LVwG-600220/3/Br/SA

Linz, 31.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn G K, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 6. März 2014,  Zl. S-5746/14-4,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer als verspätet zurückgewiesen.

 

 

I.1. Begründend wurde diesem Ergebnis mit dem Umstand, dass der Einspruch des Beschwerdeführers vom 4.3.2014, gegen die Strafverfügung vom 10.2.2014, verspätet eingebracht worden wäre. Die Strafverfügung sei am 15.2.2014 für den Beschwerdeführer erstmals bei der Post zur Abholung bereit gehalten gewesen. Sie galt daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetzes mit diesem Datum als zugestellt.

Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ist demnach am 3.3.2014 abgelaufen gewesen.

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht am 17. 3. 2014 bei der Behörde protokollarisch (niederschriftliche) eingebrachten Beschwerde.

Dabei vermeint er sich nicht schuldig zu fühlen und ebenfalls schiene ihm das Strafausmaß zu hoch bemessen.

Gegen den Zurückweisungsrecht wendet er sich deshalb weil er seit 16.1.2014 nur einen Nebenwohnsitz an seiner Adresse in L habe. Sein Hauptwohnsitz befände sich in Ungarn, sodass er nicht ständig an seine Adresse in L anwesend sei.

Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 15.2.2014 sei er während der Woche in Ungarn gewesen. Er sei wegen seiner Arbeit nur am Wochenende nach Österreich gekommen und es sei ihm daher nicht möglich gewesen den er RSb-Brief zu beheben.

Er habe den Brief erst am 3. März beim Postamt abholen können unterläge diesbezüglich auch eine Übernahmebestätigung vor. Sofort am nächsten Tag habe er der E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

Schriftliche Unterlagen über seine Ortsabwesenheit könne er nicht vorlegen, aber bei Bedarf könnte seine Freundin (die er namentlich benennt) welche ebenfalls an der Adresse in L wohnhaft sei, diese Angaben bestätigen.

 

II. Mit hiesigen Schreiben an den Beschwerdeführer an dessen von ihm in der Beschwerde benützten E-Mail-Adresse wurde er unter Anschluss des Rückscheins auf die offenkundige Verspätung seiner Beschwerde hingewiesen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine tagsüber – berufsbedingte - Abwesenheit von der Abgabestelle einen Zustellungsmangel nicht aufzeige.

Er wurde eingeladen sich dazu binnen Wochenfrist zu äußern und allfällige Belege wie (Flugtickets, Hotelbestätigung udgl.) vorzulegen.  Das h. Schreiben blieb unbeantwortet.

 

II.1. Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn  sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn   das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.

 

 

III. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er behauptet, die ganze Woche über an seinem Hauptwohnsitz in Ungarn aufgehalten haben, zeigt er selbst mit dem Hinweis das Poststück nicht abzuholen in der Lage gewesen zu sein, weil er sich nur über das Wochenende in L aufgehalten habe, einen Zustellungsmangel nicht auf. Er hat demnach von der Hinterlegung dieser Postsendung Kenntnis erlangt gehabt.

Würde man seiner Argumentation folgen, könnte mit diesem Argument nahezu jeglicher Zustellvorgang zum Scheitern gebracht werden.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer selbst einräumt das Poststück noch am letzten Tag der Frist abgeholt zu haben, ist es nicht nachvollziehbar und jedenfalls von ihm zu vertreten, wenn er den ohnedies per E-Mail am 4.3.2014 um 09:41 Uhr übermittelten Einspruch nicht noch am 3.3.2014 dorthin übermittelt hat.

Eine Zustellungsmangel hat der Beschwerdeführer daher nicht aufzuzeigen vermocht.

 

 

III.1.  Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 25.03.2013).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Hervorhebung im Gesetzestext durch das Landesverwaltungsgericht).

 

 

 

III.2. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt etwa dann vor, wenn ein Empfänger gehindert gewesen wäre Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Ist der Adressat nur berufsbedingt tagsüber – bzw. wie dies vom Beschwerdeführer behauptet jedoch unbelegt bleibt, eine bis zum Wochenende währende ortsabwesend so - liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der zitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130). Er hätte hier einerseits sehr wohl die Möglichkeit gehabt das Poststück bereits früher zu beheben bzw. dies zu organisieren. Letztlich räumt der Beschwerdeführer selbst ein von der Hinterlegung Kenntnis erlangt gehabt zu haben.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner zusätzlichen Beweisaufnahme. Es hätte selbst auf das im Rahmen dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer gewährte Parteiengehör verzichtet werden können, welches dieser ebenfalls binnen der ihm eingeräumten Frist unbeantwortet ließ. 

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

Die Beschwerde war  daher abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r