LVwG-100022/5/EW

Linz, 07.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des DI X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.11.2013, GZ 0004574/2012, den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 24 VStG, BGBl 52 (WV) idF BGBl I 2012/50, iVm § 63 Abs 5 AVG, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2011/100 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.11.2013, GZ 0004574/2012, wurde über den Beschwerdeführer DI X (im Folgenden: Bf) gemäß § 22 Abs 1 Z 3 lit e Oö Feuerpolizeigesetz eine Geldstrafe von € 300 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil er entgegen dem Bescheid des Magistrates Linz vom 16.9.2010, GZ 0029221/2010 FW Abt. D/Li/Du, Auflagepunkt 2, keinen positiven Prüfbericht über die Überprüfung der Gasfeuerstätten (GZH, DU) des Gebäudes „X 28“ in Linz im Sinne des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, Gassicherheitsvorschriften 2006 Nr. 137 gemäß § 7 vorgelegt hat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 19.11.2013 beim Postamt hinterlegt. Am Rückschein wurde der 20.11.2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Der Bf erhob per E-Mail, welches am 6.12.2013 um 16:55 Uhr am Server bei der belangten Behörde einlangte, Berufung. Mit E-Mail vom 9.12.2013 reichte der Bf einen Prüfbericht nach.

 

I.2. Mit Schreiben vom 10.3.2014 legte die belangte Behörde die Berufung des Bf dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde explizit auf die verspätete Einbringung der Berufung durch den Bf.

 

I.3. Mit Schreiben vom 17.3.2014, welches nach erfolglosem Zustellversuch am 21.3.2014 beim Postamt hinterlegt und zur Abholung ab 22.3.2014 bereit gelegt wurde, räumte das Oö. Landesverwaltungsgericht dem Bf die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zum Vorhalt der Verspätung Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 2.4.2014 erklärte der Bf, dass die Verwaltungsstrafe nicht hätte verhängt werden dürfen, da er den geforderten Prüfbericht fristgerecht per E-Mail übermittelt hätte.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und die Einholung einer Stellungnahme. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt und der Stellungnahme des Bf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) nicht erforderlich.

 

III.1. Gemäß § 51 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52 (WV) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2012/50, steht den Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51 (WV) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/100, zwei Wochen.

 

III.2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die (mit 1.1.2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Die verfahrensgegenständliche Berufung war somit von der belangten Behörde an das Oö. Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und diese hatte das als „Berufung“ eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

III.3. Gem § 17 VwGVG iVm § 32 Abs 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entsprich, an dem die Frist begonnen hat.

 

III.4. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist dieses gem § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl 1982/200 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2012/111, zu hinterlegen. Gem Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

IV. 1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein, dass der Bescheid der belangten Behörde für den Bf nach erfolgtem Zustellversuch ab 20.11.2013 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist gem § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) war daher gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG Mittwoch, der 4.12.2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl für viele VwGH vom 23.05.2012, 2012/08/0102) findet das Postenlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG bei der Einbringung von Rechtsmitteln per E-Mail keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nach der Judikatur des VwGH vielmehr darauf an, wann das Rechtsmittel bei der Behörde eingelangt ist. Eine E-Mail ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet (vgl VwGH vom 22.04.2009, 2008/04/0089). Die am 6.12.2013 per E-Mail am relevanten Server der belangten Behörde eingelangte Berufung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

IV.2. Da die Berufung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) verspätet erhoben worden ist, hat das Oö. Landesverwaltungsgericht – wie bereits unter I.3. dargelegt – dem Bf Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bf zwar Gebrauch gemacht, konstatierte aber lediglich, dass über ihn trotz rechtzeitiger Vorlage des Prüfberichts eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei. Da er sich aber weder zum regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle noch zu etwaigen Abwesenheiten von dieser äußerte, geht das Oö. Landesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die Zustellung durch Hinterlegung war somit rechtmäßig.

 

Der Einwand des Bf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsstrafe geht ins Leere, da auch Berufungen, die zulässig gewesen wären, zurückzuweisen sind, wenn sie verspätet eingebracht wurden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22.04.2009, 2008/04/0089). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer