LVwG-650017/13/Kof/CG

Linz, 14.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650017/13/Kof/CG                                                                  Linz, 14. April 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F J N,
geb. X, S, R vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G J. T, S, R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. November 2013, GZ: 12/728542, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.2 FSG,

 BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 96/2013

§ 14 Abs.1 FSG-GV

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 25. November 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. Dezember 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

-        die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

-        der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 und Abs.3 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf diese in der Beschwerde nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Personen, die den Konsum von Alkohol nicht so weit einschränken können,
dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Der Bf selbst hat – gleichzeitig mit der Beschwerde – die fachärztliche Stellungnahme, erstellt von Herrn Dr. E. S., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 08. November 2013 vorgelegt.

Gemäß dieser fachärztlichen Stellungnahme ist der Bf zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 geeignet – unter der Voraussetzung der völligen Alkoholabstinenz beim Lenken eines KFZ.

 

Betreffend den Alkoholkonsum ist

·      bei der bisher gängigen Untersuchungsmethode (Laborwerte) nur eine punktuelle Kontrolle des Alkoholkonsums möglich, dem gegenüber

·                    bei einer Untersuchung von ca. 6 cm Haar eine kontinuierliche Dokumentation des Alkoholkonsums über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten möglich.

 

Die neue Methode der Haaranalyse ist somit ausdrücklich zu befürworten;

siehe dazu ausführlich Reinhard Fous – Haaranalyse im Dienste der FSG-GV:

Ein neuer Weg, ZVR 2012/H.10/Seite 327 ff.

 

Die Haaranalyse wurde – in Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum –
mit Erkenntnis (Bescheid) des UVS OÖ. vom 28. Jänner 2013, VwSen-523209/36  als taugliche Untersuchungsmethode erachtet. –

Der VwGH hat mit Beschluss vom 26. April 2013, Zl. 2013/11/0072 die Behandlung der gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt.

 

 

Der Bf hat sich – über Auftrag des LVwG OÖ. vom 10.02.2014, LVwG-650017/7 – einer Haaruntersuchung unterzogen.

Die Probenahme erfolgte am 27. Februar 2014.

Zur Untersuchung gelangte der Abschnitt 0-6 cm und wurde somit ein Zeitraum des Alkoholkonsum von ca. 6 Monaten überprüft.

Der festgestellte Wert „Ethylglucuronid“ hat eine Konzentration von 109 pg/mg ergeben.

 

Ethylglucuronid ist ein Trinkalkohol-spezifisches Stoffwechselprodukt, das nach Alkoholkonsum im Haar eingelagert wird.

Internationalen Studien und dem Konsens der Society of Hair Testing zufolge
ist bei Ethylglucuronid-Konzentrationen ab 30 pg/mg im Haar ein übermäßiger Alkoholkonsum (gemäß WHO-Definition) naheliegend.

 

Beim Bf hat dieser Wert – wie bereits dargelegt – 109 pg/mg ergeben und beträgt somit das ca. 3,5-fache jenes Wertes, bei welchem bereits übermäßiger Alkoholkonsum naheliegend ist!

 

Der Bf hat in der Stellungnahme vom 11.04.2014 zwar nicht näher bezeichnete Zweifel an der Abnahme der Haarprobe sowie der Haarprobe an sich geäußert, jedoch den oa. Wert von 109 pg/mg nicht widerlegt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat im Gutachten vom 26. März 2014,
Ges-311356/5-2014 – schlüssig und nachvollziehbar –  dargelegt, dass dieses Analyseergebnis mit exzessivem Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum korreliert.

 

Bei den vom Bf nunmehr vorgelegten Laborwerten vom 06.11.2013, 17.12.2013 und 11.02.2014 handelt es sich – wie dargelegt – nur um punktuelle Kontrollen; diese vermögen daher das Ergebnis der Haaranalyse nicht zu widerlegen.

 

Das Ergebnis der Haaranalyse hat – wie ausführlich dargelegt – ergeben,
dass beim Bf im Beobachtungszeitraum ca. 6 Monate (rückgerechnet vom
27. Februar 2014) exzessiver Alkoholkonsum vorliegt, sodass  

– wie im vom Bf selbst vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. E. S., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 08.11.2013 verlangt wird –

von einer völligen Alkoholabstinenz keine Rede sein kann.

 

Der Bf ist somit derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet. – Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

II.:

Betreffend eine Haaranalyse iZm Alkoholkonsum existiert – soweit ersichtlich – bislang keine Rechtsprechung des VwGH. Die ordentliche Revision ist somit zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer ordentlichen Revision beim VwGH.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler

Beachte:

Siehe hiezu den Beschluss vom 10. Juli 2014, LVwG.650017/21/Kof/MSt/CG.

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23.10.2014, Zl.: Ro 2014/11/0067-7