LVwG-600093/7/MS/CG

Linz, 09.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn U W, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grießkirchen vom 09. Dezember 2013, GZ: VerkR96-9133-2013 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 4 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und die Geldstrafe auf 150 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15 € herabgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit den angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 9. Dezember 2013, VerkR96-9133-2013, wurde über den Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftwagenzuges, der beim  Nachfahren hinter dem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht den Abstand von 50 m eingehalten hatte, obwohl der Lenker des Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat, sondern der Abstand 12 m betrug, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 4 StVO einer Geldstrafe von € 170 und im Fall der Uneinbringlichkeit seinerseits Freistadt von 72 Stunden samt einem Kostenbeitrag von € 17 verhängt.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 18. März 2013 sowie der Stellungnahme vom 20. September 2013 sei das vorausfahrende Sattelkraftfahrzeug nicht, wie von Beschwerdeführer behauptet, plötzlich abgebremst worden, da der Beschwerdeführer ansonsten mit seinem Lastkraftwagen auf das Sattelzugkraftfahrzeug aufgefahren wäre, da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt laut DAKO-Tach Transauswertung eine Fahrgeschwindigkeit von 89 km/h gehabt habe. Die gegenständliche Übertretung sei auf einer Strecke von 500 m im Nebeneinanderfahren festgestellt worden. Der Abstand von ca. 12 m sei anhand der vorhandenen Bodenmarkierungen (mit Linien und Zwischenabstände) zugeteilt und mit „ca.“ angegeben worden, da diese auf der angeführten Strecke nicht exakt gleich war. Der Abstand von ca. 12 m sei zu Gunsten des Lenkers angegeben worden und sehr über diesen gesetzlich einzuhaltenden Abstand von 50 m weit entfernt.

 

Gegen diese Straferkenntnis, zugestellt am 12. Dezember 2013, hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter in offener Frist mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Berufung (nummehr Beschwerde) erhoben und begonnen Folgendes ausgeführt:

Das Fahrzeug vor dem Beschwerdeführer habe plötzlich abgebremst. Dieses sei nur noch mit 60 h gefahren, worauf der Beschwerdeführer sofort abgebremst habe und sich dadurch den Abstand auf ca. 20 m verringert habe. Er sei leicht nach links ausgeschert, um zu sehen was vor dem Fahrzeug passiert sei. In diesem Augenblick habe sich ein VW-Bus mit Polizeibeamten Bewegung gesetzt, den Beschwerdeführer überholt und zum Anhalten gezwungen. Es gebe weder Fotos noch sonstiges, sondern nur die Schätzung eines Polizeibeamten. Wie aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 23. März 2013 ersichtlich sei, gebe es kein konkretes technisches Messergebnis für den angelasteten tiefen Abstand. Die Anzeige enthalte lediglich die Formulierung „mittels Nebeneinanderfahren festgestellt“. Dabei handele es sich in keiner Art und Weise um ein Beweisergebnis, welches in der Lage sein den Tat-/Schuldvorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht unter Beweis zu stellen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Jänner 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. April 2014.

 

 

III.           In dieser mündlichen Verhandlung gab der vernommene Zeuge bekannt, dass in einer Parkbucht bzw. eine Ausfahrt stehend, beobachtet wurde, dass der Beschwerdeführer zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Abstand einhält, der nicht den vorgeschriebenen 50 Metern entspricht, sondern darunter liegt. In der Folge wurde sodann dem Sattelfahrzeug des Beschwerdeführers nachgefahren und konnte beobachtet werden, dass sich der Abstand nicht wesentlich vergrößert hatte. Daher hat sich das Einsatzfahrzeug neben den Sattelzug des Beschwerdeführers gesetzt und aufgrund der bekannten Länge und Abstände der Leilinien wurde ein Abstand von ca. 12 m ermittelt. Das ggst. Straßenstück gehe am Tatort leicht bergab. Die gefahrene Geschwindigkeit habe ca. 90 km/h betragen. Ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges sei nicht erfolgt.

 

 

IV.          Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr mit einem Kraftwagenzug am 13. Februar 2013 um 12:56 Uhr in der Gemeinde Kematen/Innbach, Autobahn A 8, Kilometer 28,000-27,500, in Fahrtrichtung Wels hinter einem Sattel Kraftfahrzeug. Der dabei eingehaltene Abstand betrug weniger als 50 m, nämlich ca. 12 m.

 

Die Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes von 50 m wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung und nach Befragung des Zeugen außer Streit gestellt und ist somit die objektive Tatseite als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerde wurde daher in der Folge in der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

 

 

 

V.           Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohungen Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart der Verwaltung Strafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens-und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafhöhe selbst ist auszuführen, dass  die Erstbehörde mangels Kenntnis von einer Schätzung  der Einkommenssituation (€ 1800 monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen keine Sorgepflichten) ausging. Angaben zur Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Beschwerdeführers konnte auch der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keine machen. Die vorgenommene Schätzung der Erstbehörde blieb in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen, So dass diese Schätzung als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Geldstrafe heranzuziehen ist.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Grießkirchen wurde im bekämpften Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro verhängt. Damit wurde beinahe ein Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen und es sich um die erstmalige Übertretung dieser Art handelt, ist die verhängte Geldstrafe doch als zu hoch bemessen zu bewerten. Mit der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anzupassen.

 

 

VI.          Aus diesen Gründen war daher die Geldstrafe auf 150 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

 

 

 

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß