LVwG-600253/4/Bi/CG

Linz, 10.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, vom 31. März 2014 gegen das  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. März 2014, VerkR96-9768-2013, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird; die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt. Der Verfahrenskostenersatz ermäßigt sich damit auf 15 Euro. 

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Einspruch des beschuldigten gegen die Höhe der mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Februar 2014 wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe in Höhe von 218 Euro (96 Stunden EFS) abgewiesen und ihm ein Verfahrens­kostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt. In der Strafverfügung war ihm – rechtskräftig – eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 insofern angelastet worden, als er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X der belangten Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19. Dezember 2013 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens am 30. Dezember 2013, dh bis 13. Jänner 2014, darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug X am 5. Juli 2013 um 20.16 Uhr in Pichl bei Wels auf der A8 bei km 20.750 in Richtung Wels gelenkt hat.  

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, das gemäß Art.131 B-VG darüber zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Strafhöhe sei viel zu hoch, zumal er zurzeit kein Einkommen habe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 9167 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass der Beschwerde­führer bei der bei der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels, vier  und bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Vormerkung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufweist. Die Verhängung einer geringeren Strafe sei aus spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt, zumal der Strafrahmen ohnehin nur zu 4% ausgeschöpft sei.

 

Der Beschwerdeführer hat die „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ des AMS vom 4. November 2013 vorgelegt, wonach ihm bis 28. Oktober 2014 Notstandshilfe in Höhe von 21,21 Euro täglich gewährt wird. Daraus ergibt sich ein Einkommen von 636 Euro monatlich, Vermögen und Sorgepflichten hat er verneint; er ist Zulassungsbesitzer eines Pkw mit Erstzulassung 1994.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass die Radarmessung am 5. Juli 2013 auf der A8 mit einem stationären Frontradar gemacht wurde, sodass auf dem Radarfoto bei entsprechender Vergleichsmöglichkeit der Lenker erkenn­bar wäre. Die Strafverfügung vom 26. September 2013 wegen Übertretung der StVO 1960 (45 Euro) hat der Beschwerdeführer beeinsprucht – dazu fällt auf, dass er seit 2011 keine Lenkberechtigung besitzt, dh eine weitere Strafe wegen  § 1 Abs.3 FSG wäre sicher kostspieliger gewesen. Eine Lenkerauskunft in Bezug auf sich selbst hätte für ihn voraussichtlich nachteilige Folgen gehabt, was auch den nur auf die Strafhöhe bezogenen Einspruch erklärt.

Aufgrund der bereits eingetretenen Tilgung weist der Beschwerdeführer bei der Wohnsitzbehörde aus den Jahren 2011 und 2012 nun drei einschlägige Vormerkungen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft auf, die einschlägige Vormerkung bei der belangten Behörde stammt aus dem Jahr 2012 – damit sind insgesamt 4 Vormerkungen als erschwerend zu sehen, wobei die letzte Strafe bei beiden Behörden jeweils bei 200 Euro lag. All das hat den Beschwerdeführer aber nicht davon abgehalten, weiterhin auf entsprechende Anfrage den Lenker nicht bekanntzugeben.

Auch wenn er nun nur noch Notstandshilfe bezieht, muss ihm klar sein, dass es aus logischen Überlegungen wohl nicht vertretbar ist, mit dem Hintergedanken, bei niedrigem Einkommen ohnehin einer Strafe zu entgehen, weiterhin vorsätzlich derartige Übertretungen zu begehen. Zweck der Strafe ist auf der einen Seite General­prävention, dh die Normunterworfenen zur Einhaltung der Gesetze zu bewegen, auf der anderen Seite im speziellen den Täter von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei bei bereits bestehenden einschlägigen Vormerkungen die Abhaltung entsprechend effektiv zu sein hat, wenn sich am Verhalten des Täters – wie beim Beschwerdeführer eindrucksvoll dokumentiert – zeigt, dass die bisherigen Strafen für ihn kein Anlass für eine Änderung seiner Einstellung war.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 5.7.1996, 96/02/0075) ist die Behörde nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (vgl E 2.9.1992, 92/02/0170). Dass der Unrechts­gehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat nicht unbeträchtlich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl E 28.11.1990, 90/02/0125).

    

In Ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 27. Februar 2014 hat die belangte Behörde dessen finanziellen Verhältnisse erhoben und gleichzeitig für den Fall der Nichtäußerung eine Schätzung bekanntgegeben, die ein Einkommen von 1.500 Euro vorsah.

Dem entspricht das aus einer Notstandshilfe von 636 Euro monatlich bestehende Einkommen des Beschwerdeführers nach den vorliegenden Unterlagen bei weitem nicht, weshalb letztmalig eine Herabsetzung der Geldstrafe für gerecht­fertigt erachtet wird. 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der jederzeit möglichen Lenkerfeststellung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua), und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse zu vernachlässigen. Ein Ersuchen an die belangte Behörde um Ratenzahlung ist möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 LVwG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wen der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger