LVwG-300078/9/WG/GRU

Linz, 19.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des Ing. X, p.A. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.11.2013, Ge96-4132-2013, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14. März 2014,  

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

I.             Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die in Spruchabschnitt 1)a. und 1)b. des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000,-- €, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 30 Stunden sowie die in Spruchabschnitt 2)a., 2)b., 3)a. und 3)b. verhängten Geldstrafen auf jeweils 300,-- € sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck reduziert sich auf 320,‑‑ € (d.s. 10 % der verhängten Geldstrafen).

 

II.           Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte in Spruchabschnitt 1)a. und 1)b. des Straferkenntnisses vom 22.11.2013, Gz. Ge96-4132-2013, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Übertretungen des § 130 Abs. 5 Z. 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG und § 87 Abs. 2 BauV Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.200,-- €, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden. In Spruch­abschnitt 2)a. und b. wurden wegen Übertretungen des § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG iVm § 36 Abs. 6 AM-VO Geldstrafen von jeweils 400,-- €, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden verhängt. In Spruchabschnitt 3)a. und b. wurden wegen Übertretungen des § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG iVm § 34 Abs. 2 Z. 3 AM-VO Geldstrafen von jeweils 400,-- €, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden festgesetzt. Als Verfahrenskostenbeitrag wurden 400,-- €, d.s. 10 % der Geldstrafen, vorgeschrieben. Die belangte Behörde führte zur Strafbemessung aus, es sei von folgender Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ausgegangen worden: Monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 3.500,-- €, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend habe gewertet werden müssen, dass die Arbeitnehmer bei einer Absturzhöhe von 8 m völlig ungesichert Arbeiten am Dach ausgeführt hätten und somit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bestanden habe.

 

3.           Dagegen richtet sich die Berufung vom 6.12.2013.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht führte am 14.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5.           Beweiswürdigung:

 

6.           Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

7.           Rechtliche Beurteilung:

 

8.           Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. In Folge der Einschränkung auf die Strafhöhe war lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

9.           In Anbetracht der Unbescholtenheit des Bf ist eine Reduzierung der verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr verhängte Ausmaß angemessen. Damit reduziert sich auch der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde. Für das Beschwerdeverfahren sind bei diesem Verfahrensergebnis keine Kosten zu entrichten. Die Zustellung war wunschgemäß direkt an den Bf per Adresse: X zu verfügen.

 

10.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

11.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Wolfgang Weigl