LVwG-150075/5/RK/FE

Linz, 15.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 8.5.2013, Zl: Bau-131-11/2013 Kö, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8.5.2013, Zl: Bau-131-11/2013 Kö, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) abgewiesen.

 

In der Vorstellungsbelehrung wurde der Bf ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung bei der Gemeinde St. Pantaleon Vorstellung einbringen zu können. Der Berufungsbescheid wurde - nach erfolglosem Zustellungsversuch - beim Postpartner 5120 hinterlegt. Das Zustellorgan bestimmte den Beginn der Abholfrist mit 15.5.2013.

 

2. Mit Schriftsatz vom 1.6.2013, bei der Behörde am 3.6.2013, 20:40 Uhr, per E-Mail eingelangt, erhob der Bf gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde Vorstellung. Die Vorstellung wurde an die Gemeinde St. Pantaleon, X, per E-Mail gesendet und trägt den Eingangsstempel des Gemeindeamtes
St. Pantaleon: 4. Juni 2013 und ist entsprechend gezeichnet.

 

3. Mit Schreiben vom 2.7.2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung des Bf der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde explizit auf die verspätete Einbringung der Vorstellung durch den Bf. Das Vorlageschreiben ist am 11. Juli 2013 bei der Oö. Landesregierung eingelangt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014, trat die Oö. Landesregierung die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

4. Mit Schreiben vom 24. März 2014, zugestellt am 27. März 2014, räumte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Vorhalt der Verspätung Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 2. April 2014, 9:30 Uhr, äußerte sich der Bf zu diesem Verspätungsvorhalt. Er führte aus, sich vom 7.5. bis 21.5.2013 auf seiner Segelyacht in Kroatien aufgehalten zu haben und vor dem 21.5.2013 keine Kenntnis von einem Zustellversuch des gegenständlichen Schreibens (Berufungsbescheid) gehabt zu haben. Diverse Bestätigungen über den Aufenthalt vom 7.5. bis 21.5.2013 in Kroatien wurden beigelegt.

 

II.          

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) und die Einholung einer Stellungnahme zur angeblichen Verspätung (Verspätungsvorhalt).

Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und der eingeholten Stellungnahme des Bf.

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.       

 

1. Gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, idgF, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen.

 

2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, die gegenständliche Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm dem VwGVG zur weiteren Behandlung abzutreten.

Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

4. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist dieses gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG zu hinterlegen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein, dass der Bescheid der belangten Behörde für den Bf nach erfolgtem Zustellversuch ab 15.5.2013 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postpartner zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Vorstellungsfrist gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Vorstellung war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG der 29. Mai 2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 3. Juni 2013, 20:40 Uhr per E-Mail eingelangte Vorstellung (seit 1. Jänner 2014: Beschwerde) erfolgte demnach offenkundig verspätet.

6. Da die Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 eben: Beschwerde) verspätet erhoben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, wie bereits dargelegt, dem Bf mit Schreiben vom 24. März 2014 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bf Gebrauch gemacht. In seiner, wohl auf § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustellG abzielenden Stellungnahme behauptet der Bf, erst ab 21.5.2013 wegen eines 14-tägigen Aufenthaltes in Kroatien von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein. Wenn er damit angibt, dass er vor dem 21.5.2013 keine Kenntnis von dem Zustellversuch am 14.5.2013 gehabt hätte, so ist dies wegen seiner belegten Abwesenheit, welche im Übrigen zweifelsfrei dargelegt wurde, durchaus glaubwürdig.

 

Allerdings ist nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes dem Bf trotz dieses Umstandes eine genügend lange Zeit zur noch zeitgerechten Einbringung seiner Beschwerde zur Verfügung gestanden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 25. Juni 2013, 2012/08/0031 mit Verweis auf die Vorjudikatur u.a. zu Zl. 2010/04/0112 und 2006/07/0101) wurde dort noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen.

 

Da der Bf unzweideutig ausführt, vor dem 21.5.2013 keine Kenntnis von einem Zustellversuch der gegenständlichen Berufungsentscheidung gehabt zu haben, somit ab dem 21.5.2013 Kenntnis vom Zustellversuch des Schreibens gehabt zu haben (was im Übrigen auf Grund des dargelegten Sachverhaltes praktisch mit Sicherheit anzunehmen ist), ist davon auszugehen, dass der Bf ab 21.5.2013 Kenntnis von einem für ihn hinterlegten Schreiben bekommen hat. Selbst wenn man dem Bf zugestehen würde, dass er das besagte Schriftstück erst am 22.5.2013 abholen hätte können, so würden zumindest acht oder eben auch neun Tage - ausgehend vom Ablauf der Rechtsmittelfrist am 29.5.2013 -, also jedenfalls acht (volle) Tage zur Ausführung des Rechtsmittels für den Bf zur Verfügung geblieben sein.

Angesichts des Umstandes, dass der Bf schon am 25.3.2013 (mündliche Bauverhandlung erster Instanz) in der gegenständlichen Angelegenheit auch substanzielles Vorbringen erstattet hat und sich in seiner Berufung vom 10.4.2013 ebenfalls mit der Angelegenheit substantiiert auseinandergesetzt hat, ist die schon seit längerem währende Einbindung des Bf in die Angelegenheit offenkundig.

Auch wurden  wesentliche Teile seines Berufungsvorbringens in seiner nunmehr als Beschwerde zu wertenden Vorstellung  wiederholt, weshalb hier von keiner rechtserheblichen „Überraschung des BF“ ausgegangen wird bzw. keine dies etwa vermuten lassende, besondere, Umstände nach Ansicht des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vorliegen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht sieht daher auch in diesem Umstand einen Grund dafür, in diesem Zusammenhang nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen, der jedenfalls, wozu auf die obigen Entscheidungen des VwGH hingewiesen wird, auch in einer geringfügigeren Verkürzung der Rechtsmittelfrist noch keine unzulässige Verkürzung erblickt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Bf eben von der gegenständlichen Berufungsentscheidung nicht wirklich "überrascht" wurde und ihm auch die oben beschriebene Zeitspanne zur noch rechtzeitigen (im Sinne des Zustellgesetzes) Einbringung seines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden wäre, war seine Vorstellung (seit 1. Jänner 2014: Beschwerde) demzufolge nicht rechtzeitig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) nicht erforderlich.

 

IV.         

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 25. Juni 2013, 2012/08/0031), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer