LVwG-650106/7/Br/HK

Linz, 22.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des M K, geb. 1976, X, vertreten durch RA Dr. J P,  X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 6.3.2014, GZ: 77816-2014

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; die Einschränkungen der Lenkberechtigung werden ersatzlos behoben.

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer dessen am 6.3.2014 erteilte Lenkberechtigung bis zum 3.2.2015 befristet und mit der Auflage (Code 104*) erteilt, Laborbefunde vorzulegen (Harnuntersuchung auf Cannabis eventuell bei entsprechenden Hinweisen auch auf Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine, Buprenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) kurzfristig in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik und Durchsicht nach schriftlicher Aufforderung und Vorlage des Befundes, unaufgefordert bei der Behörde vorzulegen und sich in einem Jahr einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme bis zum 3.2.2014 (gemeint wohl 2015) zu unterziehen.

*Die Auflage ist in Form eines Zahlencodes in den Führerschein einzutragen. Die Eintragung des Zahlen 104 bedeutet, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert wird.

 

Gestützt wurde der Bescheid auf § 5 Abs.5, § 8 Abs.4 u. 5, sowie § 13 Abs.5 FSG iVm § 2 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

II.  Begründend verwies die Behörde auf das amtsärztliche Gutachten welches dahingehend gelautet habe, der Beschwerdeführer sei nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Die ursprünglich vom Polizeiarzt geforderten Befunde seien vorgelegt worden. Der Harnbefund sei unauffällig gewesen und die psychiatrische Stellungnahme und der Voraussetzung weiterer strikter Cannabisabstinenz für den Beschwerdeführer positiv verlaufen. Der Facharzt habe jedoch die Kontrolle der Abstinenz empfohlen, was die Amtsärztin als schlüssig erachtet habe.

Die Behörde vermeint weiter unter dem Einfluss von Suchtgift wäre die kraftfahrspezifische Leistungsbereitschaft zur Verkehrsanpassung deutlich eingeschränkt, sodass suchtgiftbeeinträchtigten Lenkern ein großes Risiko für den Verkehr darstellten. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, eine absolute Suchtgiftabstinenz einzuhalten und diese zu kontrollieren. Aus diesem Grunde wäre es geboten nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst kurzfristig die geforderten Laborbefunde einzuholen. Durch diese Kontrollen könne zumindest für einen gewissen Zeitraum Abstinenz nachgewiesen werden. Diese Vorschreibung bezieht sich nicht nur auf die bisher konsumierten Stoffe, da häufig ein Umsteigen auf andere illegale Suchtmittel stattfinde und eine Kontrolle bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch diesbezüglich als notwendig erscheine. Die Harnabgabe müsse in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden. Damit ist offenbar gemeint, dass die an Harnabgabe unter fachlicher Begleitung zu erfolgen habe.

Bei unauffälligen Befunden wäre eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich, um zu prüfen ob eine ausreichende Stabilisierung eingetreten ist oder weitere Kontrollen erforderlich wären.

Ebenfalls werden Ausführungen zur Kontrolle der Sehschärfe getätigt, welche jedoch nicht beschwerdegegenständlich sind.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde.

Eingangs wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Auflage, Code 01.01 (Brille) nicht angefochten werde.

Es wurde auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.11.2013, VwSen-523591 verwiesen, dessen Anordnungen entsprochen worden ist. Unter Hinweis auf § 24 Absatz 1Z2 FSG wäre die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Lenkberechtigung nicht gegeben, weshalb der Bescheid sich als rechtswidriger Weise. Es wäre von der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung auszugehen.

Hingewiesen wird auf die fachärztliche Stellungnahme vom 20.12.2013 welche zusammengefasst davon ausgeht, dass bei Cannabisabstinenz keine Bedenken gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestehende, wobei der Facharzt eine quartalsmäßige Kontrolle der Abstinenz vorerst für ein Jahr empfehlen würde. Die durchgeführte Harnanalyse am 13.12.2013 sei betreffend aller angeführten Drogen im Normbereich gelegen. Ebenfalls sei keine Alkoholaffinität feststellbar gewesen.

Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass mangels einer Krankheit einer Drogenabhängigkeit von einer uneingeschränkten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen gewesen.

Dazu komme, dass ein behördlicher Eingriff in einem rechtskräftigen Bescheid über eine erteilte Lenkberechtigung nur dann zulässig sei, wenn diese verhältnismäßig ist, wobei davon nur dann gesprochen werden könne, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dies sei hier keinesfalls der Fall.

Die Behörde habe auch die Judikatur betreffend einen nicht aktuellen Drogenkonsum unberücksichtigt gelassen (letzter Konsum 9. 3. 2013).

Zuletzt wird auf Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen, derzufolge bei fehlenden konkreten Bedenken der gesundheitlichen Eignung eine Einschränkung der Lenkberechtigung unzulässig sei. Ebenfalls müsse eine hinreichende Frist zur Verfügung stehen und dem behördlichen Aufforderungen nachzukommen. Offenbar will sich der Beschwerdeführer diesbezüglich gegen die kurzfristig angekündigten Aufforderungen zur Harnabgabe aussprechen.

Hinsichtlich des 2. Spruchpunktes  wird gerügt, dass § 13 Abs.5 FSG  nicht einschlägig sei und Rechtsbelehrungen in die Bescheidbegründung gehörten.

Abschließend wird der Antrag auf Bescheidaufhebung -  mit Ausnahme der bereits eingangs genannten Auflage Code 01.01 (Brille) - gestellt.

 

 

 

II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde, mit Vorlageschreiben vom 07.04.2014 mit dem Hinweis eine Beschwerdevorentscheidung in Betracht gezogen zu haben, vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit Blick auf den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens wurde eine Ergänzung des Gutachtens zu detaillierten Fragen eingefordert. Dieses wurde in einer recht ausführlichen Stellungnahme am 14.4.2014 ergänzt. Dazu wurde den Parteien Gelegenheit eröffnet sich dazu binnen Wochenfrist noch zu äußern.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs.2 VwGVG entbehrlich.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor.

 

 

 

III. Sachverhalt.

Die verfahrensgegenständliche Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers geht auf eine Anzeige aus dem Jahr 2013 zurück, die bereits Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 24 Abs.4 FSG gewesen ist.

Laut Gutachten haben sich  zwischenzeitig offenbar keine Hinweise auf einen seit dem Anzeigeereignis getätigten Suchtmittelkonsum ergeben. Die Amtsärztin beschreibt in der Begründung ihrer Auflagenempfehlung grundsätzlich die Problematik der Suchtgifteinwirkung und die damit verbundenen Gefahren im Straßenverkehr. Vor diesem Hintergrund werden offenbar die Auflageempfehlungen als Vorsichtsmaßnahme zur Reduzierung der präsumtiven Gefahr einer Verkehrsteilnahme unter Suchtmittelbeeinträchtigung gesehen.

In der psychiatrischen Stellungnahme vom 20.12.2013 bezieht sich der Gutachter auf die Angaben des Beschwerdeführers wonach diese in den letzten Jahren drei bis viermal pro Jahr Cannabis konsumiert habe. Es werden jedoch laut diesem Gutachten keinerlei Indizien eines getätigten Konsums festgestellt. Lediglich von einer missbräuchlichen Verwendung im Sinne eines sporadischen Gebrauchs ist die Rede. Hinweise auf Cannabismissbrauch oder Abhängigkeit sowie berufliche Leistungseinbußen, veränderte Muster der Beziehungsaufnahme oder deren Gestaltung, Störungen des Sozialverhaltens mit Impulsdurchbrüchen, Aggressivität oder Affektlabilität, sowie der Verlust von Freizeitinteressen werden ausdrücklich als nicht vorhanden festgestellt. Ebenfalls bestehe laut diesem Gutachten keine Anamnese bezüglich Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit. Abschließend wird die Notwendigkeit strikter Cannabisabstinenz als erforderlich erachtet wobei keine Bedenken betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 seitens dieses Gutachters gesehen wurden. Abschließend wird jedoch zur Gewährleistung der Abstinenz eine vierteljährliche Kontrolle des Drogenharns auf Cannabis vorerst für ein weiteres Jahr empfohlen.

Offenbar darauf gestützt empfiehlt die Amtsärztin rein vorsorglich (der Beschwerdeführer könnte ja trotzdem zu Suchtgift greifen und in der Folge beeinträchtigt ein Fahrzeug lenken) zu einer sehr stringenten und doch weitreichend in die Interessensphäre des Beschwerdeführers eingreifenden Auflage.

Diese sind Rahmen dieses Verfahrens hinsichtlich deren Deckung in den führerscheinrechtlichen Bestimmungen und insbesondere mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot zu beurteilen.

Der Beschwerdeführervertreter sah in dieser Gutachtensergänzung seine Beschwerde im Ergebnis inhaltlich bestätigt. Abschließend wird darin unter weiteren einschlägigen Judikaturhinweisen die Auffassung vertreten, dass hier keine Anhaltspunkte vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen könnten die gesundheitliche Eignung würde nur mehr eine begrenzten Zeitspanne gewährleistet sein. Hier liege allein schon auf Grund des bereits mehr als einjährigen Zurückliegen des eingeräumten geringfügigen Suchtmittelkonsums weder Gründe für eine Verschlechterungsprognose der Eignungsvoraussetzungen, noch für die Auflage zur Vorlage von Laborbefunden vor.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als berechtigt.

Von der Behörde wurde nach telefonischer Rücksprache auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

 

 

IV. Beweiswürdigung:

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde die Amtsärztin ersucht ihr Gutachten dahingehend zu ergänzen, inwieweit das der Behördenentscheidung zu Grunde liegende Gutachten dahingehend verstanden werden könne, dass beim Beschwerdeführer  keine konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich einer Suchtgiftabhängigkeit vorliegen (mit Hinweis auch auf psychiatrische Stellungnahme); ferner ob Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Abhängigkeit je bestanden hat; ob konkrete (erweisliche) medizinisch Anhaltspunkte dafür vorliegen, die beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung (nach einem Jahr) als nicht mehr gegeben erwarten ließen und schließlich ob es zutrifft, dass die Auflagenempfehlung hier gleichsam vorbeugend zur Vermeidung eines allfälligen Suchtmittelkonsums zu sehen sind.

Mit der Stellungnahme der Amtsärztin vom 14.4.2014 werden Hinweise auf eine je bestandene Suchtmittelabhängigkeit dezidiert verneint. Wohl wurde auf Grund der Aktenlage von einem sogenannten Probierkonsum ausgegangen, wobei auf die Ausgangslage zurückgegriffen wurde, welche dem Gegenstand des Aufforderungsbescheides aus dem vergangenen Jahr zu Grunde lagen. Im Übrigen verwies die Amtsärztin auf die Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens, wobei letztlich im Punkt 5. auf die bewusstseinsbildende Funktion einer Verlaufskontrolle verwiesen wurde. Eine eignungseinschränkende Entwicklung konnte letztlich seitens der Amtsärztin nicht aufgezeigt werden.

Die im Ergebnis auch jetzt noch  inhaltsgleiche Ausgangslage zu dem im Vorjahr geführten Verfahren nach § 24 Abs.4 FSG, hat auf Grund der aus diesem Anlass erhobenen Befundlage keine Bedenken an dessen gesundheitlichen Eignung erbracht. Alleine vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschränkung der Lenkberechtigung als sachlich unbegründet.

Aus der seinerzeit dem Verfahrensakt zu Grunde liegenden Faktenlage, wurde beim Beschwerdeführer von einem nicht bloß „gelegentlichen und geringfügigen Suchtmittelkonsum“ während eines längeren von etwa 10 Jahren ausgegangen. Vor diesem Hintergrund wurden die Bedenken der fehlenden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als begründet gesehen.

Der Berufungswerber hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (Erk. 18.11.2013, VwSen-523591/7/Br/Ka) die Umstände der damals in seiner Wohnung durchgeführten Suchtgiftamtshandlung recht plausibel dargestellt. Im Ergebnis hat er aufgezeigt, im Rahmen einer bei einem seiner Verwandten durchgeführten Suchtgiftamtshandlung in den Kreis der Verdächtigen geraten zu sein. Letztlich sei von dieser Amtshandlung an ihm nichts hängen geblieben, wenngleich er damals einräumte innerhalb der letzten 10 Jahre einen gelegentlich geringfügigen Konsum von Marihuana getätigt zu haben. Die bei ihm vorgefundenen Utensilien wären damals schon lange Zeit nicht mehr in Verwendung gestanden bzw. habe der Versuch Marihuana anzubauen nicht funktioniert. Insgesamt bezeichnete der Beschwerdeführer damals die polizeiliche Darstellung als übertrieben, wobei er einräumte, das Protokoll insbesondere deshalb mit diesem Inhalt unterschrieben zu haben, um seine Lebensgefährtin herauszuhalten. Mit dieser Form der Darstellung habe ihm die Polizei damals keine andere Wahl gelassen.

Der Beschwerdeführer hinterließ damals einen durchaus soliden Eindruck, sodass durchaus glaubwürdig war mit Suchtgift schon länger nichts mehr zu tun gehabt zu haben.

Im Lichte des unter seiner Einbeziehung eines fachlichen Gespräches mit dem Amtsarzt zeigte sich der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) letztendlich davon überzeugt, er habe sich sowohl dem Labortest als auch der psychiatrischen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zu unterziehen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich nach diesem für den Beschwerdeführer letztlich völlig unbedenklich verlaufenen Verfahren nach § 24 Abs.4 FSG die Einschränkung dessen Lenkberechtigung als sachlich nicht geboten und würde auf eine reine Präventivmaßnahme hinauslaufen, wofür das Führerscheingesetz keine Grundlage  bietet.

 

 

 

VI. Rechtlich has Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

 

§ 3 Abs.1 FSG: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften       

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde im Ergebnis in seinem Recht durch die zu engmaschig mit Kontroll- und Nachuntersuchungen zum Erhalt seiner Lenkberechtigung verletzt.

Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten und Aussagen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer …

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z. 2); ...

...

Nach § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

            1.            die Lenkberechtigung zu entziehen oder

            2.            die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken…..

Hier liegt laut den ärztlichen Expertisen nachvollziehbar eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einem Wegfall der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. uva. VwGH v. 16.9.2008, 2008/11/0091 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2005, 2005/11/0120 uwN).

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis berüht die gesundheitliche Eignung aus der Sicht des Höchstgerichtes dezidiert nicht (VwGH 24.8.1999, 99/11/0092, 0175).

Mit seinem Erkenntnis vom 22.6.2010, 2010/11/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. dessen Erk. vom 16.9.2008, 2008/11/0091, und vom 15.9.2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedürfe, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Diesbezüglich lässt weder das psychiatrische noch das amtsärztlich Gutachten und auch nicht im Rahmen dessen Erörterung ein nachvollziehbares Indiz einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers und auch keine Verschlechterungsprognose der Eignungsvoraussetzungen erkennen.

Zur Rechtmäßigkeit einer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage bedarf es gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 bzw. schlüssiger Feststellungen über die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmitteln bzw. eines gehäuften Missbrauch derselben, die hier sowohl im angefochtenen Bescheid und aus der Gutachtenslage ableitbar hier offenbar nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch darstellt (VwGH 22.7.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis Erk. 27.2.2004, 2003/11/0209).

Eine zum Thema von Einschränkungen einer Lenkberechtigung auch von der Volksanwaltschaft in jüngerer Vergangenheit vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung des VwGH zeigte, dass an den Verwaltungsgerichtshof zahlreiche Fälle herangetragen wurden (und wohl immer noch werden), in denen die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung seitens der belangten Behörde jeweils mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wurden (und so wie hier werden), dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht ausgeschlossen werden könne bzw. zumindest als möglich erachtet wird. In Bekräftigung seiner in der Fußnote skizzierten Rechtsprechung, wonach auf dem Boden des § 8 Abs.3 Z2 FSG eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig ist, wenn "mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung "gerechnet werden muss" hat der VwGH in einem im Jahr 2003 gefällten Grundsatzerkenntnis[1] ausdrücklich festgehalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreicht [Dieser Absatz ist inhaltlich aus dem Aufsatz von M. H. (Volksanwaltschaft), "Die Befristung der Lenkberechtigung,  ZVR 2006/57" zitiert].

Darauf ergeben sich auch im hier vorliegenden amtsärztlichen Gutachten keine konkretisierbare Anhaltspunkte, sodass der ärztlichen Befristungsempfehlung und demnach den darauf gestützten Auflagen im Bescheid bzw. der ausgesprochenen Befristung letztlich nicht gefolgt werden kann (vgl. VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258 mit Hinweis auf VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057). Vielmehr scheint das amtsärztliche Gutachten von der Überlegung der Prävention getragen zu sein, nämlich den Beschwerdeführer durch entsprechende Überwachung von einem Suchtmittelkonsum abzuhalten, wobei zusätzlich präsumiert wird, sich in einem (für jeden Lenker möglichen) beeinträchtigten Zustand hinters Lenkrad zu setzen. Eine derartige Maßnahme als rein  präventiver Aspekt findet weder im Gesetz Deckung noch ist diese mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang zu bringen und widerspricht nicht zuletzt an sich rechtsstaatlichen Grundsätzen. Offenbar wird unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit in diesem Zusammenhang sprichwörtlich über das Ziel geschossen, was mit der Judikatur belegt wird und aus der Vollzugspraxis dieser Materie immer wieder festzustellen ist.

Im erwähnten Erkenntnis vom 22.6.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auch - ebenfalls unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. VwGH vom 25.4.2006, Zl. 2006/11/0042) - zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG in jenen Fällen (aber auch nur dann) besteht, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Selbst ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum allein würde  Bedenken an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) nicht rechtfertigen (VwGH 24.8.1999,  99/11/0092 und 0175, und vom 23.5.2000, 99/11/0340). Es bedürfte dazu vielmehr konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Art und Menge des konsumierten Suchtmittels. Von solchen Anhaltspunkten geht hier offenbar weder die Amtsärztin noch der Facharzt aus.

So hat der der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinen Erkenntnissen vom 23.5.2000, 99/11/0340 und vom 24.4.2001, 2000/11/0231, die Auffassung vertreten, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt. Trotzdem scheinen diese klaren Aussagen vielfach nicht umgesetzt zu werden.

Derart kann daher der vom Beschwerdeführer eingeräumte frühere gelegentlichen Konsum von Cannabis noch keinen Verdacht auf eine Suchtmittelabhängigkeit abgeleitet werden.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu – soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen mit Blick auf die primäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 



[1] Hinweis auf die systematische Darstellung der einschlägigen Rsp des VwGH bei Grundtner / Pürstl, FührerscheinG (2003). Hinweis auf VwGH 18.1. 2000, 99/11/0266; VwGH 24. 4. 2001, 2000/11/0037; VwGH 13. 8. 2003, 2002/11/0228, sowie 2001/11/0183, VwGH 24.6.2003, 2001/11/0174  und VwGH 29. 9. 2005, 2005/11/0120