LVwG-150033/11/VG

Linz, 14.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 5. Juni 2013, GZ: 0300/000/59-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg bei Linz der X im gemeindebehördlichen Instanzenzug die mit Ansuchen vom 31. Juli 2012 beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. X der KG X mit der Anschrift X.

 

Dagegen erhob (unter anderem) der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 rechtzeitig Vorstellung.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer und X jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. X der KG X waren, welches südwestlich des Baugrundstückes ‑ getrennt durch das Grundstück Nr. X (= öffentliches Gut) situiert ist. Aus diesem Grund wurden der Beschwerdeführer und X auch dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn iSd § 31 Oö. BauO 1994 beigezogen.

 

Ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholter Grundbuchsauszug vom 26. März 2014 sowie eine telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich beim zuständigen Grundbuchsgericht ergaben, dass der Beschwerdeführer und X seit 30. April 2013 nicht mehr Eigentümer des hier relevanten Nachbargrundstückes Nr. X sind. Seit diesem Zeitpunkt ist X Alleineigentümerin dieses Grundstückes und somit Rechtsnachfolgerin (nach X und X) im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.

 

Mit Schreiben vom 27. März 2014 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschwerdeführer (sowie X) auf, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass auf Grund der eingetreten Rechtsnachfolge vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und folglich auch vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von einer unzulässigen Beschwerdeerhebung auszugehen sei. Gleichzeitig hielt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass jedenfalls auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses entschieden werden wird, wenn bis spätestens 11. April 2014 keine Antwort auf dieses Schreiben erfolgen sollte. Dieses Schreiben erging ausschließlich zur Information auch an die Rechtsnachfolgerin X.

 

Mit E-Mail vom 4. April 2014 teilte die Rechtsnachfolgerin X mit, dass sie seit 30. April 2013 Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. X sei und selbst keine Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhebe.

 

Der Beschwerdeführer und X gaben keine Stellungnahme ab.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie eigene Ermittlungen [Grundbuchsauszug – ON 2, telefonische Auskunft des Grundbuchsgerichts –ON 3, Aufforderung zur Stellungnahme – ON 6, Stellungnahme der X – ON 10]. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ermittlungsergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

III.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

[…]“

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 knüpft die Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren an das (Mit-)Eigentum an einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft an. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) nicht mehr Miteigentümer des Nachbargrundstückes Nr. X der KG X war, hat dieser seine Stellung als Nachbar und Partei des Baubewilligungsverfahrens verloren. Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht mehr verletzt sein (vgl. VwGH 17.3.1992, 85/05/0133; 22.2.2012, 2010/06/0088; 23.8.2012, 2011/05/0012). Vielmehr sind die Rechte des Beschwerdeführers (sowie der M. A.) bereits vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf die Rechtsnachfolgerin K. S. übergegangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird Folgendes bemerkt:

Ein Eintritt der Rechtsnachfolgerin X in das gegenständliche Beschwerdeverfahren zog das Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht in Betracht. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Eigentumsübergang erst nach dem Zeitpunkt der Vorstellungserhebung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) stattgefunden hätte. Die gegenteilige Rechtsansicht würde nämlich eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges für die Rechtsnachfolgerin bewirken. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Äußerung der Rechtsnachfolgerin, wonach diese keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebe, kam im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin keine Relevanz zu.

 

Die ursprüngliche Miteigentümerin des hier relevanten Nachbargrundstückes Nr. X, X, hat die gegenständliche Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) nicht unterfertigt. Es finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde etwa auch im Namen der X hätte einbringen wollen. Es war daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass X keine Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) erhob. Selbst wenn man diese Rechtsansicht nicht teilte, wäre im gegenständlichen Fall aber nichts gewonnen, weil diesfalls auch die Beschwerde der X aus den obgenannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 17.3.1992, 85/05/0133; 22.2.2012, 2010/06/0088; 23.8.2012, 2011/05/0012), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch