LVwG-600155/8/Wim/KR/CG

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde, eingeschränkt auf die Strafhöhe, des Herrn H R, geb. 1973, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Januar 2014, VerkR96-41939-2013, wegen Verwaltungsübertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 233 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Jänner 2014, VerkR96-41939-2013, wurden über den Beschwerdeführer eine  Geldstrafe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
7 Tagen, gemäß § 99 Abs.1b iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960 und eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
7 Tagen, gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z.1 und 1 Abs.3 FSG 1997 verhängt,  weil er als Lenker des PKW Kz. X am 1. November 2013 um 21.15 Uhr im Gemeindebiet von St. Florian auf der A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Wien, bis auf Höhe StrKm 160.701 sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,42 mg/l) befand und unzulässigerweise ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung lenkte.

Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 116,50 Euro verpflichtet.

 

2. Ausschließlich gegen die Strafhöhe dieses Straferkenntnisses richtet sich die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 eingebrachte Beschwerde.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Februar 2014 vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des  Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) gegeben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2014, zu welcher nur der Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Er hat auch keine Nachweise seiner persönlichen Verhältnisse vorgelegt.

 

4.1. Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung 800 bis 3.700 Euro.

 

Gemäß § 37 Abs.3 FSG beträgt die Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung 363 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind  die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten  des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im behördlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

4.2. Da von der belangten Behörde nur die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden, war keine weitere Strafreduktion mehr geboten selbst bei Annahme von bescheidensten Verhältnissen, die überdies nicht belegt wurden.

 

Von der Anwendung der der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs.1 letzter Satz VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen fehlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

II. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 233 Euro, aufzuerlegen.   

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer