LVwG-600169/11/MZ/HK

Linz, 26.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden des J A, geb. 1956, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.1.2014, GZ VerkR96-38386-2013/U, sowie den Bescheid vom 27.1.2014, GZ VerkR21-648-2013/LL, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) mit Straferkenntnis vom 27.1.2014, GZ VerkR96-38386-2013/U, wegen einer Übertretung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 und einer Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 37 Abs 1 FSG mit einer Geldstrafe von 1.600,- Euro bzw 40,- Euro bestraft. Mit Bescheid vom gleichen Tage, GZ VerkR21-648-2013/LL, wurde dem Bf darüber hinaus die Lenkberechtigung gem § 24 Abs 1 iVm §§ 26 Abs 2 Z 1, 3 Abs 2 FSG entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet.

 

b) Gegen diese beiden Bescheide – zugestellt durch Hinterlegung am 31.1.2014 – erhob der Bf mit am 18.2.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 20.2.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Am 26.3.2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde, zwei Zeugen und eine medizinische Sachverständige teilnahmen.

 

b) Nach Beendigung der Beweisaufnahme und ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erstattete die medizinische Sachverständige ein Gutachten, in welchem sie zum Schluss kam, dass der Bf den Alkomaten hätte beatmen können. Der Bf erbat sich daraufhin im Hinblick auf das weitere Verfahren Bedenkzeit und teilte wenig später telefonisch und per E-Mail mit, seine Beschwerden zurückzuziehen.

 

Die Beschwerden sind daher als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r