LVwG-650091/2/Kof/CG

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650091/2/Kof/CG                                                                    Linz, 27. März 2014

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn C M, geb. 1960, X, vertreten durch L Rechtsanwälte, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 13.02.2014, GZ: 00029/N/2014, betreffend Anordnung einer Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems,
zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nachschulung innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses – zu absolvieren ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 30a Abs.2 Z1, 30b Abs.1 Z2 FSG und 30b Abs.3 Z1 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

§ 4a FSG-NV

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-NV verpflichtet, binnen vier Monaten – gerechnet
ab Zustellung des behördlichen Bescheides – im Rahmen des Vormerksystems eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu absolvieren.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 17. Februar 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde vom 13. März 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 und Abs.3 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf diese in der Beschwerde nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Gemäß rechtskräftigem Strafbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 09. Juli 2012, GZ: S 4761/ST/12 lenkte der Bf
am 29. Juni 2012 um 11.15 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in S, X, obwohl beim Bf der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l betragen hat.

 

Der Bf hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen und ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z1 FSG verwirklicht.

 

Der Bf lenkte am 13. April 2013 um 11.52 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug, auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in S, Stadtplatz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bf die Messung der Atemluft vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,28 mg/l ergeben hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 06. Februar 2014, LVwG-600070/6 über den Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe – Ersatzfreiheits-strafe – verhängt.

 

Dieses Erkenntnis des LVwG OÖ. wurde am 31. Jänner 2014 – nach Schluss
der mündlichen Verhandlung – verkündet und die schriftliche Ausfertigung dem Rechtsvertreter des Bf am 12. Februar 2014 zugestellt.

 

 

Das LVwG OÖ. ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063; vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Der Bf hat gegen dieses Erkenntnis des LVwG Oö. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher bislang die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

 

Die Bindungswirkung an das Erkenntnis des LVwG besteht somit nach wie vor

bzw. trotz der vom Bf erhoben außerordentlichen Revision;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.09.2001, 2001/11/0237;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046

jeweils mit Vorjudikatur

 

Tatsache ist, dass der Bf als Lenker eines KFZ

sowohl am 29. Juni 2012, als auch am 13. April 2013 jeweils

·      eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen und dadurch  

·      ein Vormerkdelikt nach § 30a Abs.2 Z1 FSG verwirklicht hat.

 

Gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG ist somit eine besondere Maßnahme im Sinne des

§ 30b Abs.3 FSG anzuordnen. –

Im gegenständlichen Fall: eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker nach

§ 30b Abs.3 Z1 FSG iVm § 4a FSG-NV.

 

Die Frist für die Absolvierung dieser Nachschulung für alkoholauffällige Krankfahrzeuglenker wird mit vier Monaten (vgl. § 4 Abs.8 FSG) – gerechnet
ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses des LVwG OÖ. – festgesetzt.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der behördliche Bescheid mit der angeführten Maßgabe zu bestätigen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – siehe VwGH vom 20.03.2012, 2012/11/0014 – an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

1.

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

2.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler