LVwG-600003/10/KI/SA

Linz, 03.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn S S,  X, vertreten durch Verein V S (betraute Person: Mag. (FH) V F, X, diese nunmehr vertreten durch RAe Dr. U S und Dr. G S, X, vom 6.8.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.6.2013, VerkR96-10619-2013, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.4.2014 zu Recht erkannt:

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass hinsichtlich Punkt 2 die Strafnorm lautet:

„§ 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 FSG“

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 400 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit mündlich verkündetem Straferkennntnis vom 4.7.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„1) Sie lenkten am 20.62013 gegen 16.28 Uhr das Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Altmünster auf der L544 Großalm Landesstraße bei der Kreuzung mit der Maria-Theresia-Straße nahe StrKm. 0,214 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand(1,49 mg/l Atemluftgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 16.47 Uhr).

2) Sie lenkten am 20.6.2013 gegen 16.28 Uhr das Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Altmünster auf der L544 Großalm Landesstraße bei der Kreuzung mit der Maria-Theresia-Straße nahe StrKm. 0,214 – somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.“

Er habe dadurch 1) §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1 lit. a StVO, 2) §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 1 FSG verletzt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Faktum 1) bzw. gemäß § 37 Abs. 1 FSG (Faktum 2) wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bzw. 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 200 Euro verpflichtet.

Dagegen richtet sich die von der Sachwalterin des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung vom 6.8.2013. Es wird argumentiert, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers Umstände vorliegen würden, welche die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Es wurde beantragt 1. das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu 2. von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 21 VStG abzusehen, in eventu 3. die Strafe in Höhe von 2.200 Euro bei Einleitung eines ordentlichen Verfahrens gemäß § 19 VStG herabzusetzen. Beigelegt wurde dieser Berufung ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H S vom 12.7.2010.

II. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG anzusehen, da der mit ihr bekämpfte Bescheid vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und die Berufung vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte die Berufung mit Schreiben vom 25.10.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  (Im Folgenden: LVwG) an die Stelle des UVS. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

III. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.4.2014. An dieser Verhandlung nahmen die Sachwalterin des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil. Der Beschwerdeführer selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

IV. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das LVwG folgender Sachverhalt als Grundlage der Entscheidung:

Der Beschwerdeführer lenkte am 20.6.2013, gegen 16.28 Uhr bei der Kreuzung der L544 mit der Maria-Theresia-Straße ein Kleinkraftfahrzeug (Mofa) und kam damit offensichtlich zu Sturz. Eine Polizeistreife stellte diesen Sachverhalt fest und es ergab sich, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr in der Lage war, sich auf sein Moped zu setzen, da er gleich wieder umfiel. Im Zuge einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde ein deutlicher Alkoholgeruch festgestellt und der Beschwerdeführer wurde am 20.6.2013 um 16.30 Uhr zum Alkotest aufgefordert. Dieser wurde auf der PI Altmünster durchgeführt und ergab einen Wert von 1,49 mg/l. Weiters wurde im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Mopedausweis oder Führerschein besitzt.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ im Zuge des Verwaltungs-strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid (VerkR96-10619-2013 vom 25.6.2013), in welchem ihm die beiden Verwaltungs-übertretungen als Verfolgungshandlung vorgeworfen wurden.

Mag. F führte als Sachwalterin aus, dass sie für Herrn S für die Vertretung von Behörden und die Verwaltung des Einkommens und Vermögens zuständig sei. Sie ersuche daher um Zusendung der Strafverfügung sowie dessen abgelegtes Straferkenntnis in Kopie. Sie wies daraufhin, dass Herr S nicht geschäftsfähig und somit die Strafverfügung erst mit der Zustellung zu ihren Handen rechtsgültig zugestellt sei. Zudem ersuchte sie um Mitteilung, ob die Schuldfähigkeit von Herrn S im Rahmen der Strafverhandlung überprüft wurde.

In weiterer Folge erhob die Sachwalterin die nunmehr zur Beurteilung vorliegende Berufung.

Im Berufungs- bzw. folgenden Beschwerdeverfahren wurde die Sachwalterin aufgefordert, dass die allfällige Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen sei, eine amtswegige Veranlassung einer psychiatrischen Untersuchung werde nicht veranlasst.

Mit Schreiben vom 21.2.2014 legte die Sachwalterin nachstehende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr.med. G S vom 16.2.2014 vor:

„Psychiatrische Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von Herrn S S, geb. 1975. Es liegen die Krankengeschichten der psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. S und der Befundbericht von Frau Dr. S vor.

Aus der Anamnese geht hervor, dass es für Herrn S ausgeschlossen ist aus eigener Kraft auch nur stundenweise auf die Alkoholwirkung verzichten zu können.

Aufgrund dieser schweren Erkrankung ist er auch nicht in der Lage nüchtern seine Verantwortung zu erkennen sowie die Folgen abzuschätzen („er sei von einem totalen Wurschtigkeitsgefühl erfüllt“).

Daraus ergibt sich auch eine hochgradige Schuldunfähigkeit.

Nach neuesten Erkenntnisses besteht bei einer so schweren Alkoholerkrankung eine genetische Disposition.

Die Zurechnungsfähigkeit ist bei einer solchen Ausprägung der Alkoholkrankheit nicht gegeben.“

Das nunmehr zuständige LVwG übermittelte diese Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Rahmen des Parteiengehörs, diese führte dazu aus, dass eine mangelnde Schuldfähigkeit anhand der vorgelegten Dokumente nicht nachvollzogen werden könne. Im Gutachten von Dr. H S vom 12.7.2010 werde ausschließlich auf die Geschäftsfähigkeit des Beschuldigten abgestellt. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. S enthalte nicht die Mindestanforderungen einer fachlichen Expertise. Ein fachärztliches Gutachten liege nicht vor.

Das LVwG führte in der Folge am 1.4.2014 eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Die Sachwalterin erklärte diesen Umstand damit, dass er offensichtlich nicht geladen worden sei. Nach Erörterung der sachverhalts-wesentlichen Elemente werden die objektiven Tatelemente nicht in Frage gestellt. Die Sachwalterin bzw. deren Rechtsvertreter vertraten jedoch weiterhin die Auffassung, dass eine Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und damit eine Strafbarkeit nicht gegeben sei. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden führte aus, dass ihm im Zuge der mündlichen Strafverhandlung nicht auffällig geworden wäre, dass der Beschwerdeführer besachwaltet werden könnte. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr S die Situation durchaus mitbekommen hat.  Insbesondere verwies er auch darauf, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafverhandlung eine Ratenzahlung beantragt hat und legte diesbezüglich ein entsprechendes Ersuchen zur Einsichtnahme vor. Diese Erklärung wurde nach Verlesung dem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach Einsichtnahme zurückgegeben. Im Zuge der Verhandlung ist auch hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in stationärer Behandlung befindet.

Letztlich beantragte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Abweisung der Beschwerde, der Rechtsvertreter der Sachwalterin bzw. des Beschwerdeführers beantragten eine Stattgebung der Berufung.

V. Der im vorigen Punkt angenommene Sachverhalt wird als erwiesen angenommen. Was die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so ist es ihm nicht gelungen, diesen Umstand glaubhaft zu machen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erachtet das LVwG, dass im vorliegenden Falle keine gravierenden Indizien vorliegen, welche auf eine Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Wie auch die Bezirks-hauptmannschaft Gmunden festgestellt hat, reichen die Äußerungen des Dr. G S nicht aus, derartige Umstände glaubhaft zu machen. Dem Antrag, diesen Facharzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich Einzunehmen, wird aus objektiver Sicht nicht nachgekommen. Wie bereits dargelegt, obliegt es dem Beschuldigten, derartige Umstände welche die Schuldunfähigkeit begründen würden, glaubhaft zu machen. Die rechtliche Beurteilung obliegt jedoch dann der entscheidenden Behörde, im konkreten Falle dem LVwG. Zufolge der nicht sehr umfangreichen Feststellungen des Dr. S muss jedoch festgestellt werden, dass eine Schuldunfähigkeit im vorliegenden Falle nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass es seitens der Sachwaltung des Beschwerdeführers nicht für notwendig erachtet wird, dass dieser hinsichtlich seiner psychischen Probleme einer stationären Behandlung unterzogen wird. Daraus muss wohl abgeleitet werden, dass auch die Sachwalterin, welcher eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgabe zugestanden wird, den Zustand des Beschwerdeführers nicht für so gravierend beurteilt.

Bemerkenswert ist auch, dass die Sachwalterin, welcher die Ladung zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers damit begründete, dass er selbst nicht geladen wurde. Eine direkte Ladung hätte eben wegen der Sachwaltung keine rechtlichen Auswirkungen.

VI. In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgibt beeinträchtigtem Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2-6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, zu verhängen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bereits im Zuge der mündlichen Strafverhandlung bei der Bezirks-hauptmannschaft Gmunden eingestanden und es wurde dieses Eingeständnis seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 1.4.2014 bestätigt. Der objektive Sachverhalt wird somit in beiden Punkten als erwiesen angenommen.

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubt der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Umstände glaubhaft zu machen, welche eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG begründen würden. Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind die beiden Schuldsprüche zu Recht erfolgt.

VII. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Dazu wird festgestellt, dass hinsichtlich der Übertretung der StVO ohnedies lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und auch hinsichtlich der Übertretung des FSG wurde der Strafrahmen in Anbetracht der im § 37 Abs. 3 vorgesehenen Mindeststrafe (363 Euro) nur geringfügig überschritten. Das LVwG erachtet, dass im vorliegenden konkreten Falle insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Spezialprävention davon abgehalten werden soll, weiterhin derartige Übertretungen zu begehen. Im vorliegenden Falle sind zwar keine weiteren nachteiligen Folgen eingetreten, es ist aber durch diese Bestrafung sicherzustellen, dass ihm bewusst wird, dass derartige Übertretungen durchaus auch gravierende nachteilige Folgen hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen nach sich ziehen können. Um ihn davon abzuhalten war diese Bestrafung erforderlich und es wird aus diesem Grunde auch eine Anwendung der § 20 bzw. 45 VStG nicht in Erwägung gezogen.

In Anbetracht der dargelegten Umstände ist eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers entbehrlich. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt.

VIII. Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

IX. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil nach Auffassung des Landes-verwaltungsgerichts Oberösterreich die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nicht einheitlich beantwortet wird.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Das Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

VwGH vom 10.10.2014, Zl.: Ro 2014/02/0104-3