LVwG-410262/5/MK

Linz, 16.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 21.01.2014, Pol96-176-2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 21.01.2014, Pol96-176-2013, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die X wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) eingestellt, weil der zur Last gelegte Sachverhalt den Tatbestand der gerichtlichen Strafbarkeit nach § 168 StGB erfülle, und infolge Subsidiarität bzw. auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen sei.

 

Dieser Bescheid wurde dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (im Folgenden: Bf) als Partei des Strafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz am 04.02.2014 (Datum der Übernahmebestätigung durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe auf dem Rückschein) rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthält den Passus, dass die Beschwerde schriftlich bei der belangten Behörde („bei uns“) einzubringen ist.

 

Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 wurde, adressiert an das LVwG für Oberösterreich, Fabrikstraße 32, 4020 Linz, vom Bf das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welche am 06.03.2014 (Eingangsstempel) dort eingelangte.

 

Mit Schreiben vom 14.03.2014, abgesandt am 17.03.2014, wurde die gegenständliche Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) unter Hinweis auf die nunmehrigen Einbringungs- und Verfristungsregelungen bzw. zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens übermittelt. Die Beschwerde langte am 19.03.2014 bei der belangten Behörde ein (Datum der Übernahmebestätigung, Eingangsstempel).

 

Mit Schreiben vom 04.04.2014, eingelangt am 09.04.2014, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes im Original an das Oö. Landesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vorgelegt, dass nach Ansicht der belangten Behörde zwar eindeutig Fristversäumnis vorliege, dass auf Grund der ausdrücklich geäußerten Absicht des Bf, eine Beschwerdevorentscheidung diesen Inhalts jedenfalls bekämpfen zu wollen, davon Abstand genommen worden sei.

 

Als Begründung sei vom Bf angegeben worden, dass das Schreiben (Kuvert) zwar an das Landesverwaltungsgericht adressiert gewesen, auf dem Zustellnachweis (Rückschein) hingegen die belangte Behörde aufgeschienen sei. Diese Postsendung sei an den Bf retourniert und in der Folge an das Landesverwaltungsgericht zugestellt wurden. Zustell- oder Postaufgabenachweise an die belangte Behörde würden aber auch dem Bf nicht vorliegen.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsicht. Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfrage sind insbesondere folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

Gemäß § 7 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG […] 4 Wochen. […] Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […].

 

In § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird festgelegt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. […]

 

§ 33 Abs.3 AVG bestimmt, dass die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z7 des Zustellgesetzes  zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden.

 

Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. […]

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Parteistellung des Bf in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz ist unstrittig und ist daher nicht näher abzuhandeln.

 

Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 04.03.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Bf die Beschwerde iSd § 33 Abs.2 AVG einem Zustelldienst (Post) zumindest zur Zustellung übergeben müssen, wofür er auch die Beweislast trägt.

 

Da der Bf aber – was auch aus seinen eigenen Angaben zu schließen ist – keine „normale“ Zustellung an die belangte Behörde veranlasste, bei der die Sendung mit einem Postaufgabestempel versehen wird, sondern sich (da selbst Behörde) der nachweislichen Zustellung mittels Rückschein bediente und dieser obendrein nicht (mehr) vorliegt, kann dieser Zeitpunkt nicht mehr bestimmt werden.

 

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese (erste) Übergabe zur Zustellung mangelhaft erfolgte, da die Zustelladresse auf der Sendung mit jener auf dem Zustellnachweis nicht übereinstimmte und das Dokument an den Bf zurückgestellt wurde. Auch in diesem Zusammenhang trägt der Bf (als Absender) die Gefahr, da eine Übergabe an einen Zusteller wohl so zu erfolgen hat, dass diese Zustellung auch tatsächlich ordnungsgemäß möglich ist.

 

Im Ergebnis ist daher anzunehmen, dass innerhalb der Beschwerdefrist eine taugliche Absendung iSd § 33 Abs.2 AVG nicht stattfand und eine Zustellung an den für die Fristwahrung erforderlichen Empfänger nicht erfolgte. Denn nach Zurückstellung des Dokuments „korrigierte“ der Bf die Zustellung dahingehend, dass er – entgegen der Anordnung des § 12 VwGVG – die Übermittlung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht veranlasste. Dabei handelte es sich aber um die falsche Einbringungsstelle.

 

Abgesehen davon, dass auch im Zusammenhang mit dieser (wieder mittels Rückschein veranlassten) Zustellung aus dem  Verfahrensakt ein Aufgabedatum innerhalb offener Frist nicht ersichtlich ist, hätte auch eine allenfalls zeitgerechte Zustellung an das Beschwerdegericht die Einbringungsfrist nicht wahren können.

 

§ 63 Abs.5, 3. Satz, 1. Halbsatz AVG, wonach eine innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebrachte Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt (obwohl bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen gewesen wäre), ist nämlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anzuwenden. Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung enthält das VwGVG aber nicht, weshalb angenommen werden muss, dass die für die Einbringung einer Berufung bei der falschen Behörde normierte Rechtsvermutung (iSe die allgemeine Regel abändernden Sonderbestimmung) auf den Fall der falschen Einbringung einer Beschwerde (weil eben nicht allgemeine Regel) nicht übertragen werden kann (argumentum e contrario secundum analogiam).

 

Zum Zeitpunkt des (vom Bf beabsichtigten) Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht war diese – was die Einbringung bei der belangten Behörde betrifft – bereits verspätet, weshalb auch weitere Überlegungen im Zusammenhang mit einer unverzüglichen Weiterleitung an die für die Behandlung des Anbringens zuständige Behörde gemäß § 6 AVG ebenso unterbleiben können wie inhaltliche Ausführungen.

 

 

V.           Die Einbringung der Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 21.01.2014, Pol96-109-2013, erfolgte verspätet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger