LVwG-600173/6/KLi/HK

Linz, 04.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des W S, geb. 1943, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 9. Jänner 2014, GZ: VerkR96-7693-2013, wegen Verletzung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Juni 2013, GZ: VerkR96-7693-2013, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe am 5.5.2013, 06:12 Uhr, als Lenker des PKW, Kennzeichen: X, in der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, B 148, bei Straßenkilometer 8,416, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 70 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

I.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2013 Einspruch und brachte vor, dass ihm nach deutschem Recht nachzuweisen sei, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Er sei aber nicht am Steuer gesessen, weshalb er auch keine Übertretung begangen habe und beantrage, das Verfahren einzustellen.

 

I.3. Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2013 auf, den Lenker des Fahrzeuges bekanntzugeben und übermittelte dem Beschwerdeführer eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Anfrage damit, dass er nicht sagen könne, wer der Lenker des Autos war und dass er außerdem nicht verpflichtet sei, Angehörige zu belasten.

 

I.4. Auf eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 19. Juli 2013 reagierte der Beschwerdeführer nicht.

 

I.5. Daraufhin erließ die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer bekämpfte Straferkenntnis vom 9. Jänner 2014. Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer das Vergehen im Sinne der obigen Strafverfügung (I.1.) vorgeworfen und eine Geldstrafe von 80 Euro sowie ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 10 Euro festgelegt.

 

I.6. Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem neuerlichen Vorbringen, den Lenker des Fahrzeuges nicht exakt benennen zu können, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Fahrzeug befunden habe.

 

I.7. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung blieb seitens beider Parteien unbesucht. Der Beschwerdeführer begründete sein Nichterscheinen in einem Schreiben vom 14. März damit, dass er der Landung nicht Folge leisten werde, da er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und demzufolge diese Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe.

 

 

II.                   Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 5. Mai 2013 um 06:12 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den von ihm gehaltenen PKW, Kennzeichen: X auf der B 148 bei Straßenkilometer 8,416 in der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim und hat die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die Messung erfolgte mit einem stationären Radargerät der Marke MUVR 6FA mit der Nummer 1857. Dieses Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Auf dem Radarfoto ist der Lenker bzw. dessen Fahrzeug von hinten zu sehen und das Kennzeichen deutlich ablesbar.

 

 

III.                 Beweiswürdigung:

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, GZ: VerkR96-7693-2013. Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben bei der belangten Behörde und im Anschluss auch beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgebracht hat, dass er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und auch nicht angeben könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe, gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – in freier Beweiswürdigung – zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wohl der Lenker seines (von ihm gehaltenen) Fahrzeuges war.

 

III.2. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubwürdig darzulegen, dass er tatsächlich nicht der Lenker des Fahrzeuges war. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Gründe hiefür nennen. Das bloße Verneinen des Umstandes, der Lenker eines Fahrzeuges gewesen zu sein reicht nicht aus.

 

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm müsse nach deutschem Recht nachgewiesen werden, dass er der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, geht ins Leere. Wie zu den rechtlichen Erwägungen weiter unten noch auszuführen sein wird, ist auf gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren österreichisches Recht anwendbar.

 

 

 

III.3. Ebenso wenig vermag es dem Beschwerdeführer zum Durchbruch zu verhelfen, dass auf dem genannten Radarfoto der Heckbereich seines Fahrzeuges abgebildet ist. Auch hierauf wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen noch zurückzukommen sein.

 

III.4. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 14. März 2014 mitgeteilt, der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht Folge zu leisten. Wiederum beharrte der Beschwerdeführer darauf, das Fahrzeug nicht gelenkt und die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

 

Zu keiner Zeit im Verfahren konnte der Beschwerdeführer allerdings glaubhaft vermitteln, sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Lediglich die beharrliche Weigerung, einen Lenker bekanntzugeben bzw. das nachhaltige Abstreiten selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben, vermögen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht selbst begangen hat. Im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf ankommt, einen Lenker nicht zu benennen, sondern vielmehr seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern.

 

III.5. Aufgrund dieser Tatsachen, insbesondere des Umstandes, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ in der Regel selbst sein Fahrzeug lenkt und der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Fakten ins Treffen geführt hat, welche diesen Schluss widerlegen, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit hatte, besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, weshalb es nicht möglich war, einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu bekommen.

 

 

IV.                 Rechtslage:

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10 lit.a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.                   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Radargerät. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Wie in der Beweiswürdigung zu III. ausgeführt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt und daher die Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer hat folglich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten und insofern die ihm vorgeworfene Übertretung begangen. Auch die Darstellung eines Heckfotos ist für diese Schlussfolgerungen ausreichend (vgl. VwSen-167592/6/Zo/TR/AK vom 4.7.2013).

 

Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verstößt auch nicht gegen Art. 6 EMRK, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, einen anderen Fahrzeuglenker bekanntzugeben, bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren jedoch nur stets betont, dass er nicht selbst gefahren sei und nicht angeben könne, wer zur besagten Zeit und am besagten Ort das gegenständliche KFZ gelenkt habe. Die Schlussfolgerungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind darüber hinaus auch von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zur gegenständlichen Frage gedeckt (VfGH 22.9.2011, B 1369/10, VfGH 21.11.2013 B 954/2013).

 

V.2. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm müsse nach deutschem Recht nachgewiesen werden, dass er das KFZ gelenkt habe, geht ins Leere. Nachdem der Beschwerdeführer gegenständliche Verwaltungsübertretung in Österreich begangen hat, ist auf das gegenständliche Verfahren österreichisches Recht anzuwenden.

 

Ebenso wenig vermag dem Beschwerdeführer der Einwand weiterzuhelfen, dass er nicht verpflichtet sei, Angehörige zu belasten. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu nennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22.3.2000, 99/03/0434). Insofern geht der Einwand des Beschwerdeführers, es müsse ihm die belangte Behörde die Verwaltungsübertretung nachweisen bzw. er sei nicht verpflichtet, Angehörige zu belasten, ins Leere.

 

V.3. Darüber hinaus handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 3.10.1985, 85/02/0053 – hiebei handelt es sich um die Entscheidung eines Verstärkten Senates; VwGH 28.5.1993, 92/17/0248; VwGH 23.6.1995, 93/17/0409; VwGH 16.6.2003, 2002/02/0271; VwGH 16.12.2005, 2005/02/0148).

 

V.4. Darüber hinaus sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgetreten, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen könnten. In Folge dessen ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von einer fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen.

 

V.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu ca. 11% aus und ist daher im unteren Bereich desselben angesiedelt. Angesichts der Tatsache, dass Geschwindigkeitsübertretungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die StVO zählen, und eine der häufigsten Unfallursachen sind, ist es sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, die verhängte Geldstrafe aufrecht zu erhalten, um zum einen den Beschwerdeführer und zum anderen auch die anderen Verkehrsteilnehmer davon abzuhalten, gegen solche Bestimmungen zu verstoßen.

 

Als strafmildernd kann lediglich die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bezirk Ried im Innkreis gewertet werden; sonstige Strafmilderungs- wie Erschwerungsgründe lagen nicht vor; die verhängte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, welche mangels Angaben mit einem Einkommen von 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten eingeschätzt wurde. Gesamt betrachtet ist die verhängte Geldstrafe damit jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt entsprechend und angemessen zu werten.

 

V.6. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 64 VStG iVm § 52 Abs.2 VwGVG.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer