LVwG-780012/2/MB

Linz, 01.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerden von Herrn G A, vormals: X Straße, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 21. Jänner 2014 im Zuge einer Delogierung seiner Mutter (Frau: E A) aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, 1E3585/09b durch 4 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Kremsmünster erkannt:

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2014 übermittelte Frau E A (im Folgenden: Bf) ein für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestimmtes Schriftstück an die Polizeiinspektion Kremsmünster. Darin erklärt Frau E A die am 21. Jänner 2014 durchgeführte Zwangsdelogierung zum Gegenstand einer Beschwerde.

 

Zunächst moniert Sie darin, dass Polizeibeamte der PI Kremsmünster ihre Identität nicht bekannt gegeben haben und zudem Amtsmissbrauch gem. § 302 StGB begangen haben sollen. Zudem sei ihr Sohn im Zuge dieser Amtshandlung verhaftet worden. Auch beantrage im Wege dieses Schreibens ihr Sohn (Herr G A) die Bescheidausfertigung betreffend die und Aufhebung der Festnahme bzw. Verweisung aus dem Krankenzimmer. Darüber hinaus wird von der Bf die Auskunft betreffend verschiedener Fragen zur konkreten Amtshandlung begehrt.

 

Dieses Schreiben wurde auch vom Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) unterfertigt.

 

Insofern ergibt sich implizit aus diesem Schreiben, dass sich der Bf gegen:

·         die Festnahme und

·         die Verweisung aus der Wohnung

durch Organe der öffentlichen Sicherheit wendet.

 

5. Mit Schreiben vom 18. März 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Angelegenheit gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

II.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

 

III.

 

1. § 6 Abs. 1 AVG normiert, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat und bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat.

 

§ 17 VwGVG normiert wiederum, dass § 6 AVG in Verfahren betreffend Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden ist.

 

Gemäß § 7 VwGVG ist die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit sechs Wochen bemessen.

 

2. Da, wie sich bereits unter Pkt. I. ergibt, die „Beschwerde“ am 12. Februar 2012 beim – insofern unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht in Wien eingebracht wurde und von diesem iSd § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erst mit 18. März 2014 weitergeleitet wurde, war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, über die beschwerdetauglichen Umstände abzusprechen, zumal die vorgenommenen Handlungen bereits am 21. Jänner 2014 stattgefunden hatten.

 

3. Die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist gem. § 7 Abs. 4 letzter Satz VwGVG bereits mit 5. Februar 2014 abgelaufen, da gem. § 12 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen ist.

 

4. Zudem sei erwähnt, dass betreffend das der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund Beauftragung zuzurechnende Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheit und des Gerichtsvollziehers die Möglichkeit der Vollzugs- bzw. Aufsichtsbeschwerde (§ 68 EO bzw. § 78 Abs. 1 GOG) besteht und insofern kein durch Maßnahmenbeschwerde zu beanstandendes Verwaltungshandeln vorliegt.

 

IV.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter