LVwG-600089/9/MS/CG

Linz, 22.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. P W, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 09. Dezember 2013, GZ: VerkR96-17043-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1 und 3 als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 2 stattgegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

III.     Die Strafbestimmung des Punktes 4 wird auf  "§ 134 Abs. 1 KFG"  richtig gestellt.

 

IV.      Der Beschwerde zu Punkt 4 wird insoweit statt gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt wird. 

 

V.        Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf € 30 herabgesetzt.

 

VI.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.

 

VII.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 09. Dezember 2013, VerkR96-17043-2013, wurde Herr Dr. P W, X wegen folgender Verwaltungsübertretungen:

1.     Abgabe eines optischen Warnzeichens am 24. Mai 2013 um 16.23 Uhr im Gemeindegebiet von Gmunden auf der B 145 Salzkammergutstraße im Bereich zwischen StrKm 24,370 und 24,000 in Fahrtrichtung Vöcklabruck mit dem Pkw X, indem sie mehrmals die „Lichthupe“ betätigten, obwohl dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat.

2.     Rechts überholen des Dienst-Kfz mit dem Kennzeichen X am 24. Mai 2013 ging 16.23 Uhr im Gemeindegebiet von Gmunden auf der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich des StrKm. 24,000 in Fahrtrichtung Vöcklabruck mit dem Pkw X, obwohl die Außenbestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a StVO nicht vorlagen.

3.     Nichtfolgeleisten von Zeichen zum Anhalten am 24. Mai 2013 im Zeitraum von ca. 16.25 Uhr bis 16.28 Uhr, die von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Blaulicht am Dienst-Kfz sowie mehrfacher Lichthupe und akustische Hupe mit dem Kennzeichen X deutlich sichtbar gegebenen wurden, weil die Fahrt im Gemeindegebiet von Gmunden auf der B 145 Salzkammergut Straße von StrK. 23,000-18,470 in Fahrtrichtung Vöcklabruck mit dem Pkw X ununterbrochen fortgesetzt wurde.

4.     Lenken des PKW mit dem Kennzeichen X am 24.5.2013 im Zeitraum zwischen 16.23 und 16.28 Uhr auf der B 145 Salzkammergut Straße von StrKm. 24,370 - 18,470 in Fahrtrichtung Vöcklabruck und Nichtmitführen des  Zulassungsscheins oder Heereszulassungsscheins des verwendeten Kfz sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein, wie anlässlich der Kontrolle und 16.28 Uhr bei der Bushaltestelle X festgestellt wurde.

 

wegen der Verletzung folgender Rechtsvorschriften:

Zu 1. §§ 22 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 2. §§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit.a StVO

Zu 3. §§ 97 Abs. 5 in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit. j StVO

Zu 4. §§ 102 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit 134 Abs. 1 KFG

 

Folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.  40 € 14 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 2.  60 € 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 3.  60 € 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. j StVO

Zu 4.  30 € 12 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus:

Einer Anzeige der Polizeiinspektion Timelkam vom 28. Mai 2013 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Am 24. Mai 2013 gegen 16.20 Uhr fuhren die uniformierten Exekutivbeamten Bezirksinspektor K, Inspektor P und Revierinspektor Ki im zivilen Dienst-Kfz im Stadtgebiet von Gmunden auf der B 145 Salzkammergut Straße in Fahrtrichtung Vöcklabruck. Bezirksinspektor K fuhr auf dem linken Fahrstreifen und musste bei Straßenkilometer 24,370, vor der sogenannten M-Kreuzung, aufgrund des Rotlichts bei der dortigen Ampelanlage anhalten. Nachdem die Ampelanlage auf Grün geschaltet hatte, setzte Bezirksinspektor K die Fahrt fort. Aufgrund der Verkehrsteilnehmer auf den rechten Fahrstreifen verblieb Bezirksinspektor K mit dem Dienst-Kfz auf dem linken Fahrstreifen. Das Dienst-Kfz wurde dabei nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beschleunigt, wodurch nach dementsprechender Zeit eine an die dortigen Gegebenheiten angepasste Fahrgeschwindigkeit von geschätzten 50-60 km/h erreicht wurde. Die auf dem dortigen Streckenabschnitt geschilderte höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 70 km/h. Beim Blick in den Rückspiegel bemerkte Bezirksinspektor K den in angepassten Sicherheitsabstand fahrenden Pkw, X, von welchem im kurzen Zeitabstand mehrmals die Lichthupe getätigt wurde. Bezirksinspektor K machte sogleich die weiteren Beamten im Dienst-Kfz auf dem besagten Verkehrsteilnehmer aufmerksam. Da aus Sicht des Bezirksinspektors K ein Wechsel auf den rechten Fahrstreifen verkehrsbedingt nicht möglich war, wurde die Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fortgesetzt. Obwohl keinerlei Gefahrensituation oder dergleichen gegeben war, betätigte der Lenker nochmals die Lichthupe, bevor er das Dienst-Kfz schließlich in etwa bei StrKm. 24,000 rechts überholte. Aufgrund der bislang gesetzten Übertretungen wurde der von da an unmittelbar vor dem Dienst-Kfz fahrende Pkw ab etwa Straßenkilometer 23,000 mehrfach zum Anhalten aufgefordert. Die Aufforderung erfolgten mittels eingeschaltetem magnetischen Blaulicht (angebracht auf der rechten Seite des Fahrzeugdaches auf Höhe des Beifahrers), mehrfacher Lichthupe und akustische Hupe sowie Betätigung des Blinkers vor jeder Halte-bzw. Zufahrtsmöglichkeit. Der Lenker widersetzt sich jedoch den Anhaltsaufforderungen und setzte die Fahrt unbeirrt weiter. Verkehrsbedingt war ein Überholen zunächst unmöglich und es erfolgte die Nachfahrt für rund 4 km. Während der gesamten Nachfahrt war das Blaulicht ununterbrochen eingeschaltet, wurde von Bezirksinspektor K wiederholt die Lichthupe und akustische Hupe und zudem bei jeder Anhalte- und Zufahrtsmöglichkeit (Bushaltestellen, Abzweigungen und dergleichen) der rechte Fahrtrichtungsanzeige betätigt. Zudem lenkte Bezirksinspektor K das Dienst-Kfz mehrmals leicht nach links über die Fahrbahnmitte, damit der Lenker die Anhaltesignale gegebenenfalls über seine linken Außenspiegel hätte sehen können. Die Anhalteversuche waren aus Sicht des Bezirksinspektors K und der im Dienst-Kfz anwesenden BeamtInnen unmöglich zu übersehen bzw. zu überhören. Bei Straßenkilometer 19,250 - auf Höhe der dortigen A-Tankstelle - teilt sich die Fahrbahn in zwei Fahrstreifen, weshalb ein Überholen des Pkw erst dort möglich war. Bei Straßenkilometer 18,470 - direkt unter der dortigen Autobahnbrücke - konnte schließlich um 16.28 Uhr wurde die Anhaltung des Pkw erzwungen werden. Der Lenker wurde in weiterer Folge von Bezirksinspektor K aufgefordert, dem Dienst-Kfz bis zu einem geeigneten Kontrollplatz nachzufahren. Der Lenker wurde schließlich bis zur Bushaltestelle X (ca. StrKm 18,200) gelotst, wo eine Lenker-und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde. Bezirksinspektor K leitete die Amtshandlung, Revierinspektor B und Inspektor P fungierten als Sicherungsbeamte. Der Lenker konnte bei dieser Kontrolle keinen Zulassungsschein vorweisen. Bezirksinspektor K setzte den Lenker hinsichtlich der von ihm begangenen Übertretungen unter folgender Anzeigeerstattung in Kenntnis. Der Lenker gab auf sein Verhalten befragt sinngemäß an, er habe sich durch den vor ihm fahrenden Dienst-Pkw provoziert gefühlt, da diese auf dem linken Fahrstreifen mit lediglich 50 kein Haar gefahren sei und trotz seiner Lichthupe nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Strafverfügung vom 23. August 2013 Verwaltungsübertretungen nach §§ 22 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit 99 Abs. 3lit. a StVO, §§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit. a StVO und § 102 Abs. 5 lit. b  in Verbindung mit 134 Abs. 1 KFG angelastet.

 

Aufgrund ihres Einspruches würde Strafverfahren 11. September 2013 gemäß § 29 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgetreten.

 

In Ermangelung einer Einspruchsbegründung wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 sinngemäß dem Spruch angeführten Verwaltungsübertretung angelastet und Ihnen die Möglichkeit Abgabe einer Rechtfertigung eingeräumt.

 

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 gaben Sie sinngemäß folgende Rechtfertigung ab: Leider liege die Anzeige des Polizisten nicht bei, was aber ein Mindesterfordernis wäre, wenn die Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme verschicken. In der Sache selbst könne ich mich nicht äußern, solange ich die Anzeigen den sonstigen Akteninhalt nicht gesehen hätte. Bestehe der Behörde frei Mitglieder zu schicken.

 

Aufgrund ihrer Eingabe wurde Ihnen per E-Mail am 14.11.2013 die gegenständliche Anzeige der Polizeiinspektion Timelkam übermittelt und Ihnen die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 17. November 2013 gaben Sie sinngemäß folgende Stellungnahme ab:

1. An der M-Kreuzung in Gmunden seien auf der 4-spurigen B 145 bei Rotlicht vor Ihnen 2 Autos gestanden, jeweils eines auf den in Richtung Vöcklabruck zur Verfügung stehenden zwei Fahrspuren. Sie hätten sich auf der linken Spur in zweiter Position gestellt. In weiterer Folge sei grün gekommen und die Fahrzeuge seien abgefahren, dass auf der rechten Spur langsam und gemächlich, gewann aber gegenüber den zivilen Anzeigerfahrzeug trotzdem rasch erheblichen Abstand. Der Lenker des Anzeigefahrzeuges hätte in weiterer Folge keinerlei Anstalten gemacht, auf die rechte Fahrspur zu wechseln und sehr unbeirrt und äußerst langsam auf der linken Fahrspur weitergefahren. Bei dieser Fahrweise sei der Vertrauensgrundsatz für Sie verloren gegangen und hätte Sie sich auch gefährdet gesehen, weil in der Grünphase gerade auf der linken Spur Fahrzeuge teilweise mit ganz erheblichen Geschwindigkeit die Kreuzung passieren, wodurch auch die Gefahr eines Auffahrunfalles gegeben gewesen wäre. Sie hätten mich daher genötigt gesehen, dieser Gefahr auszuweichen und an diesen Fahrzeug vorbei zu fahren. Somit hätten Sie problemlos die Spur gewechselt und seien in Anbetracht der Gefährlichkeit des Fahrzeuglenkers mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz an dem Anzeigerfahrzeug vorbeigefahren. Aus diesen angeführten Gründen hätten Sie das von Ihnen fahrende Fahrzeug angeblinkt, zumal es am einfachsten gewesen wäre, wenn der das Fahrzeug steuernde Lenker auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt wäre. Der Vorwurf, Sie hätten rechts statt links überholt, sei als blitzdumm zu bezeichnen, weil an dieser Stelle links eine doppelte Sperrlinie sei. Außerdem sei der Vorwurf des Rechtsüberholens rechtlich unhaltbar, weil auf der B 145 an der M-Kreuzung hier ein Geradeauspfeil auf die Fahrspuren gemalt sei, so dass diese damit als Einordnungsspuren ausgewiesen seien, auf denen ein Rechtsvorbeifahren zulässig sei, überdies würden Sie sich aufgrund der oben angeführten Fahrweise auf rechtfertigenden Notstand berufen. Der anzeigende Beamte würde voll und ganz lügen und verleumden, wenn er schreibe, dass ein Wechsel auf die rechte Fahrspur nicht möglich gewesen wäre, es sei ja auch mir ohne jedes Problem möglich gewesen.

2. Sie hätten nie hinter sich ein Blaulicht wahrgenommen und wenn Sie es wahrgenommen hätten, hätten Sie nicht erkennen können, dass es ein Fahrzeuglenker gewesen wäre, der befugt gewesen wäre, über mich straßenverkehrsrechtliche Hoheitsgewalt auszuüben. Sie hätten viel mehr an einen damischen Landarzt gedacht. Dass diese Anzeige ein besonderer Unsinn sei, erkenne man auch daran, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ihn Ihnen in der Strafverfügung gar nicht zum Vorwurf gemacht hätte. Die Aufnahme der Verfolgung sei im Lichte meiner obigen Ausführungen rechtswidrig gewesen, in Wirklichkeit hätte der Inspektor aufgrund der eigenen Verfehlungen aussteigen und einem Kollegen der Steuer überlassen müssen anstatt mir mit Blaulicht hinterherzufahren. Sie wüssten bis heute nicht, ab wann die Polizisten in dem Auto ihr Blaulicht auf das Dach gesetzt hätten und soweit Sie ein Blinken wahrgenommen hätten, hätten Sie es als das Verhalten eines psychiatrisch Auffälligen interpretiert, dem keine Bedeutung beizumessen sei. Außerdem sei darüber in der Strafverfügung nicht abgesprochen worden und dürfte daher auch nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Es stimme nicht, dass Inspektor K nicht hätte vorbeifahren können, es sei zwar in Richtung Regau eine Kolonne gewesen, aber fast kein Gegenverkehr aus Regau. Es stimme auch nicht, dass Ihre Anhaltung erzwungen worden sei. Großspurig hätte er mir dann erklärt, dass es schon einmal schlecht sei, wenn man die Kraftfahrpapiere nicht mit habe und hätte mich weiter schikaniert, dass er sich anschauen wolle, ob die erkennbar serienmäßige Hausapotheke noch frisch sei. Sie können sich subjektiv das Verhalten des Polizisten im Auto nur so erklären, dass er ein Strafmandat keilen wollte. Weiter sei in der Strafverfügung die Strafe viel zu hoch bemessen worden, Sie hätten für eine Ehegattin und 3 Söhne zu sorgen und würde als, Teilzeit arbeitender Beamter der € 1400 im Monat verdienen.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis zum 28.9.1988,Zl. 88/02/ 0007 muss es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über folgende Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: normale und ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichen Nummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im allgemeinen, Art, Beschaffenheit, Insassen und Lenker eines Kfz (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30. 3. 1979, Zl. 1839/77).

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts - insbesondere der glaubhaften nachvollziehbaren Schilderungen des Anzeigenden Beamten Bezirksinspektor K von der Polizeiinspektion Timelkam - im Zusammenhang mit ihren eigenen Angaben und der geltenden Rechtsprechung kommt die Behörde ohne Zweifel zu dem Schluss, dass sie die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Weise zu verantworten haben.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Vorbringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Sie haben in Ihrer Eingaben ausführlich den Ablauf der gegenständlichen Vorfälle aus ihrer Sichtweise geschildert und dabei auch selbst erklärt, dass Sie das vor ihnen fahrende Dienst-Kfz zunächst angeblinkt und rechts überholt haben. Das Blaulicht haben Sie laut eigenen Angaben nicht wahrgenommen, erklärten aber gleichzeitig auch, dass Sie - soweit sie ein Blinken wahrgenommen hätten - dem keine Bedeutung beigemessen hätten, zumal Sie es als das Verhalten eines psychiatrisch Auffälligen interpretiert hätten. Hinsichtlich des nicht mitgeführten Zulassungsscheins äußerten Sie sich nicht.

 

Zusammenfassend konnte Ihr Vorbringen jedenfalls nicht die Entlastung dienen, sind aufgrund der glaubhaften Angaben in der Anzeige als widerlegt anzusehen und wurden überdies von zwei weiteren - zur Wahrheit verpflichteten - Beamten dienstlich wahrgenommen, während Sie als Beschuldigter keiner Wahrheitspflicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können. Aus Sicht der Behörde ist somit auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts konnte daher von weiteren Erhebungen und Einvernahmen Abstand genommen werden.

 

Grundlage für die Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse und auffällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Minderung-bzw. Erschwernisgründe waren aus dem Akt nicht ersichtlich.

 

Ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten wurden entsprechend ihren Angaben berücksichtigt.

 

Die gegen sie verhängte Strafe, die sich ohnehin im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen befinden, erscheint als tat-und schuldangemessen und geeignet, sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

Gegen diese Straferkenntnis, welches mit 18.12.2013 zugestellt wurde, hat Herr Dr. P W mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und dieses wie folgt begründet:

 

Die Rechtsmittelbelehrung ist ungehörig und unvollständig. Die bescheiderlassende Behörde belehrt nicht wo die Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzubringen ist.

 

Die Behörde geht auf mein Vorbringen im Verfahren der 1. Rechtsstufe nicht ein weshalb es auch weiter aufrecht ist.

Die Behörde beruft sich auf ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis das besagen soll, dass Polizisten immer Recht haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Verwaltungsgerichtshof das im Jahr 1979 so gesagt hat, das ist so unsinnig zitiert, dass ich mir dieses VwGH-Erkenntnis nicht einmal anschaue.

Eine durch und durch Menschen verachtende Vorgangsweise.

Derartige Verallgemeinerungen sind unzulässig, auch dem Volksspruch „wer nichts ist und wer nichts kann, geht zur Post und Eisenbahnen, wer auch dafür ist zu dumm, läuft als Polizist herum“ kann keine Allgemeingültigkeit zugemessen werden, er mag in Einzelfällen besonders zutreffend sein in anderen wiederum nicht.

Die Behörde unterlässt es gänzlich eine Beweiswürdigung durchzuführen, sie verwendete lediglich Textbausteine, ermittelt so im kleinen Sachverhalt und wirft mir Rechtsüberholen während sie das da linksfahrendes Polizisten nicht stört. Völlig kurios wird es bei der Rechtfertigung der Strafe für das nicht anhalten, ich sei schuldig ehrlich schriebe, dass auch wenn ich es gesehen hätte nicht angehalten hätte.

 

Und das alle schreibt ein Regierungsrat

 

Leider fehlen dem entscheidenden Organ die allergrundlegendsten Grundsätze des Strafrechts sonst wüsste es, dass man für Konjunktive keine Strafen aussprechen kann, oder es will es nicht wissen, was noch schlimmer wäre und was ich für mich subjektiv für wahrscheinlicher halte. - Einfach Menschen verachtend -. Die Behörde stellt den Sachverhalt nicht fest, sie übernimmt wie ein Dogma die Anzeige des Polizisten, und stellt zum Beispiel auch nicht fest dass es sich gar nicht um ein Polizeifahrzeug handelt. Die Strafen wären überdies im Hinblick auch auf die von mir dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse von viel zu hoch bemessen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Beantragt wird den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Bildung eines Senats zur Entscheidung die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung eines tarifmäßigen Kostenersatzes

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der  Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 13. Jänner 2014 übermittelten verfahrensgegenständlichen Akt und durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 31. März 2014.

 

III.        In der mündlichen Verhandlung wurden der das zivile Einsatzfahrzeug fahrende Beamte und die Gattin des Beschwerdeführers, die auf dem Beifahrersitz gesessen hatte, als Zeugen  und der Beschwerdeführer selbst als Auskunftsperson befragt.

 

Das . Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 24. Mai 2013 im Gemeindegebiet von Gmunden auf der B 145 und kam infolge Rotlichts der Ampel an der sogenannten Mkreuzung auf dem linken Fahrstreifen hinter einem Fahrzeug, bei dem es sich um ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei handelte, zum Stehen. Im gegenständlichen Bereich stehen für jede Fahrtrichtung zwei Fahrspuren zur Verfügung. Nach Umschalten der Ampel auf „grün“ fuhren die auf beiden Fahrspuren wartenden Fahrzeuge los. Das zivile Einsatzfahrzeug wurde entsprechend der zur Verfügung stehenden Leistung beschleunigt, was dem Beschwerdeführer nicht ausreichend rasch vor sich ging. Er machte sich mit der Lichthupe bemerkbar und fuhr in der Folge auf den rechten Fahrstreifen wechselnd vorbei. Der Überholvorgang fand außerhalb des Ortsgebietes statt.

 

In weiterer Folge wurde mit dem zivilen Einsatzfahrzeuge dem Beschwerdeführer nachgefahren und mittels Blaulicht, Hupsignale und Lichthupe sowie Setzen des rechten Blinkers versucht, den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen, was vorerst misslang, sodass nach einigen Kilometern Nachfahrt, das Fahrzeug des  Beschwerdeführers  erst überholt wurde und durch das Stoppen des zivilen Einsatzfahrzeuges beide Fahrzeuge zum Stehen kamen. Der Beschwerdeführer wurde zur Nachfahrt aufgefordert und fand in einer Busbucht sodann eine Fahrzeugkontrolle statt, in dessen Zuge sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer den Zulassungsschein nicht dabei hatte.

 

 

IV.          Gemäß § 20 Abs. 1 StVO hat der Lenker des Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßengesetze mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtungen durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Klingelzeichen warnen, wenn sie ausreichend und nicht blenden.

 

Im Sinnes Abs. 2 ist die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, außer in den Fällen des Abs. 2 und 2a, nur links überholen.

 

Im Sinn des Abs. 2 sind rechts zu überholen:

a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zu zufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben.

b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und den rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfe Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.

 

Im Sinn des Absatzes 2a dürfen Fahrzeuge der Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker-oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine dieselbe Person betreffende Amtshandlung oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dergleichen) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB. So genannte Geschwindigkeit Richter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für diese Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44 b Abs. 2-4.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist einer Geldstrafe bis € 726, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als in der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1 a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote bin, Verbote und Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsstellen oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und eine mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist einer Geldstrafe bis zu € 5000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, der diesem Bundesgesetz, denn aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen etc. zuwiderhandelt.

 

 

V.           Eingangs ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt wurde, rechts am zivilen Einsatzfahrzeug vorbeigefahren zu sein, die Lichthupe getätigt zu haben und den Zulassungsschein nicht dabei gehabt zu haben.

 

Der Beschwerdeführer machte jedoch rechtfertigend geltend, dass im fraglichen Straßenabschnitt, der sich außerhalb des Ortsgebietes befindet, in jede Fahrtrichtung zwei Fahrspuren zur Verfügung stehen und es daher erlaubt ist, auf dem rechten Fahrstreifen zu wechseln, um an einem auf dem linken Fahrstreifen langsamer fahrenden Fahrzeug, vorbeizufahren, dass es sich dabei um kein Überholen handelt, weiters dass die Lichthupe deshalb eingesetzt wurde, um den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges auf sich aufmerksam zu machen, da die Fahrweise dieses Fahrers den Beschwerdeführer seltsam, wenn nicht gefährlich, anmutete und dass die Anhalteversuche, die vom Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeuges gesetzt wurden, weder vom Beschwerdeführer noch von seiner am Beifahrersitz mitfahrenden Gattin bemerkt wurden.

 

Entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenutzter mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtungen durch deutliche Schallzeichen, oder wenn diese nicht vorhanden sind, deutliche Zurufe zu warnen. Die Lichthupe ist einer Einrichtung zur Abgabe von Warnzeichen, jedoch im optischen Sinn, gleichzusetzen und darf ein Lenker eines Fahrzeuge auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.

Voraussetzung für den Einsatz einer Einrichtung zur Abgabe eines Warnzeichens, egal ob akustisch oder optisch, ist das Vorliegen einer Situation, die der Warnung bedarf. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Lichthupe eingesetzt, um dem vorausfahrenden Fahrer zu signalisieren, dass dieser seiner Meinung nach zu langsam aus der Kreuzung ausgefahren ist und auch nicht entsprechend schnell beschleunigt. Im Nachfahren hinter einem langsam(er) aus der Kreuzung ausfahrenden Fahrzeuges, welches in der Folge entsprechend der vorhandenen technischen Möglichkeiten weiter beschleunigt und in weiter Folge nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wird, ist keine Situation erkennbar, in der der nachfahrende Fahrer eines Fahrzeuges den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges warnen müsste, sodass der Einsatz der Lichthupe als Warnzeichen nicht geboten war.

 

Zu Punkt 2 ist festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 15 Abs. 1 StVO ein „Links-Überhol-Gebot“ besteht mit den in § 15 Abs. 2 StVO genannten Ausnahmen. Fraglich ist im Zusammenhang mit der unter Punkt 2 vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, ob es sich beim fraglichen Vorgang um ein tatsächliches Überholen oder um ein Vorbeifahren im Sinn des § 2 Ziffer 29 StVO gehandelt hat. Nach letzterer Bestimmung ist nicht als Überholen zu werten, wenn Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung nebeneinander fahren. Nach der geltenden Rechtsprechung des VwGH gilt ein Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gemäß § 2 Ziffer 29 StVO dann nicht als „überholen“, wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeuge fortbewegen, wobei von einer Fahrzeugreihe erst dann gesprochen werden kann, wenn mindestens 3 Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren (VwGH 13.4.1984, 83/02/0377; 24.1.1996, 94/03/0328; 4.7.1997, 98/03/0028). Bei dem in Rede stehenden Straßenstück handelt es sich zweifelsohne um eine solches mit mehr als einer Fahrspur in jede Fahrtrichtung und liegt der vorgeworfene Tatort außerhalb des Ortsgebietes. In der mündlichen Verhandlung konnte nicht  eindeutig geklärt werden, wie viele Fahrzeuge tatsächlich im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung auf der jeweiligen Fahrspur unterwegs waren. Aus der Tatsache jedoch, dass aus der Anzeige zu entnehmen ist, dass der Fahrer mit dem zivilen Einsatzfahrzeuge nicht sogleich nach Verlassen der Kreuzung und Bemerken der Lichthupe, die der Beschwerdeführer eingesetzt hat, den Fahrstreifen aufgrund des auf dem rechten Fahrstreifen herrschenden Verkehrs wechseln konnte, ist davon auszugehen, dass sich entsprechend der Voraussetzung des § 2 Ziffer 29 StVO eine Fahrzeugreihe auf rechten Fahrstreifen befunden hat. Ob dies auch für den linken Fahrstreifen zutrifft konnte nicht ermittelt werden. Der Zeuge konnte sich nicht mehr daran erinnern konnte, wie viele Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen unterwegs gewesen sind, der Beschwerdeführer hat zu dieser Frage weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung Angaben gemacht, aus dem das . Landesverwaltungsgericht hätte eindeutig schließen können, dass sich auch auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugreihe sich befunden haben kann. Unter Bezugnahme auf den Tatzeitpunkt (16.23 Uhr) und der Tatsache, dass eine Fahrzeugreihe nicht nur dann vorliegt, wenn die Fahrzeuge unmittelbar hintereinander fahren, sondern auch dann wenn der Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen größer ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass auch auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugreihe unterwegs gewesen ist, und dass es sich beim Wechsel auf die rechte Fahrspur durch den Beschwerdeführer und „überholen“ des zivilen Einsatzfahrzeuge, nicht um ein tatsächliches Überholen, sondern um ein Nebeneinanderfahren im Sinn der zitierten Bestimmung gehandelt hat.

 

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO hat der Fahrzeuglenker einer Aufforderung zum Anhalten, die durch die Organe der Straßenaufsicht in deutliche sichtbarer und wahrnehmbarer Weise gesetzt werden, anzuhalten. Der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeuges hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen bekannt gegeben, dass er durch die Abgabe von Hupzeichen, Einsatz der Lichthupe und Einsatz von Blaulicht, welches von der Beifahrerin im zivilen Einsatzfahrzeuge am Dach desselben angebracht worden ist, zum Anhalten aufgefordert hat. Der Aufforderung wurde nicht entsprochen und konnte das Fahrzeug des Beschwerdeführers erst angehalten werden, als ein Überholen desselben möglich war und wurde in der Folge der Beschwerdeführer durch das Stoppen des zivilen Einsatzfahrzeuges angehalten.

Der Beschwerdeführer und die als Zeugin vernommene Gattin des Beschwerdeführers gaben beide an, keines dieser Zeichen wahrgenommen zu haben. Ob eine Ablenkung durch ev. im Fahrzeug ablaufende Musik (Radio, CD-Player) erfolgt sein, kann, konnte mangels Erinnerung nicht angegeben werden.

Hierzu ist festzustellen, dass der unter Wahrheitspflicht vernommene Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und daher bei der Beurteilung des ggst. Sachverhalts davon ausgegangen wird, dass die Zeichen, wie beschrieben, zum Anhalten tatsächlich gesetzt worden sind. Da die Nachfahrt von km 23,000 bis km 18,470 und somit mehr als 4 km erfolgte, ist von einem Autofahrer, der die für das Lenken von KFZ gebotene Sorgfalt aufwendet, zu erwarten, dass er bemerkt, dass hinter seinem KFZ ein weiteres Fahrzeug gelenkt wird, dass mit Blaulicht Hupe und Lichthupe auf sich aufmerksam macht und zum Anhalten auffordert sowie dass dieser der Anhalteaufforderung nachkommt.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die mit der Ziffer „3“ vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht in der Strafverfügung beinhaltet war und daher nicht Gegenstand des Strafverfahrens sein kann, ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass sowohl die Strafverfügung als auch das Straferkenntnis mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen zum Inhalt hatten und hinsichtlich jeder dieser Verwaltungsübertretungen gesondert eine Strafe in einem bestimmten Ausmaß verhängt worden ist.

Mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung tritt diese außer Kraft und wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet, in dessen Verlauf auch das Ermittlungsverfahren durch die in erster Instanz entscheidende Behörde durchgeführt wird. Aufgrund des Grundsatzes der reformatio in peus darf die Behörde im Straferkenntnis keine höhere Strafe aussprechen, wie diese in der Strafverfügung festgesetzt worden ist. Ein Vergleich der Punkte 1, 2 und 4 zeigt, dass das Strafausmaß im Straferkenntnis nicht höher bemessen wurde als in der außer Kraft getretenen Strafverfügung, sondern das Ausmaß im Hinblick auf die in Punkt 2 vorgeworfene Verwaltungsübertretung sogar unterschritten wurde.

 

Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte „Punkt 3“ des Straferkenntnisses, der in der Strafverfügung nicht enthalten war, stellt wie oben beschrieben einen selbständigen Verwaltungsstraftatbestand dar, hinsichtlich dessen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (Aufforderung zur Rechtfertigung etc.) und darüber im Straferkenntnis abgesprochen wurde. Die Tatsache, dass hinsichtlich Punkt 3 dem ordentlichen Verfahren keine Erlassung eines Straferkenntnisses vorausgegangen ist, schadet nicht, da die Erlassung eines Straferkenntnisses keine Voraussetzung darstellt, ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. Daher ist hinsichltich Punkt 3 des Straferkenntnisses kein Anwendungsfall des Grundsatzes der reformatio in peius zu erkennen und somit auch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses.

 

Die unter Punkt 4 vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde nicht bestritten und ist daher als erwiesen anzunehmen.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die Strafbemessung durch die Erstbehörde unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt ist. Weiters wurde das Vorliegen von Milderungs- und Erschwernisgründen geprüft und festgestellt, dass keine derselben vorliegen. Unter Zugrundelegung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist den Ausführungen der Erstbehörde zu folgen, dass die verhängten Strafen in Relation zum jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen im untersten Bereich angenommen wurden, da zu Punkt 1 eine Strafe in Höhe von 40 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro da entspricht ca. 5,5 %, zu Punkt 2 eine Strafe in Höhe von 60 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro, da sind ca. 8,2 % und zu Punkt 3 eine Strafe von 30 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 5000 Euro, das sind ca. 0,6 %, ausgesprochen wurde. Daher ist hinsichtlich der Strafbemessung festzustellen, dass diese entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des anzuwendenden § 19 VStG erfolgt ist.

 

Zum bekämpften Straferkenntnis ist jedoch festzustellen, dass die Strafbemessung für Punkt 4 nicht nach § 134 Abs. 1 KFG, sondern nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO erfolgte und somit für die Strafbemessung die falsche Norm herangezogen wurde, die im Erkenntnis richtig zu stellen ist.  Unter Anwendung der korrekten Strafnorm steht nicht ein Strafbetrag bis zu 726 Euro, sondern ein Betrag bis zu 5000 Euro zur Verfügung, sodass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht beschwert ist. Unter diesem Gesichtspunkt des anzuwendenden Strafrahmens für die Verhängung einer Geldstrafe ist die mit 12 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe für die erfolgte  Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Ausmaß von 0,6% deutlich zu hoch und außerhalb jeder Relation, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabzusetzen ist.

 

Zum Antrag, das Gericht möge einen Senat bilden ist abschließend festzuhalten, dass gemäß § 2 VwGVG das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern die Bundes- und Landesgesetzte nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen. Da weder im anzuwendenden Kraftfahrgesetz von in der Straßenverkehrsordnung die Bildung eines Senates vorgesehen ist, hat das Gericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

VI.          Aus den angeführten Gründen ist daher die Beschwerde in den Punkten 1 und 3 abzuweisen, in Punkt 4 insoweit stattzugeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird und in Punkt 2 stattzugeben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen. 

 

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß