LVwG-600170/5/Zo/CG

Linz, 10.04.2014

 

 

 


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des H H O, geb. X, vom 10.2.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 2.1.2014, Zl. VerkR96-12284-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1 wird die Beschwerde im Schuldspruch abgewiesen;

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Hinsichtlich Punkt 2 wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

III.     Die Kosten für das behördliche Verfahren reduzieren sich auf 82 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 102 Euro zu bezahlen.

 

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Anlässlich einer Kontrolle am 25.07.2013 um 16:10 Uhr auf der B141 nächst dem Straßenkilometer 34.800, Fahrtrichtung Ried im Innkreis, Ortsgebiet Kraxenberg, Gemeinde Kirchheim im Innkreis, Bezirk Ried i.I., wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen X (D) und X (D), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen haben.

 

Konkret haben Sie

 

1) die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden

a) am 02.07.2013 Von 07:02 Uhr bis 03.07.2013, 18:18 Uhr, bei einer Lenkzeit von 15 Stunden 40 Minuten um 05 Stunden 40 Minuten überschritten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b) am 10.07.2013 von 07:30 Uhr bis 11.07.2013, 20:02 Uhr, bei einer Lenkzeit von 16 Stunden 54 Minuten um 06 Stunden 54 Minuten überschritten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c) am 18.07.2013 von 05:49 Uhr bis 19.07.2013, 16:33 Uhr, bei einer Lenkzeit von 14 Stunden 09 Minuten um 04 Stunden 09 Minuten überschritten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d) am 23.07.2013 von 07:17 Uhr bis 24.07,2013, 18:38 Uhr, bei einer Lenkzeit von 16 Stunden 12 Minuten um 06 Stunden 12 Minuten überschritten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2) nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die   zulässige   3-malige   Verkürzung   der   Ruhezeit; pro   Woche   auf  jeweils   9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde,

a) Der Beginn des 24-Stundenzeitraumes war am 01.07.2013 um 04:11 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet Ist, betrug somit 07 Stunden und 06 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

b) Der Beginn des 24-Stundenzeitraumes war am 09.07.2013 um 05:42 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

c) Der Beginn des 24-Stundenzeitraumes war am 18.07.2013 um 05:49 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 47 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d) Der Beginn des 24-Stundenzeitraumes war am 22.07.2013 um 05:01 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 56 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.•

e) Der Beginn des 24-Stundenzeitraumes war am 23.07.2013 um 07:17 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 39 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 u.1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF.

zu 2.: Art. 8 Abs. 1 u.2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese                     Freiheitsstrafe von   Gemäß

uneinbringlich ist,                                                         Ersatzfreiheitsstrafe

zu 1.: 600,00 Euro    180 Stunden                 —             §134 Abs.1 u.1b KFG 1967

zu 2.: 520,00 Euro    156 Stunden                 —             §134 Abs.1 u,1b KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

112,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mind. 10,00 Euro).

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.232,00 Euro.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes geltend:

 

Die BH habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er grundsätzlich ausreichende Ruhezeiten eingehalten und diese lediglich zu spät begonnen habe. Wegen besonderer Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, die Ruhezeiten jeweils innerhalb von 24 Stunden einzuhalten. Diese Umstände müssten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

 

Wegen der verkürzten Ruhezeiten seien die Tageslenkzeiten addiert worden. Dies stelle eine doppelte Bestrafung dar, weil die zu kurzen Ruhezeiten die Überschreitung der Lenkzeiten bedingen würden,

 

Nach Abzug der Spesen, die für sein Einkommen nicht berücksichtigt werden dürften, verdiene er nur 1.300 € monatlich. Weiters habe er erhebliche monatliche Belastungen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.2014. An dieser hat eine Vertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst und die Verwaltungsbehörde waren entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 25.7.2013 den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Eine Kontrolle seiner Fahrerkarte um 16.10 Uhr auf der B141, bei Km 34,800 ergab folgendes:

 

Der Beschwerdeführer hat in der Nacht vom 2. zum 3. Juli eine Ruhezeit vom 8 Stunden und 51 Minuten eingehalten. Die gesamte Tageslenkzeit betrug 15 Stunden und 40 Minuten, am 10.7. betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 25 Minuten, die gesamte Lenkzeit beträgt 16 Stunden und 54 Minuten, in der Nacht vom 18. zum 19.7. betrug die Ruhezeit 6 Stunden und 47 Minuten, die gesamte Lenkzeit 14 Stunden und 9 Minuten und in der Nacht vom 23. zum 24.7. betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 41 Minuten, die gesamte Lenkzeit 16 Stunden und 12 Minuten.

 

Der 24-Stundenzeitraum für die Ruhezeit vom 1.7.2013 beginnt um 04:11 Uhr, weshalb sich innerhalb des 24-Stundenzeitraumes nur eine Ruhezeit von 7 Stunden und 6 Minuten ergibt. Die gesamte Ruhezeit hatte 9 Stunden und 40 Minuten betragen. Am 18.7.2013 beginnt der 24-Stundenzeitraum um 05:49 Uhr, der Berufungswerber hielt eine Ruhezeit von 6 Stunden und 47 Minuten ein. Am 22.7.2013 beginnt der 24-Stundenzeitraum um 05:01 Uhr, der Beschwerdeführer hielt insgesamt eine Ruhezeit von 9 Stunden und 12 Minuten ein, allerdings hat er diese zu spät begonnen, sodass sich innerhalb des 24-Stundenzeitraumes nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 56 Minuten ergibt. Am 23.7.2013 beginnt der 24-Stundenzeitraum um 07:17 Uhr. In diesem Zeitraum beträgt die Ruhezeit nur 8 Stunden und 39 Minuten.

 

Diese Daten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte und wurden vom Beschwerdeführer nicht  bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

                     

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

 

Gemäß Artikel 4 lit.k der angeführten Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Tageslenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.

 

5.2.1. Der Beschwerdeführer hat in den in Punkt 1 angeführten Fällen jeweils Ruhezeiten von weniger als 9 Stunden eingehalten (in drei Fällen betrug die Ruhezeit mehr als 8, in einem Fall weniger als sieben Stunden). Wegen dieser zu kurzen Ruhezeiten sind die vorher und nachher absolvierten Lenkzeiten zu einer Tageslenkzeit zusammen zu zählen. Als Tageslenkzeit gilt nämlich gemäß Art. 4 lit. k der VO (EG) 561/2006 die gesamte Lenkzeit zwischen zwei vollständigen Ruhezeiten. Die oa. zu kurzen Ruhezeiten unterbrechen die Lenkzeit nicht (vgl. dazu das Urteil des EuGH v. 9.6.1994, C-394/92).

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen der Tageslenkzeit zu verantworten. Zu seinem Vorbringen, dass die zu kurzen Ruhezeiten die Überschreitungen der Tageslenkzeiten bedingen würden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unterschreitung der Ruhezeit nicht zwingend zu einer Überschreitung der vorher und nachher absolvierten Lenkzeiten führt. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen der in den Punkten 1a, 1b und 1d angeführten zu kurzen Ruhezeiten (welche zu den Lenkzeitüberschreitungen geführt haben) nicht bestraft, sodass diesbezüglich auch deswegen keine Doppelbestrafung vorliegt.

 

Der (unverbindliche) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.6.2011, K(2011) 3759 empfiehlt für die Berechnung der Lenkzeiten in diesen Fällen folgende Vorgangsweise: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.

 

Zu diesem Beschluss ist vorerst festzuhalten, dass er nur unverbindlich ist und die Mitgliedsstaaten nicht bindet. Er ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens, weil er in Österreich in keiner gesetzlichen Bestimmung übernommen wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer in einem Fall (1c) nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 47 Minuten eingehalten. Diese Übertretung wird daher vom oa. Durchführungsbeschluss nicht erfasst. Bezüglich der anderen Übertretungen hat der Beschwerdeführer diese – wie oben ausgeführt – trotzdem zu verantworten, der lediglich unverbindliche Durchführungsbeschluss kann jedoch in der Strafbemessung berücksichtigt werden.

 

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat in den in Punkt 2 angeführten fünf Fällen Ruhezeiten von weniger als 9 Stunden eingehalten. In vier Fällen ergibt sich die zu kurze Ruhezeit daraus, dass der Beschwerdeführer die (grundsätzlich ausreichend lange) Ruhezeit zu spät begonnen hat. Das führte dazu, dass sich innerhalb des gesetzlich vorgesehen 24-Stunden-Zeitraumes (ab dem Ende der letzten Ruhezeit) nur eine Ruhezeit von weniger als 9 Stunden ergibt. Die Ruhezeit ist jedoch zwingend innerhalb von 24 Stunden vollständig zu absolvieren, weshalb der Beschwerdeführer auch in diesen Fällen die Übertretung begangen hat. In einem Fall (2c) hat er insgesamt nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 47 Minuten eingehalten. Er hat daher auch die ihm in Punkt 2 vorgeworfenen Übertretungen zu verantworten.

 

5.2.3. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführer ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Entsprechend der angeführten Richtlinie liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, wenn die erlaubte Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten bzw. die vorgeschriebene Ruhezeit um mehr als 2 Stunden unterschritten wird. Der Beschwerdeführer hat daher bezüglich beider Delikte jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß zu verantworten, und zwar auch dann, wenn man den o.a. Durchführungsbeschluss anwendet (P. 1c des Straferkenntnisses) bzw. zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in vier Fällen (nur) die Ruhezeit zu spät begonnen hat (P. 2c des Straferkenntnisses). Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher für jedes Delikt 300 Euro.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen oder zu spät eingelegten Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Bezüglich der Tageslenkzeit kann der Durchführungsbeschluss bei der Strafbemessung zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden: Berücksichtigt man diesen, so hat der Beschwerdeführer die Lenkzeit nur in einem einzigen Fall überschritten, weshalb  die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend erscheint.

 

Hinsichtlich der täglichen Ruhezeit kann zu Gunsten des Beschwerdeführers nur der Umstand gewertet werden, dass er in vier Fällen die Ruhezeit zwar zu spät begonnen, insgesamt aber doch eine Ruhezeit von mehr als 9 Stunden eingelegt hat. Dennoch darf hier nicht übersehen werden, dass er die Ruhezeit an fünf Tagen nicht eingehalten hat. Aufgrund der Häufung dieses  Verstoßes erscheint die von der Behörde verhängte Strafe, welche nicht einmal das Doppelte der Mindeststrafe ist, durchaus angemessen.

 

Dem Beschwerdeführer kommt laut Aktenlage der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach Abzug der Spesen nur über ein Nettoeinkommen von 1.300 Euro verfügt, sind die Strafen seinen finanziellen Verhältnissen angemessen. Die von ihm geltend gemachten Belastungen erreichen keine ungewöhnliche Höhe. Die Strafen erscheinen ausreichend, in dieser Höhe aber auch erforderlich, um sowohl den Beschwerdeführer als auch alle anderen Berufskraftfahrer von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu III.: Die Vorschreibung der Kosten ergibt sich aus § 52 VwGVG bzw. § 64 VStG.

 

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungs-gerichtshofes zu den Lenk- und Ruhezeiten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l