LVwG-600235/5/MS/CG

Linz, 23.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über den Antrag von Herrn A W, K, S, vom 18. März 2014, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGG wird abgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding vom 17. Februar 2014, VerkR96-2196-2013, wurde gegen Herrn A W, geb. X, K, S, wegen der Übertretung nach § 33 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt.

 

Mit Eingabe vom 18. März 2014, ergänzt am 11. April 2014 beantragte Herr A W die Bewilligung einer Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGG.

Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

„ Mittel- und obdachlos, keine Unterkunft, müssen in einem über 30 Jahre alten Auto (PKW) ausharren.

Vorsätzlich verursacht durch die Gerichte – Staatsorgane, Totalenterbung durch Staatsorgane, vorsätzlich verursacht durch vorsätzliche Vereitelung des Anerbenrechts, der dinglichen Rechte und rechtskräftig binden unwiderruflicher Verträge.

Vorsätzliche Missachtung der Vertrags-, Gesetzes- und Rechtslage, vorsätzliche rechtswidrige illegale zwangsweise Räumung, des Erbhofes, vorsätzlich mutwillige Zerstörung unseres gesamten Eigentumes – Gutinventar gem. §§ 294 ff ABGB durch Entsorgung, Verschrottung und gerichtliche gedeckten Diebstahl.

Somit wurden wir mit massivem Vorsatz durch die verantwortlichen Staatsorgane in den Ruin getrieben.

Wir haben nicht nur unser Eigentum verloren, sondern auch unser Zuhause, angestammte Heimat.

Im vorliegenden Fall wurde mein gesamtes konkretes schriftliches Vorbringen von der Verwaltungsbehörde wiederum mit Vorsatz missachtet.“

 

Herr W verfügt eine monatliche Pension inkl. Ausgleichszulage in der Höhe von 1088,07 Euro und ist für seine Ehefrau in der Höhe von 550 Euro sorgepflichtig. Vermögen liegt keines vor. Monatliche Ausgaben für Wohnen wurden keine gegeben, da der Antragsteller seinen Angaben nach in seinem PKW „wohnt“.

 

 

II.          Gemäß § 40 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, sofern der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

 

III.           Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Verfahrenshilfeverteidiger unter der Voraussetzung zu bestellen, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht imstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt für sich oder für jenen Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu beeinträchtigen.

Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ist insbesondere auf sein Einkommen und Vermögen Bedacht zu nehmen. Diesem sind die Kosten des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Lebensunterhalts (des Antragstellers und der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten) gegenüber zu stellen und sodann zu ermitteln, ob durch die Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters dieser notwendige Lebensunterhalt beeinträchtigt wird.

 

 

Unabhängig von der Einkommenssituation ist eine Verfahrenshilfe jedoch darüber hinaus nur dann zu bewilligen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die Komplexität der Sach- und Rechtslage oder das Ausmaß der verhängten Strafe die Beigebung eines Verteidigers gebieten. Geht es um die Beurteilung einfach gelagerter Sachverhalte und stehen keine wesentlichen Rechtsfragen zur Entscheidung an, ist das Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege zu verneinen.

 

Aufgrund der Angaben des Antragstellers im dem Antrag angeschlossenen Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist zu ersehen, dass der Antragsteller über eine Pension inklusive Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich 1088,07 Euro verfügt und für seine Ehefrau Sorgepflichten in der Höhe von 550 Euro (wahrscheinlich auf monatlich, diesbezüglich erfolgte keine Konkretisierung) hat. Ansonsten sind keine weiteren Aufwendungen für etwa Wohnen zu bestreiten, da der Antragsteller seinen Angaben nach über keine Unterkunft verfügt und auch keine weiteren Ausgaben ausgewiesen hat. Ebensowenig liegt aufgrund des vorliegenden Vermögensbekenntnisses Vermögen vor, sofern von einer Rechtschutzversicherung für den landwirtschaftlichen Betriebsrechtschutz abgesehen wird.

Dem genannten Einkommen sind mit Ausnahme der angegebenen Sorgepflichten für die Ehefrau keinerlei Ausgaben zu verzeichnen sind, sodass der Restbetrag der Deckung der Kosten für die Lebensführung für den Antragsteller zur Verfügung steht. Dennoch ist bei einem verbleibenden Betrag in der Höhe von 538,07 Euro davon auszugehen, dass die Kosten für einen gewillkürten Vertreter den notwendigen Lebensunterhalt beeinträchtigen.

 

Im gegenständlichen Fall werden im Wesentlichen folgende Fragen zu klären sein:

Ob die am ggst. Fahrzeug vorgenommene Änderung eine solche ist, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann. Diese Frage kann nur durch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens eines Sachverständigen/Amtssachverständigen aus dem Bereich Verkehrs- und Fahrzeugtechnik geklärt werden. Aus diesem Gutachten ergibt sich sodann, ob eine Anzeigepflicht der Änderung bestanden hat bzw. besteht. Anders gesagt, sofern das Tatbestandsmerkmal „Möglichkeit der Beeinflussung Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuge“ erfüllt ist, ist die Änderung anzuzeigen und anderenfalls eben nicht. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens hat im aufgrund einer noch zu stellenden Beschwerde eingeleiteten Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht durch das Oö. Landesverwaltungsgericht selbst zu erfolgen und somit die Klärung des relevanten Sachverhalt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Rechtsfrage, die im Verfahren zu klären ist, sondern eben nur darum, ob die Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist. Dabei handelt es sich um keine komplexe Fragestellung. Ebensowenig gebietet die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro die Beigebung eines Vertreters.

Zuletzt ist auch nicht zu übersehen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht.

 

 

IV. Da somit nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen, war daher der Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen.

 

Gemäß § 40 Abs. 4 VwGG beginnt, wenn der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Da bisher nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe (ohne gleichzeitige Beschwerde) gestellt wurde, obliegt es nun dem Antragsteller, eine begründete Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses selbst einzubringen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß