können und war und bin noch zum Überleben auf die Mildtätigkeit meiner Freunde angewiesen. Weil ich grundsätzlich arbeitswillig bin habe ich mich sehr geschämt Almosen Dritter in Anspruch nehmen zu müssen. Dazu kommt, dass mir auch das Verlassen Österreichs aus eigenem bisher noch nicht möglich gewesen ist.

 

Die Behörde hat meinen Lebensunterhalt nicht berücksichtigt, damit die einstweilige Verfügung gegen gesetzliche Bestimmung erlassen und wird beantragt die Berufungsbehörde möge die hier angefochtene Verfügung aufheben und das Einbehaltene freigeben.

 

3.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

3.2. Eine telefonische Anfrage bei der LPD Oberösterreich am 25. März 2013 ergab, dass auch dort nicht bekannt ist, dass der Bf nach seiner Entlassung aus der Schubhaft finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten hätte.

 

3.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war. Darüber hinaus besteht kein darauf gerichteter Parteienantrag.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf wurde von 10. März 2011 bis 23. Mai 2011 in Schubhaft angehalten. Der Bf erhob gegen das Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 11. Mai 2011, VwSen-401110/4/WEI/Ba, keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Aus dem Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bf zwar während der – der Schubhaft vorangegangenen Strafhaft – gearbeitet hatte und daraus am 10. März 2011 noch über 47 Euro verfügte (Eigenmittel in Höhe von 2.170), dass er aber bei der Befragung am 10. März 2011 ausdrücklich angab, während der Schubhaft nicht arbeiten zu wollen. Eine Arbeitstätigkeit seinerseits von 10. März 2011 bis 23. Mai 2011 ist daher auch nicht dokumentiert.

 

Der Tagessatz betrug im relevanten Zeitraum 30,56 Euro. Für die am 04.03.2011 und 10.03.2011 durchgeführten Einvernahmen musste ein Dolmetscher herangezogen werden.

 

Es entstanden dadurch Kosten zum Ersatz für die in der Zeit vom 10.03.2011 bis 23.05.2011 im Ausmaß von 75 Tagen zugebrachte Schubhaft in der Höhe von 2.292,00 Euro sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von 247,70 Euro (somit insgesamt 2.539,70 Euro).

 

Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft standen dem Bf keine finanziellen Mittel im Rahmen öffentlicher Unterstützung zur Verfügung.

 

 

II.             

 

Die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild im Rahmen der Beweiswürdigung. Dem Vorbringen des Bf, er verfüge nach der Entlassung aus der Schubhaft über keine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, war – auch nach Auskunft der LPD Oberösterreich Glauben zu schenken.

 

 

III.            

 

1.1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

2. Gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in  der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

3. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass über den Bf im hier relevanten Zeitraum von 10. März 2011 bis 23. Mai 2011 von der ehemaligen Bundespolizeidirektion Linz Schubhaft gegen den Bf verhängt worden war. einer Beschwerde an den ehemaligen UVS des Landes Oberösterreich wurde mit Erkenntnis vom 11. Mai 2011, VwSen-401110, keine Folge gegeben. Eine Beschwerde dagegen an den VwGH bzw. VfGH erhob der Bf nicht. Es ist also von der Rechtmäßigkeit und Tatsächlichkeit der durchgeführten Anhaltung auszugehen. Weiters ist der jeweilige Einsatz eines Dolmetschers am 4. und 10. März 2011 unbestritten.

 

Wenn der Bf nun vorbringt, er habe während der Schubhaft gearbeitet, weshalb in Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dies beim Kostenersatz zu berücksichtigen sei, ist ihm zu entgegnen, dass er zwar die Schubhaft mit einem Erlös aus Arbeit während der vorangegangenen Strafhaft in Höhe von 47 Euro angetreten hatte, während der Schubhaft selbst aber keinerlei Arbeit ausübte und diese sogar explizit verweigerte. 

 

Es liegen also die Tatbestandselemente des § 113 FPG grundsätzlich vor. Es sind dem Bund Kosten bei der Vollziehung der Schubhaft einschließlich Dolmetscherkosten erwachsen. Die Berechnung der jeweiligen Kosten wurde nicht in Beschwerde gezogen. Auch aus Sicht des LVwG OÖ. ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese Berechnung nicht entsprechen würde.

 

Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht zum Erfolg führen kann.

 

Es war daher im Ergebnis die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.   

 

4. Gemäß § 8 Abs. 1 VVG kann die Vollstreckungsbehörde, sofern die Pflicht zu einer Leistung feststeht oder wahrscheinlich ist, zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 VVG sind einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz selbst vollstreckbar.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der „notwendige Unterhalt“ des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

 

5. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde nun auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und führt aus, dass die Vollstreckung unzulässig sei, weil sie den notwendigen Unterhalt des Bf gefährden würde, zumal er nach Entlassung aus der Schubhaft – ohne staatliche Unterstützung – auf Zuwendungen Dritter angewiesen sei.

 

Hiezu ist auszuführen, dass gemäß § 8 Abs. 1 VVG eine einstweilige Verfügung der Einbehaltung von 1.700 Euro insoweit zulässig war, als die Pflicht des Bf zum Kostenersatz als zumindest höchst wahrscheinlich angesehen werden konnte, wie auch der Umstand, dass der Bf – in welcher Form auch immer – die Leistung des Kostenersatzes durch verschiedene Verfügungen vereiteln könnte.

 

Allerdings ist auch bei einstweiligen Verfügungen § 2 Abs. 2 ins Kalkül zu ziehen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hatte der Bf nach Entlassung aus der Schubhaft weder ein Einkommen aus Arbeit noch finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Aussicht. Sein notwendiger Unterhalt war demnach keinesfalls gesichert und der Bf im Gegenteil auf caritative Zuwendungen von welcher Seite auch immer angewiesen. In diesem Sinn erscheint aber die Einbehaltung der 1.700 Euro als geeignet seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden, weshalb die einstweilige Verfügung nicht dem „Verhältnismäßigkeitsgebot“ des § 2 Abs. 2 VVG entsprach.

 

Es war also in diesem Punkt der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree