LVwG-250000/12/Sch/TK

Linz, 11.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn x, x, vom 27.12.2013, eingelangt bei der Behörde am 2.1.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.12.2014, BHLL-2013-80676/46-BK, wegen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung eines Betreuungsbeitrages zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen x verbundenen Aufwendungen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.2.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.12.2013, BHLL-2013-80676/46-BK, wurde der Antrag des Herrn x, x, vom 20.11.2013 gemäß § 18 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 4 bis 7 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 i.d.g.F. iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 30.11.2012, LGBl. Nr. 94/2012, auf Zuerkennung eines Betreuungsbeitrages zur Erleichterung der mit der mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen x, geb. x, wohnhaft in x, verbundenen Aufwendungen abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zugegangen ist, wenngleich sich im Akt kein Zustellnachweis findet, wurde mit Eingabe vom 27.12.2013 – nach der Aktenlage rechtzeitig – Berufung – bezeichnet als „Einspruch“ – eingebracht. Das Rechtsmittel ist laut Eingangsvermerk der belangten Behörde dort am 2.1.2014 eingelangt und gilt somit als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesgerichts Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 im Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz aufgegangen ist. Materiell hat sich im Hinblick auf die hier anzuwendenden Bestimmungen allerdings dadurch nichts geändert, zumal die Bestimmung des § 27 aus dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz wortgleich ebenfalls als § 27 in das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz übergegangen ist.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz ist ebenfalls unverändert geblieben, sie findet sich bloß nunmehr als § 15 im Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz wieder.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz gebührt Personen im Sinn des § 27 Abs. 1 2. Satz, die einen Minderjährigen pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 37) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst aufgrund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in der Höhe von 75 % der Leistungen gemäß § 27.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 2. Satz Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz sind anspruchsberechtigt

1.   Pflegeeltern/Pflegepersonen;

2.   die Großeltern des Kindes;

3.   Personen, die mit dem Kind bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, es sei denn, diese Personen sind selbst dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

 

Der Beschwerdeführer als Großvater mütterlicherseits der minderjährigen x kann daher grundsätzlich als Anspruchsberechtigter im Sinne des § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz angesehen werden, zumal er die Pflege und Erziehung der Minderjährigen unter den dort normierten Voraussetzungen übernommen hat.

Allerdings sieht § 3 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz vor, dass die öffentliche Jugendwohlfahrt allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren ist, die sich in Oberösterreich aufhalten; österreichischen Staatsbürgern(innen) und Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Oberösterreich haben, ist sie auch dann zu gewähren, wenn sie sich vorübergehend nicht in Oberösterreich aufhalten.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sowie die minderjährige x über keinen Aufenthalt in Oberösterreich im Sinne dieser Bestimmung verfügen. Laut im Akt einliegenden Meldedaten ist der Hauptwohnsitz beider Personen – beim Beschwerdeführer seit 1.10.2008, bei der Minderjährigen seit 8.10.2013 – im Bundesland Niederösterreich.

Wenn nunmehr die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit begründet, dass der nicht vorhandene Hauptwohnsitz in Oberösterreich einer Bewilligung entgegenstünde, kann ihr aufgrund der Rechtslage im Ergebnis nicht entgegengetreten werden.

Ob und inwieweit allenfalls von der zuständigen Behörde im Bundesland Niederösterreich eine Unterstützung gewährt werden kann, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.   

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön